II ZR 61/15
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 19. Januar 2016 II ZR 61/15 GmbHG §§ 55, 56 Abs. 2, 19 Abs. 4 Verdeckte Sacheinlage durch Tilgung einer Altforderung des Gesellschafters; fehlende schuldtilgende Leistung bei Voreinzahlung auf Kapitalerhöhung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau GmbHG §§ 55, 56 Abs. 2, 19 Abs. 4 Verdeckte Sacheinlage durch Tilgung einer Altforderung des Gesellschafters; fehlende schuldtilgende Leistung bei Voreinzahlung auf Kapitalerhöhung 1. Eine verdeckte Sacheinlage einer Altforderung des Gesellschafters liegt sowohl dann vor, wenn erst die geschuldete Bareinlage eingezahlt und sodann zur Tilgung der Gesellschafterforderung zurückgezahlt wird, als auch dann, wenn in umgekehrter Reihenfolge erst die Gesellschafterforderung getilgt und der erhaltene Betrag sodann ganz oder teilweise als Bareinlage zurückgezahlt wird. (amtlicher Leitsatz) 2. Die Leistung der baren Einlage vor Entstehung der Einlageverpflichtung durch die Übernahme-vereinbarung im Zusammenhang mit dem Kapital-erhöhungbeschluss ist nur dann schuldtilgend, wenn der eingezahlte Betrag zu diesem Zeitpunkt noch als solcher im Gesellschaftsvermögen zweifelsfrei vorhanden ist (Tz. 18). (Leitsatz der DNotI-Redaktion) BGH, Urt. v. 19.1.2016 – II ZR 61/15 Problem Der Insolvenzverwalter nimmt einen der Gesellschafter (HZ) der insolventen H-GmbH wegen offener Einlagenleistungen aus einer Kapitalerhöhung in Anspruch. Im Rahmen diverser Zahlungsvorgänge ließ HZ am 27.3.2008 der GmbH 50.000 € überweisen. Am 31.3.2008 erhielt die H-GmbH nochmals 50.000 € mit dem Buchungstext „H. Z. Einlage“. Darüber hinaus zahlte der Mitgesellschafter A an die GmbH am 2.4.2008 50.000 € mit dem Buchungstext „Kapitalerhöhung A.“ Auf Rückfrage der Buchhalterin beim betreuenden Steuerberatungsbüro wurden diese drei Buchungen storniert und als Darlehen verbucht. Erst am 29.4.2008 beschloss die Gesellschafterversammlung der H-GmbH eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, bei der HZ und A Geschäftsanteile von 100.000 € bzw. 50.000 € übernahmen. Auf Anweisung des HZ zahlte die Buchhalterin am 21.5.2008 100.000 € als „Rückführung Darlehen H. Z.“ an eine von ihm benannte Gesellschaft; diese zahlte am gleichen Tag 100.000 € mit dem Buchungstext „Kapitaleinlage H. Z.“ an die H-GmbH. Am 5.6.2008 wurden die 100.000 € nochmals an HZ als „Rückzahlung“ überwiesen, am 9.6.2008 wieder als „Kapitaleinlage H. Z.“ an die GmbH zurückgeführt und am 10.6.2008 bei der GmbH so gebucht. Danach wurde die Kapitalerhöhung beim Handelsregister angemeldet und eingetragen. Entscheidung Zunächst bestätigt der BGH seine ständige Rechtsprechung zur Voreinzahlung auf eine künftige Kapitalerhöhung (s. BGH DNotZ 2004, 867 ; DNotZ 2007, 138 ; DNotZ 2008, 841 ; DNotZ 2013, 949 , 951 f. Tz. 14). Eine solche habe grundsätzlich nur dann Tilgungswirkung, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Beschlussfassung und damit üblicherweise verbundenen Übernahmeerklärung noch als solcher im Gesellschaftsvermögen zweifelsfrei vorhanden sei. Dies sei der Fall, wenn und soweit sich der geschuldete Betrag entweder in der Kasse der Gesellschaft befinde oder der Gesellschafter auf ein Konto der Gesellschaft einzahle, das anschließend und fortdauernd bis zur Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses ein Guthaben ausweise. Da diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt waren, nimmt der BGH einen Anspruch des HZ aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB gegen die H-GmbH an. Zugunsten des HZ sei davon auszugehen, dass er der Schuldnerin mit den Zahlungen Ende März 2008 kein Darlehen gewährt habe, sondern es sich vielmehr um eine Voreinzahlung auf eine künftige Kapitalerhöhung gehandelt habe. Die Rückzahlungsforderung aus § 812 BGB hätte als offenzulegende und registergerichtlich zu prüfende Sacheinlage eingebracht werden können, was HZ nicht getan hat. Die Zahlung des HZ vom 10.6.2008 i. H. v. 100.000 € auf die mit dem Kapitalerhöhungsbeschluss vom 29.4.2008 übernommene Geldeinlage wertet der BGH bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund Abrede im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage als verdeckte Sacheinlage der durch die Zahlung Ende März 2008 entstandenen Bereicherungsforderung des HZ gegen die H-GmbH. Daher befreit die Zahlung den HZ nicht von seiner Einlageverpflichtung ( § 19 Abs. 4 S. 1 GmbHG ). Dabei ist es nach Ansicht des BGH unerheblich, dass zunächst die Schuldnerin die Bereicherungsforderung des Beklagten erfüllt und dieser danach auf die Einlageverpflichtung gezahlt hat (Tz. 30). Entscheidend für die rechtliche Betrachtung sei allein der mit diesen Leistungen bewirkte Erfolg, dass der Gesellschaft im wirtschaftlichen Ergebnis der innerlich zusammengehörig zu sehenden Vorgänge keine neue Liquidität zugeführt worden sei, sondern sie lediglich die Befreiung von einer Gesellschafterforderung erhalten habe. Die verdeckte Sacheinlage einer Altforderung des Gesellschafters liege sowohl dann vor, wenn erst die geschuldete Bareinlage eingezahlt und sodann zur Tilgung der Gesellschafterforderung zurückgezahlt werde, als auch dann, wenn in umgekehrter Reihenfolge erst die Gesellschafterforderung getilgt und der erhaltene Betrag sodann ganz oder teilweise als Bareinlage zurückgezahlt werde. Nach § 3 Abs. 4 EGGmbHG sind auf den vorliegenden Sachverhalt aus der Zeit vor MoMiG bereits die Vorschriften der verdeckten Sacheinlage nach § 19 Abs. 4 GmbHG anwendbar. Daher kann nach Ansicht des BGH auf die fortbestehende Einlagepflicht gem. § 19 Abs. 4 S. 3 GmbHG der Wert der eingebrachten Bereicherungsforderung angerechnet werden, was die Einlageverbindlichkeit durch Anrechnung evtl. ganz oder teilweise erlöschen lässt. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn die verdeckt eingelegte Bereicherungsforderung werthaltig gewesen wäre; das hat das Berufungsgericht noch festzustellen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 19.01.2016 Aktenzeichen: II ZR 61/15 Rechtsgebiete: GmbH Erschienen in: DNotI-Report 2016, 66-67 MittBayNot 2016, 338-341 Normen in Titel: GmbHG §§ 55, 56 Abs. 2, 19 Abs. 4