a. Die am 03.11.1972 vor dem Standesamt M-Stadt unter der Eheregisternummer xxx/1972 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. b. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. xx xxxxxx X xxx) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8,3443 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto xx xxxxxx X xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 30. 11. 2018, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. xx xxxxxx X xxx) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,5046 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto xx xxxxxx X xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30. 11. 2018, übertragen. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Socialen Verzerkeringsbank (Vers. Nr. XX xxxxxxx-x) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Socialen Verzekeringsbank (Vers. Nr. XX xxxxxxx-x) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten. c. Der Antrag auf Ehegattenunterhalt wird zurückgewiesen. d. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 1/3, die Antragsgegnerin zu 2/3. Gründe: Ehescheidung Die Ehegatten heirateten am 03.11.1972. Sie leben seit Mai 2016 getrennt. Der Antragsteller begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit Mai 2016 getrennt. Der Antragsteller beantragt, die am 03.11.1972 geschlossene Ehe zu scheiden. Die Antragsgegnerin stellt Widerscheidungsantrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Scheidungsantrag ist begründet. Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 BGB). Da die Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt leben, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Versorgungsausgleich Soweit sich der Antragsteller auf eine Beschränkung oder einen Wegfall des Versorgungsausgleichs im Rahmen einer Billigkeitsprüfung nach § 27 VersAusglG beruft, da ansonsten sein Mindestbedarf nicht gedeckt sei, ist dem nicht zu folgen. Selbstbehaltsgrenzen bestehen, anders als im Unterhaltsrecht, beim Versorgungsausgleich nicht. Der Gesichtspunkt der eigenen Lebensunterhaltssicherung kann im Rahmen der Billigkeitsabwägung eine Kürzung nur dann rechtfertigen, wenn der Wertausgleich die Erhöhung einer bereits ausreichenden Versorgung des Berechtigten zur Folge hätte, dem Verpflichteten hingegen für seinen Lebensunterhalt dringend benötigte Anrechte entziehen würde und so ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht die Folge wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2006 - XII ZB 64/03 - Rn19 f. juris mwN der Literatur und Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall verfügt auch die Antragsgegnerin nicht über Anwartschaften, die auskömmlich wären. Vielmehr ist es so, dass beide Beteiligte es versäumt haben, hinreichend für ihr Alter vorzusorgen. Mithin verbleibt es bei dem gesetzlich vorgesehenen Halbteilungsgrundsatz nach dem VersAusglG, soweit inländische Anwartschaften betroffen sind. Ausländische Anwartschaften sind schuldrechtlich auszugleichen. Anfang der Ehezeit: 01. 11. 1972 Ende der Ehezeit: 30. 11. 2018 Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: Der Antragsteller: Gesetzliche Rentenversicherung 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 16,6886 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 8,3443 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 58.780,40 Euro. Sonstige Alters- oder Invaliditätsversorgung 2. Bei der Socialen Verzerkeringsbank hat der Antragsteller ein Versorgungsanrecht erworben. Dieses ist jedoch nach § 19 Abs.1 VersAusglG nicht ausgleichsreif, weil es einem Versorgungsträger gegenüber besteht, welcher nicht der deutschen Gesetzgebung unterliegt. Die Antragsgegnerin: Gesetzliche Rentenversicherung 3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3,0092 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,5046 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 10.598,97 Euro. Sonstige Alters- oder Invaliditätsversorgung 4. Bei der Socialen Verzekeringsbank hat die Antragsgegnerin ein Versorgungsanrecht erworben. Dieses ist jedoch nach § 19 Abs.1 VersAusglG nicht ausgleichsreif, weil es einem Versorgungsträger gegenüber besteht, welcher nicht der deutschen Gesetzgebung unterliegt. Übersicht: Antragsteller Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 58.780,40 Euro Ausgleichswert: 8,3443 Entgeltpunkte Anrecht bei der Socialen Verzerkeringsbank, später schuldrechtlich auszugleichen. Antragsgegnerin Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Kapitalwert: 10.598,97 Euro Ausgleichswert: 1,5046 Entgeltpunkte Anrecht bei der Socialen Verzekeringsbank, später schuldrechtlich auszugleichen. Ausgleich: Die einzelnen Anrechte: Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 8,3443 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 2.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der Socialen Verzerkeringsbank bleibt nach § 19 Abs.1, 4 VersAusglG der Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten. Zu 3.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,5046 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Zu 4.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Socialen Verzekeringsbank bleibt nach § 19 Abs.1, 4 VersAusglG der Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten. Unterhalt Die Antragsgegnerin behauptet, der Antragsteller erziele neben seiner Rente weitere Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit durch faktische Geschäftsführung eines Imbisses in Höhe von mindestens 4.491,00 Euro. Sie beantragt, den Antragsteller zu verurteilen, an sie eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 1.765,00 Euro ab Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen. Der Antragsteller beantragt, den Antrag auf Unterhalt zurückzuweisen. Er gibt an, lediglich bis zu 150,00 Euro überobligatorisch hinzuzuverdienen. Die Antragsgegnerin hat keinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach § 1571 BGB. Zwar bezieht sie lediglich Rente in Höhe von insgesamt rund 370 Euro, welcher durch staatliche Leistungen aufgestockt wird. Folgerichtig sind Bedarf und Bedürftigkeit zu bejahen, da nicht einmal das Existenzminimum abgedeckt ist. Indes ist der Antragsteller nicht leistungsfähig. Denn wie bereits oben ausgeführt, haben es beide Parteien versäumt, hinreichend Altersvorsorge zu betreiben. Zudem findet eine Kompensation aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs statt. Nicht nur von der nunmehr xxjährigen Antragsgegnerin kann eine Erwerbstätigkeit und damit eine eigenständige Selbstversorgung i.S. § 1569 BGB nicht mehr eingefordert werden. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze kann auch vom Unterhaltsschuldner grundsätzlich die Ausübung seiner Tätigkeit nicht mehr verlangt werden. Im Falle überobligatorisch erzielter Einkünfte kommt daher im Rahmen einer Billigkeitsabwägung eine Kürzung in Betracht (vgl. eingehend BGH, Urteil vom 12.01.2011 – XII ZR 83/08; OlG Hamm, Beschluss vom 17.10.2013 – II 4UF 161/11 – juris je mwN der Literatur und Rspr). Voraussetzung dafür wäre indes, dass der Antragsteller über den Selbstbehalt von 1.200,00 Euro leistungsfähig wäre. Den Nachweis hierzu konnte die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin nicht erbringen. Vielmehr hat die Beweisaufnahme ergeben, dass seit 2017 die Zeugin B den Imbiss übernommen hat, hierzu einige Änderungen –z.B. im Bereich der Anstellungsverhältnisse, des Inventars, der hygienischen Nachrüstung etc. vorgenommen hat. Sie wird seitens der angestellten Mitarbeiterinnen als Chefin und Ansprechpartnerin beschrieben. Anhaltspunkte für eine faktische Geschäftsführung durch den Antragsteller haben sich nicht ergeben. Vielmehr wurde der Vortrag des Antragstellers bestätigt, dass dieser auf 150 Euro-Basis eingestellt sei und eine Bezahlung in diesem Rahmen den wöchentlichen Arbeitsaufkommen von 2-3 Stunden auch abdeckt. Selbst wenn der Antragsgegner die faktische Geschäftsführung innehaben sollte, sind die Gewinne nicht so, wie von der Antragsgegnerin behauptet. Vielmehr konnte sich das Gericht durch Einsichtnahme in den Steuerbescheid der Zeugin davon überzeugen, dass diese Einkommen aus Gewerbebetrieb im Jahr 2018 in Höhe von „lediglich“ 2.250,00 Euro erwirtschaften konnte. Dies bedeutet umgerechnet 187,50 Euro monatlich. Selbst unter Addierung sämtlicher Beträge 654,76 Euro (noch vom Versorgungsausgleich nicht gekürzte Rente) 150,00 Euro überobligatorischer Nebenverdienst 187,50 Euro Gewinn bleibt der Antragsteller mit einer maximalen Gesamtsumme von 992,26 Euro unter Ausblendung sämtlicher Kompensationen und Kürzungen unter dem Selbstbehaltsbetrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst anlagen und die durchgeführte Beweisaufnahme verwiesen. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1 und 4 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .