Urteil
106 C 25/13
Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGAC1:2013:0418.106C25.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 348,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß den §§ 495 a , 313 a ZPO abgesehen. 3 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 4 Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aus den §§ 7 StVG, 249 BGB, 115 VVG begründet. Nur geringfügig unterlag sie der Abweisung. 5 Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der restlichen Gutachterkosten. 6 Die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Schadensumfang nach einem Verkehrsunfall sind als Kosten der Schadensfeststellung als Teil des zu ersetzenden Schadens des Geschädigten im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich erstattungsfähig. Der Höhe nach ist er allerdings auf den zur Widerherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag beschränkt. Maßgebend ist, ob sich die Sachverständigenkosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH NJW 2007, 1450). Sofern die Gutachterkosten – wie hier –als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden, führt der Einwand der überhöhten Gutachterkosten nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (LG Bonn, Urteil vom 28.09.2011, 5 S 148/11, zit. nach iuris, m. w. N.). 7 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, insbesondere wurden sie durch die Klagerwiderung nicht schlüssig dargelegt. Soweit die Beklagte mit umfangreichen Ausführungen auf den Modus der pauschalen Abrechnung sowie die Tabelle des BVSK Bezug nimmt, ist bereits kein Bezug zum konkreten Fall erkennbar. Der Sachverständige B hat nämlich gerade nicht anhand einer Tabelle oder sonstwie pauschal abgerechnet, sondern nach Zeitaufwand. Auf diesen – hier allein relevanten – Abrechnungsmodus geht die Beklagte auf S. 3 der Klageerwiderung konkret lediglich mit einem Satz ein, in welchem er den erforderlichen Zeitaufwand ohne nähere Begründung auf „allenfalls eine Stunde“ schätzt. Was mit dem sodann unmittelbar folgende Satz „Bekanntlich hat der BGH mit keinem Wort die Abrechnung nach Zeitaufwand für unzulässig erklärt, warum auch!“ in diesem Kontext besagt werden soll, erschließt sich bereits überhaupt nicht mehr. Auch soweit die Beklagte in Absatz 3 auf S. 4 der Klageerwiderung den Zeitaufwand thematisiert, erschließt sich die conclusio nicht. Was soll in diesem Zusammenhang der „eindringliche Hinweis“, dass die Abrechnung nach Schadenshöhe / Zeitaufwand keinen Gegensatz bilden, sondern zwei Arten der Abrechnungsmöglichkeit, die nur nebeneinander stehen? Es scheint sich hier um eine Ansammlung schlecht aufeinander abgestimmter Textbausteine zu handeln, die einen konkreten Fallbezug weitgehend vermissen lassen. 8 Aus der Abrechnung des Sachverständigen B, die aus einem genaue aufgeschlüsselten Zeitaufwand besteht, ergibt sich keineswegs - und erst recht nicht für den Laien – ein willkürliche Kostenfestsetzung. Weshalb statt des dort dargelegten Aufwands lediglich eine solcher von (pauschal) einer Stunde erforderlich sein soll, hat die Beklagte nicht dargelegt, sondern offenbar eine abstrakte Schätzung zu ihren Gunsten vorgenommen. 9 Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bei der Auswahl des Sachverständigen ein verschulden zur Last fallen würde. 10 Der Kläger hat auch Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reparaturbestätigung. Insoweit weist er zu Recht darauf hin, dass diese Bescheinigung Voraussetzung für den Erhalt einer Nutzungsausfallentschädigung ist, die lediglich bei tatsächlich ausgeführter Reparatur anfällt. Daher handelt es sich um notwendige Kosten im Rahmen der Schadensabwicklung. Die vom Schädiger nach § 249 BGB zu ersetzen sind. 11 Der Kläger hat auch Anspruch auf Erstattung eines Großteils der weitergehenden Reparaturkosten. Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensberechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Allerdings muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf diese verweisen lassen. Insoweit obliegt es dem Schädiger, die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht in Sinne des § 254 Abs. 2 BGB ergibt. Das wiederum setzt voraus, dass der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in der von ihm benannten Referenzwerkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (BGH, Urteil vom 20.10.2009, VI ZR 53/09 und Urteil vom 21.02.2010, VI ZR 91/09). Dieser Darlegungspflicht ist die Beklagte jedoch nicht nachgekommen. Erforderlich ist insoweit, dass der Schädiger die betreffenden Werkstätten mit Anschrift und Telefonnummern unter Benennung der jeweiligen Reparaturkosten angibt (BGH a. a. O.). Die Beklagte hat lediglich in Bezug auf die Firma D. überhaupt konkrete Angaben zu den dort anfallenden Preisen gemacht. Bezüglich der Firma T, die lediglich „nachgeschoben“ wurde, fehlen dagegen jegliche Angaben. Vermerkt ist insoweit lediglich, dass dieses Unternehmen „aus der Region“ stammt. Über deren Konditionen ist damit jedoch nichts ausgesagt. Es kann auch nicht einfach unterstellt werden, dass letztgenanntes Unternehmen exakt dieselben Verrechnungssätze und Materialkosten in Ansatz bringt wie die zuvor erwähnte Firma D. Erfahrungsgemäß differieren die Tarife einzelner Reparaturwerkstätten in den einzelnen Preis- Leistungsangeboten. Von daher erweckt der Prüfbericht der Beklagten den Eindruck, nicht auf der Grundlage einer konkreten, einzelfallbezogenen Recherche erfolgt zu sein, sondern generell-typisierend. Anderenfalls hätte die Beklagte ein konkretes Angebot vorlegen können, welches die betreffende Referenzwerkstatt als Aussteller erkennen lässt. Davon abgesehen befindet sich die Firma D aber bereits im Kreis E ist und mit fast 30 km Entfernung zum Wohnort des Klägers auch nicht mehr als „mühelos und ohne Weiteres zugänglich“ anzusehen. Sie scheidet als eine Referenzwerkstatt im Sinne der vorgenannten BGH-Rechtsprechung daher aus und die – näher gelegene – Firn T mangels Angabe konkreter Vergleichsdaten. 12 Die Klage unterlag lediglich der Abweisung, soweit die Reparaturkosten 39,28 € sog. UPE-Zuschläge enthalten. Diese sind bei bloß fiktiver Abrechnung nicht erstattungsfähig Diese sind nur erstattungsfähig, wenn sie tatsächlich anfallen. Dies hat der Kläger nicht nachgewiesen. Der allgemeine Reparaturnachweis, der auch eine Reparatur in Eigenregie zur Grundlage haben kann, belegt den konkreten Anfall dieser Kosten nicht. 13 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 713 ZPO. 14 Streitwert : 387,84 € 15