II ZR 322/13
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 02. Dezember 2014 II ZR 322/13 GmbHG §§ 5 Abs. 3 S. 2, 34 Einziehung eines GmbHGeschäftsanteils: Einziehungsbeschluss trotz Nichtachtung des Konvergenzgebots wirksam Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau GmbHG §§ 5 Abs. 3 S. 2, 34 Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils: Einziehungsbeschluss trotz Nichtachtung des Konvergenzgebots wirksam Der Beschluss über die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils ist nicht deshalb nichtig, weil die Gesellschafterversammlung nicht gleichzeitig Maßnahmen ergriffen hat, um ein Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge der nach der Einziehung verbleibenden Geschäftsanteile und dem Stammkapital der Gesellschaft zu verhindern. BGH, Versäumnisurt. v. 2.12.2014 – II ZR 322/13 Problem Gem. § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG n. F. muss die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmen. Seit Inkrafttreten des MoMiG war umstritten, inwieweit dieses Konvergenzgebot auch im „Leben“ der Gesellschaft gilt, insbesondere bei der Einziehung von Geschäftsanteilen. Dort führt die Vernichtung des Geschäftsanteils dazu, dass die Summe der Nennbeträge der verbliebenen Anteile von der Stammkapitalziffer abweicht. Laut Gesetzesbegründung sollte dies – anders als nach altem Recht – nicht mehr zulässig sein (BT-Drucks. 16/6140, S. 31 liSp). Vor dem MoMiG hatte man die Divergenz als „Schönheitsfehler“ hingenommen und konnte sich dabei auf den Wortlaut der Vorgängervorschrift stützen: § 5 Abs. 3 S. 3 GmbHG a. F. sprach vom „Gesamtbetrag der Stammeinlagen“, ließ sich also als bloße Gründungsvorschrift verstehen. Auch nach dem MoMiG hielt eine starke Meinung an diesem Verständnis fest: Systematisch betrachtet sei § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG weiterhin eine Gründungsvorschrift, die Ersetzung des Begriffs der „Stammeinlage“ nur terminologischer Natur (grundlegend Ulmer, DB 2010, 321 ; ähnl. i. E. OLG Saarbrücken NZG 2012, 180 , 181; OLG Rostock BeckRS 2013, 11725 = NotBZ 2014, 312 ; LG Dortmund BB 2012, 2269 ). Nach anderer Ansicht galt das Konvergenzgebot auch bei der Einziehung (OLG München DNotI-Report 2012, 30 ; OLG Brandenburg v. 4.10.2013 – 7 W 119/13 [n. v.]; LG Essen RNotZ 2010, 547 ; LG Neubrandenburg ZIP 2011, 1214 ). Zugleich mit der Einziehung war hiernach die Divergenz zu beseitigen, etwa durch nominelle Aufstockung, Neubildung eines eigenen Geschäftsanteils oder Kapitalherabsetzung. Die strengste Auffassung verlangte sogar unmittelbar gleichzeitig wirkende Maßnahmen, sollte der Einziehungsbeschluss nicht nichtig sein; selbst eine Anpassung in der nächsten logischen Sekunde (nach Einziehungswirkung) genüge nicht (Römermann, DB 2010, 209 , 211). Der BGH hat dieser Auffassung nunmehr eine Absage erteilt und damit eine große Unsicherheit in der Praxis beendet. Zur Entscheidung stand der folgende, etwas vereinfacht dargestellte „Standardfall“: Die beklagte GmbH befasste sich u. a. mit dem Vertrieb von Werbeartikeln auf dem europäischen Markt. An ihr beteiligt waren eine Private company limited by shares (Klägerin zu 1) und zwei weitere Gesellschafter. Laut Satzung war es den Gesellschaftern verboten, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter im Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte zu betreiben (Wettbewerbsverbot). Dennoch lieferte die Kl. zu 1 – wenn auch kostenlos – Werbematerial im europäischen Raum aus. Aus diesem Grund beschloss die Gesellschafterversammlung im Juli 2012 gegen die Stimmen der Kl. zu 1 die Einziehung von deren Geschäftsanteil. Laut Satzung konnten Geschäftsanteile eines Gesellschafters gegen dessen Willen eingezogen werden, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund gegeben war, insbesondere bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verletzung gesellschaftsvertraglicher Pflichten. Die Kl. zu 1 hatte mit ihren Klagen u. a. beantragt, den Einziehungsbeschluss für nichtig zu erklären. Das Landgericht hatte den Klagen stattgegeben, das OLG Düsseldorf hatte sie abgewiesen und hinsichtlich der Kl. zu 1 die Revision zugelassen. Entscheidung Die Revision der Kl. zu 1 hatte vor dem BGH Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Laut BGH fehlte es an ausreichenden Feststellungen dazu, dass der Geschäftsanteil der Kl. zu 1 voll eingezahlt war. Die Einziehung sei nämlich nur bei Volleinzahlung des Anteils zulässig. Dies ergebe sich aus § 19 Abs. 2 S. 1 GmbHG, wonach der Gesellschafter von seiner Pflicht zur Einlageleistung nicht befreit werden dürfe. Mit dieser Aussage bestätigt der BGH lediglich die h. M. und seine eigene Rechtsprechung (BGH NJW 1953, 780 , 782). Da die Einziehung den Anteil einschließlich aller mit ihm verbundenen Rechte und Pflichten vernichtet, ginge auch eine noch offene Einlagepflicht unter. Das ist im Interesse der Kapitalaufbringung nicht hinzunehmen. Die entscheidenden Aussagen des Urteils, die sich auch im Leitsatz widerspiegeln, betreffen dagegen einen fehlenden Nichtigkeitsgrund: Der Einziehungsbeschluss sei nicht deshalb nichtig, weil die Gesellschafterversammlung keine gleichzeitigen Maßnahmen ergriffen habe, um die Summe der Nennbeträge der verbleibenden Anteile an das Stammkapital anzupassen. Hierin stimmt der BGH dem Berufungsgericht zu und begründet diese Annahme sehr sorgfältig (Tz. 17 ff.). Er stellt zunächst ausführlich die verschiedenen Meinungen zur Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder Wirksamkeit des „isolierten“ Einziehungsbeschlusses dar und schließt sich dann den Argumenten der großzügigeren Ansicht an: Der Wortlaut des § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG sei für die Lösung des Problems unergiebig, denn er verhalte sich nicht dazu, wie sich das Konvergenzgebot auf die eigenständig geregelte Einziehung auswirke. Die Ersetzung von „Stammeinlagen“ durch „Nennbeträge“ trage – ohne inhaltliche Änderung – nur der geänderten Ausdrucksweise des MoMiG Rechnung. Aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum MoMiG lasse sich ebenfalls nichts Entscheidendes herleiten; dort sei nichts über die Rechtsfolge einer Divergenz gesagt. Zudem werde nicht begründet, warum eine Divergenz künftig unzulässig sei. Die Gesetzessystematik spreche dagegen, aus § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG die Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses herzuleiten. Das Gesetz verweise bei der Kapitalerhöhung in § 55 Abs. 4 GmbHG ausdrücklich auf § 5 Abs. 3 GmbHG und verlange bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung in § 58a Abs. 3 S. 1 GmbHG ausdrücklich eine Anpassung der Nennbeträge an das herabgesetzte Stammkapital. In § 34 GmbHG fehle dagegen ein solcher Verweis, obwohl er dort ebenso nahegelegen hätte. Auch die Interessen der Gläubiger geböten keine Konvergenz, denn die Höhe der Stammkapitalziffer bleibe von der Einziehung unberührt und die Transparenz der Beteiligungsverhältnisse sei durch die Gesellschafterliste sichergestellt. Offen lässt der BGH an dieser Stelle jedoch, ob auch die Einziehung in der Gesellschafterliste zu vermerken ist. Laut BGH gibt es im Übrigen gute Gründe dafür, die Entscheidung über das weitere Vorgehen den Gesellschaftern zu überlassen. So könne es angemessen sein, zunächst den Ausgang eines Anfechtungsprozesses gegen den Einziehungsbeschluss oder eines Rechtsstreits über die Höhe der Abfindung abzuwarten, bis man über den Divergenzausgleich entscheide. Angesichts dessen bestehe auch kein Bedürfnis für vermittelnde Lösungen, etwa den Erwerb des eingezogenen Anteils durch die Gesellschaft, die automatische Aufstockung der anderen Geschäftsanteile oder die Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses nach Ablauf einer bestimmten Frist. Praxishinweis Wenngleich die Nichtigkeitsgefahr für isolierte Einziehungsbeschlüsse nunmehr gebannt ist – die Gesellschafter sollten den Divergenzausgleich nach Einziehung nicht aus den Augen verlieren. Soweit er unproblematisch ist, spricht nichts dagegen, ihn mit der Einziehung zu verbinden. So kann die Divergenz in vielen Fällen ohne gestalterischen Aufwand mit einer nominellen (quotalen) Aufstockung der verbleibenden Anteile beseitigt werden (vgl. dazu Blath, GmbHR 2011, 1177 , 1181 ff.). Dies mag bereits deshalb ratsam sein, weil der BGH offenlässt, „ob das Registergericht anlässlich eines späteren Eintragungsantrags darauf bestehen kann, dass die Divergenz zwischen der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und dem Stammkapital beseitigt wird.“ Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 02.12.2014 Aktenzeichen: II ZR 322/13 Rechtsgebiete: GmbH Erschienen in: DNotI-Report 2015, 61-63 ZNotP 2015, 109-111 Normen in Titel: GmbHG §§ 5 Abs. 3 S. 2, 34