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II R 53/14

ag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück EuGH 08. Juni 2016 C-479/14 AEUV Art. 63 Abs. 1; ErbStG §§ 2 Abs. 3, 6 Abs. 2 Steuerfreibetrag bei Schenkungen unter Gebietsfremden Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Steuerfreibetrag bei Schenkungen unter Gebietsfremden EuGH, Urteil vom 8.6.2016, C-479/14 AEUV Art. 63 Abs. 1 ErbStG §§ 2 Abs. 3, 6 Abs. 2 Leitsatz: Die Art. 63 AEUV und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach bei Schenkungen unter gebietsfremden die Steuer unter Anwendung eines niedrigeren Steuerfreibetrags berechnet wird, wenn der erwerber keinen spezifischen Antrag stellt. Diese Artikel stehen auch und auf jeden Fall einer nationalen Regelung entgegen, wonach die Steuer auf Antrag eines solchen erwerbers unter Anwendung des höheren Freibetrags berechnet wird, der für Schenkungen unter Beteiligung zumindest eines gebietsansässigen gilt, wobei die Wahrnehmung dieser Option durch den gebietsfremden erwerber bewirkt, dass für die Berechnung der Steuer auf die betreffende Schenkung alle Schenkungen, die dieser Schenkungsempfänger in den zehn Jahren vor und den zehn Jahren nach der Schenkung von derselben person erhalten hat, zusammengerechnet werden. Anmerkung: Von Rechtsanwalt Dr. Fabian Friz, Stuttgart Der Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht nach § 16 Abs. 2 ErbStG hat zuletzt mehrfach die Gerichte beschäftigt. Zunächst hatte der EuGH in der Rechtssache Mattner entschieden, dass die Kapitalverkehrsfreiheit der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die einen geringeren Freibetrag im Fall einer Schenkung eines im Inland belegenen Grundstücks vorsieht, wenn Schenker und Erwerber zur Zeit der Ausführung der Schenkung ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hatten, als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest eine dieser beiden Personen ihren Wohnsitz im erstgenannten Mitgliedstaat gehabt hätte.1 In der Rechtssache Welte hat der EuGH diese Rechtsprechung auf Erbfälle und Drittstaatensachverhalte erstreckt, d. h. auf Sachverhalte, in denen sowohl der Erblasser als auch der Erwerber ihren Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union bzw. des EWR haben.2 In Reaktion auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Mattner hat der Gesetzgeber § 2 Abs. 3 ErbStG 3 eingeführt, um eine mit dem Unionsrecht vereinbare Rechtslage zu schaffen.4 Aus verfahrensrechtlichen Gründen konnte der EuGH im Rahmen des von der EU-Kommission wegen § 16 Abs. 2 ErbStG angestrebten Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland sich nicht zu § 2 Abs. 3 ErbStG äußern und stellte lediglich die Unionwidrigkeit des § 16 Abs. 2 ErbStG fest.5 Während der II. Senat des BFH6 die unionsrechtlichen Anforderungen mit der Einführung des § 2 Abs. 3 ErbStG als gewahrt sieht, legte das FG Düsseldorf7 diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vor. Aufgrund der dargestellten Historie kommt die Entscheidung des EuGH wenig überraschend. Zu offensichtlich sind die Unzulänglichkeiten des neuen § 2 Abs. 3 ErbStG . Die Negierung der Drittstaatenwirkung der Kapitalverkehrsfreiheit, die das ganze ErbStG durchzieht,8 war aufgrund des Wohnsitzes der Schenkerin und der Beschenkten innerhalb der EU dabei nicht einmal entscheidungserheblich.9 Da der EuGH schon mehrfach entschieden hatte,10 dass eine Wahlmöglichkeit, die zur Vereinbarkeit des Besteuerungsmechanismus mit dem EU-Recht führt, nicht geeignet ist, die diskriminierende Regelung zu beseitigen, konnte der EuGH mit Verweis auf diese Rechtsprechung die Unionsrechtswidrigkeit relativ einfach feststellen. Die Frage, ob § 2 Abs. 3 ErbStG dazu führt, dass Schenkungen über einen Zeitraum von 20 Jahren zusammengerechnet werden, während bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht nur ein Zeitraum von zehn Jahren maßgeblich ist, verwies der EuGH als Frage der Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes an das vorlegende Gericht zurück und stellte nur fest, dass für den Fall, dass § 2 Abs. 3 ErbStG dazu führt, dass Erbschaften und Schenkungen von beschränkt Steuerpflichtigen für einen längeren Zeitraum zusammengerechnet werden als bei rein inländischen Sachverhalten, schon darin ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit zu sehen ist. Dies ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Vertiefung. Meines Erachtens kann der Zeitraum der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG aber nicht mit dem Zeitraum der fiktiven unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht gleichgesetzt werden. Nicht der Zeitraum nach § 14 ErbStG wird verlängert, vielmehr wird nur der Zeitraum bestimmt, für welchen die fiktive Erbschaftsteuerpflicht bestehen soll. De lege ferenda ist zu fragen, wie die Freibeträge bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht unionsrechtskonform ausgestaltet werden könnten. Die Erfassung des weltweiten Vermögensanfalls, obwohl – vom Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG abgesehen – weder ein sachlicher oder persönlicher Anknüpfungspunkt (sog. genuine link) besteht, ist nicht nur völkerrechtlich problematisch,11 sondern führt zu einer Vielzahl von Doppelbesteuerungsfragen,12 sodass die Lösung bei der Ausgestaltung der persönlichen Verhältnisse selbst zu suchen ist. Da der Gesetzgeber nach der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Mattner13 keine Gesetzesänderung vorgesehen hat, ist die Finanzverwaltung14 für Drittstaatenkonstellationen selbst aktiv geworden und hat, wie im Schrifttum vorgeschlagen,15 angeordnet, dass der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 beschränkt Steuerpflichtigen anteilig im Verhältnis des Inlandsvermögens im Sinne des § 121 BewG zum gesamten Vermögensanfall zu gewähren ist (sog. fractional taxation16). Ohne gesetzliche Grundlage ist ein solches Vorgehen allerdings zum Scheitern verurteilt.17 Mit gesetzlicher Grundlage führt dieser Lösungsvorschlag für sämtliche Fälle, also nicht nur in Drittstaatensachverhalten18 zu einer stimmigen Lösung, da die persönlichen Verhältnisse, bei Berücksichtigung sämtlicher Länder, in denen der Steuerpflichtige Vermögen erwirbt, zutreffend einmal, also weder doppelt noch überhaupt nicht berücksichtigt werden.19 Aufgrund des Stufentarifes des § 19 ErbStG kann es allerdings dazu kommen, dass beschränkt Steuerpflichtige gegenüber unbeschränkt Steuerpflichtigen besser gestellt werden, da der ausländische Vermögensanfall, der in Deutschland nicht der Besteuerung unterliegt, bei der Ermittlung des Tarifes unberücksichtigt bleibt.20 Unionsrechtlich ist diese Inländerdiskriminierung unproblematisch, allerdings lässt sich im ErbStG genauso wie im EStG ein Progressionsvorbehalt verankern, der diesem Umstand Rechnung trägt.21 Aufgrund des Umstandes, dass bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht sich der der Besteuerung unterliegende Vermögensanfall auf das Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG beschränkt, gebietet es das Unionsrecht nicht, beschränkt Steuerpflichtigen den gleichen Freibetrag zuzusprechen wie unbeschränkt Steuerpflichtigen.22 Gebietsfremde müssen nur wie Gebietsansässige steuerrechtlich behandelt werden, soweit sie sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Dies ist nur insoweit gegeben, wie Vermögen in Deutschland der Besteuerung unterliegt.23 Durch die vorliegende EuGH-Entscheidung ist der Gesetzgeber gezwungen, die Regelung zu den Freibeträgen bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht von Grunde auf zu reformieren, wobei es zu begrüßen wäre, wenn er dabei nicht nur die Freibeträge, sondern die persönlichen Verhältnisse insgesamt in Blick nehmen würde.24 Ohne gesetzliche Grundlage ist davon auszugehen, dass spätestens im streitigen Verfahren den beschränkt Steuerpflichtigen der gleiche Freibetrag wie unbeschränkt Steuerpflichtigen eingeräumt wird. Umgekehrt sollten Steuerpflichtige und deren Berater ohne gesetzliche Grundlage eine Kürzung der Freibeträge nicht akzeptieren und die Gewährung der Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG erstreiten.25 1 EuGH, Urteil vom 22.4.2010, C-510/08 Mattner, DStR 2010, 861 . 2 EuGH, Urteil vom 17.10.2013, C-181/12 Welte, DStR 2013, 2269 . 3 BeitrRLUmsG vom 7.12.2011, BGBl. 2011 I, 2592. 4 BT-Drucks. 17/6263, S. 64. 5 EuGH, Urteil vom 4.9.2014, C-211/13, DStR 2014, 1818 . 6 BFH, Urteil vom 4.7.2012, II R 38/10, DStR 2011, 937 . 7 FG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2014, 4 K 488/14 Erb, ZEV 2015, 121 . 8 Siehe § 13 Abs. 1 Nr. 4a und 4b; § 13b Abs. 13c Abs. 3 Nr. 2 ErbStG , siehe hierzu Hey, DStR 2011, 1149 ff. 9 Siehe hierzu FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.7.2014, 11 K 3629/13, ZEV 2015, 122 , und FG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2015, 4 K 3636/14, DStRE 2016, 926; Revision unter dem Az. II R 53/14 anhängig. 10 EuGH, Urteil vom 18.3.2010, C-440/08 Gielen, IStR 2010, 291 ; EuGH, Urteil vom 28.2.2013, C-168/11, DStR 2013, 518 . 11 Siehe hierzu Dürrschmidt, IStR 2012, 410 , 414. 12 Siehe hierzu Dürrschmidt, IStR 2012, 572 ff. 13 EuGH, Urteil vom 17.10.2013, C-181/12 Welte, DStR 2013, 2269 . 14 OFD NRW vom 29.7.2014, DB 2014, 1840 ; vgl. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.7.2014, 11 K 3629/13, ZEV 2015, 122 , und FG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2015, 4 K 3636/14, DStRE 2016, 926. 15 Dürrschmidt, IStR 2012, 410 , 414; Ergenzinger, Schenkungsteuergesetz, 1. Aufl. 2012, S. 146 ff. 16 Siehe hierzu Schnittger, IStR 2002, 478 ; Wattel, European Taxation 2000, S. 210, 214 f. 17 Siehe FG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2015, 4 K 3636/14, DStRE 2016, 926; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.7.2014, 11 K 3629/13, ZEV 2015, 122 . 18 Da die Amtshilferichtlinie sich nicht auf Drittstaaten erstreckt, könnte die Gewährung des Freibetrages von Nachweispflichten abhängig gemacht werden, siehe hierzu Hey, DStR 2011, 1149 . 19 Ergenzinger, Schenkungsteuergesetz, S. 146 f. 20 Dürrschmidt, IStR 2012, 410 , 416; Ergenzinger, Schenkungsteuergesetz, S. 147 f. 21 Ergenzinger, Schenkungsteuergesetz, S. 148. 22 Dürrschmidt, IStR 2012, 410 , 415 f.; a. A. Eule, ZEV 2015, 88 . 23 Dürrschmidt, IStR 2012, 410 , 415 f. 24 Nach den gleichen Grundsätzen wären z. B. beim besonderen Versorgungsbetrag nach § 17 ErbStG oder beim Abzug von Schulden und Lasten nach § 10 Abs. 5 und Abs. 6 ErbStG zu verfahren, siehe hierzu Dürrschmidt, IStR 2012, 410 , 415 f. 25 FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.7.2014, 11 K 3629/13, ZEV 2015, 122 , und FG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2015, 4 K 3636/14, DStRE 2016, 926. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: EuGH Erscheinungsdatum: 08.06.2016 Aktenzeichen: C-479/14 Rechtsgebiete: Erbschafts- und Schenkungsteuer Erschienen in: MittBayNot 2017, 97-99 Normen in Titel: AEUV Art. 63 Abs. 1; ErbStG §§ 2 Abs. 3, 6 Abs. 2