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Urteil

81 C 72/08

AG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem von der Gegenseite allein verschuldeten Verkehrsunfall kann der Geschädigte Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts geltend machen, wenn das Fahrzeug verkehrssicher instand gesetzt und mindestens sechs Monate weiter genutzt wird. • Der Geschädigte trägt insoweit keinen weiteren Nachweis über die genaue Durchführung der Reparatur gegenüber dem regulierenden Versicherer, wenn die verkehrssichere Instandsetzung und die Weiterbenutzung nachgewiesen sind. • Die Anspruchsgrundlagen ergeben sich aus §§ 7 StVG, 249 BGB in Verbindung mit § 3 PflVG; prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts bei Weiterverwendung des Fahrzeugs • Bei einem von der Gegenseite allein verschuldeten Verkehrsunfall kann der Geschädigte Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts geltend machen, wenn das Fahrzeug verkehrssicher instand gesetzt und mindestens sechs Monate weiter genutzt wird. • Der Geschädigte trägt insoweit keinen weiteren Nachweis über die genaue Durchführung der Reparatur gegenüber dem regulierenden Versicherer, wenn die verkehrssichere Instandsetzung und die Weiterbenutzung nachgewiesen sind. • Die Anspruchsgrundlagen ergeben sich aus §§ 7 StVG, 249 BGB in Verbindung mit § 3 PflVG; prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO. Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz nach einem allein von der Versicherungsnehmerin der Beklagten verursachten Unfall. Er legte ein Gutachten vor, das Wiederbeschaffungswert 5.300 €, Restwert 2.700 € und Reparaturkosten 5.305,23 € (netto) ausweist, sowie eine Bescheinigung über die Instandsetzung. Die Beklagte zahlte zunächst nur Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert (2.600 €) und forderte anschließend einen weiteren Nachweis über die ordnungsgemäße Reparatur. Der Kläger erbrachte diesen Zusatznachweis nicht, bestand jedoch darauf, dass das Fahrzeug verkehrssicher repariert und mindestens sechs Monate weiter genutzt worden sei. Die Parteien stritten über den Erstattungsumfang der Reparaturkosten. Das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen für Abrechnung der Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Restwertabzug vorliegen. • Anspruchsgrundlage: §§ 7 StVG, 249 BGB in Verbindung mit § 3 PflVG begründen den Ersatzanspruch des Geschädigten. • Nach Rechtsprechung des BGH (VI ZR 220/07) ist die Abrechnung der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts zulässig, wenn das Fahrzeug verkehrssicher instand gesetzt wurde und der Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt. • Im Streitfall sind diese Voraussetzungen erfüllt und nachgewiesen, insbesondere durch die vorgelegte Instandsetzungsbescheinigung und die Halterauskunft, sodass der Kläger Anspruch auf den Differenzbetrag hat. • Die Beklagte kann nicht verlangen, dass der Kläger zusätzlich den exakten Umfang der Reparatur im Umfang der sachverständigen Kostenschätzung nachweist, wenn die Verkehrssicherheit und die Weiterbenutzung gegeben sind. • Prozessual beruhen die Nebenentscheidungen auf §§ 91 Abs.1, 709 S.1 ZPO; der Zahlungsanspruch wurde ab dem 01.02.2008 verzinst. Die Klage ist erfolgreich. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 2.700 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 und auferlegte ihr die Kosten des Rechtsstreits. Begründet wurde dies damit, dass das Fahrzeug verkehrssicher instand gesetzt und mindestens sechs Monate weiter genutzt wurde, sodass die Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts zu erstatten sind. Die Beklagte konnte den von ihr geforderten weitergehenden Nachweis über den genauen Umfang der Reparatur nicht stellen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.