Der Antragsgegner wird verpflichtet, Auskunft zu seinem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, aus eventueller Geschäftsführertätigkeit, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünften, Auskunft für die entsprechenden Einkommen in den letzten 3 Kalenderjahren, zu erteilen. Die Auskünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind zu erteilen durch Überlassung systematischer, verständlicher und lückenloser schriftlicher Zusammenstellung best einer Aufstellung der geleisteten Steuerzahlungen einschließlich etwaiger Nachzahlungen, Steuervorauszahlungen und etwaig erhaltener Steuererstattungen unter Vorlage der a) Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzerläuterungen für die letzen drei Kalenderjahre b) der zugrunde liegenden Summen- und Saldenlisten für diese Jahre, c) eines vollständigen Auszuges über die Sachkonten, Bewirtungskosten, Reisekosten, Raummieten, Löhne und Gehälter für diese Jahre d) der Steuerbescheide und Steuererklärungen für diese Jahre sowie über sein Vermögen zum Stichtag 07.11.2014, durch ein Bestandsverzeichnis und Vorlage entsprechender Belege Die Kostenentscheidung bleibt einer Schlussentscheidung vorbehalten. G r ü n d e Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Die Eheschließung erfolgt am XX.XX.1984, die Zustellung des Scheidungsantrags am XX.XX.2012 in dem Verfahren XXX F X/XX (zuvor XXX F XX/XX). Die Ehe wurde am XX.XX.2014, rechtskräftig seit dem XX.XX.2014, geschieden. Die Beteiligten leben seit Januar 2011 durchgängig voneinander getrennt. Bereits seit dem Jahr 2004/2005 lebten die Beteiligten schon zeitweise voneinander getrennt, um dann zwischenzeitlich die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen. Am XX.XX.2004 schlossen die Beteiligten vor dem Notar L in B-Stadt zur UR-Nr. XXXX/2004 einen Ehevertrag, durch den der bisher zwischen ihnen bestehende Ehevertrag vom XX.XX.1984 aufgehoben wurde. In dem Ehevertrag verzichteten die Beteiligten weiterhin auf nachehelichen Unterhalt. Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin sollte allerdings entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen wieder aufleben, wenn diese ihre Arbeitsstelle in der Firma C GmbH verlieren sollte. Der Unterhaltsanspruch wurde für diesen Fall allerdings begrenzt auf einen monatlichen Betrag in Höhe von 1.555,-- €, der dem Einkommen der Antragsgegnerin aus ihrer Tätigkeit bei der vorgenannten Firma entsprach. Der Unterhaltsanspruch wurde zeitlich begrenzt auf den XX.XX.2021 oder bis zu einer eventuellen Wiederheirat der Antragsgegnerin. Wegen der weiteren Einzelheiten des zwischen den Beteiligten geschlossenen Ehevertrages wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung (Blatt 21 R der Akte) Bezug genommen. Mit Wirkung zum XX.XX.2016 wurde das Arbeitsverhältnis mit der C GmbH in X-Stadt aufgelöst. Sie selbst sei nicht in der Lage, den ehelichen Bedarf zu decken, weil aufgrund ihres Alters ihr der Beschäftigungsmarkt verschlossen sei, zudem sei sie krankheitsbedingt nicht in der Lage, weil sie im Jahr 2012 eine Leberimplantation durchführen musste. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, der Ehevertrag halte einer Inhalts- und Ausübungskontrolle nicht stand. Er sei daher als nichtig anzusehen. Die Antragsstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, Auskunft zu seinem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, aus eventueller Geschäftsführertätigkeit, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünften, Auskunft für die entsprechenden Einkommen in den letzten drei Kalenderjahren, zu erteilen. Die Auskünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind zu erteilen durch Überlassung systematischer, verständlicher und lückenloser schriftlicher Zusammenstellung nebst einer Aufstellung der geleisteten Steuerzahlungen einschließlich etwaiger Nachzahlungen, Steuervorauszahlungen und etwaig erhaltener Steuererstattungen unter Vorlage der a) Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzerläuterungen für die letzten drei Kalenderjahre b) der zugrunde liegenden Summen- und Saldenlisten für diese Jahre, c) eines vollständigen Auszuges über die Sachkonten, Bewirtungskosten, Reisekosten, Raummieten, Löhne und Gehälter für diese Jahre d) der Steuerbescheide und Steuererklärungen für diese Jahre sowie über sein Vermögen zum Stichtag XX.XX.2014, durch ein Bestandsverzeichnis und Vorlage entsprechender Belege 2. ggfs. den Antragsgegner zu verpflichten, die Richtigkeit der gemachten Angaben an Eides Statt zu versichern; 3. den Antragsgegner zu verpflichten an die Antragsstellerin ab den 01.08.2016 rückständigen monatlichen nachehelichen Unterhalt, nach Bezifferung nach Erfüllung der Auskunft gemäß Ziffer 1, zu zahlen 4. den Antragsgegner zu verpflichten, am die Antragsstellerin ab November 2016 einen laufenden monatlichen nachehelichen Unterhalt, nach Bezifferung, jeweils zum 1. eines jeden Monats zu zahlen. der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, dass die Unterhaltsansprüche durch den notariellen Vertrag begrenzt seien, so dass es keiner Auskunft bedürfe. Zudem sei die Antragstellerin in der Lage ihren Bedarf selbst durch Arbeit zu befriedigen. Die Antragsstellerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Auskunft gemäß §§ 1580, 1605 BGB. Geschiedene Ehegatten sind einander verpflichtet auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. Diese Auskunftspflicht dient der Berechnung möglicher Unterhaltsansprüche. Es ist dabei ausreichend, dass diese Unterhaltsansprüche nicht gänzlich ausgeschlossen sind. Vorliegend wurde der in Frage stehende Unterhaltsanspruch zwar mit notariellen Vertrag geregelt und der Höhe nach begrenzt, so dass es für die Berechnung des Anspruch auf die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners nicht ankäme. Allerdings beruft sich die Antragsstellerin vorliegend darauf, dass die Vereinbarung einer Inhaltskontrolle nicht stand hielte, ohne dies näher zu begründen. Eine Prüfung, ob eine unzulässige Unterschreitung des angemessenen Unterhalts und damit eine nichtige Abrede i.S.d. § 134 BGB vorliegt, kann erst getroffen werden, wenn der angemessene Unterhaltsanspruch feststeht. Eine solche Feststellung kann erst nach Kenntnisse der Einkommensverhältnisse des Antragsgegners erfolgen. Anderes Gründe, warum ein Unterhaltsanspruch gänzlich ausgeschlossen sein sollte, liegen ebenfalls nicht vor. Unterhaltsansprüche gemäß §§ 1573 Abs.1, Abs. 2 BGB sind zumindest denkbar. Die entsprechende Belegpflicht ergibt sich aus § 1605 BGB. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.