OffeneUrteileSuche
Urteil

117 C 65/16

Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGAC1:2017:0105.117C65.16.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 2.740,86 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2016 zu zahlen und ihn von den Honorarforderungen der Sachverständigen I und C i.H.v. 582,74 € und seiner Prozessbevollmächtigten i.H.v. 218,72 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 2.740,86 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2016 zu zahlen und ihn von den Honorarforderungen der Sachverständigen I und C i.H.v. 582,74 € und seiner Prozessbevollmächtigten i.H.v. 218,72 € freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund einer angeblichen Verkehrssicherungspflichtverletzung im Zusammenhang mit einem auf seinen Pkw VW Golf Kombi umgestürzten Baum. Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks K-Straße XX und XX-XX in B-Stadt. Auf diesem Grundstück stand auf der Grenze zum Nachbargrundstück F-Straße XX ein schiefgewachsener Baum. Dieser stürzte in der Nacht vom 30.11. auf den 01.12.2015 um und fiel auf den darunter ordnungsgemäß abgeparkten Pkw des Klägers, dem dadurch ein Gesamtschaden von 2.740,86 € entstand nebst Sachverständigenkosten von 582,74 € für die Schadensbegutachtung (Berechnung: Bl. 3 der Akte). Der Kläger behauptet, ein Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge N, habe nach dem Umfallen des Baumes geäußert, dieser sei faul gewesen. Deshalb sei ein weiterer daneben stehender ebenfalls schiefgewachsener Baum auf Veranlassung der Beklagten gefällt worden. Allein durch das schiefe Wachstum habe eine erhöhte Gefahr bestanden, dass der Baum umfallen würde. In B-Stadt sei in der fraglichen Nacht auch kein Sturm zu verzeichnen gewesen, sondern der Baum sei alleine deshalb umgefallen, weil er schief gewachsen und innen faul gewesen sei. Der Beklagten wäre die fehlende Standsicherheit des Baumes aufgefallen, wenn sie pflichtgemäß eine Baumschau durchgeführt hätte. Der Kläger beantragt, wie erkannt, allerdings ohne die beantragten Zinsen hinsichtlich des Freistellungsanspruchs zu den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, an dem Baum bzw. Gehölz seien nach dem Umfallen keinerlei Beschädigungen oder Krankheitsanzeichen zu erkennen gewesen, die bei einer Baumschau Veranlassung dazu gegeben hätten, Schnittarbeiten vorzunehmen oder den Baum zu fällen. Der Baum sei auch ausschließlich infolge der Auswirkungen des Sturmtiefs „O“ umgefallen, das in der fraglichen Nacht von Sonntag zum Montag mit Windgeschwindigkeiten von über 100 km/h über O-Land hinweg gezogen sei. Überdies treffe den Kläger ihrer Ansicht nach ein schwerwiegenden und anspruchsausschließendes Mitverschulden, weil er bis zum 31.05.2013 unstreitig Mieter einer Wohnung auf dem vorgenannten Grundstück und ihm der Schiefstand des Baumes daher bekannt gewesen sei, so dass er im Hinblick auf dem Wetterbericht seinem PKW nicht unter dem betreffenden Gehölz hätte parken dürfen. Eine Beweisaufnahme erfolgte in der Sitzung am 11.08.2016 (Bl. 68 ff. der Akte) durch die Vernehmung von Zeugen und gemäß dem Beweisbeschluss vom 01.09.2016 (Blatt 78, 79 der Akte) durch Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Baumpflege und Verkehrssicherheit von Bäumen (Bl. 110 ff. der Akte). Entscheidungsgründe: Die Klage ist ganz überwiegend begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von 2.740,86 € aus § 823 Abs. 1 BGB verlangen. Zwar stellt grundsätzlich jeder Baum an einer Straße eine mögliche Gefahrenquelle dar, weil durch Naturereignisse sogar gesunde Bäume entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden können. Andererseits ist die Erkrankung oder Vermorschung eines Baumes von außen nicht immer erkennbar; trotz starken Holzzerfalls können die Baumkrone noch völlig grün sein und äußere Krankheitsanzeichen fehlen. Das rechtfertigt aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen, denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Naturgewalten beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine Gefährdung der Gesundheit bzw. Standsicherheit des Baumes hinweisen (BGH, Urteil vom 04.03.2004, III ZR 225/03, Rn. 5, juris). Grundsätzlich ist dabei eine äußere Sichtprüfung insbesondere auf Krankheitsbefall zweimal jährlich im belaubten und unbelaubten Zustand ausreichend (Landgericht Arnsberg, Urteil vom 07.04.2006, 2 O 233/04, Rn. 60 mit weiteren Nachweisen, juris). Aufgrund des überzeugend begründeten Gutachtens des Sachverständigen E vom 16.11.2016, gegen das die Beklagte nichts vorgebracht hat, ist davon auszugehen, dass sie als Eigentümerin und Verkehrssicherungspflichtige deutlich erkennbare Schäden an den fraglichen Baum pflichtwidrig nicht erkannt hatte, die zur Gefahrenabwehr ein rechtzeitiges Entfernen bzw. erhebliches Einkürzen des später umgestürzten Baumes erfordert hätten. Der Sachverständige konnte auf den Fotos des umgestürzten Baumes Pilzfruchtkörper und damit Sekundärschädlinge feststellen, die darauf hindeuten, dass der Baum im Bereich seines Trag- und Rankgerüstes bereits überwiegend abgestorben war. Mit der Holzzersetzung ging sukzessive eine Minderung der Biegefestigkeit des Stamm- und Astholzes einher, das sich nachteilig auf die Bruch- und Standsicherheit auswirkte und durch Zerstörung der Versorgungsbahnen überdies zu einer Unterversorgung des Baumes mit Wasser und Assimilaten führte, die das Absterben desselben eingeleitet hatte. Allein die aus dem dichten und die Photosynthese behindernden Efeubesatz herausragenden abgestorbenen Äste hätten nach der nachvollziehbaren Begründung des Sachverständigen sowohl für eine in der Baumpflege fachkundige als auch für eine nicht fachkundige Person Anlass geboten, den Baum eingehend fachmännisch auf seine Verkehrssicherheit hin überprüfen zu lassen. Weil der Kläger damit nachgewiesen hat, dass bei einer zumutbaren Überwachung des Baumes dessen erhebliche Beschädigung entdeckt worden wäre und aufgrund der durch das Absterben verursachten Minderung der Bruch- und Standsicherheit eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang mit dem späteren Umsturz des Baumes in der Nacht zum 01.12.2015 besteht, hätte die Beklagte zu ihrer Entlastung nachweisen müssen, dass der Schaden nicht auf ihre Pflichtverletzung zurückzuführen ist (BGH, a.a.O., Rn. 9 und 10, juris). Diesen Entlastungsbeweis hat die Beklagte aber nicht geführt. Zum einen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sie überhaupt jemals eine Baumschau vorgenommen bzw. derartige Maßnahmen für ihren umfangreichen Immoblienbesitz vorgesehen hat. Zudem hat der Zeuge C glaubhaft geschildert, dass ihm als Hausmeister der angrenzenden Hausobjekte in der H-Straße XX-XX bereits vor eineinhalb bis zwei Jahren aufgefallen war, dass der Stamm des hier interessierenden Baumes immer mehr abknickte und durch Überwuchs mit Efeu eingeschnürt war, so dass sein Chef sich deshalb schon an die Beklagte gewandt haben soll. Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, der Baum sei nur aufgrund eines außergewöhnlich starken orkanähnlichen Sturms mit Windgeschwindigkeiten von über 100 km/h „in der Nacht von Sonntag auf Montag“ umgestürzt. Die von ihr dazu vorgelegte Pressemitteilung zum Sturmtief „O“ (Bl. 16 der Akte) stammt nämlich folgerichtig vom Montagmorgen, dem 30.11.2015 um 9:36 Uhr, als der Baum noch stand, der erst in der folgenden Nacht zum Dienstag, den 01.12.2015 umgestürzt war, als das Sturmtief bereits durchgezogen war. Aufgrund der Angaben des Zeugen C kann lediglich davon ausgegangen werden, dass sich in der Nacht zum Dienstag nur ein im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht einzukalkulierender starker Sturm mit Gewitter ereignet hatte, der den vorgeschädigten Baum umwerfen konnte, obwohl dieser nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen eigentlich windgeschützt in einer durch die umgebende Wohnbebauung Art „Innenhof“ stand und gar nicht durch Sturmwinde direkt angeströmt werden konnte. Soweit die Beklagte meint, dem Kläger ein „besonders schwerwiegendes und anspruchsausschließendes Mitverschulden“ zur Last legen zu können, weil er den Pkw ungeachtet des Wetterberichtes unter dem schief stehenden Baum geparkt habe, geht dies fehl, denn zum einen war der Schiefstand überhaupt nicht kausal für das spätere Umstürzen des Baumes, sondern vielmehr dessen abgestorbener und die Stand- und Bruchsicherheit beeinträchtigender Zustand, den jedoch die Beklagte und nicht der Kläger kontrollieren musste, und zudem hatte nicht der Kläger sondern der Zeuge Z tatsächlich den vom Kläger in seiner Werkstatt abgegebenen Pkw unter den Baum geparkt. Dem Kläger steht überdies gemäß § 257 BGB ein Anspruch auf Freistellung der zur Schadensermittlung an seinem PKW erforderlichen Gutachterkosten von 582,74 € zu sowie für die zutreffend berechneten vorgerichtlichen Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 218,72 €. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB, allerdings nur hinsichtlich des Zahlungsanspruches, weil nur „Geldschulden“ zu verzinsen sind aber keine Freistellungsansprüche. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Streitwert: 3.323,60 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.