Urteil
104 C 35/16
Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGAC1:2016:1215.104C35.16.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent seit dem 23.10.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers abwenden, indem er Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent seit dem 23.10.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers abwenden, indem er Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche. Die Beklagte betreibt ein Fitnessstudio in G. Sie lehnte das Aufnahmebegehren des Klägers in ihr Studio - welches er seit Dezember 2014, mehrfach an sie gerichtet hatte - zunächst mit der Begründung ab, es gebe einen Aufnahmestopp und stellte sodann seine Aufnahme unter die Bedingung einer Vorauszahlung. Beweggrund dessen war für den zuständigen Mitarbeiter der Beklagten, dass der Kläger männlichen Geschlechts und aufgrund seiner dunklen Hautfarbe – der Kläger ist sierraleonischer Staatsangehöriger – nicht deutscher Herkunft ist. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe hierfür ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € zu. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent seit dem 23.10.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nur in Höhe von 500,00 € begründet. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten nur ein Schmerzensgeld gemäß §§ 1, 2 19 Abs. 3, 21 AGG in Höhe von 500,00 € zu. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte den Aufnahmeantrag des Klägers aus dessen Geschlecht und Herkunft diskriminierenden Gründen abgelehnt hat. Unter Berücksichtigung der mit der gesetzgeberischen Anordnung der Begründung eines darauf basierenden Schmerzensgeldanspruches gemäß §§ 19, 21 AGG verbundenen Genugtuungs- und Kompensationsfunktion eines Schmerzensgeldes ist der Betrag von 500,00 € angemessen, aber auch vollkommen ausreichend, um der durch den Kläger erlittenen Beeinträchtigung Rechnung zu tragen. Hierbei gelten folgende Erwägungen, welche das Gericht dem von ihm ausgeübten Ermessen als maßgeblich zugrunde legt. Die Beeinträchtigung des Klägers betrifft allein dessen private Freizeitgestaltung, ein darüber hinausgehender Rechtskreis wurde durch das Verhalten der Beklagten nicht berührt. Die Beeinträchtigung selbst wurde nur wenigen Menschen bekannt. Die ihm nicht gestattete Aufnahme in ein Fitnessstudio ist damit zwar nicht von zentraler Bedeutung für das Leben des Klägers, beeinträchtigt aber dennoch dessen Auswahlmöglichkeit bei der Wahl eines für ihn geeigneten Ortes seiner Sportausübung. Eine erhebliche Bedeutung, gerade das Studio der Beklagten hierfür nutzen zu wollen, hat er indes nicht dargelegt. Eine erhebliche Schwere der erlittenen Herabwürdigung, welche eine über die Summe von 500,00 € hinausgehende Kompensationszahlung begründen könnte, ist auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalles schlicht nicht erkennbar. Der pauschale Vortrag des Klägers, derart diskrimminierendes Verhalten der Beklagten entspreche der Geschäftspolitik der Beklagten, ist vollkommen unsubstantiiert. Soweit er dabei auf die außergerichtlichen Schreiben der Beklagten selbst Bezug nimmt, bleibt zwar festzuhalten, dass dort in Teilen diskrimminierende Kriterien der jeweiligen Auswahlentscheidungen offen gelegt werden. Allerdings werden diese auch – und dies ist ebenfalls zu berücksichtigen – jeweils explizit unter den Vorbehalt einer konkreten Einzelfallprüfung gestellt. Dies vermag und darf zwar in keinster Weise das Zugrundelegen solcher Kriterien zu rechtfertigen, rechtfertigt aber auch keine über den Betrag von 500,00 € hinausgehende Sanktion. Generalpräventive Erwägunben dürfen auch und gerade bei Bemessung eines Schmerzensgeldes nicht dazu führen, dass die die Diskriminierung zu einem "Geschäft" des Geschädigten wird (vgl. OLG Stuttgart, 10 U 106/11. zit. nach Juris). Demnach ist zwar die Abschreckungswirkung eines Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, steht im konkreten Fall aber gerade nicht im Vordergrund. Die damit als maßgeblich verbleibende Genugtuungsfunktion erscheint durch den Betrag von 500,00 € unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen hinreichend berücksichtigt. Jeder darüber liegende Betrag stünde letztlich außerhalb jeden Verhältnisses zu der Tragweite und Tiefe der klägerseits erlittenen Rechtsgutverletzung. Des Weiteren hat die Beklagte auch bereits außerprozessual dem Kläger gegenüber eingeräumt, dass es sich bei der ihn betreffenden Ablehnungsentscheidung um einen Fehler gehandelt habe und deshalb eine Ausgleichszahlung von 500,00 € - die nicht mehr im bloßen Bagatellbereich anzusiedeln ist, angeboten, auf welche der Kläger indes nicht eingegangen ist, sodass auch die weiteren Umstände des Verhaltens der Beklagten nach der Rechtsgutverletzung selbst keine Erhöhung des zuerkannten Schmerzensgeldes begründen können. Auf diese Umstände hat das Gericht auch bereits in seiner rechtskräftigen Entscheidung über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich eines 500,00 € übersteigenden Schmerzensgeldes ausdrücklich hingewiesen, ohne dass der Kläger sodann im nachfolgenden Verfahren, dessen über die Bewilligung einer Prozesskostenhilfe für den Klageantrag über seine Summe von 500,00 € hinausgehende Kosten er trotz der von ihm gegenüber dem Gericht in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse versicherten Bedürftigkeit aufbringen konnte, weitere konkrete Umstände dargelegt hat, welche eine Vertiefung der dargelegten Rechtsgutverletzung begründen könnten. Der Zinsanspruch, den der Kläger ausdrücklich nur auf die Summe von Zinsen in Höhe von 5 Prozent gerichtet hat, folgt aus §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gebührenstreitwert: 2.500,00 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.