II R 18/23
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 04. Juni 2025 II R 18/23 ErbStG §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 Nr. 4a; BGB §§ 705 ff. Schenkungsteuerfreiheit der Übertragung eines Familienheims an eine Ehegatten-GbR Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ErbStG §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 Nr. 4a; BGB §§ 705 ff. Schenkungsteuerfreiheit der Übertragung eines Familienheims an eine Ehegatten-GbR 1. Überträgt ein Ehegatte unentgeltlich das Familienheim auf eine GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, ist der andere Ehegatte in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims schenkungssteuerrechtlich bereichert. 2. Auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Familienheim wird von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erfasst. BFH, Urt. v. 4.6.2025 – II R 18/23 Problem Die Ehefrau ist Alleineigentümerin einer von beiden Eheleuten gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie. Die Eheleute gründen zu notarieller Urkunde eine GbR, an der sie jeweils zur Hälfte beteiligt sind. In der Gründungsurkunde verpflichtet sich die Ehefrau zur Übertragung des Eigentums an der Immobilie an die GbR. Es werden auch sogleich alle in dinglicher Hinsicht erforderlichen Erklärungen abgegeben. Als Rechtsgrund geben die Eheleute eine unentgeltliche ehebedingte Zuwendung an. Nach Vollzug der Urkunde wird die GbR als Eigentümerin der Immobilie im Grundbuch eingetragen. Der Ehemann gibt in einer Schenkungsteuererklärung den Wert der auf ihn bei wirtschaftlicher Betrachtung entfallenden Hälfte der Immobilie mit 1,8 Mio. € an und beruft sich zugleich auf die Steuerbefreiung für Familienheime nach § 13 Abs.1 Nr. 4a ErbStG. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer in Höhe von 247.000 € fest und legte als Wert der Bereicherung den erklärten Betrag von 1,8 Mio. € zugrunde. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG sei wegen Übertragung an die GbR nicht einschlägig. Die Klage des Ehemanns vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Das Finanzamt macht mit seiner Revision geltend, § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG sei verletzt; die Vorschrift sei restriktiv auszulegen. Gesamthandseigentum sei nicht umfasst. Die Norm verlange vielmehr eine unmittelbare Beteiligung am Grundstück (Allein- oder Miteigentum). Entscheidung Der BFH hält die Entscheidung der Vorinstanz aufrecht. Diese habe „zu Recht entschieden, dass durch die Übertragung des Familienheims auf die GbR eine Schenkung an den Kläger in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfolgte, für die die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG greift“ (Rn. 10). Übertrage ein Ehegatte ein Grundstück an eine GbR, an der beide Ehegattten beteiligt sind, so könne eine freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegen. Schenkungsteuerrechtlich ergebe sich, dass nicht die GbR vermögensmäßig bereichert sei, sondern deren Gesellschafter. Erwerber und Steuerschuldner i. S. v. § 20 ErbStG seien mithin die Gesellschafter und nicht die GbR. Der Bedachte im Sinne des Schenkungsteuerrechts sei nicht derselbe wie der Beschenkte im zivilrechtliche Sinne (Rn. 12). Es entspreche der Rechtsprechung des BFH (vor Inkrafttreten des MoPeG) hiervon trotz der (Teil-)Rechtsfähigkeit der GbR im zivilrechtlichen Sinne auszugehen. Der BFH geht daher in einem ersten Schritt davon aus, dass der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG im Verhältnis der Ehefrau zum Ehemann erfüllt ist, also eine freigebige Zuwendung unter Lebenden vorliegt, bei der der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist. Der BFH gelangt im zweiten Schritt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG vorliegen (Rn. 14 ff.): Demnach blieben u.a. Zuwendungen unter Lebenden steuerfrei, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes verschaffe, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde (Familienheim). Der Wortlaut verlange zwar „Eigentum“ oder „Miteigentum“, während „Gesamthands-eigentum“ nicht genannt werde. Allerdings könne dennoch die „Zuwendung aufgrund der Einlage des Familienheims (…) in eine GbR“ unter die Befreiungsvorschrift fallen. Dies sei nur folgerichtig, denn wenn man den Gesellschafter als bereichert ansehe, dann müsse man auch bei der Frage, an wen das Familienheim übertragen werde, auf den Gesellschafter abstellen und nicht auf die GbR. Die Auslegung entspreche auch dem Zweck der Befreiungsvorschrift: „Zuwendungen, die den engeren Kern der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft berühren, sollten schenkungsteuerrechtlich privilegiert werden (vgl. BTDrucks. 13/901, S. 157)“ (Rn. 18). Davon sei hier – entgegen der Auffassung des Finanzamts – nicht deswegen nicht auszugehen, weil die Gesellschafter nach § 719 BGB a. F. nicht allein über Gegenstände des Gesellschaftsvermögens verfügen könnten, sondern nur zusammen mit anderen Gesellschaftern. Praxishinweis Die Entscheidung des BFH erging zu einem Sachverhalt aus dem Jahr 2020, betrifft mithin einen Zeitraum vor Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024. Hinzuweisen ist jedoch auf § 2a ErbStG , wonach rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand gelten und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gilt. Die Vorschrift wurde kurz vor Inkrafttreten des MoPeG durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 in das ErbStG eingefügt. Die Kommentarliteratur geht in der Folge davon aus, dass sich durch das MoPeG im Hinblick auf die transparente Betrachtung der GbR für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke nichts geändert habe, so dass der Fall unter Geltung der §§ 705 ff. BGB (in der aktuellen Fassung) ebenso zu behandeln sein dürfte (s. Meincke/Hannes/Holtz, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, 19. Aufl. 2025, § 13 Rn. 29; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, Std.: April 2025, § 3 Rn. 56). Der BFH hat von der Gelegenheit, dies klarzustellen, bedauerlicherweise keinen Gebrauch gemacht. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 04.06.2025 Aktenzeichen: II R 18/23 Rechtsgebiete: Erbschafts- und Schenkungsteuer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Erschienen in: DNotI-Report 2025, 171-172 Normen in Titel: ErbStG §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 Nr. 4a; BGB §§ 705 ff.