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XII ZB 560/18

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 24. Juli 2019 XII ZB 560/18 BGB §§ 138, 2209, 2211, 2216 Keine Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments bei Fehlen von Verwaltungsanordnungen an den Testamentsvollstrecker Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 138, 2209, 2211, 2216 Keine Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments bei Fehlen von Verwaltungsanordnungen an den Testamentsvollstrecker Ein Behindertentestament ist nicht allein deshalb sittenwidrig, weil in der letztwilligen Verfügung konkrete Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvollstrecker fehlen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken der Betroffene Vorteile aus dem Nachlass erhalten soll. BGH, Beschl. v. 24.7.2019 – XII ZB 560/18 Problem Für den unter einer psychischen Erkrankung leidenden Betroffenen ist seit 1998 ein Berufsbetreuer u. a. mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt. Sein 2014 verstorbener Vater hatte in einem notariellen Testament den Betroffenen sowie dessen zu 100 % behinderte Schwester zu je 18 % zu seinen Erben (Vorerben) eingesetzt. Miterbe des restlichen Nachlasses (64 %) wurde ein weiterer Sohn des Erblassers, der zugleich Nacherbe nach dem Betroffenen und seiner Schwester werden sollte. Hinsichtlich der beiden Vorerben wurde Dauervollstreckung nach § 2209 BGB bis zu deren jeweiligem Tod angeordnet. Als Aufgabe wurde dem Testamentsvollstrecker die Ausübung der den Vorerben zustehenden Verwaltungsrechte zugewiesen. Der Wert des Erbteils des Betroffenen beträgt etwa 32.000 €. Der Nacherbe gestattete dem Testamentsvollstrecker, für den Betroffenen aus der Vermögenssubstanz jährlich „bis zu 2.500 €“ zur Steigerung von dessen Lebensqualität zu entnehmen. Das Amtsgericht entschied, dass der Betroffene wegen der zunächst aus der Landeskasse gezahlten Betreuervergütung für den unverjährten Zeitraum vom 1.1.2015 bis 31.3.2018 einen Betrag von 3.432 € an die Landeskasse zu erstatten habe. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen wies das Landgericht zurück, da der Betroffene nicht mittellos sei; vielmehr sei sein Erbteil Bestandteil seines Vermögens geworden und vom Testamentsvollstrecker zur Entrichtung der Betreuervergütung freizugeben. Ein Zugriff auf die Erbschaft sei nicht nach den §§ 2211, 2214 BGB ausgeschlossen, da es im Gegensatz zu herkömmlichen Behindertentestamenten im Testament an konkreten Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvollstrecker hinsichtlich der Mittelverwendung für den Betroffenen fehle, dieses damit ausschließlich der einseitigen Bevorzugung und Sicherung des gesamten Nachlasses zugunsten des nicht behinderten Sohnes diene und daher deswegen sittenwidrig sei. Gegen diesen Beschluss legte der Betroffene die zugelassene Rechtsbeschwerde ein. Entscheidung Der BGH hebt die Beschlüsse der Vorinstanzen auf. Aus Sicht des BGH verfügt der Betroffene im Hinblick auf die – wirksam angeordnete – Testamentsvollstreckung wegen Eingreifens der §§ 2211, 2214 BGB nicht über verwertbares Vermögen (vgl. § 1836c Nr. 2 BGB , § 90 SGB XII). Eine Erstattung der gezahlten Betreuervergütung könne daher nicht verlangt werden. Der BGH knüpft in seiner Begründung an die bisherige höchstrichterliche Rspr. zur fehlenden Sittenwidrigkeit von Behindertentestamenten an und schließt eine Sittenwidrigkeit selbst dann aus, wenn, wie hier, konkrete Verwaltungsanordnungen an den Testamentsvollstrecker zur Mittelverwendung zugunsten des Behinderten fehlen. Der BGH betont, dass eine Einschränkung der grundgesetzlich geschützten Testierfreiheit durch Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB nur in Betracht komme, wenn sich das Verdikt der Sittenwidrigkeit auf eine klare, deutlich umrissene Wertung des Gesetzgebers oder allgemeine Rechtsauffassung stützen könne. Beides lasse sich hier nicht feststellen. Ferner weist der BGH die Annahme des Landgerichts zurück, dem Betroffenen würden aus der Vorerbschaft keinerlei Vorteile zufließen. Hierauf hatte das Landgericht maßgeblich die Annahme der Sittenwidrigkeit gestützt. Zwar könne der nicht befreite Vorerbe nicht auf die Nachlasssubstanz zugreifen, sondern ihm stünden allenfalls die Erträge zu. Da im vorliegenden Fall der Erblasser nicht die ausschließliche Thesaurierung der aus der Vorerbschaft fließenden Erträge angeordnet habe, könne aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Betroffene im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung ( § 2216 Abs. 1 BGB ) vom Testamentsvollstrecker die Auszahlung von Erträgen zur Bestreitung seines Unterhalts verlangen könne. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 24.07.2019 Aktenzeichen: XII ZB 560/18 Rechtsgebiete: Vormundschaft, Pflegschaft (familien- und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) Testamentsvollstreckung Erschienen in: DNotI-Report 2020, 5-6 MittBayNot 2020, 261-263 RNotZ 2020, 160-163 FGPrax 2020, 36-37 ZEV 2020, 41-44 Normen in Titel: BGB §§ 138, 2209, 2211, 2216