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Beschluss

620 Gs 329/14

Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGAC1:2014:0804.620GS329.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor In dem Ermittlungsverfahren gegen C wird auf den Antrag des Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO der Zuschlag i.S.d. § 398a AO auf 5 % von 209.418 Euro festgesetzt. 1 Gründe : 2 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO zulässig und im vorliegenden Fall auch begründet. 3 Nach dem Wortlaut des § 398a AO kann von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen werden, wenn der Täter … die zu seinem Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet und einen Geldbetrag in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuern zugunsten der Staatskasse zahlt. 4 Zwar spricht der Wortlaut dafür, dass der Zuschlag vom Gesamtbetrag der insgesamt hinterzogenen Steuern zu zahlen ist. 5 Aber im vorliegenden Fall würde nach der Auffassung des Gerichts der dem Beschuldigten C strafrechtlich zur Last zu legende Steuerschaden im Fall einer Anklage wohl nur „seinen“ Anteil von 209.418,00 Euro beinhalten. Er hat auch nur in dieser Höhe einen steuerlichen Festsetzungsbescheid erhalten. 6 Da ein gemeinschaftliches Handeln und ein gemeinsamer Tatplan in dem hier zu beurteilenden Verfahren gerade nicht feststellbar ist, kann entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft der § 25 Abs. 2 StGB nicht bejaht werden. Die beiden Miterben sind auch nicht als Gesamtschuldner anzusehen. 7 Deshalb ist der 5%-Zuschlag auch nur nach dem auf den Beschuldigten selbst entfallenden Steuerbetrag von 209.418 Euro zu berechnen. 8 Aachen, 04.08.2014