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Urteil

117 C 133/09

AG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei widersprüchlichen Darstellungen der Unfallbeteiligten und fehlenden unabhängigen Zeugen kann nach § 17 Abs. 2 StVG eine hälftige Haftungsverteilung sachgerecht sein. • Ansprüche aus dem Verkehrsrecht können nach §§ 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG bzw. §§ 17 Abs. 1 StVG, 115 VVG geltend gemacht werden; bei teilweiser Erfolgslosigkeit sind vorgerichtliche Anwaltskosten nach dem tatsächlichen Streitwert zu bemessen. • Bei fiktiver Abrechnung darf der Geschädigte grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt verlangen; ein Sachverständigengutachten kann hierfür eine ausreichende Grundlage bieten.
Entscheidungsgründe
Hälftige Haftung bei unklarer Unfallrekonstruktion • Bei widersprüchlichen Darstellungen der Unfallbeteiligten und fehlenden unabhängigen Zeugen kann nach § 17 Abs. 2 StVG eine hälftige Haftungsverteilung sachgerecht sein. • Ansprüche aus dem Verkehrsrecht können nach §§ 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG bzw. §§ 17 Abs. 1 StVG, 115 VVG geltend gemacht werden; bei teilweiser Erfolgslosigkeit sind vorgerichtliche Anwaltskosten nach dem tatsächlichen Streitwert zu bemessen. • Bei fiktiver Abrechnung darf der Geschädigte grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt verlangen; ein Sachverständigengutachten kann hierfür eine ausreichende Grundlage bieten. Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall auf der BAB 4/Abfahrt am 05.11.2008. An dem Unfall waren ein von der Klägerin gehaltener, bei der Widerbeklagten versicherter VW-Transporter (Widerbeklagter zu 1) als Fahrer) und ein dem Widerkläger gehörender, bei den Beklagten versicherter Opel Astra (Beklagter zu 1 als Fahrer) beteiligt. Die Klägerin behauptet, der Transporter habe vor der Ausfahrt gebremst und der Opel sei aufgefahren; sie verlangt 2.040,65 € Schadensersatz. Die Beklagten und der Widerkläger schildern hingegen ein riskantes Einscheren des Transporters kurz vor der Verkehrsinsel, so dass der Opel trotz Vollbremsung auffuhr; der unstreitige Schaden am Opel beträgt 1.647,91 €. Es fanden Parteianhörungen und Zeugenaussagen statt; unabhängige Zeugen konnten nicht eindeutig den Unfallhergang bestätigen. Die Parteien sowie die jeweiligen Versicherer streiten über Haftungsverteilung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. • Feststellungslage: Weder die Zeugenaussagen noch die Parteivernehmungen ergaben mit der notwendigen Sicherheit die eindeutige Unfallversion; unabhängige Zeugen fehlen und ein Rekonstruktionsgutachten war mangels Spuren nicht möglich. • Rechtsgrundlage: Für die Ansprüche der Klägerin gelten §§ 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG; für die Widerklage §§ 17 Abs. 1 StVG, 115 VVG. Zinsansprüche beruhen auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB. • Anwendung von § 17 Abs. 2 StVG: Wegen der unklaren Ereignisfolge erschien eine hälftige Schadensteilung angemessen; keine Anwendung des Anscheinsbeweises zugunsten der Klägerseite, weil der typische vorangegangene Ablauf eines Auffahrunfalls nicht überzeugend nachgewiesen ist. • Beweiswürdigung: Zweifel an den Parteischilderungen bestanden jeweils; Widersprüche und unterlassene sofortige Angaben minderten die Überzeugungskraft; daher keine ausschließliche Haftung einer Partei. • Schadensberechnung und Kosten: Die Klägerin erhält die Hälfte ihres geltend gemachten Schadensersatzes (1.020,33 €) aus §§ 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG; der Widerkläger erhält die Hälfte seines unstreitigen Sachschadens (823,96 €) aus §§ 17 Abs. 1 StVG, 115 VVG. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind jeweils nach dem reduzierten, zur Hälfte begründeten Streitwert zu bewilligen. • Werkstattkosten: Eine Kürzung wegen billigeren Reparaturlohns wurde abgelehnt, da der Geschädigte grundsätzlich die Abrechnung nach markengebundener Werkstatt verlangen darf und das Sachverständigengutachten als Grundlage geeignet war. Klage und Widerklage sind jeweils zur Hälfte begründet. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 1.020,33 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten von 155,30 € zu zahlen. Die Widerbeklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Widerkläger 823,96 € nebst Zinsen und Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 120,67 € zu zahlen. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Entscheidung beruht auf der unklaren Beweislage und der Anwendung einer hälftigen Haftung nach § 17 Abs. 2 StVG, da weder die Version des Auffahrens noch die des riskanten Spurwechsels sicher festgestellt werden konnte.