Leitsatz: Die Anforderungen an die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erforderliche Bescheinigung zum Scheitern der außergerichtlichen Einigung sind nur dann erfüllt, wenn der die Bescheinigung ausstellende Rechtsanwalt auch die persönliche Beratung des Schuldners vorgenommen hat. Ist die persönliche Beratung nicht von dem ausstellenden Rechtsanwalt, sondern von einem Mitarbeiter des Rechtsanwalts vorgenommen worden, genügt die Bescheinigung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Der Insolvenzantrag ist in diesem Fall unzulässig. In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der G wird der Eröffnungsantrag der Schuldnerin vom 19.05.2016 als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin. G r ü n d e I. Mit bei Gericht am 31.05.2016 eingegangenem Antrag vom 19.05.2016 beantragt die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, die Restschuldbefreiung und die Stundung der Verfahrenskosten. Ihrem Antrag sind die seit dem 01.07.2014 gültigen Formulare für das Verbraucherinsolvenzverfahrens beigefügt. Der Anlage 2 zum Eröffnungsantrag (Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs) ist zu entnehmen, dass der außergerichtliche Plan vom 21.04.2016 am 26.04.2016 gescheitert ist. Ferner heißt es „Ich bescheinige / Wir bescheinigen, auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, dass die Schuldner bzw. der Schuldner mit meiner / unserer Unterstützung erfolglos versucht hat, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans zu erzielen.“ Die Bescheinigung trägt den Stempel der Q mbH, deren Geschäftsführer Rechtsanwalt R ist. Die Bescheinigung ist von Rechtsanwalt R unterzeichnet. Auf gerichtliche Nachfrage vom 02.06.2016 teilt die Schuldnerin mit bei Gericht am 22.06.2016 eingegangener Zuschrift mit, dass das Beratungsgespräch am 06.04.2016 von der Q mbH, Frau T Schuldnerberaterin, geführt worden ist. II. Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen ist als unzulässig abzuweisen. Denn die vorgelegte Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches entspricht nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Die Anträge auf Erteilung der Restschuldbefreiung sowie der Stundung der Verfahrenskosten sind damit gegenstandslos. Zu den Voraussetzungen eines zulässigen Eröffnungsantrags im Verbraucherinsolvenzverfahren gehört, dass eine Bescheinigung vorgelegt wird, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist, § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Vorliegend fehlt es an einer Bescheinigung, die den Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO entspricht. Die Bescheinigung vom 19.05.2016 wurde zwar von einem Rechtsanwalt ausgestellt, der aufgrund seiner berufsrechtlichen Stellung ohne weiteres als geeignete Person i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anzusehen ist. Die Beratung wurde jedoch nicht von dem bescheinigenden Rechtsanwalt, sondern ausweislich der am 22.06.2016 bei Gericht eingegangen Zuschrift der Schuldnerin von einer Frau T durchgeführt. Da das Beratungsgespräch in den Räumlichkeiten der Q mbH stattgefunden hat, ist davon auszugehen, dass es sich bei der beratenden Person um eine Mitarbeiterin handelt. Darin ist jedoch keine Beratung durch eine „geeignete Person“ i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu sehen. Anders als eine „geeignete Stelle“ ist ein Rechtsanwalt allein aufgrund seiner juristischen Befähigung und seiner berufsrechtlichen Vorgaben als sog. geborene geeignete Person anzusehen, ohne dass es einer besonderen staatlichen Anerkennung bedarf. Aus diesem Grund kann der Rechtsanwalt die von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geforderten Beratungsleistungen aber nur in eigener Person erbringen, denn nur in seiner Person sind die vom Gesetzgeber unterstellten Voraussetzungen der Geeignetheit erfüllt. Für die übrigen Stellen, die etwa als juristische Personen oder Personenmehrheiten die Beratungsleistungen naturgemäß nicht in eigener natürlicher Person erbringen können, ist ein besonderes staatliches Anerkennungsverfahren vorgesehen (umfassend: LG Köln, Beschluss vom 03.12.2015, 13 T 128/15, Rdnr. 3 ff. m.w.N: - zitiert nach Juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO, § 91 Abs. 1 ZPO. R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g : Gegen diesen Beschluss steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.