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Beschluss

228 F 269/13

Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGAC1:2014:0512.228F269.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor a. Die am XX.XX.XXXX vor dem Standesamt C-Stadt unter der Heiratsregisternummer XX/XXXX geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. b. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. XX XXXXXX X XXX) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 9,2805 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto XX XXXXXX X XXX bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den XX. XX. XXXX, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Hannoverschen Kassen (Vers. Nr. XXXXXXX) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7.490,63 Euro nach Maßgabe Gemäß den jeweiligen Bestimmungen der Satzung, der allgemeinen Versicherungsbedingungen , des einschlägigen Tarifs sowie des technischen Geschäftsplans, bezogen auf den XX. XX. XXXX, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Continentalen Lebensversicherung a.G. (Vers. Nr. XXXXXXXXX) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2.230,15 Euro nach Maßgabe Teilungsordnung vom XX.XX.XXXX., bezogen auf den XX. XX. XXXX, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Provinzial Rheinland Lebensversicherung AG (Vers. Nr. XXXXXXXXXXXXX) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1.130,33 Euro nach Maßgabe Z. IV der Tagesordnung, bezogen auf den XX. XX. XXXX, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der VBL Karlsruhe (Vers. Nr. XXXXXXXXXX) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 16,39 Versorgungspunkten nach Maßgabe AV Bextra 01, bezogen auf den XX. XX. XXXX, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein (Vers. Nr. XXXXXXXXXXX) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 384,84 Euro monatlich nach Maßgabe Satzung des Versorgungswerks der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, bezogen auf den XX. XX. XXXX, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Continentalen München (Vers. Nr. XXXXXXXXX) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 9.685,95 Euro nach Maßgabe Teilungsordnung vom XX.XX.XXXX, bezogen auf den XX. XX. XXXX, übertragen. c. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 1 Gründe 2 Ehescheidung 3 Die Ehegatten heirateten am XX.XX.XXXX. 4 Sie leben seit getrennt. 5 Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit getrennt. 6 Die Antragstellerin beantragt, die am XX.XX.XXXX geschlossene Ehe zu scheiden. 7 Der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 9 Der Scheidungsantrag ist begründet. 10 Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB). 11 Versorgungsausgleich 12 Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG). 13 Anfang der Ehezeit: XX. 10. 1991 14 Ende der Ehezeit: XX. 07. 2013 15 Ausgleichspflichtige Anrechte 16 In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: 17 Die Antragstellerin: 18 Gesetzliche Rentenversicherung 19 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 18,5609 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9,2805 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 59.761,03 Euro. 20 Betriebliche Altersversorgung 21 2. Bei der Hannoverschen Kassen hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 15,29 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7.490,63 Euro zu bestimmen. 22 Privater Altersvorsorgevertrag 23 3. Bei der Continentalen Lebensversicherung a.G. hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4.598,25 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2.230,15 Euro zu bestimmen. 24 4. Bei der Provinzial Rheinland Lebensversicherung AG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.460,66 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.130,33 Euro zu bestimmen. 25 Der Antragsgegner: 26 Gesetzliche Rentenversicherung 27 5. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsgegner keine Anteile in der Ehezeit erworben. 28 Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes 29 6. Bei der VBL Karlsruhe hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 32,84 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 16,39 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 6.271,55 Euro. 30 Berufsständische Versorgung 31 7. Bei der Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 769,67 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 384,84 Euro monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 57.561,03 Euro. 32 Privater Altersvorsorgevertrag 33 8. Bei der Continentalen München hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 19.671,91 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9.685,95 Euro zu bestimmen. 34 Übersicht: 35 Antragstellerin 36 Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 59.761,03 Euro 37 Ausgleichswert: 9,2805 Entgeltpunkte 38 Die Hannoverschen Kassen 39 Ausgleichswert (Kapital): 7.490,63 Euro 40 Die Continentale Lebensversicherung a.G. 41 Ausgleichswert (Kapital): 2.230,15 Euro 42 Die Provinzial Rheinland Lebensversicherung AG 43 Ausgleichswert (Kapital): 1.130,33 Euro 44 Antragsgegner 45 Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 0,00 Euro 46 Ausgleichswert: 0 47 Die VBL Karlsruhe, Kapitalwert: 6.271,55 Euro 48 Ausgleichswert: 16,39 Versorgungspunkte 49 Die Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein, Kapitalwert: 50 57.561,03 Euro 51 Ausgleichswert (mtl.): 384,84 Euro 52 Die Continentale München 53 Ausgleichswert (Kapital): 9.685,95 Euro 54 Ausgleich: 55 Die einzelnen Anrechte: 56 Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9,2805 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. 57 Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Hannoverschen Kassen ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 7.490,63 Euro zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. 58 Zu 3.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Continentalen Lebensversicherung a.G. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2.230,15 Euro zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. 59 Zu 4.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Provinzial Rheinland Lebensversicherung AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1.130,33 Euro zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. 60 Zu 5.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nicht auszugleichen, weil in der Ehezeit keine Anteile erworben wurden. 61 Zu 6.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der VBL Karlsruhe ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 16,39 Versorgungspunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. 62 Zu 7.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 384,84 Euro monatlich zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. 63 Zu 8.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Continentalen München ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9.685,95 Euro zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. 64 Kostenentscheidung 65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG. 66 Rechtsbehelfsbelehrung: 67 Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich. 68 Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. 69 Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. 70 Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. 71 Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.