V ZR 188/18
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 18. Oktober 2019 V ZR 188/18 WEG §§ 12 Abs. 1, 16 Abs. 2, 43; BGB §§ 670, 675 Abs. 1 Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung des Wohnungseigentums; Kosten eines Rechtsstreits; Entnahme aus dem Gemeinschaftsvermögen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau WEG §§ 12 Abs. 1, 16 Abs. 2, 43; BGB §§ 670, 675 Abs. 1 Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung des Wohnungseigentums; Kosten eines Rechtsstreits; Entnahme aus dem Gemeinschaftsvermögen a) Der Verwalter, der verurteilt worden ist, einem Wohnungseigentümer die Zustimmung zur Veräußerung seines Wohnungseigentums gemäß § 12 Abs. 1 WEG zu erteilen, muss die Kosten des Rechtsstreits im Innenverhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern nicht selber tragen. b) Der Verwalter darf die Kosten eines Verfahrens nach § 12 Abs. 1 WEG jedenfalls dann aus dem Gemeinschaftsvermögen entnehmen, wenn der Verwaltervertrag ihn dazu ermächtigt. BGH, Urt. v. 18.10.2019 – V ZR 188/18 Problem Der Beklagte war Verwalter der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Er verweigerte die nach der Teilungserklärung erforderliche Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums in drei Fällen. Auf die Klagen der betroffenen Eigentümer hin wurde er zur Erteilung der Zustimmungen verurteilt. Die Kosten der Verfahren wurden ihm auferlegt. Zum Ausgleich dieser Kosten entnahm der Beklagte entsprechende Geldbeträge aus dem Gemeinschaftsvermögen. Daraufhin verklagte ihn die Klägerin auf Rückzahlung. Entscheidung Laut BGH ist die Entnahme des Gelds aus dem Gemeinschaftsvermögen nicht schon deshalb eine Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB , weil der Verwalter von vornherein keine Erstattung der Kosten eines solchen Verfahrens verlangen könnte. Sei der Verwalter die zustimmungsberechtigte Person, so werde er vielmehr in aller Regel bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Veräußerung als Treuhänder und mittelbarer Stellvertreter der Wohnungseigentümer tätig. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Wohnungseigentümer nach der Teilungserklärung die Entscheidung über die Zustimmung nicht an sich ziehen könnten. Weil der Verwalter für und im Interesse der übrigen Wohnungseigentümer tätig geworden sei, habe er jedenfalls einen Ersatzanspruch gem. §§ 675 Abs. 1, 670 BGB . § 16 Abs. 8 WEG schließe einen solchen Anspruch nicht aus. Die Norm solle nämlich lediglich verhindern, „dass Binnenstreitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern untereinander auf Kosten aller Wohnungseigentümer ohne Rücksicht auf die jeweilige Parteistellung und die gerichtliche Kostenentscheidung ausgetragen werden“. Sei der Verwalter – wie im entschiedenen Fall – durch den Verwaltervertrag dazu ermächtigt, die Kosten eines Verfahrens nach § 12 Abs. 1 WEG aus dem Gemeinschaftsvermögen zu entnehmen, so könne er jedenfalls seinen Ersatzanspruch auf diesem Weg befriedigen. Davon unberührt bleibt ein etwaiger Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft aus § 280 Abs. 1 BGB , weil der Verwalter die Zustimmung womöglich pflichtwidrig verweigert hat. Über diese Frage hat der BGH im konkreten Fall nicht abschließend entschieden. Darüber wird das Berufungsgericht nach weiteren eigenen Feststellungen zu befinden haben. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 18.10.2019 Aktenzeichen: V ZR 188/18 Rechtsgebiete: Allgemeines Schuldrecht WEG Erschienen in: DNotI-Report 2020, 93-94 MittBayNot 2020, 330-332 NJW-RR 2020, 393-395 Normen in Titel: WEG §§ 12 Abs. 1, 16 Abs. 2, 43; BGB §§ 670, 675 Abs. 1