Urteil
111 C 362/10
Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGAC1:2010:1112.111C362.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Aachen, Abt. 111 auf die mündliche Verhandlung vom 12.11.2010 für R e c h t erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Voll-streckung des Beklagten abwenden, indem sie Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche. 3 Der Beklagte ist gemeinsam mit seiner Schwester, Frau B, Eigentümer des mehrstöckigen Reihenhauses M-Straße in Aachen. Parallel zur Fahrbahn befinden sich vor dem Haus des Beklagten Parkplätze. Am 14.01.2010 lag nach mehrtägigem erheblichen Schneefall in Aachen auf dem Dach des Hauses Schnee. Am 14.01.2010 herrschte eines Tagestemeperatur von etwa 7 Grad Celsius. 4 Die Klägerin behauptet, sie habe am 14.01.2010 den in ihrem Eigentum stehenden Pkw zu dem amtlichen Kennzeichen AC-XX-0000 vor dem Haus des Beklagten in einer dort befindlichen Parktasche abgeparkt. Es habe sich aufgrund beginnenden Tauwetters ein Eisblock auf dem Dach des Hauses des Beklagten gelöst und sei auf ihren Pkw gestürzt, sodass dieser erheblich beschädigt worden sei. Die Dachneigung des Hauses des Beklagten betrage deutlich mehr als 45 Grad. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem er – dies ist unstreitig – keine Warnhinweisschilder hinsichtlich etwaig herabfallender Schneemassen aufgestellt habe und auch keine Vorkehrungen zum Abwenden eines solchen Schneesturzes getroffen habe. 5 Der aufgrund des Vorfalls entstandene Nettoschaden betrage 1.473,00 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.05.2010 habe sie – dies ist unstreitig - den Beklagten vergeblich zur Zahlung dieses Betrages zuzüglich einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € aufgefordert. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Beklagten als Gesamtschuldner mit Frau B verurteilen, an sie 1.498,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2010 sowie weitere 105,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2010 zu zahlen. 8 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin am 14.01.2010 den in ihrem Eigentum stehenden Pkw zu dem amtlichen Kennzeichen AC-XX-0000 vor dem Haus des Beklagten in einer dort befindlichen Parktasche abgeparkt habe sowie dass sich aufgrund beginnenden Tauwetters ein Eisblock auf dem Dach des Hauses des Beklagten gelöst habe und auf ihren Pkw gestürzt sei. 12 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 15 Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten der geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht zu. 16 Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 823 Abs. 1 BGB iVm einer dem Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht. 17 Eine Verkehrssicherungspflicht im Sinne einer allgemeinen Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, beruht auf dem Gedanken, dass jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder in seinem Verantwortungsbereich andauern lässt, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen hat (BGH NJW 1986, 1865 ff. m.w.N.). Dabei wird eine solche Gefahrenlage allerdings erst dann haftungsbegründend, wenn sich vorausschauend für einen sachkundig Urteilenden die erheblich nahe liegende Gefahr ergibt, dass überhaupt Rechtsgüter Dritter verletzt werden können (vgl. BGH NJW 2004, 1449 m.w.N.). Ob und inwieweit für einen Hauseigentümer der Abgang von Dachlawinen unter Berücksichtigung dieses Maßstabes eine Verantwortlichkeit erwächst, bestimmt sich nach den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere den konkreten Witterungsverhältnissen, der Beschaffenheit des Gebäudes, der Art und Dichte des Verkehrs und der örtlichen Gepflogenheiten (vgl. OLG Köln Versicherungsrecht 1980, 878 ff.). Vor diesem Hintergrund ergeben sich im vorliegenden Fall keine konkreten Umstände, die eine Pflicht des Beklagten zum Aufstellen von Warnschildern oder zum Anbringen von Schneefallgittern begründen konnten. Aachen liegt in einer grundsätzlich schneearmen Region Deutschlands (vgl. OLG Köln vom 13.04.1988, zit. nach Juris). Bei einer solchen Sachlage kommen Schutzmaßnahmen des Hauseigentümers grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn ausnahmsweise eine konkret ersichtliche, unmittelbar drohende Gefahr für Dritte besteht (vgl. OLG Köln a.a.O.; OLG Karlsruhe NJW 1983, 2946 ff.). Dies ist hier nicht ersichtlich. Die Klägerin hat hierzu nur vorgetragen, eine besondere Gefahrenlage habe aufgrund des nach dem erheblichen Schneefall vor dem 14.01.2010 einsetzenden Tauwetters vorgelegen. Diese Auffassung teilt das Gericht nicht. Der bloße Umstand, dass sich auf dem Dach des Objektes des Beklagten noch Schnee befand und dieser sich etwaig aufgrund des Tauwetters vom Dach lösen konnte, begründet noch keine besondere Sicherungspflicht des Beklagten. Die Klägerin hat gerade nicht vorgetragen, dass eine über diese im Stadtgebiet übliche Gefahrenlage hinausgehende Gefährdung – etwa durch Überhang von schweren Schnee- und Eismassen, mit deren Abgang jederzeit zu rechnen ist – am Objekt des Beklagten vorgelegen hat. Insoweit ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass der bloße Umstand eines starken Schneefalls für sich genommen in einer schneearmen Region gerade noch keine besonderen Maßnahmen gegen etwaige Schneelawinen begründet (OLG Düsseldorf vom 19.11.1992, zit. nach Juris, OLG Karlsruhe a.a.O.). Dem entspricht auch, dass weder die Anbringung von Schneegittern noch das Aufstellen von Warnschildern vor Schneelawinen den ortsüblichen Gepflogenheiten im Stadtgebiet Aachen entspricht (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. und OLG Köln a.a.O.). Eine andere Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus einer erheblichen Dachneigung des Daches des Objektes des Beklagten, die eine für den Beklagten erkennbare besondere Gefährdungslage im konkreten Fall bedingt hat, der er durch Aufstellen von Warnschildern oder das Anbringen von Schneefallgittern begegnen musste. Die Klägerin hat bereits nicht substantiiert vorgetragen, welche konkrete Neigung das streitgegenständliche Dach aufweist, sondern nur pauschal vorgetragen, diese liege deutlich über 45 Grad. Insoweit ist in der Rechtsprechung aber anerkannt, dass in einer grundsätzlich schneearmen Region allenfalls ab einer Neigung von mehr als 45 Grad allenfalls dann besondere Sicherungsmaßnahmen in Betracht kommen können, soweit im konkreten Einzelfall mit einer Gefährdung Dritter konkret zu rechnen ist (vgl. LG Ulm vom 31.05.2006, zit. nach Juris). Dies ist aus dem klägerischen Sachvortrag bereits dem Grunde nach nicht hinreichend zu entnehmen. Da insoweit keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, die eine besondere Gefährdungslage am Objekt des Beklagten begründen können, oblag es vorliegend der Klägerin selbst, sich durch Achtsamkeit vor der Gefahr einer Beschädigung ihres Pkw durch abfallenden Schnee zu schützen. Eine entsprechende Schutzpflicht des Beklagten besteht im konkreten Einzelfall hingegen nicht. 18 Die erhobene Klage war daher vollumfänglich abzuweisen. 19 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 20 Gebührenstreitwert: 1.498,00 €