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V ZR 133/11

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 02. Februar 2012 V ZR 133/11 BGB §§ 280, 1191 Nichtanmeldung nicht benötigter Grundschuldzinsen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 493MittBayNot 6/2012 Rechtsprechung Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht zu vermeidenden Umstände bereits durch den Rechtsvorgänger verwirklicht wurden (das gilt jedenfalls dann, wenn auf die Unterbilanz zum Stichtag der tatsächlichen wirtschaftlichen Neugründung abgestellt wird). Im Ergebnis dürfte es jedenfalls nicht im Interesse einer guten richterrechtlichen Rechtsfortbildung liegen, gefährliche und schwer erkennbare Haftungstatbestände zu begründen, die sich weniger als effektive Instrumente des Kapitalschutzes, sondern vielmehr als Haftungsfallen für schlecht Beratene oder Ungeschickte darstellen. Deshalb sollte die Rechtsprechung in Erwägung ziehen, die Haftung des Einzelrechtsnachfolgers nach § 16 Abs. 2 GmbHG künftig eher im Interesse der Verkehrsfähigkeit von GmbH-Anteilen teleologisch zu beschränken, anstatt ohne jede höhenmäßige Beschränkung immer neue Haftungstatbestände unter diese Vorschrift zu subsumieren.11 Eine solche, die Schutzwürdigkeit des gutgläubigen Erwerbers berücksichtigende teleologische Beschränkung der Haftung des Einzelrechtsnachfolgers nach § 16 Abs. 2 GmbHG könnte z. B. in Anlehnung an die von der Rechtsprechung und der herrschenden Ansicht im Schrifttum vorgenommene teleologische Beschränkung des § 31 Abs. 3 GmbH12 auf die Höhe der Stammkapitalziffer erfolgen. c) Folgen für die Praxis; Strategien zur Vermeidung der persönlichen Haftung Für den Notar verstärkt die Entscheidung die Notwendigkeit, den Erwerber über seine Haftung aus § 16 Abs. 2 GmbH (in Verbindung mit § 24 GmbHG ) zu belehren, insbesondere darüber, dass die persönliche Haftung des Erwerbers nicht auf die Höhe des Stammkapitals begrenzt ist, sondern in unbegrenzter Höhe bestehen kann (z. B. in den Fällen der Differenzhaftung für die Einbringung einer Sacheinlage mit negativem Wert, der Haftung für eine Unterbilanz im Zeitpunkt der Eintragung oder im Falle einer wirtschaftlichen Neugründung bzw. deren Offenlegung). Außerdem empfiehlt es sich, Garantien oder zumindest Wissenserklärungen des Veräußerers über wirtschaftliche Neugründungen der Gesellschaft bzw. deren Offenlegung anzuregen. Vor allem aber erscheint es sinnvoll, den Erwerber darauf hinzuweisen, dass er das Risiko einer unbegrenzten persönlichen Haftung vermeiden kann, indem er die Geschäftsanteile nicht persönlich erwirbt, sondern durch eine eigens zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Beteiligungsgesellschaft). Insbesondere für den anwaltlichen Berater verstärkt das Urteil die Notwendigkeit, beim Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen die Historie der GmbH auf den Tatbestand der wirtschaftlichen Neugründung zu untersuchen.13 d) Ausblick auf das Aktienrecht Obwohl der Verkehrsfähigkeit von Anteilen im Aktienrecht eine noch größere Bedeutung zukommt als im Recht der GmbH, muss davon ausgegangen werden, dass der BGH seine Rechtsprechung zur Haftung des Einzelrechtsnachfolgers im Recht der GmbH auch auf das Recht derAktiengesellschaft überträgt. Immerhin trifft den Erwerber im Aktienrecht 11 So hat zuletzt das OLG Köln, Urteil vom 31.3.2011, 18 U 171/10, sogar den Anspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG unter § 16 Abs. 2 GmbHG subsumiert (anders die wohl h. M. vgl. Wicke, GmbHG, § 16 Rdnr. 12; Baumbach/Hueck-Hueck/Fastrich, GmbHG, § 16 Rdnr. 23; Altmeppen in Roth/Altmeppen, § 16 Rdnr. 27). 12 Vgl. BGH, NJW 2002, 1803 ; BGH, NJW 2003, 3629 , 3632; Wicke, GmbHG, § 31 Rdnr. 6; Altmeppen in Roth/Altmeppen, § 31 Rdnr. 19. 13 Vgl. auch Zöllter-Petzold, NJW-Spezial 2012, 335 , 336. keine Ausfallhaftung im Sinne des § 24 GmbHG für die Rückstände der Mitgesellschafter, sondern nur eine anteilige Haftung. Richtigerweise wird das Haftungsrisiko des Erwerbers aber auch dadurch verringert, dass bei ausgegebenen Aktien (nicht: Zwischenscheinen) oder wenn eine Sammelurkunde im Sinnes des § 9a DepotG errichtet ist, ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb in Betracht kommt, mit der Folge, dass die Haftung beim Veräußerer verbleibt.14 Dies ergibt sich – wie bei offenen Einlageforderungen15 – bei Inhaberaktien aus der analogen Anwendung der §§ 932, 936 BGB und bei Namensaktien aus dem Rechtsgedanken des Art. 16 Abs. 2 WG. Da das Eingreifen dieser Gutglaubensschutzvorschriften jedoch nicht höchstrichterlich geklärt ist, sollte – zumindest in Zweifelsfällen – auch der Erwerber von Aktien in Betracht ziehen, die Aktien nicht persönlich, sondern durch eine Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung zu erwerben (vgl. lit. c)). Notar Dr. Christian Vedder, Gunzenhausen 14 Vedder in Grigoleit, AktG, vor § 23 Rdnr. 17 (im Erscheinen). 15 Vgl. dazu RGZ 144, 138 , 145; OLG Köln AG 2002, 92 f.; GroßKommAktG/Brändel, § 10 Rdnr. 33; MünchKommAktG/Bungeroth, § 54 Rdnr. 14 ff.; Hüffer, AktG, § 10 Rdnr. 6. Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht 10. BGB § 280 Abs. 1, § 1191 (Nichtanmeldung nicht benötigter Grundschuldzinsen) 1. Der die Zwangsversteigerung betreibende Grundschuldgläubiger ist jedenfalls dann nicht verpflichtet, für die Erfüllung seiner Ansprüche gegen den Schuldner nicht benötigte Grundschuldzinsen anzumelden, wenn diese Mehranmeldung für ihn mit Risiken behaftet ist. 2. Die Abtretung der Ansprüche auf Rückübertragung der Grundschuld an einen Dritten verpflichtet den Gläubiger nicht zur Anmeldung nicht benötigter Grundschuldzinsen, wenn das Absehen von einer Mehranmeldung dazu führt, dass der Zessionar auf die Grundschuldzinsen zugreifen kann. BGH, Urteil vom 3.2.2012, V ZR 133/11; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Der Schuldnerin gehörte eine Eigentumswohnung, die unter anderem mit einer erstrangigen Grundschuld im Nennbetrag von 150.000 DM und einer zweitrangigen Grundschuld im Nennbetrag von 145.000 DM jeweils nebst 15 % Zinsen und 5 % einmaliger Nebenleistung zugunsten der Rechtsvorgängerin der Streithelferin (fortan: Streithelferin) belastet war. Die Streithelferin trat die erstrangige Grundschuld zur Sicherung eines Darlehens, das die Rechtsvorgängerin der Beklagten (fortan: Beklagte) der Schuldnerin aufgrund eines Vertrags vom 13.10.2000 gewährt hatte, an diese ab. Nach den Vertragsbedingungen ist die Beklagte nicht verpflichtet, einen Betrag geltend zu machen, der über ihre Forderung hinausgeht; sie kann im Verteilungsverfahren auf etwaige Mehrerlöse verzichten. In einer Sicherungserklärung zu den Grundschulden vom 23.10.2000 trat die Schuldnerin ihre Ansprüche auf Übertragung von vorrangigen Grundschulden und Ansprüche unter anderem auf Auskehrung des Erlöses an die Streithelferin ab, was diese der Beklagten im Laufe des Jahres 2003 anzeigte. Im November 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 28.7.2008 kündigte die Beklagte das Darlehen und betrieb die Zwangsversteigerung der Wohnung, die am 3.12.2008 dem Meistbietenden für 89.200 € Rechtsprechung Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht zugeschlagen wurde. Der Bitte des Klägers, im Verteilungsverfahren sämtliche Zinsen anzumelden, entsprach die Beklagte nicht. In Abstimmung mit der Streithelferin meldete sie ihre Zinsansprüche nur anteilig für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum 4.1.2009 an, was dazu führte, dass ein Teilbetrag des Erlöses von 3.620,93 € der Streithelferin zugeteilt wurde. Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm diesen Betrag nebst Zinsen zu ersetzen. Das AG hat der Klage stattgegeben, das LG hat sie abgewiesen. Mit der von dem LG zugelassenen Revision strebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils an. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe ihre Pflichten aus der Sicherungsabrede nicht verletzt. Diese verpflichte den Sicherungsnehmer nur dazu, die Sicherheit so zu verwerten, dass der Sicherungsgeber von seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensverhältnis befreit werde. Weitergehende Verpflichtungen träfen den Sicherungsgeber nicht. Hier komme hinzu, dass die Beklagte nach den Vertragsbedingungen ausdrücklich zum Verzicht auf Mehrerlöse in der Erlösverteilung ermächtigt sei. Bedenken gegen diese Regelung bestünden nicht. Das Interesse des Sicherungsgebers, Teile des Erlöses nachrangigen Gläubigern vorzuenthalten, sei nicht schutzwürdig. II. Diese Überlegungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass sich eine Haftung der Beklagten nur aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung ihrer Pflichten aus der Sicherungsvereinbarung (in dem Darlehensvertrag), die der Abtretung der Grundschuld zugrunde liegt, ergeben kann. Es hat einen solchen Anspruch zu Recht mit der Begründung verneint, die Beklagte habe ihre Pflichten nicht verletzt. 2. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den ihre eigenen Ansprüche gegen die Schuldnerin übersteigenden Teil der Grundschuldzinsen geltend zu machen. a) Ob und unter welchen Voraussetzungen der Grundschuldgläubiger nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, die zur Tilgung der gesicherten Schuld nicht benötigten Grundschuldzinsen zugunsten des Sicherungsgebers geltend zu machen, ist umstritten (Nachweise in Senat, Urteil vom 16.12.2011, V ZR 52/11, Rdnr. 9-12, WM 2012, 301 , 302 = MittBayNot 2012, 405 , zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) und bislang noch nicht abschließend geklärt. Verneint hat der Senat eine solche Pflicht zum einen für Zinsen aus einer bestehen gebliebenen Grundschuld, die in einem Teilungsversteigerungsverfahren gemäß § 56 Satz 2 ZVG nach dem Zuschlag neu entstehen (Urteil vom 4.2.2011, V ZR 132/10, BGHZ 188, 186 , 189 f. Rdnr. 11 ff.), und zum anderen für die Anmeldung der in einem Zwangsversteigerungsverfahren bis zum Zuschlag entstehenden Grundschuldzinsen durch einen vorrangigen Grundschuldgläubiger, der selbst das Verfahren nicht betreibt (Urteil vom 16.12.2011, V ZR 52/11 Rdnr. 13 ff., WM 2012, 301 , 303 = MittBayNot 2012, 405 , zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Offen gelassen hat der Senat in der zuletzt genannten Entscheidung, ob etwas anderes für den Grundschuldgläubiger gilt, der die Zwangsversteigerung selbst betreibt, oder dann gilt, wenn der Anspruch auf Rückübertragung an einen Dritten abgetreten ist (Urteil vom 16.12.2011, V ZR 52/11 Rdnr. 13, 18, WM 2012, 301 , 303 = MittBayNot 2012, 405 , zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Diese beiden Fallkonstellationen liegen hier vor. Die Beklagte hat die Zwangsversteigerung aus der erstrangigen MittBayNot 6/2012 Grundschuld betrieben, die mit dem Zuschlag erloschen ist, und die im Zwangsversteigerungsverfahren nach dem Zuschlag entstehenden Zinsen nicht sämtlich angemeldet. Die Schuldnerin hatte den Anspruch auf Rückübertragung (und ihren Anspruch auf Auskehrung eines Mehrerlöses) gegen die Beklagte an deren Streithelferin abgetreten. Über diese Fallkonstellationen muss auch hier nicht abschließend entschieden werden. b) Die Beklagte war nicht verpflichtet, im Interesse einer bestmöglichen Verwertung auch den zur Erfüllung ihrer gesicherten Ansprüche gegen die Schuldnerin nicht benötigten Teil der Grundschuldzinsen geltend zu machen. aa) Der Grundschuldgläubiger, der die ihm zur Sicherung seiner Ansprüche verschaffte Grundschuld verwertet, hat allerdings die berechtigten Belange des Sicherungsgebers in angemessener und zumutbarer Weise zu berücksichtigen und muss deshalb bestrebt sein, das bestmögliche Verwertungsergebnis zu erzielen (BGH, Urteil vom 5.10.1999, XI ZR 280/98, NJW 2000, 352 , 353). Das gilt selbst dann, wenn die Verwertung der Sicherheit einen Erlös verspricht, der über dem Betrag der gesicherten Ansprüche liegt (vgl. BGH, Urteil vom 24.6.1997, XI ZR 178/96, NJW 1997, 2672 , 2673 = MittBayNot 1997, 355 ). Ob sich daraus die Verpflichtung eines die Verwertung betreibenden Grundschuldgläubigers ergibt, im Grundsatz sämtliche Zinsforderungen aus der Grundschuld im Zwangsversteigerungsverfahren geltend zu machen, muss hier nicht entschieden werden. Die Bestverwertungspflicht ist Ausdruck der Verpflichtung des Grundschuldgläubigers, auf die berechtigten Belange des Sicherungsgebers bei der Verfolgung seines Verwertungsrechts Rücksicht zu nehmen und besteht nur, soweit nicht seine schutzwürdigen Sicherungsinteressen entgegenstehen (BGH, Urteile vom 24.6.1997, XI ZR 178/96, NJW 1997, 2672 , 2673 = MittBayNot 1997, 355 , und vom 5.10.1999, XI ZR 280/98, NJW 2000, 352 , 353; Senatsurteil vom 16.12.2011, V ZR 52/11 Rdnr. 19, WM 2012, 301 , 303 f. = MittBayNot 2012, 405, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Unter diesem Vorbehalt stünde deshalb auch eine Verpflichtung des Grundschuldgläubigers, nicht zur Schuldentilgung benötigte Grundschuldzinsen im Zwangsversteigerungsverfahren geltend zu machen. bb) Solche schutzwürdigen Sicherungsinteressen waren hier gegeben. Sie führen dazu, dass eine Verpflichtung zur Geltendmachung des die eigenen Forderungen übersteigenden Teils der Grundschuldzinsen, sollte sie grundsätzlich anzunehmen sein, jedenfalls im vorliegenden Fall ausscheidet. Im Allgemeinen mag die Anmeldung von Grundschuldzinsen, die über den Betrag hinausgehen, den der Gläubiger zur Befriedigung seiner Ansprüche gegen den Schuldner benötigt, für die Gläubiger kein Risiko darstellen (J. Schmidt-Räntsch, ZNotP 2011, 402 , 404). Hier liegt es aber anders. Die Beklagte musste befürchten, durch die Geltendmachung auch dieses Teils der Grundschuldzinsen der Streithelferin einen Teil des Versteigerungserlöses zu entziehen und dieser für deren Ausfall wegen Verletzung von Pflichten aus einem vertragsähnlichen geschäftlichen Kontakt gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB und § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB Schadensersatz leisten zu müssen. Dieser Teil der Grundschuldzinsen stand jedenfalls zunächst der Streithelferin zu, weil die Schuldnerin dieser ihre Ansprüche auf Rückgewähr der Grundschuld und auf Auskehrung eines Mehrerlöses abgetreten hatte. Ob sie im Verteilungsverfahren auf einen Mehrerlös würde zugreifen können, wenn die Beklagte ihn geltend machte, war zweifelhaft. Der Kläger hatte sich in seiner Aufforderung an die Beklagte, alle Zinsen geltend zu machen, auf den Standpunkt gestellt, dieser Teil der Zinsen war, war ungewiss. Es bestand jedenfalls das Risiko, dass die Mehranmeldung von Grundschuldzinsen, die der Kläger von der Beklagten verlangt hatte, zu einer Gefährdung oder Vereitelung der Rechte der Streithelferin führte und eine Haftung der Beklagten für Ausfälle der Streithelferin nach sich zog. Dieses Risiko musste die Beklagte nicht eingehen, zumal der Kläger sie von einer Haftung nicht freigestellt hatte. Sie durfte sich vielmehr darauf beschränken, die Grundschuldzinsen anzumelden, die zur Tilgung ihrer Forderungen gegen die Schuldnerin nötig waren und die ihr unzweifelhaft zustanden. c) Die Beklagte war auch nicht deshalb verpflichtet, alle Grundschuldzinsen geltend zu machen, weil die Schuldnerin ihren Rückgewähranspruch abgetreten hatte. aa) In der Abtretung der Rückgewähransprüche an einen Dritten wird zwar teilweise ein Umstand gesehen, der den Gläubiger der Grundschuld jedenfalls dann zur Geltendmachung aller und nicht nur der für die Befriedigung seiner eigenen Ansprüche benötigten Grundschuldzinsen verpflichte, wenn – wie hier – der Anspruch auf Auszahlung des Mehrerlöses mitabgetreten sei. Solche Zessionare wollten auf den Mehrerlös zugreifen. Dieses Ziel dürfe der Gläubiger nicht vereiteln (MünchKommBGB/Eickmann, 5. Aufl., § 1191 Rdnr. 151; Huber, Die Sicherungsgrundschuld, 1965, S. 238; Wenzel, Sicherung von Krediten durch Grundschulden, 2001, Rdnr. 2444). bb) Das führt hier schon im Ansatz nicht zu einer Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger. In dieser Konstellation soll die Geltendmachung aller Grundschuldzinsen nicht dem Interesse des Schuldners an einer vollen Ausnutzung seines Rechts, sondern dem Interesse der Zessionare dienen, selbst auf diesen Mehrerlös zugreifen zu können. Eine entsprechende Verpflichtung ist keine Schutzpflicht gegenüber dem Schuldner, sondern gegenüber den Zessionaren. Diesen und nicht dem Schuldner stünde deshalb ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Verletzung dieser Pflicht zu (einschränkend Wenzel, a. a. O.: denkbar sei auch eine Schädigung des Schuldners durch Entwertung der Sicherheit). cc) Hier kommt hinzu, dass die Beklagte eine etwaige Verpflichtung, auf die Interessen von Zessionaren des Rückübertragungsanspruchs Rücksicht zu nehmen, jedenfalls nicht verletzt hat. Die Interessen der Streithelferin, der die Ansprüche auf Rückgewähr und auf Auskehrung eines Mehrerlöses abgetreten waren, sind durch das Vorgehen der Beklagten nicht geschädigt, sondern im Gegenteil geschützt worden. 3. War die Beklagte aber ohnehin nicht verpflichtet, mehr als die zur Schuldentilgung benötigten Grundschuldzinsen anzumelden, kommt es nicht darauf an, ob sie in dem Darlehensvertrag wirksam zu einem Verzicht auf die Geltendmachung von Mehrerlösen ermächtigt worden ist. (…) Anmerkung: 1. An dieser Stelle hatte ich bei der Besprechung der Entscheidung des V. Senats zur sicherungsvertraglichen Behandlung von rückständigen Grundschuldzinsen einer in das geringste Gebot aufgenommenen Grundschuld aus der Zeit vor dem Zuschlag (BGH, Urteil vom 16.12.2011, V ZR 52/11, MittBayNot 2012, 405 ) die Hoffnung geäußert, der V. Senat entwickele ein Konzept zur Behandlung der Grundschuld im Sicherungsvertrag auf der Grundlage der Überlegung, wie der Sicherungsgeber im Falle einer Rückgewähr der Grundschuld an ihn stünde. Grundlage der Überlegung zur Existenz eines solchen Konzepts war neben der genannten Entscheidung vom 16.12.2011 die Entscheidung des Senats vom 4.2.2011 Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht (V ZR 132/10, BGHZ 188, 186 = DNotZ 2011, 365 m. abl. Anm. Kesseler] = NJW 2011, 1500 m. abl. Anm. Volmer]). In beiden Entscheidungen hatte der Senat davon gesprochen, dass der Sicherungsnehmer bei der Verwertung des Sicherungsgutes solche Verwertungsmöglichkeiten, die ihm aufgrund seiner eigenen besonderen Stellung zukommen, nur dann ergreifen muss, wenn dies im Interesse der Befriedigung der gesicherten Forderung erforderlich ist. Im Übrigen brauche er nicht mehr zu tun als das, was der Sicherungsgeber selbst zu erreichen in der Lage gewesen wäre. Entsprechend sah der V. Senat keine Veranlassung des Sicherungsnehmers, aufgelaufene Grundschuldzinsen, die zur Befriedigung der gesicherten Forderung nicht erforderlich waren, im Zwangsversteigerungsverfahren geltend zu machen (kritisch dazu Joswig, WuB 2012, 329 ). Mit der vorstehend abgedruckten Entscheidung liegt nun innerhalb eines Jahres das dritte Judikat des V. Senats zum Thema Geltendmachung von Grundschuldzinsen vor. Die Entscheidung ist eine gute Gelegenheit, die These von der neuen konzeptionellen Grundlage für die Beurteilung des Pflichtenkanons des Sicherungsnehmers zu überprüfen. Um es vorweg zu nehmen: Leider scheint sich die geäußerte Hoffnung nicht zu bestätigen. 2. Besonderheit dieses Falles gegenüber den beiden vorangegangenen Entscheidungen war, dass der Grundschuldgläubiger zum Zwecke seiner Befriedigung tatsächlich aus der Grundschuld selbst vollstreckt hatte. Wie in der Kreditsicherungspraxis üblich, waren die Rückgewähransprüche an der Grundschuld an einen nachrangigen Gläubiger abgetreten. Der Grundschuldgläubiger hatte diese Abtretung ausdrücklich zur Kenntnis genommen und akzeptiert. Der Insolvenzverwalter des sicherungsgebenden Grundstückseigentümers war nun der Auffassung, dass durch die nicht erfolgte Anmeldung der zur Sicherung der Forderungen des Grundschuldgläubigers nicht benötigten aufgelaufenen Grundschuldzinsen Mittel für die Masse verloren gegangen seien. Gestützt auf die Rechtsprechung des IX. Zivilsenates zur (Un-)Wirksamkeit der Abtretung von Rückgewähransprüchen aus weiten Sicherungszweckerklärungen im Insolvenzfall (BGH, Urteil vom 10.11.2011, IX ZR 142/10, MittBayNot 2012, 237 m. Anm. Volmer] = NJW 2012, 229 , dazu Kesseler, NJW 2012, 577) vertrat der Verwalter die Ansicht, aus dem Sicherungsvertrag stünde ihm ein Anspruch auf Herausgabe der zur Sicherung des Grundschuldgläubigers nicht benötigten Grundschuldzinsen zu. Mangels Wirksamkeit der Abtretung der Rückgewähransprüche seien diese auch nicht an den nachrangigen Gläubiger herauszugeben gewesen. Durch die Minderanmeldung sei der Insolvenzmasse dieser im Grundpfandrecht verkörperte Wert des Massebestandteils Grundstück verloren gegangen. Der Senat hat hier eine Abwägung der Interessen von Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer im konkreten Verwertungsfall angestellt und dabei das Interesse des Sicherungsgebers an der bestmöglichen Verwertung seines Sicherungsgutes dem Interesse des Gläubigers an einer risikolosen Verwertung und am Schutz vor Haftungsansprüchen Dritter gegenübergestellt. Dabei kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Sicherungsnehmer schon im eigenen Interesse nicht zur Geltendmachung der Grundschuldzinsen verpflichtet gewesen sei, da er ansonsten Gefahr gelaufen wäre, von dem Zessionar des Rückgewähranspruchs in Anspruch genommen zu werden. Entsprechend hat es die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen. 3. Auf Grundlage der Überlegungen der beiden vorangegangenen Entscheidungen vom 4.2.2011 und 16.12.2011 hätte es sich der V. Senat hier einfach machen können. Hätte Rechtsprechung MittBayNot 6/2012 Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht der BGH bei der Prüfung des Sicherungsvertrages überlegt, wie der Sicherungsgeber im Falle der Rückübertragung der Grundschuld an ihn gestanden hätte, wäre der Fall leicht und begründungsstringent zu lösen gewesen: Im Fall der Rückgewähr der Grundschuld an den Sicherungsgeber wäre eine Anmeldung der Grundschuldzinsen durch den Insolvenzverwalter deshalb nicht in Betracht gekommen, weil ihm diese aufgrund der Bestimmung des § 1178 BGB nicht zugestanden hätten. Mit der Abwägung der unterschiedlichen Interessen an der Verwertung des Sicherungsgutes hat sich der V. Senat auf durchaus problembehaftetes Terrain begeben. Die Entscheidung hat ihre Schwäche meines Erachtens nämlich darin, sich nicht ausreichend mit der Berechtigung der jeweils geltend gemachten rechtlichen Interessen auseinander zu setzen. Ein Problem des Grundschuldgläubigers, zwischen die Mühlsteine der von ihm anerkannten Abtretung der Rückgewähransprüche auf der einen und der Berechtigung der Insolvenzmasse auf der anderen Seite zu geraten, besteht tatsächlich nicht. Mit seinen Überlegungen scheint der V. Senat die vorstehend bereits erwähnte Rechtsprechung des IX. Senats im Auge zu haben, nach der in bestimmten Konstellationen der Insolvenzverwalter trotz erfolgter Abtretung der Rückgewähransprüche die freien Teile einer Grundschuld für sich in Anspruch nehmen kann. Gleichzeitig sieht er die Befürchtung gerechtfertigt, der Gläubiger könne wegen der dann entstehenden Verletzung der Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis mit dem Zessionar der Rückgewähransprüche in Anspruch genommen werden. Dabei übersieht er aber, dass die beiden Rechtspositionen, die des Zessionars und die des Insolvenzverwalters, nur alternativ und nicht kumulativ bestehen können. Der Zessionar der Rückgewähransprüche kann Rechte gegenüber dem Grundschuldgläubiger nur insoweit geltend machen, wie die Abtretung auch gegenüber dem Insolvenzverwalter wirksam ist. Ist sie dies, braucht der Grundschuldgläubiger nicht zu fürchten, vom Verwalter in Anspruch genommen werden zu können. Ist sie dies aber nicht, dann steht dem Zessionar wiederum kein Anspruch gegen den Sicherungsnehmer zu, da er weder Berechtigter der Ansprüche ist noch entsprechend einen Schaden haben kann. Ein vom V. Senat angenommener möglicher Schadenersatzanspruch des Zessionars kann selbst dann nicht entstehen, wenn der Grundschuldgläubiger die Abtretung nicht nur zur Kenntnis genommen und akzeptiert hätte, sondern sich im Wege eines Vertrages mit dem Zessionar zur Rückgewähr an diesen verpflichtet hätte. Soweit diese Verpflichtung auf Veranlassung des Sicherungsgebers eingegangen wird, ist insoweit die Sicherungsabrede umgestaltet und der Sicherungsnehmer nur noch entsprechend sicherungsvertraglich verpflichtet. Ist der Sicherungsnehmer dagegen freiwillig und vom Sicherungsgeber nicht autorisiert eine solche Verpflichtung eingegangen, hat er dafür selbst einzustehen. Zu dem vom V. Senat gesehenen Konflikt der widerstreitenden Berechtigungen kann es gegenüber dem Grundschuldgläubiger also gar nicht kommen. 4. Angesichts der ökonomischen Bedeutung, die Grundschulden und eben auch die leidigen Zinsen dieser Rechte haben, ist es zu wünschen, dass möglichst bald ein geschlossenes rechtsdogmatisches Konzept der Behandlung der zwischen Gläubiger und Sicherungsgeber bestehenden sicherungsvertraglichen Abreden durch den BGH errichtet wird. Welche Rechte zum Umgang mit dem Sicherungsgut darf sich der Gläubiger berechtigterweise vorbehalten? Wo sind die Schranken? Kann es richtig sein, dass sich der Sicherungsgeber im Sicherungsvertrag vorbehält, den Sicherungsgegenstand nicht intakt zurückzugeben, sondern diesen nur zu vernichten? Dem sicherungsgebenden Eigentümer eines ansonsten unbelasteten Grundstücks mag es gleichgültig sein, ob MittBayNot 6/2012 dieses an ihn zurückabgetreten oder gelöscht wird. Hat der Sicherungsgeber das Grundstück aber zwischenzeitlich anderweitig veräußert oder belastet, sieht die Situation schon anders aus. Woraus rechtfertigt es sich, dass Banken formularmäßig die Abtretung der Rückgewähransprüche ausschließen? Angesichts der auch in der vorliegenden Entscheidung klar zum Ausdruck gekommenen wirtschaftlichen Bedeutung dieser Ansprüche muss wohl ein überragendes Interesse des Sicherungsnehmers bestehen, um die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung zu rechtfertigen. 5. Eines zeigen alle drei BGH-Entscheidungen ganz unabhängig von ihrer Bedeutung für die Inhaltsbestimmung von Sicherungsverträgen eindrucksvoll: Der Umgang mit den Zinsen abstrakter Sicherungsgrundschulden ist äußerst schwierig. Je mehr ich über diese Schwierigkeiten nachdenke, desto unsicherer werde ich, ob die im Rahmen von Bankformularen vereinbarten (und von uns Notaren beurkundeten) Grundschuldzinsen einer Prüfung anhand der Bestimmungen der §§ 305c und 307 BGB standhalten. Trotz eines nicht allzu schwach ausgebildeten Vertrauens in meine Erläuterungsfähigkeiten bin ich mir ziemlich sicher, dass ein erheblicher Teil meiner Mandanten das Prinzip der Grundschuldzinsen nicht versteht und auch nicht verstehen kann. Ich bin mir ferner ebenso sicher, dass kaum noch einer der Mandanten am auf die Beurkundung folgenden Tag weiß, was es mit den Grundschuldzinsen auf sich hat. Sieht man die Schwierigkeiten, die die Behandlung der Grundschuldzinsen im Sicherungsvertrag mit sich bringen, fällt es schwer zu glauben, dass von wenigen Ausnahmen abgesehen die Sicherungsgeber irgendeine Vorstellung dazu haben, welchen tatsächlichen dinglichen Haftungsumfang sie mit der Stellung einer Grundschuld mit 10, 15 oder gar 20 Prozent Grundschuldzinsen eingegangen sind. Dieses Problem betrifft dabei nicht nur die Drittsicherungsgeber, die, so ist meine Erfahrung, regelmäßig sehr überrascht sind, wenn man ihnen den Umfang der gestellten Sicherheit erläutert. Auch der eine eigene Verbindlichkeit besichernde Darlehensnehmer ist selten in der Lage zu überschauen, in welchem Umfang er durch die Grundschuldzinsen Sicherungsmöglichkeiten für etwaige andere Gläubiger wegzeichnet und sich selbst so potentiell nicht unerheblichen ökonomischen Schaden zufügt. Welchen Zweck die Kreditinstitute mit dieser Art der Besicherung ihrer Verbindlichkeiten verfolgen, ist dabei weiter unklar. Es fällt schwer anzunehmen, dass es allein um die Reduzierung der Notar- und Gerichtskosten für den Kunden geht, der ansonsten die Kosten der von der Bank konkret benötigten Sicherung für den Realkredit, neben der Hauptsumme also auch die etwaigen Zinsausfallkosten und ggf. Bearbeitungs- und Beitreibungskosten im Falle des Ausfalls des Darlehensnehmers, zu tragen hätte. Dabei wäre es dem Darlehensnehmer und Grundschuldbesteller sehr viel einfacher klarzumachen, warum er beispielsweise bei einem Kredit über 100 € eine Grundschuld über 123,45 € eintragen lassen soll, als ihm 20 Prozent Grundschuldzinsen zu erläutern. Mein Eindruck ist, dass die Kreditinstitute selbst nicht so genau wissen, was es mit den Zinsen so auf sich hat. Ich habe auch noch nicht erlebt, dass ein Mandant auf die Frage, was denn – wenn überhaupt – der Banksachbearbeiter zu den Grundschuldzinsen gesagt hat, über eine inhaltlich richtige Antwort berichtet hätte. Damit drängt sich eine letzte kritische Frage zu den Grundschuldzinsen auf: Wie unklar darf der Inhalt eines Rechtsgeschäfts beiden Vertragspartnern (oder jedenfalls deren Vertretern) sein, um noch ein wirksames Geschäft darzustellen? Notar Dr. Christian Kesseler, Düren Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 02.02.2012 Aktenzeichen: V ZR 133/11 Rechtsgebiete: Allgemeines Schuldrecht Grundpfandrechte Erschienen in: MittBayNot 2012, 493-497 RNotZ 2012, 352 DNotZ 2012, 445-449 NJW 2012, 1142-1143 NotBZ 2012, 172 Rpfleger 2012, 329-331 Normen in Titel: BGB §§ 280, 1191