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Urteil

103 C 18/13

Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGAC1:2013:0830.103C18.13.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 159,47 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 23 % und die Beklagte zu 77 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 159,47 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 23 % und die Beklagte zu 77 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat überwiegend Erfolg.Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlichen Honorars in Höhe von 159,47 €. Zunächst ist der Kläger bezüglich des geltend gemachten Anspruchs aktiv legitimiert. Die Abtretung der Ansprüche mit schriftlichem Abtretungsvertrag vom 30.05.2013 erfolgte sicherungshalber. Im Außenverhältnis zum Schuldner erlangt der Sicherungsnehmer alle Gläubigerrechte, insbesondere kann er die Forderung gerichtlich und außergerichtlich geltend machen (vgl. Palandt/Grüneberg, ZPO, 71. Auflage 2012, § 398 Rn. 24). Die für die Gutachtenerstellung in Rechnung gestellten Kosten sind in voller Höhe erstattungsfähig. Der Kläger hat die von ihm erbrachten Leistungen substantiiert dargelegt. Soweit die Beklagte den Zeitaufwand bestritten hat, ist der diesbezügliche Vortrag nicht hinreichend substantiiert, da die Beklagte nicht konkret dargetan hat, welche der einzelnen Tätigkeiten zeitlich übersetzt gewesen sein sollen. Auch der von dem Kläger zugrunde gelegte Stundensatz ist nicht zu beanstanden. Das Honorar mag zwar über den Durchschnittswerten des BVSK-Honorarkorridors liegen und außer Verhältnis zum Wiederbeschaffungsaufwand stehen. Die Beklagte verkennt insoweit jedoch, dass der Kläger sein Honorar für die Ingenieurleistung nicht in pauschalierter Weise an der Schadenshöhe orientiert, sondern nach Zeitaufwand berechnet hat. Demgegenüber sind die Nebenkosten des Klägers teilweise nicht angemessen. Der Geschädigte und damit der Kläger als Rechtsnachfolger des Geschädigten kann nach § 249 Abs. 2 BGB nur das an Kosten ersetzt verlangen, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint. Die in Höhe von 28,00 € in Rechnung gestellten Fahrtkosten unter Zugrundelegung von 0,40 €/km sind angemessen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012 13 S 109/10). Dass diese Kosten angefallen sind, hat der Kläger dargelegt, zudem ergibt sich aus dem Gutachten, dass der Kläger das Fahrzeug am 30./31.05.2011 in Alsdorf besichtigt hat. Das lediglich pauschele Bestreiten seitens der Beklagten ist demnach unbeachtlich. Auch die Pauschale für Porto-, Versand- und Telefonkosten ist angemessen (vgl. LG Saarbrücken, a.a.O.). Soweit der Kläger allerdings Schreibkosten/Kosten für Fotokopien in Höhe von 37,50 € berechnet hat, sind diese Kosten überzogen und zudem nicht nachvollziehbar, da eine Schreibgebühr pro Kopie abgerechnet wird. Mangels geeigneter Bewertungsgrundlage schätzt das Gericht die Kosten gemäß § 287 ZPO. Nach Ansicht des Gerichts kann der Kläger Kosten für Fotokopien in Höhe von insgesamt 7,50 € geltend machen. Für den Ausdruck der Seiten bzw. die Erstellung von Fotokopien kann nämlich nur den maximale Höchstwert von 0,25 € pro Seite zugrunde gelegt werden. Auch die für die Farblichtbilder geltend gemachten Kosten entsprechen nicht den tatsächlich anfallenden Kosten. Diese schätzt das Gericht durch eine Orientierung am regionalen Markt sowie der im Internet verfügbaren Angebote auf 1,00 € je Foto. Dies ergibt im vorliegenden Fall folgende Rechnung: Kosten für die Gutachtenerstellung: 405,00 € Fahrtkosten: 28,00 € Schreibkosten/Fotokopien: 7,50 € Farblichtbilder: 9,00 € Pauschale: 10,00 € Summe netto: 459,50 € zzgl. 19,00 % MwSt.: 87,31 € Summe brutto: 546,81 € Nach Abzug der unstreitig geleisten Zahlung in Höhe von 387,34 € besteht ein Anspruch auf Zahlung weiterer 159,47 €. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Des Weiteren hat der Kläger einen Anspruch auf Ersattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandwertes in Höhe der begründeten Klageforderung sowie einer 1,3-Geschäftsgebühr besteht ein Anspruch in Höhe von 39,00 €. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 205,88 EUR festgesetzt.