VIII ZR 64/85
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Entscheidungsgründe
Zurück Kammergericht 03. November 2022 2 U 1060/20 BGB § 463; GmbHG § 15; ZPO § 836 Abs. 2 Vorkaufsrecht an einem GmbH-Geschäftsanteil; Nichtigkeit eines durch unrichtige Angaben erschlichenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 25.1.2023 KG, Urt. v. 3.11.2022 – 2 U 1060/20 BGB § 463 ; GmbHG § 15 ; ZPO § 836 Abs. 2 Vorkaufsrecht an einem GmbH-Geschäftsanteil; Nichtigkeit eines durch unrichtige Angaben erschlichenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses 1. Zu den Voraussetzungen der wirksamen Ausübung eines gesellschaftsvertraglichen Vorkaufsrechts an dem Geschäftsanteil einer GmbH. 2. Ein durch unrichtige Angaben gegenüber dem Vollstreckungsgericht erschlichener Pfändungsund Überweisungsbeschluss ist nichtig. 3. Leistet ein Drittschuldner an einem anderen als den im Vorstreckungstitel ausgewiesenen Gläubiger, kann er sich nicht auf den Schutz von § 836 Abs. 2 ZPO berufen. Gründe I. Die Parteien sind die Gründungsgesellschafter der mit Gesellschaftsvertrag vom 9. Juni 2011 gegründeten K. GmbH, wobei sie jeweils Inhaber von Gesellschaftsanteilen in Höhe von 12.500,00 € waren. Der Kläger begehrt auf der Grundlage eines nach dem Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Vorkaufsrechts neben der Auskunftserteilung, die nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, die Übertragung des Geschäftsanteils der Beklagten zum Nennwert von 12.500,00 € Zug um Zug gegen Zahlung des sich aus dem notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 12. August 2014 ergebenden Kaufpreises. Das Landgericht hat der Klage mit der Einschränkung stattgegeben, dass der Geschäftsanteil abzutreten ist, soweit er wertmäßig den wirksamen und bestandskräftigen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neukölln in Höhe von 188.615,00 € übersteigt. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen und diese Klageabweisung, die nach der Rücknahme der Berufung durch die Beklagte allein noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, wie folgt begründet: Die Klage sei bereits unzulässig, soweit der Kläger die Abtretung von Geschäftsanteilen an sich fordere, die der Pfändung unterliegen, weil es dem Kläger insoweit an der erforderlichen Prozessführungsbefugnis fehle. Soweit der geltend gemachte Anspruch über die Forderung der Gläubigerin aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 04. März 2020 hinausgehe, sei der Kläger prozessführungsbefugt und könne Leistung an sich verlangen. Der Kläger habe gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Abtretung ihrer Gesellschaftsanteile an der K. GmbH, soweit der Anspruch nicht wirksam gepfändet worden sei. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 des zwischen den Parteien am 9. Juni 2011 geschlossenen Gesellschaftsvertrages (GV) habe den übrigen Gesellschaftern ein Vorkaufsrecht an den Geschäftsanteilen zugestanden. Im Zeitpunkt der Veräußerung sei der Kläger der einzige Gesellschafter gewesen. Die Geltendmachung des Vorkaufsrechts sei fristgemäß erfolgt (§ 9 Abs. 2 S. 1 GV). Ob der Kläger im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts oder zu einem späteren Zeitpunkt noch Gesellschafter oder Geschäftsführer gewesen sei, sei unerheblich, weil es auf den Zeitpunkt der Veräußerung ankomme. Daher sei die streitige weitere Entwicklung der Gesellschafter- und Geschäftsführerentwicklung ohne Belang. Der Anspruch sei auch nicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, weil die Leistung nicht nachträglich unmöglich geworden sei. Soweit die Beklagte ihren Geschäftsanteil an M. R. veräußert habe, sei der Abtretungsvertrag schwebend unwirksam, da der Kläger seine erforderliche Zustimmung nicht erteilt habe. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen erster Instanz, einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge sowie des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, wird auf das am 17. Juli 2020 verkündete Urteil der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin – 55 O 154/19 –, dem Kläger zugestellt am 30. Juli 2020, Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die am 27. August 2020 eingereichte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am letzten Tag der Frist begründete Berufung des Klägers, mit der dieser das erstinstanzliche Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Soweit die Beklagte ihrerseits Berufung gegen das Urteil eingelegt hatte, wurde diese in der Zwischenzeit zurückgenommen. Der Kläger begründet seine Berufung, mit der er sich gegen die Beschränkung der Verurteilung auf den den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wertmäßig übersteigenden Teil wendet, wie folgt: Von Seiten des Landgerichts sei die formelle und materielle Wirksamkeit des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses auf die Einwände des Klägers hin zu prüfen gewesen. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2020 seien formelle Bedenken im Hinblick auf die Bevollmächtigung vorgebracht worden. Überdies sei das Rubrum des Beschlusses schon falsch, weil die Geschäftsführung und die Adresse der Gläubigerin nicht stimmten. Es bestünden zudem materielle Bedenken gegen den Beschluss, die mittlerweile im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage gegen die Gläubigerin vor dem Landgericht Berlin geltend gemacht würden. Im Rahmen der Streitverkündung sei durch die Vertreter der E. GmbH (im Folgenden: E. GmbH) mitgeteilt worden, dass die Forderung, aufgrund derer gepfändet worden sei, mit Vertrag vom 16. Juli 2016 an die Nebenintervenientin abgetreten worden sei. Damit sei die in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Gläubigerin bezeichnete E. GmbH aber schon gar nicht aktivlegitimiert. Vor dem Erlass eines wirksamen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses habe vielmehr eine Titelumschreibung von der E. GmbH auf die Nebenintervenientin erfolgen müssen. Überdies bestehe auch materiell-rechtlich kein Anspruch auf Pfändung und Überweisung, was sich aus der mittlerweile erhobenen Vollstreckungsabwehrklage ergebe. Der Kläger hat zunächst beantragt, unter Abänderung des Tenors zu 2. des Urteils des Landgerichts vom 17. Juli 2020 – 55 O 154/19 – die Beklagte zu verurteilen, dass diese ihren Geschäftsanteil in Höhe von 12.500,00 € zur lfd. Nr. 1 an der K. GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg zu HRB 135194 Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises gemäß Urkunde des Notars H. S. (12. August 2014, UR-Nr. 316/2014) an ihn abtritt. Nachdem die Beklagte mit notarieller Urkunde vom 30. August 2021 ihren Geschäftsanteil an der K. GmbH an ihn verkauft und abgetreten hat, beantragt der Kläger nunmehr, unter Abänderung des Tenors zu 2. des Urteils des Landgerichts vom 17. Juli 2020 – 55 O 154/19 – festzustellen, dass sich der Antrag zu 2. in der Hauptsache erledigt hat. Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben der Erledigungserklärung des Klägers nicht zugestimmt und beantragen übereinstimmend, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte wiederholt im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die erst in der Berufungsinstanz auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenintervenientin führt im Wesentlichen Folgendes aus: Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei bis heute nicht aufgehoben. In Erfüllung dieses Beschlusses habe die Beklagte mit notarieller Urkunde vom 30. September 2020 ihren Anteil an der K. GmbH auf die Nebenintervenientin übertragen. Mit derselben Urkunde sei auch die Abtretung erfolgt. Eine Änderung der Gesellschafterliste habe es nicht bedurft, weil die Nebenintervenientin bereits als Gesellschafterin in der Gesellschafterliste eingetragen gewesen sei. Selbst wenn die Übertragung des Anteils von der Beklagten im Jahr 2014 aufgrund der Missachtung des Vorkaufsrechts unwirksam gewesen sei, sei spätestens mit der Übertragung des GmbH-Anteils aufgrund des vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten einerseits gemäß § 362 BGB i. V. m. § 836 Abs. 1 ZPO erfüllt und andererseits unmöglich gemäß § 275 Abs. 1 BGB . II. Die Berufung des Klägers ist am Maßstab der §§ 511 ff. ZPO gemessen zulässig und dabei insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist auch begründet. Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung ( § 546 ZPO ) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwar ist der Anspruch des Klägers aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Kauf- und Übertragungsvertrages vom 30. August 2021 nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen (vgl. zu B). Auf den Antrag des Klägers war aber festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in Bezug auf den – im Rahmen des Berufungsverfahrens nach Rücknahme der Berufung der Beklagten allein noch anhängigen – Antrag zu 2. erledigt hat, weil der von dem Kläger ursprünglich gestellte Antrag auf Abtretung des Geschäftsanteils in Höhe von 12.500,00 € zur laufenden Nr. 1 an der K. GmbH ursprünglich zulässig und begründet war (vgl. zu A). Bei der Umstellung des Antrags handelt es sich um eine auch in der Berufungsinstanz noch zulässige Klageänderung, wenn – wie hier – die Erledigung erst in der Berufungsinstanz eintritt. A) Der ursprünglich von dem Kläger gestellte Antrag auf Übertragung des streitgegenständlichen Gesellschaftsanteils war zulässig und begründet. Es fehlt dem Kläger nicht an der Prozessführungsbefugnis (vgl. zu I.). Der Antrag war auch begründet, weil diesem der von ihm ursprünglich begehrte uneingeschränkte Anspruch auf Übertragung des Geschäftsanteils aus §§ 463, 464 Abs. 2 BGB i. V. m. § 9 Abs. 2 S. 1 GV und des Anteilskaufvertrages vom 12. August 2014 zustand (vgl. zu II.). I. Anders als das Landgericht angenommen hat, fehlt es nicht an der Prozessführungsbefugnis des Klägers, soweit dieser die Abtretung des Geschäftsanteils an sich fordert. Dabei kommt es an dieser Stelle auf die Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses schon nicht an, weil der Kläger auch dann prozessführungsbefugt wäre, wenn der Geschäftsanteil wirksam gepfändet worden wäre. Der Kläger war bei Erhebung der Klage Ende 2019 prozessführungsbefugt. Durch den Erlass des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses vom 4. März 2020 hat er seine Prozessführungsbefugnis auch nicht verloren. Wird eine streitbefangene Forderung rechtsgeschäftlich ( § 398 BGB ) oder im Wege der Zwangsvollstreckung ( §§ 829, 835f ZPO ) auf einen Dritten übertragen oder gepfändet und zur Einziehung überwiesen, so hat dies gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO auf den Prozess keinen Einfluss (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1986 – VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206, 3207). Der Rechtsvorgänger behält also weiter seine Prozessführungsbefugnis und darf den Rechtsstreit als Partei im eigenen Namen, in sogenannter Prozessstandschaft, weiterführen, muss aber im Falle einer veränderten materiellen Rechtslage Leistung an den Rechtsnachfolger verlangen, da nach materiellem Recht ein Urteil im Rechtsstreit um die abgetretene oder zur Einziehung überwiesene Forderung nur auf Leistung an den Rechtsnachfolger ergehen darf (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1986 – VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206 , 3207; Becker-Eberhard in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, § 265 ZPO Rn. 52; Steder in: Keller, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 1. Aufl. 2013, A. Rn. 310). Erfolgt in einem solchen Fall keine Umstellung des Klageantrags, so ist die Klage nicht wegen fehlender Prozessführungsbefugnis unzulässig, sondern ggf. wegen fehlender Sachbefugnis bzw. Aktivlegitimation unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1986 – VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206 , 3207). II. Dem Kläger stand der von ihm ursprünglich begehrte uneingeschränkte Anspruch auf Übertragung des Geschäftsanteils aus §§ 463, 464 Abs. 2 BGB i. V. m. § 9 Abs. 2 S. 1 GV und des Anteilskaufvertrages vom 12. August 2014 zunächst zu. Das Vorkaufsrecht ist wirksam entstanden (vgl. zu 1.). Die Beklagte kann sich mit Blick auf die vorgenommenen Weiterveräußerungen auch nicht erfolgreich auf Unmöglichkeit nach § 275 BGB berufen (vgl. zu 2.). Dem Anspruch stand auch nicht der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 4. März 2020 entgegen (vgl. zu 3.). 1. Die Einwände, die von der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin gegen das Bestehen des Vorkaufsrechts ins Feld geführt werden, greifen nicht durch. a) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist unerheblich, ob der Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch Gesellschafter ist. Für die Entstehung des Vorkaufsrechts kommt es vielmehr entscheidend auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eintritts des Vorkaufsfalls an; denn: Ist der Vorkaufsfall eingetreten, erlangt der Vorkaufsberechtigte eine Rechtsposition, die ihm grundsätzlich nicht mehr entzogen werden kann (Daum in: BeckOGK, 1. Juli 2022, § 463 BGB Rn. 1; Faust in: BeckOK, 63. Ed. 1. August 2022, § 463 BGB Rn. 33). Der Vorkaufsfall tritt dabei ein, wenn der Vorkaufsverpflichtete einen Kaufvertrag über den Vorkaufsgegenstand schließt. Hiermit entsteht ein Gestaltungsrecht des Vorkaufsberechtigten. Auf die Frage, ob die Geschäftsanteile des Klägers zu einem späteren Zeitpunkt wirksam eingezogen worden sind, kann es nach alledem nicht ankommen. Etwas anderes würde lediglich gelten, wenn die Einziehung bereits zu einem Zeitpunkt stattgefunden hätte, der vor Eintritt des Vorkaufsfalles gelegen hat. Dies ist hier aber ersichtlich nicht der Fall. b) Es ist auch nicht so, dass der Kläger das Vorkaufsrecht nicht fristgemäß ausgeübt hätte. Das Landgericht hat zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwiesen, wonach im Falle der Verletzung der Mitteilungspflicht aus § 469 Abs. 1 S. 1 BGB die Ausübungsfrist nicht zu laufen beginnt (BGH, Urteil vom 23. Juni 2006 – V ZR 17/06). Insbesondere setzt auch eine etwaige frühere Kenntnis des Vorkaufsberechtigten die Frist nicht in Lauf, wenn nicht eine entsprechende Vereinbarung existiert (vgl. Daum in: BeckOGK, 1. Juli 2022, § 469 BGB Rn. 17; Westermann in: MüKo, 8. Aufl. 2019, § 469 BGB, Rn. 6 unter Bezugnahme auf BGH, WM 1962, 723 ; Saenger in: HK-BGB, 11. Aufl. 2021, § 469 BGB Rn. 2), was hier indes gerade nicht der Fall ist. 2. Die Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf § 275 BGB berufen. Dabei dürfte – wie das Landgericht bereits ausgeführt hat – die ursprüngliche Abtretung bereits mangels Zustimmung der Gesellschafter und der Gesellschaft unwirksam sein. Überdies scheidet auch ein gutgläubiger Erwerb nach § 161 Abs. 3 BGB i. V. m. §16 Abs. 3 GmbHG aus, wie der Bundesgerichtshof für den Fall einer aufschiebend bedingten Abtretung bereits entschieden hat (BGH, Beschluss vom 20. September 2011 – II ZB 17/10). Die Vinkulierung nach § 15 Abs. 5 GmbHG wirkt dinglich, so dass Veräußerungen ohne Genehmigungen der Gesellschaft oder der Gesellschafter schwebend unwirksam sind. Der gute Glaube an das Fehlen von statutarischen Vinkulierungsbestimmungen oder an die erteilte Genehmigung ist dabei nicht nach § 16 Abs. 3 GmbHG geschützt, weil die Vinkulierung nicht eintragungsfähig ist (Paefgen/Wallisch, NZG 2016, 801 , 806). Schließlich fehlt es aber auch schon an einem hinreichenden Vortrag der Beklagten dazu, dass ihr die Übertragung des Geschäftsanteils objektiv unmöglich sei. Solange der Rückerwerb der Geschäftsanteile von einem Dritten nämlich noch möglich ist und damit auch die Übereignung an den Kläger noch in Betracht kommt, scheidet die Annahme von Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB aus. Unmöglichkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn feststeht, dass der Schuldner die Verfügungsmacht nicht mehr erlangen und zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs nicht mehr auf die Sache einwirken kann (BGH, Urteil vom 20. November 2015 – V ZR 217/14). Solange dies noch offen ist, liegt kein Unvermögen vor und bleibt der Erfüllungsanspruch bestehen (Caspers in: Staudinger, 2019, § 275 BGB , Rn. 71). 3. Schließlich steht dem ursprünglich geltend gemachten Anspruch des Klägers auch nicht der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 4. März 2020 entgegen. a) Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entfaltet zumindest aktuell keine Wirkungen mehr, nachdem das Landgericht mit Beschluss vom 28. April 2021 auf der Grundlage der §§ 769, 757 ZPO die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 21. April 2016 (Gz: 15-1260736-1-2) einstweilen eingestellt und zugleich die Aufhebung der Vollstreckungsmaßregeln nach Erbringung der Sicherheitsleistung angeordnet hat. Mit dem Beschluss über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und der gleichzeitigen Aufhebung der Vollstreckungsmaßregeln nach Erbringung der Sicherheitsleistung auf der Grundlage von § 776 S. 1 ZPO i. V. m. § 775 Nr. 3 ZPO entfallen die Wirkungen der Zwangsvollstreckung mit der Folge, dass ein bereits entstandenes Pfändungspfandrecht endgültig erlischt (BGH, Urteil vom 16. März 2004 – XI ZR 335/02, NJW-RR 2004, 1128 , 1130; Preuß in: BeckOK, 45. Ed. 1. Juli 2022, § 776 ZPO Rn. 6). Anders als die Nebenintervenientin im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, war das Landgericht auch als Prozessgericht für die Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung ebenso wie für die Anordnung der Aufhebung der Vollstreckungsmaßregel nach Sicherheitsleistung zuständig (vgl. § 769 Abs. 1 ZPO). b) Der Beschluss des Landgerichts vom 28. April 2021 ist auch nicht ins Leere gegangen, weil die Beklagte bereits zuvor, nämlich mit notarieller Urkunde vom 30. September 2020, und unter Bezugnahme auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neukölln (35 M 284/20) ihren Geschäftsanteil an der K. GmbH auf die Nebenintervenientin übertragen und damit in befreiender Wirkung geleistet hätte. Zwar steht einer wirksamen Pfändung nicht entgegen, dass zur Veräußerung von Geschäftsanteilen nach § 9 GV die Zustimmung „aller Gesellschafter und der Gesellschaft“ erforderlich ist (siehe unter aa). Allerdings ist der von dem Amtsgericht Neukölln erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nichtig, weil er schon nicht die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt (vgl. zu bb). Die Beklagte konnte vorliegend auch nicht mit schuldbefreiender Wirkung an die Nebenintervenientin leisten (vgl. zu cc). aa) Die Regelung in § 9 GV steht der wirksamen Pfändung nicht entgegen. Vielmehr ist ein Geschäftsanteil selbst dann pfändbar, wenn die GmbH oder die Gesellschafter der Übertragung eines Geschäftsanteils als Voraussetzung für deren Wirksamkeit zustimmen müssen (sog. „Vinkulierungsklausel“). Die Regelung in § 15 Abs. 5 GmbHG , wonach der Gesellschaftsvertrag die Abtretung der Anteile von der Genehmigung der Gesellschaft oder von anderen Voraussetzungen abhängig machen kann, gilt als Ausnahme von dem Grundsatz des § 137 S. 1 BGB allein für die freiwillige Veräußerung (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 1960 – II ZR 69/58, NJW 1960, 1053 ; DIJuF-Rechtsgutachten, Themengutachten TG-1239 Rn. 6). Das Gesetz räumt der Befriedigung des Gläubigers Vorrang ein vor dem berechtigten Interesse der Gesellschaft, das Eindringen Fremder in die Gesellschaft ohne ihre Genehmigung oder die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zu verhindern (BGH, Beschluss vom 12. Juni 1975 – II ZB 12/73, NJW 1975, 1835 , 1836; DIJuFRechtsgutachten, Themengutachten TG-1239 Rn. 6). bb) Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 4. März 2020 ist aber nichtig. Grundsätzlich gilt zwar, dass das Prozessgericht so lange an den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gebunden ist, als dieser nicht vom Vollstreckungsgericht aufgehoben wird (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 13. April 2004 – 4 U 459/03-80). Hierfür sprechen nicht nur Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und - klarheit, sondern auch solche der Prüfungskompetenz und der Prozessökonomie (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 13. April 2004 – 4 U 459/03-80). Verstöße gegen vollstreckungsrechtliche Vorschriften können Schuldner und Drittschuldner mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung angreifen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 13. April 2004 – 4 U 459/03-80). Zuständig ist insoweit das Vollstreckungsgericht, das hinsichtlich der Prüfung von Vollstreckungsmaßnahmen über besondere Sachkunde verfügt (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 13. April 2004 – 4 U 459/03-80). Eine Pfändung ist daher wirksam, wenn sie nicht ausnahmsweise nichtig ist, d. h. unter einem besonders schweren und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler leidet (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2020 – VII ZA 3/19, NJW-RR 2020, 1131 ). Wenn derartig schwere Fehler nicht vorliegen, ist eine Vollstreckungshandlung als staatlicher Hoheitsakt wirksam, auch wenn sie bei richtiger Sachbehandlung hätte unterbleiben müssen (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2020 – VII ZA 3/19, NJW-RR 2020, 1131 ). Ihre Fehlerhaftigkeit führt lediglich dazu, dass sie auf entsprechenden Rechtsbehelf wieder aufzuheben ist (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2020 – VII ZA 3/19, NJW-RR 2020, 1131 ). Solange die Fehlerhaftigkeit nicht durch die dafür zuständige Stelle festgestellt ist, müssen die im Namen des Staates getroffenen Entscheidungen beachtet und befolgt werden (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2020 – VII ZA 3/19, NJW-RR 2020, 1131 ). Auf dieser Grundlage geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Pfändungsbeschluss nichtig ist, wenn der Schuldner nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt, wenn das unzuständige Vollstreckungsorgan gehandelt hat, wenn schon der äußeren Form nach ein Vollstreckungstitel nicht vorliegt, wenn wesentliche Förmlichkeiten des Vollstreckungsaktes nicht eingehalten wurden oder wenn die gepfändete Forderung dem Schuldner gegen den Drittschuldner nicht zusteht (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2020 – VII ZA 3/19, NJW-RR 2020, 1131 f.). (1) Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der streitgegenständliche Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nichtig, weil es bereits an den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen fehlt. Zwar stand der in dem Beschluss als Vollstreckungsgläubigerin ausgewiesenen E. GmbH ein Titel zu. Wird nämlich – wie hier – ein Titel im Wege der Prozessstandschaft erstritten, so ist Vollstreckungsgläubiger zunächst der Prozessstandschafter und nicht der Anspruchsinhaber (vgl. hierzu Ulrici in: BeckOK ZPO, 45. Ed. 1. Juli 2022, § 725 ZPO Rn. 2). Eine im Vollstreckungstitel nicht als Gläubiger bezeichnete Person kann dagegen nur nach §§ 727 f. ZPO ausgewiesene Vollstreckungsgläubigerin werden. Allerdings fehlt es nach dem Vorbringen der Parteien schon an dem für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens erforderlichen Antrag der Vollstreckungsgläubigerin ( § 753 Abs. 1 ZPO ). Der Kläger hat ausführlich dazu vortragen, dass die E. GmbH weder den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses selbst gestellt noch die Kanzlei G. O. mit der Stellung des Antrags beauftragt habe. Die Beklagte ist diesem Vortrag des Klägers auch nicht entgegengetreten. Vielmehr hat sie selbst vorgetragen, dass nicht die E. GmbH, sondern die Nebenintervenientin den streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt habe. Wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aber ohne einen wirksamen Antrag des Vollstreckungsgläubigers erlassen, so muss dies zu der Nichtigkeit des Beschlusses führen. Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers ist Grundlage und unverzichtbare Voraussetzung einer jeden Zwangsvollstreckung. Der durch eine andere Person ohne Wissen des Vollstreckungsgläubigers gestellte Antrag stellt sich de facto wie eine Zwangsvollstreckung ohne Titel dar, die nach der Rechtsprechung zur Nichtigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses führt, weil der Vollstreckungstitel gemäß § 750 Abs. 1 ZPO unerlässliche Voraussetzung der Zwangsvollstreckung nach der ZPO ist (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 – IX ZR 226/91, NJW 1993, 735 , 736). Eine Zwangsvollstreckung ohne Titel ist nach den Wertvorstellungen, die dem zivilprozessualen Zwangsvollstreckungsrecht zugrunde liegen und die in der staatlichen Justizgewährungspflicht und damit dem Rechtsstaatsprinzip wurzeln, schlechterdings unerträglich (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 – IX ZR 226/91, NJW 1993, 735 , 736). Soweit die Nebenintervenientin erstmals im Berufungsverfahren vorgetragen hat, dass die E. GmbH sie bereits im Juli 2016 umfassend bevollmächtigt habe, alle Rechte im Zusammenhang mit dem Erwerb der Forderungen gegenüber dem Kläger, der K. GmbH und der Beklagten geltend zu machen, und die Nebenintervenientin sodann ihrem Prozessbevollmächtigten eine Untervollmacht erteilt habe, kann dieser neue Vortrag schon nicht zugelassen werden. Dieser Vortrag lässt sich nämlich mit dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers nicht in Einklang bringen und es sind auch keine Gründe für eine Zulassung dieses Vortrags auf der Grundlage von § 531 Abs. 2 ZPO ersichtlich. Der Kläger hatte erstinstanzlich bereits ausdrücklich und unter Bezugnahme auf die Ausführungen der E. GmbH in einem Parallelverfahren vorgetragen, dass der Prozessbevollmächtigte der Nebenintervenientin, ohne hierzu bevollmächtigt, beauftragt oder in sonstiger Form berechtigt gewesen zu sein, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für die E. GmbH beantragt habe. Der Vortrag der Nebenintervenientin ist zudem auch nicht mit den Angaben in dem an das Amtsgericht Neukölln gerichteten Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu vereinbaren. Denn diesem lässt sich entnehmen, dass der Antrag durch die E. GmbH vertreten durch den Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin gestellt worden ist. Für den objektiven Empfänger entsteht damit aber der Eindruck, dass die E. GmbH selbst den Prozessbevollmächtigten beauftragt und bevollmächtigt hat, was nach dem eigenen Vortrag der Nebenintervenientin so schon nicht zutrifft. Vor diesem Hintergrund spielt es schon keine Rolle mehr, dass der Vortrag der Nebenintervenientin zu der von der E. GmbH erteilten Vollmacht jedenfalls nicht erkennen lässt, dass die Nebenintervenientin auch zur Erteilung einer Untervollmacht berechtigt gewesen wäre. Die Nebenintervenientin kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass die fehlende oder nicht nachgewiesene Vollmacht eines Bevollmächtigten nicht zur Nichtigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses führen könne. Die von ihr herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 4. Mai 2022 – VII ZB 18/18) befasst sich mit der Heilung eines Mangels einer Vollmacht bei einem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; sie ist aber mit der vorliegenden Sachlage nicht vergleichbar. Anders als in dem Fall, der dem Bundesgerichtshof zugrunde gelegen hat, hat die Nebenintervenientin hier schon eine Originalvollmacht der E. GmbH nicht zu den Akten gereicht, so dass schon nicht erkennbar ist, auf welcher Grundlage eine Heilung der fehlenden Vollmacht erfolgt sein soll. Im Gegenteil hat sich die E. GmbH – und dies ist unstreitig – in dem Parallelverfahren ausdrücklich von dem Vorgehen des Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin distanziert. Hinzu kommt, dass es aufgrund des hier zu berücksichtigenden Parteivortrags auch nicht nur an der Vollmacht des Prozessbevollmächtigten, sondern gleichfalls an einem dem Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin erteilten Vollstreckungsauftrag der E. GmbH gefehlt hat. (2) Anders als die Beklagte meint, liegt auch kein Fall einer zulässigen Vollstreckungsstandschaft vor. Der Kläger hat erstinstanzlich ausführlich dazu vortragen, dass die E. GmbH weder den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses selbst gestellt noch die Kanzlei G. O. mit der Stellung eines solchen Antrags beauftragt habe. Ein Handeln für die Nebenintervenientin wäre aber gerade Voraussetzung einer Vollstreckungsstandschaft gewesen. Damit fehlt es aber nicht nur an dem Vortrag der Tatsachen zu dem Handeln der E. GmbH für die Nebenintervenientin, sondern auch an der erforderlichen Ermächtigung der Nebenintervenientin. (3) Die Beklagte kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss um eine bloße Falschbezeichnung der Gläubigerin gehandelt habe. Der Vortrag der Beklagten im Rahmen des Berufungsverfahrens, wonach die Nebenintervenientin den streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt, das Amtsgericht bei dem Erlass aber nicht beachtet habe, dass Gläubigerin nicht diejenige sei, die im Vollstreckungsbescheid genannt sei, sondern die Nebenintervenientin, lässt sich schon nicht mit ihrem erstinstanzlichen Vortrag in Einklang bringen. So hat die Beklagte dort noch vorgetragen, dass die E. GmbH Pfändungsgläubigerin sei und diese es gewesen sei, die den in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgeführten Anspruch gepfändet habe. Der Kläger ist diesem Vortrag aber auch entgegengetreten, ohne dass die Beklagte ihren Vortrag sodann unter Beweis gestellt hätte. Im Übrigen aber erschließt sich auch nicht, weshalb die Nebenintervenientin nicht umgehend die Berichtigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses analog § 319 ZPO beantragt hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. September 2016 – VII ZB 45/15, NJOZ 2017, 571, 572). Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen im Falle der Stellung eines Antrags durch die Nebenintervenientin zu diesem Zeitpunkt wohl nicht vorgelegen haben dürften, nachdem ihr die Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO erst Ende 2020 erteilt worden ist. Unter Würdigung der Gesamtumstände drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass der Prozessbevollmächtigte der Nebenintervenientin den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Namen der E. GmbH durch eine bewusste Täuschung des Vollstreckungsgerichts erschlichen hat, was ebenfalls für seine Nichtigkeit spricht. So wird in dem gestellten Antrag nicht nur der Anschein erweckt, dass der Prozessbevollmächtigte der Nebenintervenientin von der E. GmbH beauftragt und gleichermaßen bevollmächtigt worden sei. Vielmehr wird in dem im Jahr 2020 gestellten Antrag unter der dort vorgesehenen Rubrik „Nach dem Vollstreckungstitel“ allein der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 21. April 2016 unter Angabe des Aktenzeichens aufgeführt, ohne auf das Urteil des Landgerichts vom 15. März 2017 Bezug zu nehmen, in dem dieser Vollstreckungsbescheid nur mit der Maßgabe aufrechterhalten wurde, dass die titulierte Forderung an die Nebenintervenientin zu zahlen ist. Damit hat der Prozessbevollmächtigte der Nebenintervenientin offenbar bewusst für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses relevante Angaben verschwiegen. cc) Die Beklagte konnte schließlich auch nicht mit befreiender Wirkung an die Nebenintervenientin leisten. Die Nebenintervenientin ist in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht als Vollstreckungsgläubigerin genannt. Nach § 836 Abs. 2 ZPO gilt der Überweisungsbeschluss, auch wenn er zu Unrecht erlassen wurde, zugunsten der Beklagten dem Kläger gegenüber grundsätzlich so lange als wirksam, bis er aufgehoben wurde und der Drittschuldner hiervon Kenntnis erlangt. In der Folge konnte die Beklagte so lange auch bei einem zu Unrecht erlassenen Überweisungsbeschluss an den Vollstreckungsgläubiger mit befreiender Wirkung zahlen, bis ihr die Aufhebung des Überweisungsbeschlusses bekannt gegeben wird (Vertrauensschutz). Die Regelung in § 836 Abs. 2 ZPO schützt den Drittschuldner davor, von dem Schuldner nochmals in Anspruch genommen zu werden, wenn die Leistung an den Gläubiger aufgrund eines fehlerhaften Überweisungsbeschlusses erfolgt (Riedel in: BeckOK ZPO, 45. Ed. 1. Juli 2022, § 836 ZPO Rn. 1). Ob dieser Schutz auch für den Fall der Nichtigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gilt, kann dahinstehen. Denn die Beklagte hat vorliegend schon nicht an die E. GmbH, sondern an die Nebenintervenientin geleistet. Angesichts der eindeutigen Bezeichnung der Titelgläubigerin in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss konnte die Beklagte damit trotz der bestehenden abweichenden materiellen Rechtslage nicht darauf vertrauen, dass sie mit befreiender Wirkung an die in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht angeführte Nebenintervenientin leisten kann. B) Der Rechtsstreit hat sich in der Zwischenzeit jedoch erledigt. Aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Kauf- und Übertragungsvertrag über den streitgegenständlichen Geschäftsanteil vom 30. August 2021 ist die Klage unbegründet geworden, weil die Beklagte hierdurch den nach den vorstehenden Ausführungen bestehenden Anspruch des Klägers nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllt hat. Die Beklagte hat damit genau das getan, was von ihr gemäß dem Klageantrag verlangt worden ist. C) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO . Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO . Art: Entscheidung, Urteil Gericht: Kammergericht Erscheinungsdatum: 03.11.2022 Aktenzeichen: 2 U 1060/20 Rechtsgebiete: Allgemeines Schuldrecht Vorkaufsrecht schuldrechtlich, Wiederkauf GmbH Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel) Normen in Titel: BGB § 463; GmbHG § 15; ZPO § 836 Abs. 2