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Urteil

14 C 290/02

Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGAC1:2003:1022.14C290.02.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat

die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung

abwenden gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 750 €, wenn nicht die

Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit

in dieser Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750 €, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten weitere Schadensersatzleistungen aus Anlass des Verkehrsunfalls, der sich am 19.4.2001 gegen 19:50 Uhr auf der W- strasse in I ereignete. Herr G fuhr seinerzeit mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Omnibus auf den Pkw der Klägerin auf. Der Pkw der Klägerin erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden, ob die Klägerin bei dem Unfall verletzt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Der von der Klägerin geltend gemachte materielle Schaden wurde von der Beklagten bis auf die Positionen "Nutzungsausfallent-schädigung" in Höhe von 1596 DM = 816,02 € und "fiktiver Haushaltsführungsschaden" in Höhe von 719,55 € ausgeglichen. Außerdem begehrt die Klägerin Zahlung eines Schmerzensgeldes, wobei sie einen Betrag von 4000 DM für angemessen hält. Die Beklagte hat an die Klägerin 1500 DM als Schmerzensgeld bezahlt. Die Klägerin behauptet, sie habe bei dem Unfall ein schweres Distorsionstrauma der HWS und der LWS erlitten. Die Verletzungen seien so erheblich gewesen, dass die Klägerin sich tagsüber kaum habe bewegen können und ca. 14 Tage eine sog. Schanz'sche Krawatte habe tragen müssen. Nachts habe die Klägerin keinen Schlaf gefunden. Tagelang habe die Klägerin unter heftigen Kopf- und Nackenschmerzen gelitten. Die Klägerin sei vom 20.4. bis 29.5.2001 ärztlich behandelt worden; in der Zeit vom 20. bis zum 30.4.2001 sei die Klägerin zu 100% arbeitsunfähig gewesen, danach habe sich die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin schrittweise reduziert. Die Klägerin bewohne gemeinsam mit dem Zeugen M ein freistehendes Einfamilienhaus mit Garten; außerdem habe die Klägerin einen Hund zu versorgen. Nach der abgesprochenen Arbeitsteilung innerhalb der nichtehelichen Lebensgemein-schaft kümmere sich die Klägerin um Haushalt und Garten; täglich vielen drei Stunden Hausarbeit an. Insgesamt ergebe sich für den Zeitraum vom 19.4. bis zum 28.5.2001 ein "fiktiver Haushaltsführungsschaden" in Höhe von 719,55 € (zur diesbezüglichen Berechnung im einzelnen wird Bezug genommen auf Seite 5 des Schriftsatzes der Klägerin vom 19.3.2003). Schließlich stehe der Klägerin Entschädigung für Nutzungsausfall zu. Der bei dem Unfall beschädigte Pkw der Klägerin sei vor dem Schadenseintritt auch von ihrem Verlobten und Lebensgefährten, dem Zeugen M , mitbenutzt worden. Während der Dauer der Wiederbeschaffung habe das Unfallfahrzeug der Klägerin bzw dem Zeugen M nicht zur Verfügung gestanden. Der von der Klägerin angeschaffte Ersatz-Pkw sei am 14.7.2001 zum Straßenverkehr zugelassen worden. Die Klägerin habe zunächst keine finanziellen Möglichkeiten gehabt, sich ohne die Entschädigungsleistung ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Als die Entschädigungs-leistung eingetroffen gewesen sei, habe die Klägerin sorgfältig einen neuen Pkw gesucht. Ausweislich des eingeholten Schadensgutachtens belaufe sich die Wiederbeschaffungs-dauer auf 12 bis 14 Werktage; die Klägerin begehre deshalb für den Zeitraum vom 19.4. bis zum 7.5.2001 eine Nutzungsaus-fallentschädigung von 84 DM pro Tag. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1535,52 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 816,02 € seit dem 7.8.2001 und aus 719,50 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 19.3.2003 zu zahlen und an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.8.2001 zu zahlen, abzüglich am 1.9.2001 gezahlter 766,94 €. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin bei dem Unfall überhaupt verletzt worden sei und anschließend arbeitsunfähig gewesen sei. Jedenfalls könne eine HWS-Distorsion in nennenswerten Umfang als Folge des in Rede stehenden Unfalls ausgeschlossen werden. Wenn überhaupt habe die Klägerin allenfalls eine unbedeutende Bagatellverletzung erlitten. Ansprüche der Klägerin wegen eines fiktiven Haushaltsführungsschadens kämen nicht in Betracht. Die Klägerin habe jedenfalls am 21.4.2001 ihre gewöhnliche Beschäftigung wieder in vollem Umfange aufnehmen können. Dann sie die Klägerin aber auch an der Hausarbeit nicht gehindert gewesen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung für Nutzungsausfall. Die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges durch die Klägerin werde mit Nichtwissen bestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmungen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 1.10.2003. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Die Klage hat gegen die Beklagte nach §§ 823, 843, 847; 7, 18 StVG; 3 PflVG weder Anspruch auf Zahlung des verlangten (weiteren) Schmerzensgeldbetrages noch auf Zahlung der geltend gemachten weiteren Beträge. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhand-lungen sowie des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin bei dem Verkehrsunfall am 19.4.2001 Verletzungen erlitten hat, die die Zuerkennung eines über 1500 DM hinausgehenden Schmerzensgeldbetrages rechtfertigen könnten. Der Zeuge Dr.B, der die Klägerin am Morgen des 20.4.2001 ärztlich untersucht hat, hat dabei seinen Bekundungen zufolge bei der Klägerin Muskelverspannungen und eine endgradig eingeschränkte Funktion festgestellt. Eine vom Zeugin Dr. B gemachte Röntgenaufnahme ergab nach seiner Aussage denselben Befund wie bei einer Aufnahme aus dem Jahr 1997. Desweiteren hat der Zeugen Dr. B bekundet, die Klägerin sei bei ihm wegen der Hals- und Lendenwirbelsäule schon 1993, 1997 und 2000 sowie im Jahr 2003 in Behandlung gewesen. Es erscheint somit schon zweifelhaft, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall am 19.4.2001 und den Beschwerden, über die die Klägerin nach dem Unfall klagte, überhaupt zu bejahen ist. Dies gilt um so mehr unter Berücksichtigung der allgemein bekannten Tatsache, dass Beschwerden der Art, wie sie von der Klägerin nach dem 19.4.2001 beklagt wurden, vielfältige Ursachen haben können und gerade bei Menschen, die - wie die Klägerin - von Berufs wegen viel sitzen, sehr weit verbreitet sind. Selbst bei Unterstellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall am 19.4.2001 sowie dem vom Zeugen Dr. B am 20.4.2001 erhobenen Befund, wäre jedoch keinesfalls die Zuerkennung eines über 1500 DM hinausgehenden Schmerzensgeldbetrages gerechtfertigt. Nach § 847 BGB a.F. (= § 253 Abs 2 BGB n.F.) kann der Verletzte im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld (sog. Schmerzensgeld) verlangen. Da das Gesetz von einer "billigen Entschädigung" spricht, kann es im Einzelfall durchaus gerechtfertigt sein, dem Geschädigten den Schmerzensgeldanspruch zu versagen, wenn es sich um eine fahrlässige Körperverletzung handelt und die erlittene Beeinträchtigung derart geringfügig ist, dass ein Ausgleich des sich aus ihr ergebenden immateriellen Schadens in Geld nicht mehr billig erscheint (vgl. BGH NJW 1992, 1043; LG Aachen VersR 1977, 1059f; Palandt-Heinrichs, 62.Aufl., § 253 Rdn 24). Es spricht einiges dafür, das unter diesem Gesichtspunkt ein Schmerzensgeldanspruch der Klägerin gänzlich zu verneinen sein könnte. Jedenfalls aber muss der bereits gezahlte Betrag als eher großzügige, jedenfalls aber als billige Entschädigung in Geld angesehen werden. Nicht als bewiesen angesehen werden kann unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme auch die Behauptung der Klägerin, sie sei aufgrund bei dem Verkehrsunfall erlittener Verletzungen außerstande gewesen, ihren Haushalt zu führen. Nach dem Attest des Dr. B vom 19.7.2001 hat die Klägerin ihre gewöhnliche Beschäftigung bereits am 21.4.2001 wieder aufgenommen. Dies hat die Klägerin selbst bei ihrer Anhörung am 1.10.2003 im Ergebnis auch eingeräumt. Auch der Zeuge M, der frühere Verlobte der Klägerin, hat bei seiner Vernehmung lediglich davon berichtet, dass die Klägerin in den beiden Wochen nach dem Unfall erhebliche Probleme gehabt habe, ihre alltäglichen Dinge zu erledigen. Dies lässt den Umkehrschluss zu, dass es der Klägerin letztlich durchaus möglich war, ihre Aufgaben in Haushalt und Garten im üblichen Umfang wahrzunehmen. Auch ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der verlangten Nutzungsausfallentschädigung kann nicht bejaht werden. Dies gilt auch dann, wenn die Behauptung der Klägerin, sie habe den am 14.7.2001 zum Straßenverkehr zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXX als Ersatz-Pkw für das Unfallfahrzeug angeschafft. Nutzungsausfallentschädigung ist nur dann als Schadensersatz zu leisten, wenn der Geschädigte u.a. einen Nutzungswillen hatte. Ein solcher Nutzungswille ist jedoch dann nicht (mehr) anzunehmen, wenn der Geschädigte eine geraume Zeit nach dem Unfall auf die Nutzung eines Pkw verzichtet und weder sein beschädigtes Fahrzeug reparieren lässt noch ein anderes Fahrzeug anschafft (vgl. dazu: AG Leipzig, Urt.v.24.5.2002 - 49 C 1061/02- und ergänzend: AG Frankfurt, Urt.v.21.3.2002 - 29 C 801/01 - ; OLG Düsseldorf, Urt.v.1.10.2001 - 1 U 206/00 - ). Diese zur Verneinung eines Anspruchs auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung führende Voraussetzung liegt, wenn - wie hier - nahezu drei Monate zwischen Unfall und Ersatzbeschaffung liegen, vor. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gegenstandswert: 2813,80 € Y