Beschluss
73 AR 1074/10
AG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO ist nur begründet, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, der Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigt.
• Reine pflichtgemäße Prüfungen und die Erlassung von Zwischenverfügungen zur Aufklärung noch bestehender Eintragungsvoraussetzungen begründen keine Besorgnis der Befangenheit.
• Fehlerhafte oder abweichende rechtliche Würdigungen in Verfügungen oder Beschlüssen sind im Befangenheitsverfahren nicht zu prüfen; allein daraus folgt kein Befangenheitsgrund.
Entscheidungsgründe
Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit bei handelsregisterlicher Eintragungsverweigerung nicht begründet • Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO ist nur begründet, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, der Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigt. • Reine pflichtgemäße Prüfungen und die Erlassung von Zwischenverfügungen zur Aufklärung noch bestehender Eintragungsvoraussetzungen begründen keine Besorgnis der Befangenheit. • Fehlerhafte oder abweichende rechtliche Würdigungen in Verfügungen oder Beschlüssen sind im Befangenheitsverfahren nicht zu prüfen; allein daraus folgt kein Befangenheitsgrund. Ein Notar reichte für die Muttergesellschaft Unterlagen zur Eintragung einer Zweigniederlassung in das deutsche Handelsregister ein. Der zuständige Richter erließ mehrere Zwischenverfügungen und wies später den Eintragungsantrag zurück. Der geschäftsführende Gesellschafter legte Beschwerde gegen die Zurückweisung ein und stellte zugleich ein Ablehnungsgesuch gegen den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit. Er behauptete, der Richter verfolge mit allen Mitteln die Verhinderung der Eintragung und stützte dies auf Äußerungen Dritter. Der Richter gab eine dienstliche Stellungnahme ab. Das Gericht prüfte das Ablehnungsgesuch allein nach den Kriterien der ZPO. • Das Ablehnungsgesuch ist zulässig, aber unbegründet; maßgeblich ist § 42 Abs. 2 ZPO. • Es muss ein konkreter, geeignet erscheinender Grund vorliegen, der objektiv Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigt; solche konkreten Anhaltspunkte sind nicht dargelegt. • Der Richter hatte lediglich die ihm obliegenden Prüfpflichten nach §§ 13d ff. HGB und § 13g Abs. 2 S. 4 GmbHG erfüllt und in Zwischenverfügungen auf vermeintlich fehlende Eintragungsvoraussetzungen hingewiesen. • Das Erlassen mehrerer und teilweise ausführlicher Zwischenverfügungen zur Aufklärung und Beseitigung von Eintragungshindernissen spricht nicht für eine Bestrebung, die Eintragung zu verhindern oder willkürlich zu handeln. • Ob die in den Zwischenverfügungen und im Zurückweisungsbeschluss vertretenen rechtlichen Auffassungen materiell richtig sind, ist im Befangenheitsverfahren nicht zu prüfen; gegebenenfalls zu prüfende Rechtsfragen bleiben dem Beschwerdegericht vorbehalten. • Selbst unter der Annahme, die rechtlichen Würdigungen des Richters seien fehlerhaft, begründet dies keinen Befangenheitsgrund. • Mangels konkreter, objektiver Anhaltspunkte für parteiisches Verhalten ist das Ablehnungsgesuch zurückzuweisen. Die Ablehnung des Richters wird für nicht begründet erklärt. Das Gericht stellt fest, dass die Handlungen des Richters im Rahmen seiner gesetzlichen Prüfpflichten lagen und die erlassenen Zwischenverfügungen sowie der Zurückweisungsbeschluss keine objektiven Anhaltspunkte für Befangenheit ergeben. Das Vorbringen des Geschäftsführers, der Richter verfolge die Verhinderung der Eintragung mit allen Mitteln, ist nicht substantiiert und genügt nicht, um Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu begründen. Materielle Fehler in rechtlichen Bewertungen begründen im Befangenheitsverfahren keinen Befangenheitsgrund; solche Fragen sind von der Beschwerdeinstanz zu prüfen. Damit bleibt der Richter im Verfahren beteiligt und das Ablehnungsgesuch ist abgewiesen.