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Beschluss

222 F 98/17

Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGAC1:2019:0618.222F98.17.00
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Tenor

a.

Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt Z unter der Eheregisternummer 0/0000 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

b.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 1) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,7588 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 2 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 12. 2014, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 2) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 10,0154 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 1 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 12. 2014, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Sozialen Verzekeringsbank, Niederlande im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.

Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten.

c.

Die Entscheidung über den Ausgleich des Anrechts bei der KZVK Köln der Antragstellerin, Nr. 3 wird aus dem Verbund ausgetrennt und bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

d.

Der Antrag auf Zahlung von Ehegattenunterhalt wird zurückgewiesen.

e.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, 27.767,05 € Zugewinn nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragstellerin zu zahlen.

f.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3.

Entscheidungsgründe
a. Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt Z unter der Eheregisternummer 0/0000 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. b. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 1) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,7588 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 2 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 12. 2014, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 2) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 10,0154 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 1 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 12. 2014, übertragen. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Sozialen Verzekeringsbank, Niederlande im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten. c. Die Entscheidung über den Ausgleich des Anrechts bei der KZVK Köln der Antragstellerin, Nr. 3 wird aus dem Verbund ausgetrennt und bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten. d. Der Antrag auf Zahlung von Ehegattenunterhalt wird zurückgewiesen. e. Der Antragsgegner wird verpflichtet, 27.767,05 € Zugewinn nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragstellerin zu zahlen. f. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3. Gründe: Ehescheidung Die Ehegatten heirateten am 00.00.0000. Sie leben seit August 2013 getrennt. Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit August 2013 getrennt. Die Antragstellerin beantragt, die am 00.00.0000 geschlossene Ehe zu scheiden. Der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Scheidungsantrag ist begründet. Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB). Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Erklärungen der Ehegatten in der mündlichen Verhandlung fest. Sie haben übereinstimmend und glaubhaft erklärt, sie lebten seit August 2013 getrennt. Da die Ehegatten seit mehr als einem Jahr getrennt leben und der Antragsgegner der Scheidung zustimmt, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Versorgungsausgleich Anfang der Ehezeit: 01. 12. 2000 Ende der Ehezeit: 31. 12. 2014 Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: Die Antragstellerin: Gesetzliche Rentenversicherung 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 13,5176 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,7588 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 44.526,79 Euro. Der Antragsgegner: Gesetzliche Rentenversicherung 2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 20,0308 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 10,0154 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 65.981,18 Euro. Sonstige Alters- oder Invaliditätsversorgung 3. Bei der Sozialen Verzekeringsbank, Niederlande hat der Antragsgegner ein Versorgungsanrecht erworben. Dieses ist jedoch nach § 19 Abs.1 VersAusglG nicht ausgleichsreif, weil es einem Versorgungsträger gegenüber besteht, welcher nicht der deutschen Gesetzgebung unterliegt. Übersicht: Antragstellerin Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 44.526,79 Euro Ausgleichswert: . . . . . 6,7588 Entgeltpunkte Antragsgegner Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 65.981,18 Euro Ausgleichswert: . . . . . 10,0154 Entgeltpunkte Anrecht bei der Sozialen Verzekeringsbank, Niederlande, später schuldrechtlich auszugleichen. Ausgleich: Die einzelnen Anrechte: Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 6,7588 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 2.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 10,0154 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Zu 3.: Für das Anrecht des Antragsgegners bei der Sozialen Verzekeringsbank, Niederlande bleibt nach § 19 Abs.1, 4 VersAusglG der Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten. Für das ausgetrennte Anrecht bei der KZVK der Antragstellerin lag noch keine Auskunft vor, die keine nichtige Regelung betreffend der Startgutschriften berücksichtigt. Es erschien jedoch eine unzumutbare Verzögerung diese Auskunft abzuwarten. Es besteht kein Anspruch mehr auf nachehelichen Unterhalt, der Antragsgegner zahlt weiter Trennungsunterhalt. Unterhalt Die Antragstellerin macht nachehelichen Unterhalt geltend. Die Beteiligten sind Eltern von zwei Kindern. D lebte nach der Trennung bei der Mutter und ist mittlerweile volljährig. Der am 00.00.0000 geborene G lebt bei dem Antragsgegner. Die Antragstellerin arbeitet bei N. Sie hat in den vergangenen Jahren ihre Arbeitstätigkeit in unterschiedlichen Umfang durchgeführt, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, ob dies krankheitsbedingt notwendig ist. Sie arbeitete zuletzt in einem Umfang von 85 %, derzeit ist sie krankgeschrieben, Der Antragsgegner hat im Jahr 0000 62.328,00 € brutto verdient. Er ist freiwillig gesetzlich krankenversichert. Der Weg zur Arbeit ist 25 km lang. Er ist Mitglied bei der IG Metall. Er zahlt zudem monatlich 210,00 € in einen Wertpapiersparplan als Altersvorsorge ein. An seine Tochter D zahlt er Unterhalt in Höhe von 410,00 € monatlich. Zudem zahlt er auf einen Kredit monatlich 210,42 € monatlich. Diesen Kredit hat er zur Bestreitung der Kosten der Beerdigung seiner Mutter nach der Trennung aufgenommen. Zudem hat er einen weiteren Kredit aufgenommen und zahlt darauf 247,29 €. Dieser soll den Führerschein seiner Kinder und ein halbjähriger Auslandsaufenthalt finanzieren. Er zahlt 25,08 für eine Risikolebensversicherung monatlich. Für die Krankenzusatzversicherung seiner Kinder zahlt er monatlich 35,19. Zudem zahlt er für sich eine Unfallversicherung in Höhe von 13,02 € und jeweils 18,11 € für seine Kinder. Zudem hat er eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen und zahlt hierfür 19,00 € im Monat. Der Antragsgegner zahlt aufgrund der Entscheidung vom AG Aachen vom 12.01.2017, 223 F 17/15 Trennungsunterhalt seit Juli 2015. Für den vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum hat das Gericht keinen ungedeckten Bedarf der Antragstellerin feststellen können. Die Antragsgegner behauptet, dass sie nicht mehr als 85 % arbeitsfähig zu sein. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an diese ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhalt im Voraus zum 3. Eines jeden Monats an die Antragstellerin in Höhe von 507,38 € zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, dass kein ungedeckter Bedarf bestünde und die Antragstellerin eine Erwerbsminderungsrente hätte beantragen müssen. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Ehegattenunterhalt gemäß § 1573 BGB. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein ungedeckter Bedarf gemäß § 1578 BGB besteht, wäre die Verpflichtung zur Zahlung weiteren Unterhalts unbillig gemäß § 1578 b BGB. Die Beteiligten leben bereits seit August 2013 voneinander getrennt. Der Antragsgegner hat bereits seit Juli 2015 Trennungsunterhalt geleistet. In dem Zeitraum davor bestand keine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt, weil er die Hauslasten noch getragen hat. Die Eheleute haben insgesamt ca. 12,5 Jahre zusammen gelebt. Sie sind nunmehr mehr als 5 Jahre getrennt. Der Antragsgegner hat in dieser Zeit, den ungedeckten Bedarf getragen. Er hat zusätzlich die Betreuung seines Sohnes übernommen. Die nunmehr volljährige Tochter ist weitgehend verselbständigt und beabsichtigt auszuziehen. Selbst wenn der Sohn nunmehr in den Haushalt zurückkehrt, ist bei dem 16-jährigen nicht von einem erhöhten Betreuungsbedarf auszugehen. Es sind auch keine ehebedingten Nachteile erkennbar. Bei Beachtung all dieser Umstände, wäre eine weitere Unterhaltsverpflichtung unbillig. Zugewinnausgleich Die Beteiligten schlossen am 00.00.0000 die Ehe miteinander. Der Scheidungsantrag wurde am 30.01.2015 zugestellt. Die Antragstellerin verfügte am 00.00.0000 unstreitig über folgende Vermögenswerte: Sie war zur Hälfte Eigentümerin eines Hauses in Q, welches einen Wert in Höhe 129.700,00 € aufwies. Zudem hatte sie einen Bausparvertrag bei der Schwäbisch Hall mit der Nummer 4 mit einem Guthaben in Höhe von 556,13 €. Sie war Schuldnerin eines Darlehens in Höhe von 58.778,92 €. Sie erbte von ihrem am 10.05.2009 verstorbenen Vater zudem insgesamt 121.441,35 €. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages war sie Eigentümerin eines PKW Opel Zafira mit einem Wert in Höhe von 2.000,00 €. Zudem validierte ein Darlehen bei der Sparkasse in Höhe von 7.296, 65 € und ein weiteres Darlehen bei der Sparkasse Aachen in Höhe von 4.973,54 €. Das Darlehen wegen der Finanzierung des Hauses validierte bei Verkauf des Hauses noch in Höhe von 234.787,70 €, welches die Antragstellerin zur Hälfte tragen musste. Sie war zudem zur Hälfte Eigentümerin des Hauses in H, Sweg, dessen Wert jedoch streitig ist. Es wurde am 21.05.2015 zu einem Preis von 380.000,00 € veräußert. Der Antragsgegner war im Zeitpunkt der Eheschließung zur Hälfte Eigentümer des Hauses in Q zu einem Wert in Höhe von 129.700,00 €. Bei der Axa Betriebssparen hatte er ein Guthaben in Höhe von 722,15 € und 2,16 €. Aufgrund des Steuerbescheids vom 09.02.2001 für das Jahr 1999 hatte er zudem eine Steuererstattung in Höhe von 728,00 € für das Jahr 1999 zu erwarten und aufgrund des Steuerbescheids vom 28.04.2001 in Höhe 4.444,00 € für das Jahr 2000. Am 15. Januar 2001 wurden dem Antragsgegner für die Zeit bis zum 15.12.2000 bis zum 14.01.2001 GAK-Leistungen (niederländisches Arbeitslosengeld) in Höhe von 1.449,58 Gulden und am 02.02.2001 1.989,06 Gulden für die Zeit vom 15.12.2000 bis zum 12.01.2001 gezahlt. Er war zudem Eigentümer eines PKW Opel Astra, dessen Wert jedoch streitig ist. Er war Schuldner eines Darlehens in Höhe von 58.778,92 €. Das Girokonto bei der Deutschen Bank mit der Nummer 5 war in Höhe von 129,19 € belastet. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags war er Eigentümer eines PKW BMW 523i, Baujahr 1997, welchen er am 17.03.2014 für 1.150,00 € gekauft hat, dessen Wert streitig ist. Das Konto bei der Sparkasse mit der Nummer 6 wies einen Wert in Höhe von 1,08 € auf, das Konto bei der Postbank mit der Nummer 7 ein Guthaben in Höhe von 66,97 €, das Konto bei der Aachener Bank ein Guthaben in Höhe von 77,44 €. Zudem verfügte er über Bargeld in Höhe von 150,00 €. Der Bausparvertrag wies einen Wert in Höhe von 4.488,38 € auf. Er war zudem ebenfalls zur Hälfte Eigentümer des Hauses in H, dessen Wert streitig ist. Das Darlehen bzgl. der Finanzierung des Hauses validierte zum Zeitpunkt des Verkaufs noch in Höhe von 234.787,70 €, welchen der Antragsgegner zur Hälfte tragen musste. Zudem bestand ein Kredit bei der Sparkasse in Höhe von 7.296,65 €. Sein Girokonto war in Höhe von 4.276,18 € belastet. Er war zudem verpflichtet die Hälfte der Steuererstattung für das Jahr 2012 in Höhe von 668,89 € an die Antragstellerin zu zahlen. Ein entsprechender Beschluss erging unter dem Aktenzeichen 223 F 39/15 am 24.09.2015 Die Antragsgegnerin beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, an die Antragstellerin 30.836,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins nach Rechtskraft der Scheidung zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Antragsgegner behauptet, zum Zeitpunkt der Eheschließung habe der PKW Opel Astra einen Wert in Höhe 2.000,00 € aufgewiesen habe. Er sei von einem Freund erworben worden und erstmals am 00.00.0000 in den Niederlanden zugelassen worden. Ferner habe er von seiner Mutter am 04.03.2003 16.500,00 € schenkweise erhalten. Hiervon habe er 8.700,00 € auf verschiedene Sparkonten und Girokonten überwiesen. Sein Guthaben bei der Postbank mit der Nummer 7 habe 100, 00 DM betragen , das Guthaben auf dem Sparbuch der Sparkasse mit der Nummer 6 555,83 DM. Zudem habe sein Girokonto bei der niederländischen Postbank mit der Nummer 8 ein Guthaben in Höhe von 1.992,90 € aufgewiesen. Ferner habe das Guthaben auf dem Sparbuch bei der Aachener Bank mit der Nummer 9 36,26 DM betragen. Bargeld habe er in Höhe von 513,11 € zur Verfügung gehabt. Das Darlehen bezüglich des Hauses in H habe bei Zustellung des Scheidungsantrages noch 235787,70 € betragen. Er habe bis zum Verkauf noch 1.000,00 € nach Zustellung des Scheidungsantrages gezahlt. Er ist zudem der Ansicht, dass die bei der Ablösung des Immobiliendarlehens zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 12.967,85 € als Belastung in das Endvermögen eingestellt werden müsste. Er sei zudem verpflichtet gewesen Gerichtskosten in Höhe von 261,18 € aufgrund des Verfahrens 223 F 39/15 zu zahlen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch, Beauftragung des Gutachterausschusses der Städteregion Aachen. Auf die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen T vom 00.00.0000 wird Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu der Akte gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs gemäß § 1378 Abs. 1 BGB in Höhe von 27.767,05 €gegen den Antragsgegner. Die Beteiligten sind Eheleute, sie schlossen am 00.00.0000 die Ehe miteinander. Der Scheidungsantrag wurde am 30.01.2015 zugestellt. Die Antragstellerin hatte innerhalb dieses Zeitraums keinen Zugewinn zu verzeichnen, der Antragsteller einen Zugewinn in Höhe von 55.534,10 €. Dieser war hälftig auszugleichen. Bei der Berechnung wurde von folgenden Vermögenspositionen ausgegangen. Anfangsvermögen Antragstellerin Sie war zur Hälfte Eigentümerin eines Hauses in Q, welches einen Wert in Höhe 129.400,00 € aufwies. Auf diesen Wert haben sich die Beteiligten in dem Verfahren geeinigt (vgl. Schriftsatz vom 05.02.2018, Blatt 257 GÜ-Heft). Zudem hatte sie einen Bausparvertrag bei der Schwäbisch Hall mit der Nummer 7 mit einem Guthaben in Höhe von 556,13 €. Sie war Schuldnerin eines Darlehens in Höhe von 58.778,92 €. Sie erbte von ihrem am 00.00.0000 verstorbenen Vater zudem unstreitig 121.441,35 €. Endvermögen Antragstellerin Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages war sie Eigentümerin eines PKW Opel Zafira mit einem Wert in Höhe von 2.000,00 €. Zudem validierte ein Darlehen bei der Sparkasse in Höhe von 7.296, 65 € und ein weiteres Darlehen bei der Sparkasse Aachen in Höhe von 4.973,54 €. Das Darlehen bzgl. der Finanzierung der Immobilie X- H, validierte noch in Höhe von 234.787,70 €, welches sie zur Hälfte tragen musste. Sie war zudem zur Hälfte Eigentümerin des Hauses in H, Sweg, welches auch bei Zustellung des Scheidungsantrages einen Wert von 380.000,00 € aufwies. Dies ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen T vom 00.00.0000. Der Sachverständige hat die ihm vorliegenden Unterlagen ausgewertet und den Verkaufserlös als mit anderen Verkaufsfällen vergleichbar festgestellt. Er hat zudem ausgeführt, dass keine Umstände erkennbar sind, die dafür sprächen, dass das Haus zwischen dem Bewertungsstichtag und dem Verkauf eine wesentliche Werterhöhung erfahren hat. Diese Behauptung des Antragsgegners wäre auch im Falle einer Besichtigung des Objektes nicht zu belegen gewesen. Die Antragstellerin hatte zudem einen Anspruch auf Zahlung von 668,00 € gegenüber dem Antragsgegner wegen einer geleisteten Steuererstattung. Anfangsvermögen Antragsgegner Er war zur Hälfte Eigentümer eines Hauses in Q, welches einen Wert in Höhe 129.400,00 € aufwies Das Guthaben auf dem Girokonto bei der niederländischen Postbank mit der Nummer 8 wies ein Guthaben in Höhe von 1.992,90 €. Dies ergibt sich aus der übersandten Bestätigung (Blatt 184 des GÜ-Heftes). Das Guthaben auf dem Sparbuch der Sparkasse Aachen mit der Nummer 6 betrug 555,83 DM. Dies ergibt sich aus der Ablichtung des Sparbuches (Blatt 186 des GÜ-Heftes). Es ist ersichtlich, dass nach dem 31.10.00 bis zur Einzahlung der Zinsen am 10.01.2001 keine Verfügungen vorgenommen worden sind. Das Guthaben auf dem Sparbuch bei der Aachener Bank mit der Nummer 9 hat 36,26 DM betragen. Dies ergibt sich aus der Ablichtung des Sparbuches (Blatt 187 des GÜ-Heftes). Bei der Axa Betriebssparen hatte er ein Guthaben in Höhe von 722,15 € und 2,16 €. Der Antragsteller war unstreitig Eigentümer eines PKW Opel Astra. Das Gericht schätzt den Wert gemäß § 287 ZPO auf 1.000,00 €. Es liegen über den PKW wenige Angaben vor. Es kann allein aufgrund der Fotografien und der Tatsache, dass der PKW noch einige Zeit von der Familie genutzt wurde und diese auch unstreitig mit diesem in Urlaub fuhren, darauf geschlossen werden, dass er nicht vollkommen wertlos war. Aufgrund der fehlenden Angabe der wertbildenden Faktoren schätzt das Gericht den Wert des PKW daher vorsichtig auf mindestens 1.000,00 €. Ferner war die Steuererstattung für das Jahr 1999 in Höhe von 728,00 € dem Anfangsvermögen zuzurechnen, da der Anspruch im Zeitpunkt der Eheschließung bereits entstanden war. Der Anspruch auf Steuererstattung für das Jahr 2000 war jedoch zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht entstanden, da das Steuerjahr noch nicht beendet war. Auch die Leistungen von Arbeitslosengeld (GAK) waren nicht in das Anfangsvermögen einzustellen. Es handelt sich dabei um laufende Leistungen, die wie Einkommen zu behandeln sind. Auch wenn diese bereits im Zeitpunkt der Eheschließung entstanden waren, unterliegen sie nicht dem Zugewinnausgleich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass das Guthaben des Antragsgegners auf dem Konto bei der Postbank mit der Nummer 7 zum Zeitpunkt der Eheschließung 100,00 € betragen hat. Dies ergibt sich aus der nicht stichtagsbezogenen Abschrift des Sparkassenbuchs (Blatt 185 der Akte) nicht. Es konnte ebenfalls nicht festgestellt, in welcher Höhe er noch Bargeld zur Verfügung hatte. Das er kurz vor der Hochzeit diese Summen von seinem Konto abgehoben (vgl. Blatt 195 der Akte) hat, ist kein ausreichender Beweis. Es insbesondere nicht auszuschließen, dass das abgehobene Geld zumindest teilweise im Zusammenhang mit der Hochzeit ausgegeben wurde. Das Girokonto bei der Deutschen Bank mit der Nummer 5 war in Höhe von 129,19 € belastet. Es bestand zudem ein Darlehen wegen der Finanzierung des Hauses in Q, welches der Antragsgegner in Höhe von Höhe von 58.778,92 € tragen musste. Ferner konnte das Gericht nicht die Überzeugung erlangen, dass er tatsächlich 16.500,00 € insgesamt von seiner Mutter schenkweise erhalten hat. Die von ihm vorgelegten Notizen und Einzahlungen können zwar Indizien sein, die für die behaupteten Schenkungen sprechen. Letztlich führen sie bei dem Gericht jedoch nicht zu der vollen Überzeugung. Es liegt auch keine Übereinstimmung der behaupteten Schenkungen und der erfolgten Einzahlungen vor. Dies schließt den Vortrag des Antragsgegners zwar nicht aus, mindert aber die Überzeugungskraft, dass es sich bei den eingezahlten Geldern, teilweise um das geschenkte Geld handelt. Endvermögen Antragsgegner Das Konto bei der Sparkasse mit der Nummer 6 wies einen Wert in Höhe von 1,08 € auf, das Konto bei der Postbank mit der Nummer 7 ein Guthaben in Höhe von 66,97 €, das Konto bei der Aachener Bank ein Guthaben in Höhe von 77,44 €. Zudem verfügte er über Bargeld in Höhe von 150,00 €. Der Bausparvertrag wies einen Wert in Höhe von 4.488,38 € auf. Er war zudem ebenfalls zur Hälfte Eigentümer des Hauses in H, Sweg, dessen Wert 380.000,00 € betrug (s.o.). Der Wert des PKW BMW 523i, Baujahr 1997, welchen er am 17.03.2014 für 1.150,00 € gekauft hat, wird gemäß § 287 ZPO auf 800,00 € geschätzt. Das Darlehen bzgl. der Finanzierung valutierte zum Zeitpunkt des Verkaufs noch in Höhe von 234787,70 €, welches der Antragsgegner zur Hälfte zahlen musste. Der Antragsgegner hat nicht nachgewiesen, dass das Darlehen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages noch höher war, weil er weiter das Darlehen getilgt hat. Zudem bestand ein Kredit bei der Sparkasse in Höhe von 7.296,65 €. Sein Girokonto war in Höhe von 4.276,18 € belastet. Er war zudem verpflichtet die Hälfte der Steuererstattung für das Jahr 2012 in Höhe von 668,89 € zu zahlen. Ein entsprechender Beschluss erging unter dem Aktenzeichen 223 F 39/15 am 24.09.2015. Auch wenn gerichtlich über diese noch nicht entschieden worden war, war der Erstattungsanspruch zumindest bereits entstanden, da das Steuerjahr bereits beendet war und die Steuererstattung bereits auf das Konto des Antragsgegners gezahlt worden war. Die Gerichtskostenforderung war noch nicht entstanden. Diese Kostenentscheidung des Gerichts erging erst nach der Zustellung des Scheidungsantrages am 24.09.2015. Die zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung konnte nicht als Belastung in das Endvermögen eingestellt werden. Diese Forderung bestand zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages nicht, da die Darlehen zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelöst worden sind. Auch ist diese nicht vom Wert des Hauses entsprechend einer latenten Steuerlast abzuziehen. Es ist bei der Wertermittlung zwar fiktiv zu unterstellen, dass das Haus am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages verkauft worden wäre. Daher sind alle zwingenden Folgen in die Wertermittlung einzustellen. Dass bei einem Verkauf eine Ablösung des Darlehens wahrscheinlich ist und daher auch eine Vorfälligkeitsentschädigung in der Regel zu zahlen sein wird, ist zwar zutreffend. Anders aber als eine latente Steuerlast, entsteht diese Schuld nicht automatisch mit dem Verkauf des Hauses, sondern hängt von dem weiteren Umgang mit dem Darlehensvertrag ab und den Regelungen und Absprachen mit der finanzierenden Bank ab. Wird etwa ein weiteres Objekt erworben, welches finanziert wird, entsteht in der Regel keine Vorfälligkeitsentschädigung. Die Pflicht zur Zahlung ist, wenn sie besteht, hingegen ist eine zwingende gesetzliche Folge. Es ergibt sich daher folgende Berechnung: Zugewinn von Antragsteller/in (§ 1373 BGB) I. Endvermögen (§ 1375 Abs.1 BGB) Aktiva 1. 1/2 Haus H Sweg . . . . . 190.000,00 Euro 2. PKW Opel Zafira . . . . . . . . . 2.000,00 Euro 3. Anspruch Steuerrückzahlung gegen Antragsgegner 668,00 Euro –––––––––––––– Aktiva . . . . . . . . . . . . 192.668,00 Euro Passiva 4. 1/2 Darlehen Haus . . . . . . . . 117.393,85 Euro 5. Darlehen Sparkasse . . . . . . . . 7.296,65 Euro 6. Girokonto Sparkasse . . . . . . . . 4.973,54 Euro –––––––––––––– Passiva . . . . . . . . . . . 129.664,04 Euro Saldo Aktiva . . . . . . . . . . . . 192.668,00 Euro Passiva . . . . . . . . . . . -129.664,04 Euro –––––––––––––– Endvermögen von Antragsteller/in . . . . . 63.003,96 Euro II. Anfangsvermögen (§ 1374 Abs.1 BGB) Aktiva 7. 1/2 Haus Q . . . . . . . . . 62.700,00 Euro 8. Bausparvertrag Schwäbisch-Hall Nr. 7 (1087,70 DM = 556,13 Euro) . . . . . . . . . . . . . . . 556,13 Euro –––––––––––––– Aktiva . . . . . . . . . . . . . 63.256,13 Euro Passiva 9. 1/2 Darlehen zur Immobilienfinanzierung Q 58.778,92 Euro –––––––––––––– Passiva . . . . . . . . . . . . 58.778,92 Euro Saldo Aktiva . . . . . . . . . . . . . 63.256,13 Euro Passiva . . . . . . . . . . . -58.778,92 Euro –––––––––––––– Anfangsvermögen von Antragsteller/in . . . . 4.477,21 Euro umgerechnet: * 98,5 / 80,8 Basis 2015 . . . . 5.457,98 Euro Zurechnung zum Anfangsvermögen (§ 1374 Abs.2 BGB) 10. Erbe Vater Datum der Zurechnung 10. 05. 2009 (121000-7063,27-25161,16-6305,42-1375,16-11593,10-15350+11085,56+56203,90 = 121.441,35) . . . . . . . . . . . . . 121.441,35 Euro umgerechnet: * 98,5 / 92 Basis 2015 . . . . . . . . . . . . . 130.021,45 Euro –––––––––––––– . . . . . . . . . . . . . 135.479,43 Euro III. Zusammenfassung: Endvermögen von Antragsteller/in: . . . . . 63.003,96 Euro abz. Anfangsvermögen von Antragsteller/in: -135.479,43 Euro –––––––––––––– Zugewinn: . . . . . . . . . . -72.475,47 Euro Es wurde kein Zugewinn erzielt. B. Zugewinn von Antragsgegner/in (§ 1373 BGB) I. Endvermögen (§ 1375 Abs.1 BGB) Aktiva 11. 1/2 Haus H Sweg . . . . 190.000,00 Euro 12. PKW BMW . . . . . . . . . . . 800,00 Euro 13. Sparkasse 6 . . . . . . . . . 1,08 Euro 14. Postbank 7 . . . . . . . . 66,97 Euro 15. Aachner Bank . . . . . . . . . . 77,44 Euro 16. Bargeld 150 . . . . . . . . . . . 150,00 Euro 17. Bausparvertrag . . . . . . . . . 4.488,38 Euro –––––––––––––– Aktiva . . . . . . . . . . . . 195.583,87 Euro Passiva 18. 1/2 Darlehen Haus . . . . . . . 117.393,85 Euro 19. Kredit Sparkasse . . . . . . . . . 7.296,65 Euro 20. Girokonto 480033040 . . . . . . . 4.276,18 Euro 21. DiBa . . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro 22. Gerichtskosten . . . . . . . . . . 0,00 Euro 23. Verpflichtung zur Zahlung der Steuererstattung an Antragstellerin . . . . . . . . . . . . . . . . 668,00 Euro –––––––––––––– Passiva . . . . . . . . . . . 129.634,68 Euro Saldo Aktiva . . . . . . . . . . . . 195.583,87 Euro Passiva . . . . . . . . . . . -129.634,68 Euro –––––––––––––– Endvermögen von Antragsgegner/in . . . . . 65.949,19 Euro II. Anfangsvermögen (§ 1374 Abs.1 BGB) Aktiva 24. 1/2 Haus Q . . . . . . . . 62.700,00 Euro 25. Girokonto niederländische Postbank Nummer 8 1.992,90 Euro 26. Sparbuch Postbank Nr. 7 . . . . 0,00 Euro 27. Sparbuch Sparkasse Nr. 6 . . . . . 287,78 Euro 28. Sparbuch Aachener Bank Nr. 9 (36,50 DM = 18,66 Euro) . . . . . . . . . . . . . . . 18,66 Euro 29. Axa Betriebssparen . . . . . . . . . 722,15 Euro 30. Axa Betriebssparen . . . . . . . . . 2,16 Euro 31. Nachzahlung GAK . . . . . . . . . 0,00 Euro 32. Nachzahlung GAK . . . . . . . . . 0,00 Euro 33. Einkommensteuererstattung 99 . . . . . . 728,00 Euro 34. Einkommensteuererstattung 00 . . . . . . 0,00 Euro 35. PKW Opel Astra . . . . . . . . . 1.000,00 Euro –––––––––––––– Aktiva . . . . . . . . . . . . . 67.451,65 Euro Passiva 36. Girokonto Deutches Bank Nr. 5 . . . 129,19 Euro 37. 1/2 Darlehen Haus Q . . . . . . 58.778,92 Euro –––––––––––––– Passiva . . . . . . . . . . . . 58.908,11 Euro Saldo Aktiva . . . . . . . . . . . . . 67.451,65 Euro Passiva . . . . . . . . . . . -58.908,11 Euro –––––––––––––– Anfangsvermögen von Antragsgegner/in . . . 8.543,54 Euro umgerechnet: * 98,5 / 80,8 Basis 2015 . . . . 10.415,08 Euro Zurechnung zum Anfangsvermögen (§ 1374 Abs.2 BGB) 38. Schenkung Mutter Datum der Zurechnung 04. 04. 2003 . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro umgerechnet: * 98,5 / 83,4 Basis 2015 . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro –––––––––––––– III. Zusammenfassung: Endvermögen von Antragsgegner/in: . . . . 65.949,19 Euro abz. Anfangsvermögen von Antragsgegner/in: -10.415,08 Euro –––––––––––––– Zugewinn: . . . . . . . . . . . 55.534,11 Euro C. Ausgleichsanspruch (§ 1378 BGB) Zugewinn von Antragsteller/in . . . . . . . 0,00 Euro Zugewinn von Antragsgegner/in . . . . . -55.534,11 Euro –––––––––––––– Differenz . . . . . . . . . . . -55.534,11 Euro Ausgleichsanspruch von Antragsteller/in . . . 27.767,05 Euro Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG. Es erschien angemessen, die Kosten nach der Quote des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen. Der Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf 14.160,00 Euro. Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf 4.428,00 Euro. Der Verfahrenswert für den Unterhalt wird festgesetzt auf 6 088,56 EUR Der Verfahrenswert für den Zugewinn wird festgesetzt auf 30 836,68 EUR Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.