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Urteil

120 C 222/11

AG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Widerspruch nach § 5a VVG a.F. setzt die fristgerechte und substantiierte Darlegung des Nicht-Erhalts der Versicherungsbedingungen oder der Verbraucherinformation voraus. • Das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs.2 Satz 4 VVG a.F. erlischt jedenfalls ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie und verstößt nicht gegen Europarecht. • Verwirkung kann die Geltendmachung eines Widerspruchs nach langjährigem untätigem Verhalten und regelmäßiger Prämienzahlung ausschließen. • Nicht substantiiertes Vorbringen zu behaupteten Rückvergütungen (Kick-Backs) genügt nicht, um Schadensersatz aus Beratungsfehlern zu begründen.
Entscheidungsgründe
Widerspruchsrecht nach §5a VVG a.F.: Fristversäumnis, Verwirkung und unzureichender Vortrag zu Kick‑Backs • Ein Widerspruch nach § 5a VVG a.F. setzt die fristgerechte und substantiierte Darlegung des Nicht-Erhalts der Versicherungsbedingungen oder der Verbraucherinformation voraus. • Das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs.2 Satz 4 VVG a.F. erlischt jedenfalls ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie und verstößt nicht gegen Europarecht. • Verwirkung kann die Geltendmachung eines Widerspruchs nach langjährigem untätigem Verhalten und regelmäßiger Prämienzahlung ausschließen. • Nicht substantiiertes Vorbringen zu behaupteten Rückvergütungen (Kick-Backs) genügt nicht, um Schadensersatz aus Beratungsfehlern zu begründen. Die Parteien schlossen am 14.11.2002 einen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag. Der Kläger zahlte Prämien von Dezember 2002 bis Oktober 2006 und kündigte 2006; die Beklagte zahlte den Rückkaufswert. Mit Schreiben vom 16.02.2010 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen den Vertrag und verlangte Rückerstattung der gezahlten Prämien abzüglich Rückkaufswert. Er behauptete, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation seien nicht übergeben worden und die Beklagte habe nicht über Rückvergütungen der Fondsanbieter aufgeklärt. Die Beklagte bestritt dies und hielt die Klage für unbegründet. • Der geltend gemachte Rückforderungsanspruch scheidet aus, da der Versicherungsvertrag wirksam geschlossen wurde und kein Anspruch aus § 812 Abs.1 BGB besteht. • Ein wirksamer Widerspruch nach §5a VVG a.F. setzt voraus, dass Versicherungsbedingungen oder Verbraucherinformationen nicht übergeben wurden und der Widerspruch binnen 14 Tagen nach Überlassung erfolgt; der Kläger hat dies nicht substantiiert vorgetragen. • Sowohl Versicherungsschein als auch Begleitschreiben enthalten die genannten Anlagen und eine erkennbare Widerspruchsbelehrung (§7 der AVB). Der Kläger hat den Erhalt des Versicherungsscheins nicht schlüssig bestritten, sodass von Vollständigkeit auszugehen ist. • Unabhängig davon erlosch das Widerspruchsrecht nach §5a Abs.2 Satz4 VVG a.F. spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie; die einschlägige Vorschrift steht im Einklang mit Europarecht. • Das Widerspruchsrecht ist zudem verwirkt, weil der Kläger das Recht über Jahre nicht geltend gemacht hat, regelmäßig Prämien zahlte und das Verhalten treuwidrig wäre. • Zu behaupteten Rückvergütungen (Kick-Backs) hat der Kläger keine substantiierten Darlegungen zum Vermittler, Gesprächsinhalt oder zur Existenz solcher Zahlungen vorgelegt; deshalb kommt kein Schadensersatz aus Beratungsverschulden (§§280,311,241 BGB) in Betracht. • Die Nebenforderungen und prozessualen Kostenfolgen folgen der Hauptsache; die Klage ist daher abzuweisen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält die begehrten Zahlungen nicht. Das Gericht nimmt an, dass Versicherungsunterlagen übersandt wurden und die Widerspruchsfristen nach §5a VVG a.F. abgelaufen sind. Zusätzlich sei das Widerspruchsrecht verwirkt wegen jahrelangen untätigen Verhaltens und regelmäßiger Prämienzahlung. Ein Anspruch wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen ist mangels substantiierten Vortrags nicht gegeben. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.