V ZR 10/12
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 07. Juni 2013 V ZR 10/12 BGB §308 Nr.1 Fortgeltung von Angebotserklärungen in AGB Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 2. BGB §308 Nr.1 (Fortgeltung von Angebotserklärungen in AGB) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen das Angebot des anderen Teils unbefristet fortbesteht und von dem Verwender jederzeit angenommen werden kann, sind auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar, wenn das Angebot nicht bindend, sondern widerruflich ist. BGH, Urteil vom 7.6.2013, V ZR 10/12 Mit notarieller Erklärung vom 30.5.2005 machte die Klägerin der Beklagten das Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung. Das Angebot enthielt unter anderem folgende Bestimmung: „An das Angebot hält sich der Anbietende bis zum 30.6.2005 unwiderruflich gebunden. Nach Ablauf der Frist erlischt lediglich die Bindung an das Angebot, nicht jedoch das Angebot selbst, das dann in stets widerruflicher Weise fortbesteht. Zur Wirksamkeit der Annahme genügt deren Erklärung zu notariellem Protokoll, ohne dass es des Zugangs der Annahmeerklärung beim Anbietenden bedarf.“ Mit notarieller Urkunde vom 12.7.2005 erklärte die Beklagte die Annahme des Angebots. Der Vertrag wurde durch Zahlung des Kaufpreises von 50.362,50 € sowie Auflassung und Eigentumsumschreibung vollzogen. Die Klägerin verlangt nunmehr die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübertragung der Wohnung, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten von 2.295,63 € zzgl. Zinsen. Sie ist der Ansicht, dass der Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei, da ihr Angebot im Zeitpunkt der Annahmeerklärung bereits erloschen gewesen sei. Das LG hat die Klage abgewiesen; das OLG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, da die Klägerin den Kaufpreis mit Rechtsgrund geleistet habe. Der Kaufvertrag sei aufgrund der Klausel über die bindungsfreie Fortgeltung des Angebots zustande gekommen, auch wenn die Beklagte die Annahme erst nach dem Ablauf der Bindungsfrist erklärt habe. Die Klausel unterliege zwar nach § 310 Abs. 3 BGB den Vorschriften über die richterliche Kontrolle des Inhalts Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307 bis 309 BGB), sie halte dieser aber stand. Die Bindungsfrist von einem Monat gehe nicht wesentlich über den sich aus § 147 Abs. 2 BGB ergebenden Zeitraum von vier Wochen hinaus und sei daher nicht nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Bestimmung über die bindungsfreie Fortgeltung des Angebots sei ebenfalls nicht nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam; denn der Verwender behalte sich keine Annahmefrist vor, wenn der Käufer sein Angebot stets widerrufen könne. Die Fortgeltungsklausel benachteilige den Käufer auch nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB . Das Interesse der Beklagten an der Aufrechterhaltung der latenten Kundenbeziehung sei schutzwürdig. Die Interessen des Käufers seien durch das Widerrufsrecht ausreichend gewahrt. Dem Käufer sei es – wie sich an den Bestimmungen über andere Widerrufsrechte ( §§ 312, 312d, 495 BGB ) zeige – zumutbar, dass er aktiv werden müsse, wenn er den Vertrag nicht mehr wolle. II. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Begründung des Berufungsgerichts trägt die Abweisung eines Anspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht. Der Kaufpreis kann ohne Rechtsgrund auf einen nicht zustande gekommenen Vertrag gezahlt worden sein. 1. Der Kaufvertrag ist mit der Beurkundung der Annahmeerklärung der Beklagten nach § 152 Satz 1 BGB nur dann zustande gekommen, wenn die Erklärung der Klägerin wirksam ist, dass ihr Antrag über die Bindungsfrist von einem Monat hinaus als widerrufliches Angebot fortbesteht. a) Andernfalls wäre das Angebot im Zeitpunkt der Annahme bereits erloschen gewesen. Nach der gesetzlichen Regelung in § 146 BGB erlischt ein Antrag, wenn er abgelehnt oder nach den §§ 147 bis 149 BGB nicht rechtzeitig angenommen wird. So wäre es hier, da bei der Annahme sowohl die Zeitspanne von vier Wochen, innerhalb derer der Antragende auf sein Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung nach § 147 Abs. 2 BGB den Eingang der Antwort des Empfängers unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (Senat, Urteil vom 11.6.2010, V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 , 2874 Rdnr. 12), als auch die in dem Angebot bestimmte Bindungsfrist von einem Monat verstrichen waren. Soweit der Antragende nichts anderes äußert, deckt sich eine von ihm erklärte Bindungsfrist mit der dem Empfänger für die Annahme seines Angebots eingeräumten Frist ( § 148 BGB ) mit der Folge, dass das Angebot mit dem Ablauf der Bindungsfrist erlischt (Senat, a. a. O., Rdnr. 15). b) Die Wirksamkeit der Erklärung der Klägerin über die Fortgeltung ihres Angebots hängt jedoch davon ab, ob – wie es das Berufungsgericht annimmt – eine von der Beklagten vorformulierte Klausel vorliegt, die den Vorschriften über die richterliche Kontrolle des Inhalts Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307 bis 309 BGB) unterliegt. 1. Wirksam wäre die Erklärung über die Fortgeltung ihres Angebots gewesen, wenn das Angebot von der Klägerin selbst formuliert oder von den Parteien im Einzelfall ausgehandelt worden wäre. Dann hätte die Beklagte das Angebot auch noch nach mehr als sechs Wochen nach dessen Abgabe annehmen können. Die gesetzlichen Regelungen in §§ 145, 146 BGB schließen nämlich Modifikationen der Wirksamkeit und der Dauer des Angebots nicht aus. Ein Angebot kann danach auch unbefristet, jedoch widerruflich ausgestaltet werden (Senat, Urteil vom 26.3.2004, V ZR 90/03, NJWRR 2004, 952, 953; BGH, Urteil vom 8.3.1984, VII ZR 177/82, NJW 1984, 1885 , 1886). 2. Unwirksam wäre die Erklärung im Angebot der Klägerin dagegen dann, wenn es sich dabei um eine Fortgeltungsklausel, also um eine von der Beklagten gemäß § 305 Abs. 1 BGB gestellte oder von ihr als Unternehmerin nach § 310 Abs. 3 BGB als gestellt geltende vorformulierte Vertragsbedingung handeln sollte. a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Vorschriften über die AGBrechtliche Inhaltskontrolle auch auf vorformulierte Erklärungen im Vorfeld des Vertragsschlusses anzuwenden sind. Die Vorschriften der §§ 307 bis 309 BGB erstrecken sich auf sog. Vertragsabschlussklauseln, zu denen die von dem Verwender vorformulierten einseitigen Erklärungen des anderen Teils zur Geltung seines Angebots gehören (vgl. Senat, Urteil vom 11.6.2010, V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rdnr. 8; BGH, Urteil vom 23.3.1988, VIII ZR 175/87, BGHZ 104, 95 , 98 f.). b) Das Berufungsgericht bejaht jedoch rechtsfehlerhaft die Wirksamkeit einer vorformulierten Angebotserklärung, nach der das Angebot des anderen Teils (über den Ablauf einer Bindungsfrist von einem Monat hinaus) als widerrufliches, stets annehmbares Angebot fortbesteht. Unbefristete Fortgeltungsklauseln halten nämlich einer AGBrechtlichen Inhaltskontrolle an der Verbotsnorm des § 308 Nr. 1 Hs. 1 BGB nicht stand. Nach dieser Vorschrift ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots vorbehält. Ob und unter welchen Voraussetzungen das auch für vorformulierte Fortgeltungsklauseln zu Angeboten gilt, die der andere Teil widerrufen kann, ist allerdings streitig. aa) Nach der von dem Berufungsgericht (OLG Dresden, Urteil vom 20.12.2011, 14 U 1259/11, NotBZ 2012, 105 ) sowie im Schrifttum (Cremer/Wagner, NotBZ 2004, 331 , 335; Walter, NotBZ 2012, 81 , 83; BeckOKBGB/Becker, Edition 26, § 308 Nr. 1 Rdnr. 4) vertretenen Ansicht ist § 308 Nr. 1 BGB schon nicht einschlägig, weil der Verwender sich keine Annahmefrist vorbehalte, wenn der andere Teil sein Angebot jederzeit widerrufen könne. Wegen der Widerrufsmöglichkeit verstoße es nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB , dass der Verwender das Angebot auch noch nach mehreren Monaten oder gar Jahren annehmen könne (OLG Dresden, a. a. O.; Cremer/ Wagner, a. a. O.; ebenso Walter, NotBZ 2012, 81 , 84, der allerdings nach Ablauf von zwölf Monaten von einer verspäteten und nach § 242 BGB unzulässigen Annahme ausgeht). bb) Nach anderer Auffassung (OLG Celle, Urteil vom 5.10.2012, 3 U 42/21, unveröffentlicht; die Gründe sind auszugsweise wiedergegeben im Aufsatz von Herrler, notar 2013, 71 , 80 f.; Herrler/Suttmann, DNotZ 2010, 883 , 891; Müller/Klühs, RNotZ 2013, 81 , 89; Thode, ZNotP 2005, 162 , 165) sind dagegen auch die widerrufliche Angebote betreffenden Fortgeltungsklauseln an § 308 Nr. 1 BGB zu messen. Unterschiedlich sind jedoch die Meinungen dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Klauseln einer Prüfung an dieser Vorschrift standhalten. (1) Nach einer Ansicht sollen Fortgeltungsklauseln für widerrufliche Angebote dann mit § 308 Nr. 1 BGB vereinbar sein, wenn ein Endzeitpunkt für das Erlöschen des Angebots bestimmt ist und dem Anbietenden der Widerruf erleichtert wird. Bis zu welchem Zeitpunkt das Angebot nach seiner Abgabe annahmefähig gehalten werden kann und ob und welche Erleichterungen für den Widerruf durch den anderen Teil nötig sind (Hertel, Würzburger Notarhandbuch, 3. Aufl., Teil 2 Kap. 3 Rdnr. 33; ders. in Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 10. Aufl., Rdnr. 1285; Herrler/Suttmann, DNotZ 2010, 883 , 891; Herrler, notar 2013, 71 , 85; DNotIGutachten, DNotIReport 2010, 181, 184; Krauß, Immobilienkaufverträge in der Praxis, 6. Aufl., Rdnr. 2955; Müller/Klühs, RNotZ 2013, 81 , 89), wird jedoch unterschiedlich beurteilt. (2) Dem steht die Auffassung gegenüber, dass jede vorformulierte Erklärung des Antragenden, mit der sich der Verwender die Annahme auch noch nach Ablauf der Bindungsfrist für das Angebot vorbehalte, die Dispositionsfreiheit des andern Teils ohne hinreichenden sachlichen Grund einschränke und daher gegen § 308 Nr. 1 BGB verstoße. Die Widerrufsmöglichkeit ändere daran nichts, da sie ein aktives Tätigwerden des Anbietenden voraussetze und den Kunden überdies – angesichts der Bestimmung in § 152 Satz 1 BGB – nicht davor schütze, dass sein Widerruf eventuell zu spät komme (OLG Celle, Urteil vom 5.10.2012, 3 U 42/21, a. a. O.; Thode, ZNotP 2005, 162 , 165). cc) Diese Rechtsfrage ist dahin zu entscheiden, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorformulierte Antragserklärungen, nach denen das Angebot des anderen Teils unbefristet fortbesteht und von dem Verwender jederzeit angenommen werden kann, auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar sind, wenn das Angebot nicht bindend, sondern widerruflich ist. (1) Die Vorschrift ist einschlägig. Sie ist auf alle vorformulierten Erklärungen über die Fortgeltung von Vertragsangeboten anzuwenden, mit denen sich der Verwender über den in § 147 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt hinaus die Annahme vorbehält (vgl. NKBGB/Kollmann, 2. Aufl., § 308 Rdnr. 2). Dies gilt auch dann, wenn ein Angebot nicht (mehr) bindend, sondern widerruflich ist. Die hier zu beurteilende Fortgeltungsklausel wird zwar von dem Wortlaut der Vorschrift nicht unmittelbar erfasst, weil sie keine Frist für die Annahme des Angebots nach § 148 BGB bestimmt, sondern dem Verwender eine zeitlich unbegrenzte Möglichkeit zur Annahme des Angebots eröffnet. Ihre Anwendung ist aber nach dem mit der Norm verfolgten Zweck geboten, den Anbieter vor den Nachteilen übermäßig lang andauernder Schwebezustände zu schützen (BeckOKBGB/ Becker, 26. Edition, § 308 Rdnr. 2; Erman/Roloff, BGB, 13. Aufl., § 308 Rdnr. 1; Walchshöfer, WM 1986, 1041 , 1042). Danach ist § 308 Nr. 1 BGB erst recht auf Klauseln anzuwenden, die keine Frist für die Annahme durch den Verwender bestimmen, sondern diesem eine zeitlich unbeschränkte Annahme auch noch Monate oder Jahre nach der Abgabe der Angebotserklärung ermöglichen. Der mit der Vorschrift beabsichtigte Schutz des anderen Teils könnte andernfalls leicht dadurch umgangen werden, dass nach der von dem Verwender vorformulierten Erklärung der andere Teil nicht ein lang befristetes, sondern ein unbefristet annehmbares Angebot abgibt. (2) Die hier verwendete Fortgeltungsklausel ist danach schon wegen des unbegrenzten Zeitraums, in dem der Verwender das Angebot noch annehmen kann, ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit für den anderen Teil, nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Die richterliche Prüfung, ob die für die Annahme vorbehaltene Zeit angemessen ist, erfordert allerdings eine wertende Betrachtung der Interessen beider Vertragsteile unter Berücksichtigung der für den Vertragsgegenstand typischen Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 6.3.1986, III ZR 234/84, NJW 1986, 1807 , 1808, und BGH, Urteil vom 24.3.1988, III ZR 21/87, NJW 1988, 2106 , 2107). Diese fällt hier jedoch eindeutig zu Ungunsten einer unbefristeten Fortgeltungsklausel aus. (a) Ausgangspunkt für die Prüfung der Angemessenheit nach § 308 Nr. 1 BGB ist der in § 147 Abs. 2 BGB bezeichnete Zeitraum, in der ein Antragender üblicherweise die Entscheidung des Angebotsempfängers über sein Angebot erwarten darf (Walchshöfer, WM 1986, 1041 , 1043). Ist die Zeit für die Entscheidung des Verwenders über die Annahme wesentlich länger, so ist die Klausel nur dann wirksam, wenn der Verwender daran ein schutzwürdiges Interesse hat, hinter dem das Interesse des Kunden an dem Wegfall seiner Bindung zurückstehen muss (BGH, Urteil vom 6.3.1986, III ZR 234/84, a. a. O.; BGH, Urteil vom 13.12.1989, VIII ZR 94/89, BGHZ 109, 359 , 361; BGH, Urteil vom 13.9.2000, VIII ZR 34/00, BGHZ 145, 139 , 143). Eine Klausel, nach der das Angebot des anderen Teils auch nach dem Ablauf einer für die Entscheidung des Verwenders über die Annahme oder Ablehnung des Angebots angemessenen Frist nicht erlischt, sondern stets annahmefähig bleibt, bestimmt das Gegenteil von dem, was sich nach § 147 Abs. 2, § 146 BGB ergäbe. Die gesetzliche Regelung, die im Interesse des Verkehrs auf zügige Entscheidungen zur raschen und glatten Abwicklung der Geschäfte angelegt ist (vgl. Motive I, S. 166 = Mugdan, Materialien, Bd. I, S. 443; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Zweiter Band, 3. Aufl., S. 640), verlangt von dem Angebotsempfänger, sich kurzfristig zu entscheiden, wenn er das Angebot des anderen Teils annehmen will. (b) An der Unangemessenheit der Fortgeltungsklausel ändert es – anders als es das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf Äußerungen im Schrifttum (Herrler/Suttmann, DNotZ 200, 883 , 892; Müller/Klühs, RNotZ 2013, 81 , 89) meint – nichts, dass dem Bürgerlichen Gesetzbuch unbefristete Schwebezustände nicht fremd sind. Maßstab für die Prüfung der Angemessenheit einer das Angebot betreffenden Fortsetzungsklausel sind allein die Vorschriften über den Vertragsschluss in §§ 145 ff. BGB . Dass § 177 BGB keine Frist für die Genehmigung eines von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Vertrags bestimmt, ist für die Prüfung der Fortgeltungsklausel dagegen irrelevant, weil der Anbietende nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht (auch) im Namen des Vertragspartners bereits den Vertrag abgeschlossen, sondern lediglich ein Angebot abgegeben hat und daher von dem Angebotsempfänger dessen baldige Annahme erwarten darf, wenn dieser mit ihm kontrahieren will. (c) Vor diesem Hintergrund vermag schließlich auch die dem anderen Teil eingeräumte Möglichkeit zum Angebotswiderruf einer zeitlich unbefristeten Fortgeltungsklausel nicht zur Wirksamkeit zu verhelfen. Richtig ist allerdings, dass der andere Teil dadurch nicht in gleicher Weise wie bei einem nach § 145 BGB bindenden Angebot in seiner Dispositionsfreiheit beschränkt ist, weil er sich durch einen Widerruf von seinem Angebot lösen kann, sofern dieser dem Angebotsempfänger noch rechtzeitig (vor der Beurkundung einer Annahmeerklärung nach § 152 Satz 1 BGB ) zugeht. Damit werden aber die mit einer unbefristeten Fortgeltungsklausel für den Antragenden verbundenen Nachteile nicht annähernd ausgeglichen. Diese bestehen einmal darin, dass der Antragende möglicherweise auch sehr lange Zeit nach der Abgabe seines Angebots noch nicht weiß, ob der von ihm gewünschte Vertrag zustande kommt oder nicht. Nachteilig für ihn ist es zudem, dass der Vertrag auch noch nach Monaten oder Jahren, also in einem Zeitpunkt, in dem der Antragende (selbst wenn er sein Angebot nicht widerrufen hat) das lange Schweigen des Angebotsempfängers auf sein Angebot regelmäßig als dessen Nichtannahme verstehen muss, noch mit der Annahmeerklärung des Verwenders überrascht werden kann, die den (von dem Antragenden möglicherweise inzwischen nicht mehr gewünschten) Vertrag noch zustande bringt. (d) Der ersatzlose Wegfall der unwirksamen Fortgeltungsklausel führt schließlich auch nicht zu einer Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine Bestimmung über eine zeitlich befristete Fortgeltung des Angebots zu ersetzen wäre. So etwas ist zwar trotz des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, Urteil vom 24.9.1985, VI ZR 4/84, BGHZ 96, 18 , 25; BGH, Urteil vom 3.11.1999, VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103 , 119; BGH, Urteil vom 13.9.2000, VIII ZR 34/00, BGHZ 145, 139 , 144, jeweils m. w. N.) nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 1.2.1984, VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69 , 75; BGH, Urteil vom 13.11.1997, IX ZR 289/96, BGHZ 137, 153 , 157; BGH, Urteil vom 2.11.1999, VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103 , 120). Dafür fehlt es hier aber an den Voraussetzungen, da das dispositive Gesetzesrecht eine Regelung für den Konflikt des Interesses des Antragenden an der Wiedererlangung der Dispositionsfreiheit und des Empfängers an einer hinreichenden Zeit für seine Entscheidung bereitstellt (vgl. Senat, Urteil vom 11.6.2010, V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 , 2874 Rdnr. 10), so dass die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine den typischen Interessen der Vertragsparteien unangemessene Regelung zur Folge hat. (e) Da die Fortgeltungsklausel nach dem Vorstehenden nicht um eine Befristung ergänzt werden kann, bedarf es hier keiner Entscheidung, ob eine solche Klausel einer Inhaltskontrolle standhält. Bedenken gegen ihre Wirksamkeit könnten sich ungeachtet der Dauer der Befristung daraus ergeben, dass abweichend von der gesetzlichen Regelung über die verspätete Annahme ( § 150 Abs. 1 BGB ) nicht der andere Teil als Erstanbietender, sondern stets der Verwender das „letzte Wort“ über das Zustandekommen des Vertrags hat, selbst wenn er den Anbietenden eine unverhältnismäßig lange Zeit über seine Entscheidung zur Annahme des Angebots im Unklaren gelassen hat ( § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ). c) Der Vertragsschluss wäre danach gescheitert, weil die Beklagte wegen der Unwirksamkeit der Fortsetzungsklausel das mit dem Ablauf der Bindungsfrist erloschene Angebot der Klägerin nicht mehr annehmen konnte. Anhaltspunkte für eine Annahme der nach § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot geltenden verspäteten Annahmeerklärung der Beklagten durch die Klägerin sind nicht ersichtlich. Der Senat hat bereits ausgeführt, dass eine Annahme der nach § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot geltenden verspäteten Annahmeerklärung durch Schweigen bei den beurkundungsbedürftigen Grundstücksgeschäften nicht in Betracht kommt (Senat, Urteil vom 11.6.2010, V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 , 2874 f. Rdnr. 16) und dass die von dem anderen Teil zur Erfüllung vorgenommenen Handlungen (insbesondere die Kaufpreiszahlung) grundsätzlich nicht als schlüssige Annahmeerklärung auszulegen sind (a. a. O., Rdnr. 14, 15). Soweit dagegen vorgebracht wird, dass das Schweigen des Erstanbietenden auch in diesen Fällen als konkludente Annahme verstanden werden müsse (Kanzleiter, MittBayNot 2011, 52 , 53, und in 2012, 464, 465), kann dem nicht beigetreten werden. Schweigen auf das in einer verspäteten Annahme liegende Angebot kann im Allgemeinen deshalb als Annahme verstanden werden, weil derjenige, der ein Angebot verspätet annimmt, nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte eine Erklärung des Erstanbieters erwarten darf ( RGZ 103, 11 , 13). An dieser Grundlage für eine Würdigung des Schweigens des Erstanbietenden auf die als neues Angebot geltende verspätete Annahmeerklärung fehlt es jedoch, wenn der Erstanbietende, weil er von der Unwirksamkeit der Fortgeltungsklausel nichts weiß, davon ausgeht, dass der Vertrag bereits mit der Annahme seines Angebots durch den Verwender zustande gekommen und daher von seiner Seite hierzu auch nichts mehr zu erklären ist (Lindacher, JR 1986, 459 , 463; Herrler, notar 2013, 71 , 73). Zudem entspricht es dem Schutzzweck der AGBrechtlichen Inhaltskontrolle, denjenigen vor einer vertraglichen Bindung zu schützen, der von der Wirksamkeit der Klausel ausgeht, nach der der Vertrag bereits mit der Annahmeerklärung des Verwenders zustande kommt (vgl. Lindacher, a. a. O.). III. Die Sache ist jedoch nicht entscheidungsreif, weil nicht feststeht, dass die Angebotserklärung der Klägerin der AGBrechtlichen Inhaltskontrolle unterliegt. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). 1. Die Ausführungen im Berufungsurteil zu § 310 Abs. 3 BGB sind lücken und rechtsfehlerhaft. a) Das Berufungsgericht zitiert die in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB bestimmte Rechtsfolge, prüft aber nicht die Voraussetzungen der Norm. Bei einem Verbrauchervertrag unterliegen zwar auch die nur zur einmaligen Verwendung bestimmten vorformulierten Vertragsbedingungen der AGBrechtlichen Inhaltskontrolle, soweit der Verbraucher wegen der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Letzteres ergibt sich aber nicht schon daraus, dass die Klägerin eine Verbraucherin ist. Der Verbraucher muss vielmehr darlegen und beweisen, dass er aufgrund der Vorformulierung auf den Inhalt der Klausel (hier zur Geltungsdauer des Angebots) keinen Einfluss nehmen konnte (BGH, Urteil vom 15.4.2008, X ZR 126/06, BGHZ 176, 140 , 145). b) Dasselbe gilt in Bezug auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Vorschrift des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB , wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen als von dem Unternehmer gestellt gelten. Danach werden zwar in Verbraucherverträgen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen – unter Verzicht auf die in § 305 Abs. 1 BGB bestimmte Voraussetzung des Stellens durch den Verwender – dem Unternehmer zugerechnet (BGH, Urteil vom 10.3.1999, VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108 , 113; BGH, Urteil vom 15.4.2008, X ZR 126/06, BGHZ 176, 140 , 142). Es muss sich aber um vorformulierte Vertragsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handeln. Feststellungen dazu, dass es sich bei dem Kaufvertragsangebot mit der Fortgeltungsklausel um eine solche Vertragsbedingung handelt, wofür der Verbraucher die Beweislast trägt (BGH, Urteil vom 15.4.2008, X ZR 126/06, BGHZ 176, 140 , 143), fehlen in dem Berufungsurteil ebenfalls. 2. Die notwendigen Feststellungen werden – nach etwaigen Ergänzungen des Vorbringens der Parteien zu dem Zustandekommen der Angebotserklärung – von dem Berufungsgericht nachzuholen sein. anmerkung: Die Entscheidung sorgt für Klarheit in einer bislang nicht gelösten Frage im Bereich der Bindungsfristen bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern, näherhin bei Bauträgerverträgen. Sie vermag allerdings weder im Ergebnis noch in der Begründung zu überzeugen. 1. Bisherige Rechtsprechung In seiner Grundsatzentscheidung vom 11.6.2010 hatte der BGH entschieden, dass in einem Bauträgervertrag eine Bindungsfrist des Käufers von wesentlich mehr als vier Wochen in Anwendung von § 308 Nr. 1 BGB zur Unwirksamkeit der Erklärung des Käufers führe.1 Gemeinhin wird in Anlehnung an diese Entscheidung eine Annahmefrist von vier bis etwa sechs Wochen für unschädlich gehalten.2 In der notarrechtlichen Literatur wurden als Reaktion auf diese Entscheidung verschiedene Gestaltungen erörtert, um ein vom Verbraucher als Käufer abgegebenes Vertragsangebot auch über die Höchstfrist von vier bis sechs Wochen – notfalls ohne Bindung des Käufers – wenigstens annahmefähig zu erhalten.3 Insbesondere wurde als Gestaltungsmöglichkeit erwogen, nach der kurzen Bindungsfrist das Angebot des Käufers nicht erlöschen, sondern als solches fortbestehen zu lassen, sofern kein Widerruf erfolge,4 also lediglich die Bindung an das Angebot zeitlich zu begrenzen, nicht aber dessen Annahmefähigkeit. Teilweise wurde ferner die Aufnahme einer Höchstfrist empfohlen, nach deren Ablauf das Angebot in jedem Fall erlöschen solle.5 Eine derartige Maximalfrist war in dem nunmehr vom BGH entschiedenen Fall allerdings gerade nicht vorgesehen. 2. Vorliegende entscheidung Jedenfalls der Gestaltung ohne Höchstfrist hat der BGH nunmehr mit der vorliegenden Entscheidung die Grundlage entzogen. Gestützt auf § 308 Nr. 1 BGB wird eine solche Gestaltung, derzufolge das Angebot des Käufers an den Bauträger nach Ablauf der Bindungsfrist nicht erlischt, sondern fortbesteht und vom Käufer zur Beseitigung seiner Bindung lediglich widerrufen werden kann, als unwirksam eingestuft. Tragende Gründe sind eine Interessenabwägung sowie ein Vergleich mit der gesetzlichen Regelung in §§ 145 ff. BGB . Ausgangspunkt der Prüfung des BGH ist § 308 Nr. 1 BGB . Nach dieser Vorschrift ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem eine Klausel unwirksam, durch die sich der Verwender „unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots“ vorbehält. Der BGH stützt seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass bei einer unbefristeten Fortgeltungsklausel der antragende Teil zwar nicht in gleicher Weise in seiner Dispositionsfreiheit eingeschränkt werde wie bei einem bindenden Angebot, hierdurch seien aber die „mit einer unbefristeten Fortgeltungsklausel für den Antragenden verbundenen Nachteile nicht annähernd ausgeglichen“. Diese bestünden zum einen in der unter Umständen sehr langen Unsicherheitsphase für den Antragenden, zum anderen in der fortbestehenden Annahmemöglichkeit auch noch nach Monaten oder Jahren. Die vom BGH aufgezeigten Argumente vermögen in dieser Form nicht zu überzeugen. Denn zum einen hat es der Antragende selbst in der Hand, die vom BGH als unannehmbar angesehene Unsicherheitsphase zu beseitigen: Ähnlich der Regelung der § 108 Abs. 2, § 177 Abs. 2 BGB kann er nämlich den Angebotsempfänger unter Fristsetzung zur Annahme des Angebots auffordern; verstreicht die Annahmefrist, so könnte der Antragende sein Angebot widerrufen oder den Widerruf sogar bereits mit der Aufforderung verbinden. Eine unangemessene Benachteiligung des Antragenden dürfte hierin kaum zu erblicken sein, denn das Gesetz verwendet eine ähnliche Regelung selbst in §§ 108, 177 BGB . Die gesetzliche Regelung in § 108 Abs. 2, § 177 Abs. 2 BGB ist für den Vertragspartner des Minderjährigen oder ohne Vertretungsmacht Vertretenen insoweit sogar noch nachteiliger, als der Aufforderung zur Genehmigung eine zweiwöchige Frist folgt, während der lediglich der Vertragspartner gebunden ist; erst nach deren Ablauf erlischt die Bindung. Und auch die Regelungen zum Verbraucherschutz in §§ 355, 356 BGB , die kaum im Verdacht stehen dürften, verbraucherfeindlich zu sein, verlangen vom Verbraucher die Erklärung eines Widerrufs, um die Wirkungen eines Vertragsschlusses zu beseitigen. Zum anderen stellt der BGH darauf ab, dass durch eine verspätete Annahme auch nach Monaten oder Jahren noch ein wirksamer Vertrag zustande kommen könne, der vom Antragenden jedoch möglicherweise gar nicht mehr gewünscht sei. Auch hierin lässt sich eine unangemessene Benachteiligung jedenfalls dann nicht erblicken, wenn dem Antragenden der Widerruf so leicht wie möglich gemacht wird (zum Beispiel mit der Bestimmung, dass die Absendung des Widerrufs bereits genügt6). Wird der Antragende vom beurkundenden Notar ausdrücklich auf die Notwendigkeit eines Widerrufs hingewiesen, so ist es sehr unwahrscheinlich, dass es nach Jahren noch zu einem – nunmehr unerwünschten – Vertragsschluss kommt. Notfalls könnte die Wirksamkeit der Annahme etwa auch von der vorherigen Ankündigung der Annahmeabsicht durch den Bauträger abhängig gemacht werden.7 3. Konsequenzen für die Praxis Formal hat der BGH mit der vorliegenden Entscheidung lediglich über eine unbefristete Fortgeltungsklausel, also eine solche ohne Höchstfrist, entschieden. In einem obiter dictum gibt der BGH jedoch zu verstehen, dass er auch die Verwendung von befristeten Fortgeltungsklauseln für problematisch hält. Von der Verwendung derartiger Klauseln ist für die Praxis somit derzeit dringend abzuraten. Auch andere mögliche Modelle, die dem Ziel der Verlängerung des möglichen Zeitraums für das Zustandekommen eines Bauträgervertrages dienen, dürften angesichts der nun vorliegenden Entscheidung kritisch zu hinterfragen sein. Im notarrechtlichen Schrifttum wurde neben der nunmehr verworfenen Variante des Auslaufens lediglich der Bindung des Anbietenden auch eine Beurkundung mit dem Verbraucher als vollmachtlosem Vertreter des Bauträgers erwogen, so dass §§ 145 ff. BGB von vornherein jedenfalls nicht unmittelbar Anwendung finden.8 Da der BGH jedoch – zumindest bei Bauträgerverträgen – jede Gestaltung, mit der ein Vertragsschluss auch nach der von ihm als kritisch eingestuften Frist von vier bis sechs Wochen herbeigeführt werden kann, als für den Verbraucher unangemessen nachteilhaft ansieht, spricht viel dafür, dass auch diese Gestaltung, unter Umständen gestützt auf das Umgehungsverbot in § 306a BGB oder eine Verletzung des Transparenzgebotes, vor dem BGH keinen Bestand hätte,9 auch wenn hiermit von einer gesetzlichen Regelung gerade nicht abgewichen wird.10 Notar Dr. Christoph Suttmann, LL.M. (Columbia), Hof 1 BGH, Urteil vom 11.6.2010, V ZR 85/09, MittBayNot 2011, 49 ; ähnlich zuvor bereits OLG Dresden, Urteil vom 26.6.2003, 19 U 512/03, RNotZ 2004, 500 zu § 10 Nr. 1 AGBG . 2 Herrler, notar 2013, 71 , 74; Herrler/Suttmann, DNotZ 2010, 883 , 884; Kesseler, RNotZ 2010, 533 , 534; Basty, Der Bauträgervertrag, 7. Aufl. 2012, Rdnr. 173. 3 Herrler, notar 2013, 71 , 84 ff.; Herrler/Suttmann, DNotZ 2010, 883 , 889 ff.; Kesseler, RNotZ 2010, 533 , 534. 4 Hertel in Würzburger Notarhandbuch, 3. Aufl. 2012, Teil 2 Kap. 3 Rdnr. 32; Basty in Kersten/Bühling, Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 23. Aufl. 2010, § 32 Rdnr. 329 M, 331; Herrler/Suttmann, DNotZ 2010, 883 , 890 ff.; zurückhaltender Herrler, notar 2013, 71 , 82. 5 Hertel in Würzburger Notarhandbuch, 3. Aufl. 2012, Teil 2 Kap. 3 Rdnr. 32; Herrler, notar 2013, 71 , 85 (drei bis vier Monate); Kesseler, RNotZ 2010, 533 , 534. 6 Herrler, notar 2013, 71 , 85 f. 7 Herrler, notar 2013, 71 , 86. 8 Herrler/Suttmann, DNotZ 2010, 884 , 896. 9 Anders noch Herrler/Suttmann, DNotZ 2010, 884 , 896: „vergleichsweise rechtssichere Gestaltung“. 10 Herrler, notar 2013, 71 , 90. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 07.06.2013 Aktenzeichen: V ZR 10/12 Rechtsgebiete: AGB, Verbraucherschutz Erschienen in: MittBayNot 2014, 42-47 ZNotP 2013, 226-229 Normen in Titel: BGB §308 Nr.1