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II ZB 6/10

ag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück Kammergericht 21. März 2019 22 W 81/18 GmbHG § 40; GesLV § 2 Gesellschafterliste; Beifügung einer Veränderungsspalte Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 13.9.2019 KG, Beschl. v. 26.3.2019 – 22 W 81/18 GmbHG § 40 ; GesLV § 2 Gesellschafterliste; Beifügung einer Veränderungsspalte Außerhalb des Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 GesLV ist einer Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG nicht zwingend eine Veränderungsspalte beizufügen. G r ü n d e: I. Die Beteiligte zu 1), eine GmbH, ist seit dem 26. Juli 2013 in Abteilung B des Handelsregisters des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Am 18. September 2018 hat der Beteiligte zu 2), ein Notar, eine von ihm gefertigte Gesellschafterliste vom gleichen Tag mit der Bescheinigung elektronisch an das Registergericht übermittelt, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die Eintragungen im Übrigen mit den Eintragungen der letzten in den Registerordner aufgenommenen Liste übereinstimmen. In der Liste werden vier Gesellschafter mit ihrem Sitz, dem Registergericht und der Registernummer, den Geschäftsanteilen, den laufenden Nummern und der prozentualen Beteiligung aufgeführt. Diese Liste hat das Amtsgericht mit einem Schreiben vom 20. September 2018 beanstandet, weil eine Veränderungsspalte fehle. Nachdem der Beteiligte zu 2) die Auffassung vertreten hat, dass es keine Pflicht zur Aufnahme einer Veränderungsspalte gebe und auch bei anderen Gesellschaften bei einer entsprechenden Gestaltung der Liste keine Beanstandung erfolgt sei, hat das Amtsgericht mit Schreiben vom 28. September 2018 die Liste nochmals wegen einer fehlenden Veränderungsspalte beanstandet und zur Einreichung einer korrigierten Liste eine Frist von drei Wochen gesetzt. Der Beteiligte zu 2) hat aber an seiner Auffassung festgehalten, so dass der Antrag auf Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner mit einem Beschluss vom 8. Oktober 2018 zurückgewiesen worden ist. Gegen diesen ihm am 10. Oktober 2018 zugegangenen Beschluss hat der Beteiligte zu 2) mit einem am 18. Oktober 2018 eingegangenen Schreiben vom 16. Oktober 2018 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 24. Oktober 2018 zur Entscheidung vorgelegt. Mittlerweile ist eine notariell erstellte Gesellschafterliste vom 15. Oktober 2018 in den Registerordner aufgenom3 men worden, die neben einer Veränderung auf der letzten in den Ordner aufgenommenen Gesellschafterliste vom 22 März 2018 beruht. II. 1. Die Beschwerde vom 16. Oktober 2018 ist als im Namen des Beteiligten zu 2) eingelegt anzusehen, weil er sich ausdrücklich gegen die Zurückweisung „seines“ Antrags wendet. Sie ist auch nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Denn mit dem Beschluss vom 8. Oktober 2018 hat das Amtsgericht die Übernahme der Gesellschafterliste vom 18. September 2018 endgültig abgelehnt. Darüber hinaus sind die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben. Die Beschwerde ist mit dem Schriftsatz vom 16. Oktober 2018 formgerecht und innerhalb der Frist nach § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden. Die Beschwer nach § 61 Abs. 1 FamFG ist gegeben. Es geht um den Gesellschafterbestand in einer GmbH mit Mindeststammkapital. Die Voraussetzungen des § 59 FamFG sind ebenfalls erfüllt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) ergibt sich aus seiner Stellung als der zur Erstellung und Einreichung verpflichtete Notar (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 01. März 2011 – II ZB 6/10 –, juris Rdn. 9). Die Beschwerde hat sich auch nicht dadurch erledigt, dass mit dem 15. Oktober 2018 bereits eine zeitlich spätere Liste in den Registerordner aufgenommen worden ist. Davon abgesehen, dass diese Liste, die aus der Liste vom 18. September 2018 ersichtliche Veränderung nicht berücksichtigt, besteht eine Verpflichtung, über jede Veränderung eine Liste zu erstellen und diese in das Register einzureichen. Dies dient dazu, auch die historische Entwicklung bezüglich der Gesellschafterstruktur transparent zu machen (vgl. BT-Drucks. 16/6140, S. 38; Baumbach/Hueck/Noack, GmbHG, 21. Aufl., § 40 Rdn. 34; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Görner, GmbHG, 6. Aufl., § 40 Rdn. 14). Die Regelung in § 9 Abs. 1 HRV steht dem nicht entgegen. Die Regelung legt nur fest, dass die Aufnahme der Unterlagen in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Einreichung erfolgen muss. Die Einreichung bezieht sich aber auf den Eingang beim Registergericht. 2. Die Beschwerde ist auch erfolgreich. Das Amtsgericht hat die Aufnahme der Liste in den Registerordner zu Unrecht abgelehnt. Auch nach der auf der Ermächtigung in § 40 Abs. 4 GmbHG beruhenden Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (Gesellschafterlistenverordnung – GesLV) vom 20. Juni 2018, die am 1. Juli 2018 in Kraft getreten und damit im vorliegenden Fall auch anzuwenden ist, besteht außerhalb der Regelung des § 2 Abs. 2 GesLV keine Verpflichtung, eine Veränderungsspalte zu führen. Allerdings schließt der Wortlaut der Verordnung die Annahme nicht aus, dass stets eine Veränderungsspalte einzurichten ist. Der Hinweis des Beteiligten zu 2) auf den Wortlaut der Regelung in § 2 Abs. 3 GesLV, wonach die Teilung, Zusammenlegung und Einziehung von Geschäftsanteilen in der Veränderungsspalte eingetragen werden „sollten“, steht dem nicht entgegen. Denn die Frage der Aufnahme einer Veränderungsspalte und die Frage, ob eine Eintragung zu machen ist, sind voneinander zu trennen. Allerdings ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Verordnung, dass die Listen außerhalb des Falles nach § 2 Abs. 2 GesLV nicht zwingend mit einer Veränderungsspalte zu versehen sind. So heißt es in § 2 Abs. 1 des Referentenentwurfs, dass die Gesellschafterliste eine Veränderungsspalte enthalten soll. Der deutsche Notarverein hat in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2017 insoweit dahin Stellung genommen, dass die Vorschrift als Kann-Regelung ausgestaltet werden sollte. Dass im Zusammenhang mit dieser Entstehungsgeschichte trotz des veränderten Wortlauts die notwendige Aufnahme einer Veränderungsspalte nicht gewollt war, ergibt sich dann aber aus der Verordnungsbegründung, in der ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass keine Verändungsspalte notwendig sei, wenn Veränderungen nicht eingetragen werden sollen (vgl. BR-Drucksache 105/18 S. 9). Diesem Auslegungsergebnis stehen auch nicht Sinn und Zweck der Regelung entgegen. Denn die Spalte hat über den Bereich des § 2 Abs. 2 GesLV hinaus lediglich informatorischen Charakter und erspart damit lediglich die Einsichtnahme in vorhergehende Listen. Dass die Regelung jedenfalls nicht zu einer Vereinheitlichung in der Handhabung führt (so zu Recht kritisch: Miller, NJW 2018, 2518 , 2521), spielt insoweit keine Rolle. Soweit das Amtsgericht abschließend die Auffassung vertritt, die Art der Veränderung müsse sich jedenfalls aus einem Veränderungsvermerk oder der Notarbescheinigung ergeben, trifft dies nicht zu. Weder § 40 GmbHG noch die GesLV sehen derartiges vor. Aus der GesLV ergibt sich vielmehr, dass eine Mitteilung über die Veränderung, wenn sie denn erfolgt, nur in einer Veränderungsspalte erfolgen kann. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt im vorliegenden Fall wegen der fehlenden Beschwer nicht in Betracht. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: Kammergericht Erscheinungsdatum: 21.03.2019 Aktenzeichen: 22 W 81/18 Rechtsgebiete: GmbH Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Erschienen in: MittBayNot 2019, 500-501 RNotZ 2019, 407-409 Normen in Titel: GmbHG § 40; GesLV § 2