II ZR 230/09
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Entscheidungsgründe
Zurück Kammergericht 08. Mai 2014 12 U 22/13 GmbHG § 47 Abs. 4 Abstimmungsverbot eines GmbH-Gesellschafters für Angelegenheiten, bei denen dieser Gesellschafter zugleich eine dominante Stellung aufseiten des Vertragspartners der GmbH hat Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 1.12.2014 KG, 8.5.2014 - 12 U 22/13 GmbHG § 47 Abs. 4 Abstimmungsverbot eines GmbH-Gesellschafters für Angelegenheiten, bei denen dieser Gesellschafter zugleich eine dominante Stellung aufseiten des Vertragspartners der GmbH hat 1. Nach § 47 Abs. 4 GmbHG darf ein Gesellschafter bei einer Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts ihm gegenüber betrifft, nicht mitstimmen. § 47 Abs. 4 GmbHG ist entsprechend anzuwenden, wenn der Gesellschafter der GmbH zugleich zu 50% Gesellschafter der Vertragspartnerin und auch deren alleiniger Geschäftsführer ist. Das Stimmverbot soll eine Interessenkollision verhindern. Das Gesetz will verbandsfremde Sonderinteressen von der Einwirkung auf Verbandsentscheidungen fernhalten. Deshalb ist eine weite Auslegung oder auch eine Analogie angemessen. 2. Da es für die Anwendung des § 47 Abs. 4 GmbHG auf die Interessenidentät und nicht auf die Herrschaftsverhältnisse in der Drittgesellschaft ankommt, genügt eine erhebliche Beteiligung des GmbH-Gesellschafters an der Drittgesellschaft jedenfalls dann, wenn der Gesellschafter in der Drittgesellschaft eine unternehmerische Funktion wahrnimmt. Gründe I. Die am 1. Februar 2013 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat mit einem am 9. April 2013 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 31. Oktober 2012 verkündete und dem Kläger am 14. Januar 2013 zugestellte Urteil der Kammer für Handelssachen 96 des Landgerichts in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. Februar 2013. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Zur Begründung seiner Berufung wiederholt und vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 11. Juni 2012 zum Antrag 1 “Es wird beantragt zu beschließen, einen Mietvertrag für die Gaststätte “F” mit der Ba Gaststättenbetriebs UG, abzuschließen. Der Vertrag soll eine Laufzeit von fünf Jahren haben und eine Option auf weitere fünf Jahre enthalten. Die Miete soll nicht geringer sein als 4.000 € pro Monat, zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer und umsatzgebunden bei einem Jahresumsatz von 600.000 € auf 5.000 € pro Monat steigen” für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, die sie für zutreffend erachtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere hat der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des von ihm angefochtenen Beschlusses. Das Feststellungsinteresse ist nicht dadurch weggefallen, dass die Beklagte in Abweichung von dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses nicht an die “Ba Gaststättenbetriebs UG (haftungsbeschränkt)” (vgl. Anlagen K 16 - K 20) sondern an eine andere Gesellschaft, nämlich die im Handelsregister eingetragene “Be UG (haftungsbeschränkt)” vermietet hat. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte sich auf den angefochtenen Beschluss beruft, um das Verhalten ihres Geschäftsführers im Zusammenhang mit der Vermietung zu legitimieren. 2. Die Pfändung und Überweisung des Gesellschaftsanteils des Klägers hat keine Auswirkung auf das vorliegende Verfahren. Im Falle einer Pfändung verbleiben die Verwaltungsrechte und das Stimmrecht ohne Einschränkung dem Gesellschafter (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage, § 135 HGB , Rn 173; H. P. Westermann/Wertenbruch RdNr. I 653; Wertenbruch, Haftung von Gesellschaften, S. 525.) 3. Entgegen der Ansicht des Landgerichts war der Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Beklagten K entsprechend § 47 Absatz 4 GmbHG von der Abstimmung über den angefochtenen Beschluss vom 11. Juni 2012 ausgeschlossen. Gemäß § 47 Absatz 4 GmbHG hat ein Gesellschafter kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts ihm gegenüber betrifft. Zwar war die “Ba UG (haftungsbeschränkt)”, mit der die Beklagte den Abschluss des Mietvertrags beabsichtigte, nicht Gesellschafterin der Beklagten. Der Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Beklagten K war aber mit einem Anteil von 50% Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Gründungsstadium befindenden Ba UG (haftungsbeschränkt). Deshalb war § 47 Abs. 4 GmbHG entsprechend anzuwenden (OLG Celle, Urteil vom 24.03.1999 - 9 U 196/98 -, hier und nachfolgend zitiert nach juris; vgl. auch grds. BGH, Urteil vom 07.02.2012 - II ZR 230/09-, Rn 16, 32 bei juris). Denn nach dem Rechtsgedanken dieser Vorschrift soll das Stimmverbot eine Interessenkollision verhindern; das Gesetz will verbandsfremde Sonderinteressen von der Einwirkung auf Verbandsentscheidungen fernhalten. Deshalb ist - obwohl der Vorschrift kein allgemeines Prinzip zu entnehmen ist, dass beim Vorliegen jedweden Interessenkonflikts ein Stimmrechtsausschluss einzugreifen hat - eine weite Auslegung oder auch eine Analogie angemessen. Hier lag die Interessenkollision auf der Hand. K musste als Gesellschafter und Geschäftsführer sowohl der Beklagten wie der Ba UG (haftungsbeschränkt)” das Wohl beider Gesellschaften im Auge haben. Da es auf die Interessenidentität und nicht auf die Herrschaftsverhältnisse in der Drittgesellschaft ankommt, genügt bereits eine erhebliche Beteiligung des GmbH-Gesellschafters an der Drittgesellschaft (Karsten Schmidt in Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 11. Auflage 2014, § 47 Rn. 164). Dies jedenfalls dann, wenn der Gesellschafter in der Drittgesellschaft eine unternehmerische Funktion wahrnimmt (Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage 2013, § 47 Rn 99,100; Drescher in Münchener Kommentar zum GmbHG, 2012, § 47 Rn 200). Entgegen der Ansicht des Landgerichtes ist bei der Prüfung der Interessenkollision auf die in dem Beschluss genannte Mieterin, die Ba UG (haftungsbeschränkt)” und nicht auf die “Be UG (haftungsbeschränkt)”, an die die Vermietung dann tatsächlich erfolgte, abzustellen. In Bezug auf die hier zu prüfende Nichtigkeit eines Beschlusses ist allein maßgeblich der Inhalt des gefassten Beschlusses und nicht die von diesem Beschluss abweichende Vorgehensweise der Beklagten. Es ist zwischen den Parteien aber unstreitig, dass K an der erstgenannten Gesellschaft mit 50% beteiligt sein und zu deren allein vertretungsberechtigtem Geschäftsführer bestellt werden sollte. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Absatz 1 Nr.1, Absatz 2 ZPO n. F.). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: Kammergericht Erscheinungsdatum: 08.05.2014 Aktenzeichen: 12 U 22/13 Rechtsgebiete: GmbH Normen in Titel: GmbHG § 47 Abs. 4