Beschluss
700B VI 1495/17
Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGAC1:2017:1006.700B.VI1495.17.00
1mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
wird der Antrag des mj. Kindes, ges. vertreten durch seine Mutter, vertreten durch die Verfahrensbevollmächtigte vom 11.07.2017
auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erbausschlagungsverfahren unter Beiordnung der Rechtsanwältin S zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
wird der Antrag des mj. Kindes, ges. vertreten durch seine Mutter, vertreten durch die Verfahrensbevollmächtigte vom 11.07.2017 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erbausschlagungsverfahren unter Beiordnung der Rechtsanwältin S zurückgewiesen. Gründe Zusammen mit der Einreichung der Ausschlagungserklärung der ges. Vertreterin des mj. Sohnes des Erblassers vom 10.07.2017 deren vor ihm vollzogene Unterschrift durch einen Notar in C-Stadt beglaubigt wurde sowie einer öffentlich beglaubigten Vollmacht für die Verfahrensbevollmächtigte wurde der o.a. Antrag gestellt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die ausführliche Ausschlagungserklärung von der Verfahrensbevollmächtigten selbst erstellt wurde. Als Begründung für die Notwendigkeit der Beiordnung führt die Verfahrensbevollmächtigte des Weiteren aus, dass die Kindesmutter durch eine neue Anstellung seit dem 01.07.2017 daran gehindert gewesen sei, selbst bei Gericht zur Beurkundung der Ausschlagungserklärung wegen der eingeschränkten Geschäftszeiten vorzusprechen. Die Kindesmutter habe zwar seit dem 12.06.2017 Kenntnis vom Tode des Kindesvaters (s. Ausführungen in der Erklärung der Frau R), warum sie die Erklärung erst nach dem 01.07. abgegeben hat, lässt sich aus der familiären Situation vermuten, dass sie ihren Kindern erst nach der Abiturfeier der weiteren Tochter Nachricht gegeben hat. Dieser Umstand ist also persönlichen Befindlichkeiten geschuldet und nicht objektiven Möglichkeiten. Außerdem führt die Verfahrensbevollmächtigte nach Zwischenverfügung vom 08.08.2017 in ihrem Schriftsatz vom 25.08.2017 aus, dass auch die Erlangung der familiengerichtlichen Genehmigung eine intensive Begleitung unter Wahrnehmung der Rechte des Kindes bedürfe. Gem. § 76 FamFG sind auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe die Vorschriften der ZPO über Prozesskostenhilfe entsprechend anzuwenden. Danach kann eine Partei bei Bedürftigkeit für die beabsichtigte Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen Verfahren Verfahrenskostenhilfe erhalten. Zunächst ist also zu prüfen, ob die Entgegennahme der Erbausschlagungserklärung ein gerichtliches Verfahren i.S. d. § 76 FamFG darstellt. Die Erbausschlagungserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, Erklärungsempfänger ist das Nachlassgericht. Weder diese Entgegennahme als solche ist ein gerichtliches Verfahren, noch folgt ein solches daraus, s. dazu auch OLG Celle B.v.27.05.2016 – 6 W 75/16 –. Im Erbausschlagungsverfahren wird die eingegangene Erklärung nicht geprüft und gewertet. Die formellen Handlungen nach § 1953 Abs. 3 BGB betreffen nicht den Ausschlagenden, daher liegt in seiner Person kein gerichtliches Verfahren vor. Demzufolge kann Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden. Bereits in der gerichtlichen Verfügung vom 08.08.2017 wurde die Verfahrensbevollmächtigte auf diesen Umstand hingewiesen. In ihrem Schreiben vom 25.08.2017 führt sie dazu aus, dass sie die Entscheidung des OLG Celle für falsch hält, weil der verfassungsrechtliche Schutz für unbemittelte Beteiligte dadurch nicht gewährleistet wäre. Hier verkennt die Verfahrensbevollmächtigte nach hiesiger Ansicht jedoch das Wesen des reinen Ausschlagungsverfahrens. Aber selbst wenn dies nicht zutreffen würde, können im Wege der Verfahrenskostenhilfe lediglich entstehende Gerichtsgebühren vermieden werden. Für die Entgegennahme fallen keine Gerichtskosten an. Notare müssen über entstehende Kosten selbst entscheiden. Und wenn auch dies nicht ausschlaggebend wäre, kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Verfahren, in denen kein Anwaltszwang gegeben ist, nur in Ausnahmefällen erfolgen, nämlich nur bei schwieriger Sach- oder Rechtslage, § 78 Abs. 1 FamFG. Im Vortrag ergibt sich aber keine rechtliche Schwierigkeit, sondern es stehen eher organisatorische und emotionale Probleme im Vordergrund. Die Erbausschlagungserklärung als solche beinhaltet nur die Angaben wer gestorben ist, wer das Erbe ausschlägt und die Abgabe der entsprechenden Erklärung. Die ausführliche Erläuterung, die Beifügung von Urkunden, eine öffentlich beglaubigte Vollmacht für die Einreichung (diese ist nur für die Abgabe nicht die Einreichung der Erklärung gem. § 1945 Abs. 3 BGB erforderlich) geben zwar hilfreiche Hinweise, sind aber für das Verfahren selbst nicht erforderlich. Immer wieder wird zur Notwendigkeit der Beiordnung der Vergleich zu Rate gezogen, wie sich ein vermögender Beteiligter verhalten würde. In den seltensten Fällen wird für die Erklärung der Erbausschlagung ein Anwalt mit der Vertretung beauftragt, da jeder mündige Bürger bei verständiger Würdigung der Sachlage selbst entscheiden kann. Soweit die Notwendigkeit der Begleitung im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung ausgeführt wird, stellt dies eine eigene Handlung dar und wäre auch von einer Beiordnung im Erbausschlagungsverfahren nicht erfasst. Die Vermögenslage des Erblassers war offenbar aus den familiengerichtlichen Verfahren bekannt und stellt keine besondere Problematik dar, s. dazu auch Saarländisches OLG Saarbrücken, 5 W 406/12 vom 12.12.2012. Ohne einer Entscheidung des Familiengerichts vorzugreifen, ist auch dort nicht von der Notwendigkeit der Beiordnung auszugehen. Es wird mit diesem Beschluss nicht in Frage gestellt, dass die gesetzliche Vertreterin des Erben sich über die Notwendigkeiten, ihre Möglichkeiten und die Vorgehensweise anwaltlich beraten lassen durfte, bei Vorliegen der Voraussetzungen wäre die Gewährung von Beratungshilfe eine Option gewesen. Weitergehende Hilfestellung ist jedoch für die Erklärung einer Erbausschlagung nicht erforderlich. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt . Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht – Aachen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.