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Urteil

102 C 168/13

Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGAC1:2014:1201.102C168.13.00
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Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 677,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 14.08.2013 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 43,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 677,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 14.08.2013 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 43,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2013 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Mit der Klage macht der Kläger gegenüber den Beklagten restliche Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalles am xx.xx.xxxx in Aachen geltend, an dem der Kläger als Halter, Eigentümer und Fahrer des Pkw der Marke Ford mit dem amtlichen Kennzeichen xx-xx xxxx beteiligt war. Sowohl der Unfallhergang als auch die alleinige Haftung der Beklagten für den dem Kläger entstandenen Schaden sind unstreitig. Der Kläger hatte vorgerichtlich gegenüber der Beklagten zu 2. folgende unfallbedingten Schadenspositionen geltend gemachte: Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer 1.469,25 € Gutachterkosten lt. Rechnung des Sachverständigen Dipl.-Ing. T 502,62 € Nutzungsausfall 3 Tage ` 29 € 87 € Unkostenpauschale 25 € Gesamtschaden: 2083,87 €. Vorgerichtlich regulierte die Beklagte zu 2. entsprechend ihrem Schreiben vom 05.09.2013 nebst Prüfbericht der DEKRA Niederlassung Düsseldorf vom 20.08.2013 wie folgt: Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer 1.231,98 € Gutachterkosten 423 € Nutzungsausfall 3 Tage ` 29 € 87 € Unkostenpauschale 25 € gesamt : 1766,98 €. Die Differenz der Reparaturkosten in einer Höhe von 316,89 € begründete die Beklagte zu 2. mit einer nicht notwendigen Beilackierung der Fahrertür. Nachdem der Kläger sein Fahrzeug hatte instandsetzen lassen, beauftragte er den Sachverständigen Dipl.-Ing. T mit der Erstellung einer entsprechenden Reparaturbescheinigung und einer Stellungnahme zu den Kürzungen der Beklagten 2. sowie zur Feststellung von erheblichen Farbunterschieden zwischen linksseitigem Kotflügel und der Fahrertür. Mit Rechnung vom 16.09.2013 stellte der Sachverständige dem Kläger für diesen Auftrag einen weiteren Betrag i.H.v. 160,65 € in Rechnung, den der Kläger mit der Klage geltend macht. Der Kläger behauptet insoweit, dass im Rahmen der Nachbesichtigung erhebliche Farbunterschiede zwischen linksseitigem Kotflügel und Fahrertür zu erkennen seien, die deutlich zeigen, dass eine Beilackierung der Fahrertür erforderlich gewesen wäre.. Eine weitere Schadenspositionen, die der Kläger geltend macht, ist ein Betrag in Höhe von 200 € als Zusatzkosten, die bei ordnungsgemäßer Beilackierung an fallen. Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 677,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 14.08.2013 zu zahlen, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 43,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie bestreiten, dass die Beilackierung der vorderen linken Tür zwingend notwendig ist, so dass ein Abzug i.H.v. 123,21 € vorzunehmen sei. Einstellarbeiten an der Vorderachse seien nicht erforderlich (19,40 €). Die Arbeitszeiten für „Farbmusterblech und Mischanlage“ seien in Abzug zu bringen (57,12 €). Ein 2% -prozentiger pauschaler Ansatz für Kleinersatzteile (14,48 €) sei nicht gerechtfertigt. Die kalkuliertem Stundensätze seien zu hoch (97 € netto bzw. 102 € netto zuzüglich Lackmaterialzuschlag in Höhe von 40 %). Denn die genannten Referenzbetriebe seien kostengünstiger. Es handele sich dabei um Aushanglöhne und nicht um Sonderkonditionen. Da das Fahrzeug des Klägers deutlich älter als drei Jahre sei und nicht Scheckheft gepflegt, könne der Kläger auf diese Referenzbetriebe verwiesen werden. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten entsprechend der Rechnung des Sachverständigen vom 16.09.2013 bestehe nicht, weil diese Kosten nicht erforderlich gewesen seien. Dem Kläger stehe auch kein weiterer Betrag i.H.v. 200 € zu, denn diese Kosten seien bereits in dem Sachverständigengutachten enthalten. Wenn die Beilackierarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt worden wären, dann seien keine Farbabweichungen aufgetreten. Im übrigen seien die Kosten des Ursprungsgutachtens überhöht, insoweit seien max. 423 € angemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 05.05.2014 Bezug genommen. Das Gericht hat entsprechend dem Beweisbeschluss vom 02.06.2014 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt dieses Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing C vom 08.09.2014 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Gemäß den §§ 7, 17 StVG, 823 BGB steht dem Kläger ein restlicher Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.xx.xxxx gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern (§ 426 BGB) zu. Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten restlichen Reparaturkosten gemäß dem vorgerichtlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T. Denn nach dem gerichtlich eingeholten schriftlichen Gutachten vom 08.09.2014 des Sachverständigen Dipl.-Ing. C, das eingehend, nachvollziehbar und überzeugend begründet ist und dessen Ergebnis von keiner der Parteien in Zweifel gezogen wurde, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beilackierung der Fahrertür an dem Fahrzeug des Klägers im Rahmen der Reparatur der durch den Verkehrsunfall vom xx.xx.xxxx verursachten Schäden notwendig ist. Darüber hinaus steht auch fest, dass zur Behebung des Unfallschadens es zunächst erforderlich ist, eine Vermessung der Vorderachsgeometrie vorzunehmen. Sollten nach Vorlage des Achsmessprotokolls Abweichungen von den Sollwerten festgestellt werden, sind Einstellarbeiten an der Vorderachse vorzunehmen. Hinsichtlich des in Ansatz gebrachten 2%--prozentigen Zuschlags für Kleinersatzteile sieht das Gericht keine Veranlassung, diesen im Rahmen einer fiktiven Schadensfeststellung in Bezug auf die Reparaturkosten üblichen Zuschlag nicht anzuerkennen. Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, in den beiden in dem Prüfgutachten vom 20.08.2013 der DEKRA Automobil GmbH genannten Referenzbetrieben seien die Stundenverrechnungssatz günstiger als in dem vorgerichtlichen Sachverständigengutachten angesetzt. Denn ausweislich des genannten Gutachtens beträgt die Entfernung zum Kläger in Bezug auf den Referenzbetrieb Autohaus W in X-Stadt 13,4 km sowie zu dem Karosserie & Lackiererbetrieb U in B-Stadt 20,6 km. In Anbetracht dieser Entfernungen sowie des mit der vierfachen Fahrstrecke (zweimal Hin- und Rückfahrt) verbundenen Zeitaufwandes können die Beklagten jedoch nicht mit Erfolg den Kläger auf die Inanspruchnahme dieser Referenzbetriebe verweisen. Insoweit hält das Gericht eine Entfernung zwischen Wohnung des Geschädigten und Reparaturwerkstatt von max. 10 km für angemessen. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten steht dem Kläger unter Anwendung des § 287 ZPO in Bezug auf eine Schätzung die Erstattung des Betrages gemäß der ersten Rechnung des Sachverständigen in voller Höhe zu. Denn bei einer Schadensschätzung auf der Grundlage der Honorarumfrage des BVSK im Jahre 2013 beläuft sich der Gesamtbetrag der Sachverständigenkosten auf 480,72 €, und zwar unter Berücksichtigung von HB IV (Grundhonorar 318 €, Fahrtkosten, Fotos, Porto/Telefon/Sonstiges, Schreibkosten mit Kopie: 19,50 € + 15 € + 33,68 € + 17,79 €), so dass zwischen dieser Schadensschätzung und der dem Kläger tatsächlich entstandenen vorgerichtlichen Sachverständigenkosten lediglich eine Differenz i.H.v. 21,90 € besteht. Diese Differenz wirkt sich nicht zum Nachteil des Klägers aus. Denn nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vergleiche BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der Voraussetzung, dass die von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. T abgerechneten Honorarkosten die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen. Dem Kläger steht auch eine Erstattung der ihm entstandenen Sachverständigenkosten in Höhe von weiteren vorgerichtlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 160,65 € entsprechende Rechnung des Sachverständigen vom 16.09.2013 zu. Denn in Anbetracht des von der Beklagten zu 2. vorgerichtlich eingeholten Prüfgutachtens der DEKRA Automobil GmbH war der Kläger berechtigt, den von ihm zuvor bereits beauftragten Sachverständigen zu beauftragen, dieses Prüfgutachten im Auftrag des Klägers zu überprüfen und darüber hinaus bei einer Besichtigung des inzwischen instandgesetzten Fahrzeuges Feststellungen darüber zu treffen, ob nach dieser Reparatur starke Farbabweichungen im Bereich des erneuerten Kotflügels und der Fahrertür festzustellen waren, und inwieweit für diese weiteren Reparaturarbeiten weitere Kosten anfallen. Im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO in Bezug auf den in soweit dem Kläger entstandenen Schaden besteht seitens des Gerichts keine Veranlassung, den Rechnungsbetrag in Höhe von 160,65 € entsprechend der Spezifizierung als unangemessen zu bewerten. Ebenso kann der Kläger von den Beklagten die Erstattung der Zusatzkosten für eine nachträgliche Beilackierung am Fahrzeug des Klägers verlangen. Denn es handelt sich insoweit ausweislich des Zusatzgutachtens des vom Kläger vorgerichtlich beauftragten Sachverständigen vom 16.09.2013 um zusätzliche Reparaturkosten, die dadurch entstehen, dass die Beilackierung zur Farbangleichung nicht bereits im Rahmen der ursprünglichen Reparaturarbeiten durchgeführt wurde, obwohl sie erforderlich ist, sondern erst nach Durchführung dieser Arbeiten mit der Folge, dass insoweit notwendige De-und Montagearbeiten zusätzlich anfallen. Die geltend gemachten Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind unter dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet, §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 677,54 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.