II R 38/15
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 07. November 2018 II R 38/15 GrEStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Nr. 2 u. 6 Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerb eines Grundstücks unter Geschwistern Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau GrEStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Nr. 2 u. 6 Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerb eines Grundstücks unter Geschwistern 1. Die unentgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück unter Geschwistern, die ein Elternteil in einem Schenkungsvertrag durch Auflage gegenüber dem beschenkten Kind angeordnet hat, kann -ebenso wie die Verpflichtung hierzu- aufgrund einer Zusammenschau grunderwerbsteuerrechtlicher Befreiungsvorschriften von der Grunderwerbsteuer befreit sein, wenn sich der tatsächlich verwirklichte Grundstückserwerb im Grunde als abgekürzter Übertragungsweg darstellt. 2. Die Steuerfreiheit des Grundstückserwerbs kann sich aus der mehrfachen Anwendung derselben grunderwerbsteuerrechtlichen Befreiungsvorschrift für die unterbliebenen Zwischenerwerbe ergeben. BFH, Urt. v. 7.11.2018 – II R 38/15 Problem Mutter M übertrug einen Miteigentumsanteil am Grundstück 1 an ihre Tochter T unter Nießbrauchsvorbehalt. Einige Jahre später übertrug M Grundstück 2 an T. M ordnete hierbei als Auflage an, dass T ihren Miteigentumsanteil am Grundstück 1 an ihren Bruder S, den Sohn der M, zu übertragen hatte. S musste sich diesen Erwerb auf seinen Pflichtteilsanspruch nach M anrechnen lassen. Der BFH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob für die Übertragung des Miteigentumsanteils am Grundstück 1 von T an S Grunderwerbsteuer anfiel. Entscheidung Nach Auffassung des BFH ist die Übertragung von der Grunderwerbsteuer befreit. Die unentgeltliche Übertragung des Miteigentumsanteils von T an S falle allerdings nicht unter § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG . Die Vorschrift nimmt Grundstücksschenkungen unter Lebenden i. S. d. ErbStG von der Grunderwerbsteuer aus. Übertrage der Zuwendende ein Grundstück aufgrund einer ihm von einem Dritte gemachten Auflage, fehle es an einer freigebigen Zuwendung. Schenker des Grundstücks sei derjenige, der die Auflage verfügt habe (hier: M). Die Grundstücksübertragung sei somit nicht zwischen Schenkendem und Beschenktem (M und S) erfolgt. Auch eine Befreiung nach § 3 Nr. 6 S. 1 GrEStG greife nicht. Denn hiernach sei nur der Grundstückserwerb durch Verwandte in gerader Linie befreit, nicht jedoch der Erwerb zwischen Geschwistern. Der BFH hält die Transaktion gleichwohl für grunderwerbsteuerfrei. Dies ergebe sich aus einer Zusammenschau der Befreiungsvorschriften. Die Übertragung des Miteigentumsanteils am Grundstück 1 stelle sich als abgekürzte Übertragung dar. Hinter der Übertragung stehe als erster unterbliebener Zwischenerwerb die Übertragung des Grundstücks von T an M, der zweite unterbliebene Zwischenerwerb liege in der unentgeltlichen Übertragung von M an S. Beide Zwischenerwerbe seien von der Grunderwerbsteuer nach § 3 Nr. 6 S. 1 GrEStG befreit. Die Grunderwerbsteuerbefreiung könne aufgrund einer Zusammenschau mehrerer Befreiungsvorschriften aber nur gewährt werden, wenn für den abgekürzten Übertragungsweg ein über die Steuerersparnis hinausgehender beachtlicher Grund ersichtlich sei. Ein solcher könne darin gesehen werden, dass der Elternteil bei einer (Neu-)Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge gegenüber dem erwerbenden Kind als Schenker auftreten möchte und die Übertragung des Grundstücks auf das begünstigte Kind unter Anrechnung auf dessen Pflichtteil nach dem Tod des Elternteils erfolge. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 07.11.2018 Aktenzeichen: II R 38/15 Rechtsgebiete: Grunderwerbsteuer Erschienen in: DNotI-Report 2019, 39-40 RNotZ 2019, 349-353 ZEV 2019, 233-235 Normen in Titel: GrEStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Nr. 2 u. 6