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Urteil

20 F 266/04

AG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei streitigen Einkünften ist auf nachgewiesene Zinseinnahmen und auf angemessen zu verteilende Abfindungsbeträge abzustellen. • Eine Abfindung kann zeitlich anteilig als fiktives Erwerbseinkommen zugerechnet werden, wenn eine Aufteilung sachgerecht erscheint. • Wer Unterhalt über einen später niedrigeren Endbetrag hinaus gezahlt hat, kann Rückzahlung durch Widerklage verlangen.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung von Versäumnisurteil und Rückforderungsanspruch bei überzahltem Ehegattenunterhalt • Bei streitigen Einkünften ist auf nachgewiesene Zinseinnahmen und auf angemessen zu verteilende Abfindungsbeträge abzustellen. • Eine Abfindung kann zeitlich anteilig als fiktives Erwerbseinkommen zugerechnet werden, wenn eine Aufteilung sachgerecht erscheint. • Wer Unterhalt über einen später niedrigeren Endbetrag hinaus gezahlt hat, kann Rückzahlung durch Widerklage verlangen. Die Parteien, seit 1999 verheiratet, leben seit März 2004 getrennt. Aus der Ehe stammt ein behindertes Kind in Pflege, die Ehewohnung gehört beiden, der Beklagte bewohnt sie. Die Klägerin war berufstätig, erhielt 2001 eine Abfindung von 107.350 DM, bildete sich weiter und ist seit 2005 selbständig ohne Gewinn. Der Beklagte ist Unternehmensberater. Das Familiengericht hatte per Versäumnisurteil ab Juli 2004 Unterhalt in Höhe von 1.894 € monatlich zugesprochen; der Beklagte zahlte insoweit 22.640,10 €. Der Beklagte focht das Urteil an; streitig war insbesondere die anrechenbare Einkommenshöhe der Parteien und die Frage fiktiver Einkünfte der Klägerin nach nicht abgeschlossener Ausbildung. • Das Einspruchsgericht hob das Versäumnisurteil teilweise auf und reduzierte den festgestellten Unterhalt in drei Zeitabschnitten entsprechend der berechneten Einkommensverhältnisse. • Bei der Klägerin berücksichtigte das Gericht nachgewiesene Zinseinkünfte und verteilte die Abfindung auf vier Jahre, sodass ab Juli 2004 ein monatliches anzurechnendes Einkommen aus Abfindung von 1.143,00 € angenommen wurde; bis Juni 2005 ergab sich ein Nettoeinkommen von 1.337,74 €. • Ab Juli bis November 2005 war der Klägerin wegen nicht nachgewiesener ernsthafter Arbeitssuche ein fiktives Einkommen von 1.400,00 € monatlich zuzurechnen, sodass ihr Nettoeinkommen 2.737,74 € betrug. • Ab Dezember 2005 entfiel die Abfindungsratenzurechnung, so dass das Nettoeinkommen der Klägerin 1.594,74 € monatlich betrug. • Beim Beklagten wurden Jahreseinkommen, Zinseinkünfte und geldwerter Wohnvorteil berücksichtigt; abzugsfähige Aufwendungen wie Darlehen, Altersvorsorge und Kindesunterhalt wurden abgezogen, so dass ein maßgebliches Nettoeinkommen von 3.762,98 € (inkl. Wohnvorteil) feststand. • Aus den Einkommensdifferenzen ergaben sich die jeweils zu zahlenden Unterhaltsbeträge (3/7 der Differenz): für Juli 2004–Juni 2005: 1.039,39 €; Juli–Nov 2005: 310,82 €; ab Dez 2005: 800,67 €. • Die Widerklage des Beklagten war begründet: die Klägerin hat die aufgrund des aufgehobenen Teils des Versäumnisurteils gezahlten Beträge ohne Rechtsgrund erhalten und ist zur Rückzahlung verpflichtet. Das Gericht hat das Versäumnisurteil vom 12.10.2006 insoweit aufgehoben, als der Beklagte zu höheren Unterhaltszahlungen verurteilt worden war, und die Unterhaltssätze neu festgelegt: Juli 2004–Juni 2005 monatlich 1.039,39 €; Juli–November 2005 monatlich 310,82 €; ab Dezember 2005 monatlich 800,67 €. Im Übrigen blieb der Einspruch zurückgewiesen. Auf die Widerklage wurde die Klägerin verurteilt, die an den Beklagten über diese Beträge hinaus gezahlten Unterhaltsleistungen zurückzuzahlen, da sie diese ohne Rechtsgrund erhalten hat; insgesamt hatte der Beklagte 22.640,10 € gezahlt, die ganz oder anteilig rückforderbar sind. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien hälftig. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte kann Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 110 % der titulierten Beträge abwenden.