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Urteil

80 C 163/03

AG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Geltendmachung von Rechtsanwaltsvergütung besteht ein Anspruch aus §§ 675, 611 BGB i.V.m. BRAGO, wenn der Mandant Leistungen in Anspruch genommen und den Rechtsanwalt beauftragt hat. • Der Sitz der Kanzlei ist Erfüllungsort und damit örtlicher Gerichtsstand nach § 19 ZPO für Honoraransprüche des Rechtsanwalts. • Bei Zahlungsverzug stehen dem Rechtsanwalt Verzugszinsen nach §§ 286 Abs.1, 288 Satz 2 BGB zu.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Rechtsanwaltsvergütung bei in Anspruchnahme und Beauftragung • Zur Geltendmachung von Rechtsanwaltsvergütung besteht ein Anspruch aus §§ 675, 611 BGB i.V.m. BRAGO, wenn der Mandant Leistungen in Anspruch genommen und den Rechtsanwalt beauftragt hat. • Der Sitz der Kanzlei ist Erfüllungsort und damit örtlicher Gerichtsstand nach § 19 ZPO für Honoraransprüche des Rechtsanwalts. • Bei Zahlungsverzug stehen dem Rechtsanwalt Verzugszinsen nach §§ 286 Abs.1, 288 Satz 2 BGB zu. Die Beklagte suchte am 05.09.2001 die Kanzlei des Klägers auf und beauftragte diesen mit der Einleitung eines Scheidungsverfahrens und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Der Kläger wurde am 06.09.2001 tätig und stellte nach weiterer Nichtverfolgung der Angelegenheit durch die Beklagte am 06.12.2001 eine Rechnung. Der behauptete Rechnungsbetrag beträgt 90,39 Euro; die Beklagte und ihr Ehemann wiesen die Forderung zurück. Der Kläger mahnte und leitete zunächst ein Mahnverfahren ein; die Beklagte legte Widerspruch ein, blieb aber nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens ohne Verteidigungsanzeige bzw. Erwiderung. Der Kläger beantragt Zahlung des Honorars nebst Zinsen ab 31.12.2001. • Zuständigkeit: Das Amtsgericht Aachen ist örtlich zuständig, weil Erfüllungsort der Kanzleisitz des Klägers und damit Gerichtsstand nach § 19 ZPO ist. • Anspruchsgrundlage: Der Kläger hat einen Vergütungsanspruch aus §§ 675, 611 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen der BRAGO, weil die Beklagte die anwaltlichen Leistungen in Anspruch genommen und den Kläger beauftragt hat. • Höhe der Vergütung: Die gestellte Rechnung ist dem Grunde und der Höhe nach schlüssig; die Ratsgebühr nach § 20 BRAGO und die Berechnung mit 5/10 von einem Streitwert von 4.000 DM sind nicht beanstandet. • Verzugszinsen: Für die Zeit des Verzugs stehen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 286 Abs. 1, 288 Satz 2 BGB zu. • Prozesslage: Die Beklagte hat trotz Anordnung des schriftlichen Verfahrens und Fristsetzung keine Verteidigungsanzeige bzw. Erwiderung eingereicht; daher war dem Zahlungsbegehren stattzugeben. • Folgen: Die Klage ist begründet; die Beklagte ist zur Zahlung des Honorars sowie der Zinsen verurteilt und trägt die Kosten des Rechtsstreits gemäß den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Klage ist erfolgreich. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 90,39 Euro zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2001. Die Entscheidung beruht auf dem Bestehen eines Anspruchs aus §§ 675, 611 BGB i.V.m. BRAGO und dem Eintritt des Zahlungsverzugs nach §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte hat sich prozessual nicht verteidigt, sodass keine entgegenstehenden Tatsachen oder rechtlichen Einwendungen geprüft werden mussten. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.