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Beschluss

225 F 98/17

Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGAC1:2017:1205.225F98.17.00
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Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 128,36 EUR (in Worten: einhundertachtundzwanzig Euro und sechsunddreißig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.04.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 128,36 EUR (in Worten: einhundertachtundzwanzig Euro und sechsunddreißig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.04.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. I. Der Antragsteller macht gegenüber der Antragsgegnerin im Wesentlichen Ausgleichsansprüche hinsichtlich der Mietkosten für die gemeinsam angemietete Wohnung geltend. Die Beteiligten sind miteinander verheiratet. Mit Mietvertrag vom 17.09.2009 hatten die Beteiligten die gemeinsame Ehewohnung in der X-Straße xx in I-Stadt angemietet. Der Mietzins für die Wohnung betrug zuletzt inklusive Nebenkostenvorauszahlung monatlich 808,00 EUR. Während eines Auslandsaufenthaltes des Antragstellers verließ die Antragsgegnerin im Januar 2017 zusammen mit dem gemeinsamen am xx.xx.xxxx geborenen Sohn die Wohnung, welche der Antragsteller nach seiner Rückkehr am 28.01.2017 sodann verlassen vorfand. Mit Schreiben vom 29.03.2017 bat die Antragsgegnerin den Antragsteller eine von ihr vorab unterzeichnete Kündigungserklärung in Bezug auf das Mietverhältnis zu unterzeichnen. Dies lehnte der Antragsteller mit Schreiben vom 05.04.2017 zunächst ab. Ein in der Folge erneut übersandtes Kündigungsschreiben unterzeichnete der Antragsteller sodann, sodass das Mietverhältnis zum 31.01.2017 beendet wurde. Jedenfalls ab April 2017 erfolgten keine Mietzahlungen mehr an den Vermieter. Für das Jahr 2016 steht zudem noch eine Betriebskostennachzahlung in Höhe von 102,62 EUR gegenüber dem Vermieter aus. Während der Zeit des Zusammenlebens hatte der Antragsteller die Mietkosten einschließlich der Nebenkosten alleine getragen. Die Antragsgegnerin kam im Gegenzug für die Versorgung der Familie mit Lebensmitteln sowie dem sonstigen Lebensbedarf auf. Ferner übernahm die Antragsgegnerin ab dem Jahr 2013 aufgrund einer längerfristigen Erkrankung des Antragstellers die Kosten für den auf diesen laufenden Stromlieferungsvertrag für die gemeinsame Wohnung. Den am 30.11.2016 für den Monat Dezember 2016 fälligen Abschlag in Höhe von 111,00 EUR sowie den am 30.01.2017 fälligen weiteren Abschlag zahlte die Antragsgegnerin nicht mehr an den Stromlieferanten, ohne den Antragsteller hierüber zu informieren. Dem Antragsteller wurden daraufhin seitens des Stromlieferanten Bankgebühren und Mahnkosten in Höhe von insgesamt 17,36 EUR in Rechnung gestellt. Zur Abwendung einer angekündigten Stromsperrung zahlte der Antragsteller den Abschlag sowie die geforderten Gebühren. Mit Schreiben vom 06.04.2017 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin vergeblich zur Zahlung der hälftigen Mietkosten, zur Zahlung des hälftigen Betrags der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 sowie zur Zahlung eines Betrages von 128,36 EUR (111,00 EUR zzgl. 17,36 EUR) hinsichtlich der Stromkosten bis zum 21.04.2017 auf. Ab August 2017 bewohnt der Antragsteller nunmehr eine Mietwohnung zu einem monatlichen Mietzins von 600,00 EUR warm zzgl. Parkgebühren. Der Antragsteller behauptet, an den Vermieter für die Monate Februar und März 2017 die volle Miete inkl. Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von insgesamt 808,00 EUR gezahlt zu haben. Der Antragsteller beantragt, 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller 936,36 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2017 zu zahlen, 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller von den Mietzinszahlungen inklusive Nebenkostenvorauszahlungen für die Monate April bis Juli 2017 zu 1/2 Anteil mithin in Höhe von monatlich je 404,00 EUR sowie von den Kosten der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 zu 1/2 Anteil mithin in Höhe von 51,31 EUR gegenüber dem Vermieter, Herrn Q, freizustellen. Die Antragstellerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist nur teilweise begründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung der Stromkosten für den Monat Dezember 2016 in Höhe von 111,00 EUR, der aus der während der Ehe getroffenen Vereinbarung über die Lastentragung betreffend die gemeinsame Wohnung sowie der gegenseitigen aus der Ehe rührenden Fürsorgepflicht gem. § 1353 BGB erwächst. So war es während der Zeit des Zusammenlebens, welche im Dezember 2016 noch bestand, zwischen den Eheleuten vereinbart, dass die Antragsgegnerin die Stromkosten aus dem seitens des Antragstellers abgeschlossenen Vertrag betreffend die gemeinsame Wohnung trägt. Da der Antragsteller unstreitig diese Kosten später gezahlt hat, ist ihm die Antragsgegnerin aufgrund dieser Vereinbarung zum Ersatz verpflichtet. Der Antragsteller hat ferner einen Schadensersatzanspruch gegen die Antragsgegnerin auf Erstattung der ihm entstandenen Bank- und Mahngebühren des Stromlieferanten in Höhe von 17,36 EUR aufgrund einer Verletzung der aus der Ehe erwachsenden Vermögensfürsorgepflicht der Antragsgegnerin aus § 1353 i.V.m. § 242 BGB. Diese hatte dem Antragsteller nicht mitgeteilt, dass sie entgegen der bis dahin vorgenommenen Lastenteilung, die Stromkosten nicht weiter übernehmen werde, sodass dem Antragsteller aufgrund der für ihn zunächst nicht erkennbaren Nichtzahlung die veranschlagen Mahngebühren entstanden sind. Die Entscheidung über die Zinsen folgt insofern gem. §§ 288, 286 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, nachdem der Antragsgegnerin eine Zahlungsfrist bis zum 21.04.2017 gesetzt worden war. Der Antragsteller hat dagegen keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Übernahme der hälftigen Mietkosten ab Februar 2017 bis zum Ende des Mietverhältnisses aus § 426 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 i.V.m § 535 Abs. 2 BGB. Gemäß § 406 Abs. 1 S. 1 BGB haften Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung in diesem Sinne kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung der Beteiligten, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache ergeben, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens (BGH, FamRZ 2011,25 ff.). Die Beteiligten sind vorliegend beide Parteien des Mietvertrages und mithin Gesamtschuldner hinsichtlich der Miete für die (ehemals) gemeinsame Wohnung. Allerdings liegt vorliegend abweichend von der Grundregel der kopfteiligen Haftung eine anderweitige Vereinbarung dergestalt vor, dass während des Zusammenlebens unstreitig der Antragsteller allein die Miete für die gemeinsame Wohnung sowie auch die Nebenkosten getragen hat (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Mai 2014 – 9 UF 69/14 –, Rn. 21, juris). Da nach dem Auszug der Antragsgegnerin der Antragsteller die Wohnung weiterhin nutzen konnte, kommt ein Abweichen von der auch zuvor schon getroffenen Regelung nicht in Betracht. Soweit im Gegenzug zu der alleinigen Übernahme der Mietkosten die Antragsgegnerin die Versorgung der Familie mit Lebensmitteln und sonstigem Lebensbedarf übernommen hatte, hat die Antragsgegnerin die finanzielle Versorgung des gemeinsamen Sohnes nach dem Auszug dementsprechend auch weiterhin übernommen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei der Bemessung einer etwaigen Haftungsquote für den Binnenausgleich im Falle der weiteren Nutzung der Wohnung durch einen Ehepartner bis zum Ablauf der Kündigungsfrist lediglich die Differenz zwischen der für die eheliche Wohnung zu zahlenden Miete und des bei Anmietung einer den Wohnbedürfnissen des verbleibenden Ehegatten entsprechenden Wohnung zu zahlenden Mietzinses zwischen den Ehegatten hälftig zu teilen wäre, da nur insofern eine aufgedrängte Bereicherung vorliegt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2014 – II-2 UF 4/14 –, juris). Diese Differenz liegt im vorliegenden Fall in Anbetracht der nunmehr durch den Antragsteller gezahlten Miete für eine neue Wohnung in Höhe von 600,00 EUR warm zzgl. Parkgebühren bei rund 200,00 EUR. Insofern ist die Differenz jedenfalls durch die von der Antragsgegnerin nach der Trennung allein getragene finanzielle und auch tatsächliche Versorgung des gemeinsamen Sohnes kompensiert, wenn man bedenkt, dass der Mindestunterhalt für ein 12-Jähriges Kind unter Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes schon bei 364,00 EUR liegt. Aufgrund der während der Zeit des Zusammenlebens praktizierten Vereinbarung, dass der Antragsteller für Miete und Nebenkosten allein aufkommt, besteht auch hinsichtlich der Nebenkostennachzahlung für das Jahr 2016 in Höhe von 102,62 EUR eine von der Haftung nach Kopfteilen gem. § 426 Abs. 1 BGB abweichende anderweitige Vereinbarung, wonach der Antragsteller diese Kosten alleine zu tragen hat und von der Antragsgegnerin hier keinen Ausgleich verlangen kann. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 113 FamFG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Streitwert wird auf 2.603,67 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.