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Urteil

120 C 310/10

AG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Kündigung durch den Versicherungsnehmer ist nach den AVB nur wirksam, wenn dieser den Nachweis erbringt, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigung Kenntnis erlangt haben. • Das Fortsetzungsrecht der versicherten Person nach § 207 Abs. 2 VVG ist durch AVB wirksam abzusichern; eine Nachweispflicht des Versicherungsnehmers zur Wirksamkeit der Kündigung ist zulässig. • Fehlt der für die Wirksamkeit erforderliche Nachweis der Kenntniserlangung, kann der Versicherer die Prämienzahlung für den gesamten relevanten Zeitraum verlangen.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung: Nachweispflicht über Kenntniserlangung der Versicherten • Eine Kündigung durch den Versicherungsnehmer ist nach den AVB nur wirksam, wenn dieser den Nachweis erbringt, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigung Kenntnis erlangt haben. • Das Fortsetzungsrecht der versicherten Person nach § 207 Abs. 2 VVG ist durch AVB wirksam abzusichern; eine Nachweispflicht des Versicherungsnehmers zur Wirksamkeit der Kündigung ist zulässig. • Fehlt der für die Wirksamkeit erforderliche Nachweis der Kenntniserlangung, kann der Versicherer die Prämienzahlung für den gesamten relevanten Zeitraum verlangen. Die Beklagte schloss für ihre Töchter eine private Kranken- und Pflegeversicherung bei der Klägerin ab. Nach Eintritt der Versicherungspflicht der Töchter in der gesetzlichen Krankenversicherung erklärte die Beklagte am 11.03.2009 die Kündigung der privaten Versicherung mit Wirkung zum 01.03.2009. Die Klägerin verlangte von der Beklagten den Nachweis, dass die versicherten Töchter von der Kündigung in Kenntnis gesetzt worden seien. Die Beklagte zahlte für den Zeitraum 01.02.2009 bis 31.12.2009 keine Beiträge mehr. Die Parteien stritten darüber, ob die Kündigung wirksam ist, weil die Beklagte den erforderlichen Nachweis der Kenntniserlangung nicht erbracht habe. Das Gericht ließ eine Zeugin vernehmen und prüfte die Wirksamkeit der Kündigungsregelung in den AVB sowie die Rechtsfolgen fehlenden Nachweises. • Die Klägerin kann die Beitragszahlungen für den Zeitraum 01.02.2009 bis 31.12.2009 verlangen; die Kündigung wurde jedenfalls nicht vor dem 01.03.2009 erklärt. • Nach § 205 Abs. 2 VVG in Verbindung mit den AVB war eine Kündigung grundsätzlich möglich; die AVB enthalten jedoch in §13 Abs.10 die Wirksamkeitsvoraussetzung, dass der Versicherungsnehmer die Kenntniserlangung der betroffenen versicherten Personen nachweisen muss. • Diese Klausel ist zulässig und verletzt weder die Vorschriften der §§ 308, 309 BGB noch stellt sie eine unangemessene Benachteiligung dar, da sie dem Schutz des Fortsetzungsrechts der versicherten Person nach § 207 Abs. 2 VVG dient und ein berechtigtes Informationsinteresse der Versicherer wahrt. • Ein gesonderter zusätzlicher Hinweis durch die Klägerin war nicht erforderlich, da die AVB hinreichend klar sind; bei fehlendem alleinigen Sorgerecht der Beklagten war der Nachweis auch gegenüber Sorgerechtsberechtigten zu führen. • Aufgrund des fehlenden Nachweises ist die Kündigung nicht wirksam geworden, sodass die Klägerin Anspruch auf die ausstehenden Beiträge, Säumniszuschläge nach §13 Abs.10 bzw. §8 Abs.6 AGB, vorgerichtliche Mahnkosten und Rechtsanwaltskosten hat. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Die Beklagte wurde zur Zahlung von insgesamt 2.576,22 Euro nebst Säumniszuschlägen, vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 12,50 Euro und Rechtsanwaltskosten von 316,18 Euro verurteilt. Entscheidender Grund ist, dass die Kündigung nach den AVB nur wirksam ist, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigung Kenntnis erlangt haben, was die Beklagte nicht erbracht hat. Die Klausel, die den Nachweis zur Wirksamkeitsvoraussetzung macht, ist rechtlich zulässig und schützt das Fortsetzungsrecht der Versicherten nach § 207 Abs. 2 VVG. Mangels Nachweis blieb die Versicherung für den streitigen Zeitraum wirksam, weshalb die Klägerin die Beiträge und die entstandenen Nebenforderungen geltend machen konnte. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.