Urteil
10 C 386/03
AG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Installation einer Videokamera-Attrappe, die von einem öffentlich zugänglichen Hauseingang aus den Eindruck einer Überwachung erweckt, stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.
• Ein Eingriff liegt bereits im Erwecken des Eindrucks der Aufnahme; es bedarf keiner funktionierenden Kamera.
• Ein Rechtfertigungsgrund wegen zur Beweissicherung erforderlicher Überwachung ist nur bei begründetem Verdacht einer Straftat und in der Regel dem Eigentümer/Vermieter zuzugschreiben, nicht alleinigen Mietern.
• Wiederholungsgefahr ist durch den erstmaligen rechtswidrigen Eingriff indiziert; der Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 823, 1004 BGB.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch gegen Videokamera-Attrappe gegenüber Hauszugang (AG Aachen) • Die Installation einer Videokamera-Attrappe, die von einem öffentlich zugänglichen Hauseingang aus den Eindruck einer Überwachung erweckt, stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. • Ein Eingriff liegt bereits im Erwecken des Eindrucks der Aufnahme; es bedarf keiner funktionierenden Kamera. • Ein Rechtfertigungsgrund wegen zur Beweissicherung erforderlicher Überwachung ist nur bei begründetem Verdacht einer Straftat und in der Regel dem Eigentümer/Vermieter zuzugschreiben, nicht alleinigen Mietern. • Wiederholungsgefahr ist durch den erstmaligen rechtswidrigen Eingriff indiziert; der Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 823, 1004 BGB. Kläger und Beklagte sind Mieter in demselben Mehrfamilienhaus. Die Beklagten brachten an einem Fenster im ersten Stock ein kameraähnliches Objekt an, das auf den Hauseingang gerichtet war. Der Kläger behauptete, dadurch werde er beim Betreten des Hauses gefilmt und in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Beklagten hielten das Objekt für eine Attrappe und gaben an, seit deren Anbringung seien Beschädigungen an der Haustür und an Privateigentum ausgeblieben. Die Beklagten behaupteten, die Maßnahme diene der Abschreckung und damit dem Schutz ihres Eigentums. Der Kläger begehrte Unterlassung der Überwachung und Aufnahme von Bildern ohne seine Zustimmung. • Anspruchsgrundlage: §§ 823 Abs.1, 1004 BGB; Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen Eingriffe durch Überwachung. • Tatsächliche Feststellung: Gericht geht davon aus, dass es sich um eine Attrappe handelt; diese Feststellung wurde vom Kläger nicht bestritten (§ 138 Abs.3 ZPO). • Rechtliche Wertung der Attrappe: Für Passanten ist der Eindruck einer Überwachung gleich wie bei einer echten Kamera; der subjektive Eindruck der Aufnahme begründet bereits einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. • Rechtsfertigung: Es liegt kein Rechtfertigungsgrund vor. Die bloße Behauptung vermuteter Beschädigungen des Privateigentums durch die Beklagten ist nicht substantiiert; ein berechtigter Verdacht, der eine Überwachung rechtfertigen könnte, käme grundsätzlich dem Eigentümer/Vermieter zu, nicht allein den Mietern. • Beweisfunktion und etwaige frühere Rechtsprechung: Frühere Entscheidungen, die Ausnahmefälle (z. B. gesundheitliche Einschränkungen) zulassen, sind hier nicht einschlägig. • Wiederholungsgefahr: Der erstmalige rechtswidrige Eingriff indiziert die Wiederholungsgefahr; deshalb ist der Unterlassungsanspruch geboten. • Rechtsfolge: Unterlassungsanspruch umfasst auch das Ausrichten von kameraähnlichen Attrappen auf den Haustürbereich; der Tenor bleibt im Rahmen des Klageantrags (§ 308 Abs.1 ZPO). Die Klage war erfolgreich. Die Beklagten wurden verurteilt, es zu unterlassen, den Haustürbereich mittels einer Video-Überwachungskamera zu überwachen und ohne Zustimmung des Klägers Bilder von ihm anzufertigen sowie ein kameraähnliches Objekt auf den genannten Bereich zu richten. Die Entscheidung stützt sich auf einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers und das Fehlen eines rechtfertigenden Verdachts, der eine Überwachung durch Mieter erlauben könnte. Die Wiederholungsgefahr wurde als indiziert angesehen, weshalb ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB besteht. Die Beklagten wurden zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.