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Urteil

115 C 30/20

Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGAC1:2020:1120.115C30.20.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.170,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 133,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.170,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 133,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfallgeschehen vom 00.00.0000 in N. Die Klägerin ist Eigentümerin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen K01. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen K02, mit welchem der Zeuge G auf der Mstraße heckseitig in das verkehrsbedingt stehende Fahrzeug der Klägerin hineinfuhr. Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug privatsachverständig durch den TÜV Rheinland begutachten, welcher einen Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs von 2.800,00 € und einen Restwert von 1.110,00 € ermittelte. Auf dieser Grundlage machte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Wiederbeschaffungsaufwand von 1.690,00 € geltend. Mit Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 00.00.0000 verwies diese die Klägerin auf ein Restwertangebot der Firma B N in U (Oder) in Höhe von 2.280,00 EUR. Auf den von der Klägerin geltend gemachten Betrag regulierte die Beklagte einen Betrag von 520,00 €. Auf die klägerseits geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 201,70 €. Eine Veräußerung des klägerischen Fahrzeugs fand bislang nicht statt. Die Klägerin ist der Ansicht, sie müsse sich lediglich auf höhere Restwertangebot innerhalb des regionalen Marktes, zu welchem U (Oder) nicht gehöre, verweisen lassen. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.170,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Nachdem die Beklagte am 00.00.0000 weitere 201,70 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten an die Klägerin gezahlt hat, hat die Klägerin den Rechtsstreit im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.10.2020 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der teilweisen Erledigung angeschlossen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.170,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 133,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet unter Verweis auf das Restwertangebot der Firma B N in U, der Restwert des klägerischen Fahrzeugs betrage 2.280,00 EUR. Sie ist der Ansicht, die fehlende Annahme des Restwertangebots durch die Klägerin stelle einen Verstoß gegen die sie treffende Schadensminderungspflicht dar. Ein Unfallgeschädigter dürfe sich auf Restwertangebote des regionalen Marktes nur verlassen, wenn das verunfallte Fahrzeug veräußert wurde. Die Entfernung des hiesigen Restwertangebots sei wegen eines kostenlosen Abholservice unerheblich. Die Klage ist der Beklagten am 00.00.0000 zugestellt worden. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.170,00 € gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 1 BGB, §115 Abs. 1 Nr. 1 VVG iVm § 1 PflichtVG. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass bei dem Betrieb des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen K02 das im Eigentum der Klägerin stehende Fahrzeug allein schuldhaft durch das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug beschädigt wurde. Aus diesem Haftungsgrund kann die Klägerin Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe beanspruchen. Insbesondere muss die Klägerin sich nicht im Rahmen einer sie treffenden Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. S. 1 BGB auf das Restwertangebot der Firma B N in U in Höhe von 2.280,00 EUR verweisen lassen. Der Geschädigte ist unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB oder der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB nicht verpflichtet, dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs die Möglichkeit einzuräumen, ihm höhere Restwertangebote zu übermitteln. Denn der Gesetzgeber dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Möglichkeit eingeräumt hat, die Behebung des Schadens gerade unabhängig vom Schädiger eigenverantwortlich durchzuführen (BGH, NJW 2017, 953 Rn. 12). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner sich aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. Zu solchen besonderen Umstände gehört es, wenn der Versicherer vor der Veräußerung des Fahrzeugs eine erheblich günstigere Verwertungsmöglichkeit unterbreitet, die der Geschädigte ohne Weiteres hätte wahrnehmen kann und deren Wahrnehmung ihm zumutbar war (BGH, Urteil vom 01.06.2010 - VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722). Dies setzt voraus, dass das Alternativangebot für den Geschädigten ohne weiteres zugänglich, d.h. sofort risikolos zugriffsfähig ist (OLG Hamm, Urteil vom 31. 10.2008 – 9 U 48/08, NJW-RR 2009, 320). Ausgehend hiervon greift eine Verweisung der Klägerin auf das von der Beklagten in Bezug genommene Restwertangebot der Fa. B N in U unabhängig von der Frage, ob sich die Klägerin auf ein überregionales Angebot verweisen lassen muss, bereits deswegen nicht durch, weil es sich bei diesem bereits nicht um ein konkretes, unmittelbar zugriffsfähiges Angebot handelt, welches die Klägerin mit bloßer Zustimmungserteilung annehmen könnte. Das als Anlage XXX 2 (Bl. 36) vorgelegte Restwertangebot erschöpft sich vielmehr in einer bloßen Angebotsübersicht, aus der die entsprechenden Konditionen nicht zweifelsfrei ersichtlich sind. Nichts anderes folgt aus dem zugehörigen Abrechnungsschreiben (Bl. 34 f. d.A.), weil dieses nicht nachprüfbar ist. Soweit die Beklagte im Übrigen anführt, die Überregionalität des Angebots der Fa. B N in U stehe der Verweisung wegen einer kostenlosen Abholung nicht entgegen, lässt sich eine solche bereits nicht aus der vorgelegten Restwertangebotsübersicht entnehmen. Zweifel an der Berechtigung der geltend gemachten Schadenshöhe ergeben sich auch nicht daraus, dass sich die Restwertermittlung des TÜV Rheinland lediglich auf zwei Restwertangebote stützt. Grundsätzlich darf ein Geschädigter sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Restwert veräußern, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt hat. Dabei hat der Sachverständige als ausreichende Schätzgrundlage entsprechend der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags im Regelfall drei Angebote einzuholen und diese in seinem Sachverständigengutachten auch konkret zu benennen (vgl. BGH, NJW 2009, 1265; NJW 2010, 605). Dies zugrunde gelegt sind gleichwohl keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Eignung der von dem TÜV Rheinland in Ansatz gebrachten Restwertschätzung in Zweifel zu ziehen geeignet sind. Solche Umstände folgen insbesondere nicht allein aus der Tatsache, dass sich das Gutachten auf lediglich zwei und nicht drei konkrete regionale Restwertangebote stützt. Dies gilt bereits deshalb, weil es sich bei der Vorgabe zur Einholung von drei Restwertangeboten nicht um eine starre Regel, sondern um eine Richtvorgabe handelt, anhand derer sich im Regelfall validieren lässt, dass die gutachterliche Restwertermittlung auf einer seriösen Schätzungsgrundlage basiert. Vorliegend sind jedoch weder konkrete Tatsachen ersichtlich noch von der Beklagten vorgebracht, die geeignet sind, die Seriosität der von dem TÜV Rheinland herangezogenen Restwertangebote in Frage zu stellen. Dementsprechend ist allein der Umstand, dass die Restwertermittlung auf einer geringeren Anzahl an Restwertangeboten beruht, nicht geeignet, deren Eignung als Schätzungsgrundlage entfallen zu lassen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Klägerin hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 1 BGB, §115 Abs. 1 Nr. 1 VVG iVm § 1 PflichtVG in Höhe von weiteren 133,05 €. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe eines Betrages von 201,70 € für erledigt erklärt haben, war gem. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO lediglich noch unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Auch für die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO gelten im Grundsatz die allgemeinen Kostentragungsregeln. Es ist also darauf abzustellen, wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre. Gemäß §§ 91, 92 ZPO ist mithin entscheidend, ob und in welchem Umfang die Klage bei Abgabe der Erledigungserklärungen Erfolg versprach (MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, § 91a Rn. 45). Trotz ursprünglicher Zulässigkeit und Begründetheit der Klage treffen den Kläger nach dem (auf der Billigkeitsebene zu berücksichtigenden) Rechtsgedanken des § 93 ZPO gleichwohl die Kosten, wenn der Beklagte keinen Anlass zur gerichtlichen Geltendmachung des Klageanspruchs gegeben und denselben sofort nach Zustellung der Klage bzw. sofort nach Fälligkeit erfüllt oder den Kläger sonst klaglos gestellt hat (MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, § 91a Rn. 45). Ausgehend von diesen Grundsätzen entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen. Denn die Klage war auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Betrages in Höhe von 201,70 € aus vorstehenden Gründen ursprünglich zulässig und begründet. Die Beklagte ist auch nicht unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens von § 93 ZPO von ihrer Kostentragungspflicht zu befreien. Hierzu genügt allein der Umstand nicht, dass die den vorbezeichneten Betrag während des laufenden Prozesses ausgeglichen hat. Denn die Beklagte hat in diesem Umfang dennoch Anlass zur Klageerhebung gegeben, weil sie den Anspruch nicht unmittelbar nach Zustellung der Klage am 00.00.0000, sondern erst unter dem 00.00.0000 beglichen hat. Der Streitwert wird auf bis 1.500,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .