II ZR 234/09
ag, Entscheidung vom
1mal zitiert
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück OLG München 28. September 2011 31 Wx 216/11 BGB §§ 2069, 2270, 2289 Zur Anwendung des § 2069 BGB bei Einsetzung der Kinder als Schlusserben im Erbvertrag und deren Vorversterben Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 4. Liegenschaftsrecht – Eintragung eines Sondernutzungsrechts zu Gunsten eines Miteigentumsbruchteils (OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. 8. 2011 – 10 W 302/11) BGB §§ 741, 1008 WEG §§ 10, 15 Ein Sondernutzungsrecht kann auch einem Miteigentumsbruchteil an einem Wohnungs- oder Teileigentum zugeordnet werden (entgegen KG DNotZ 2004, 634). (Fundstellen: Beck-Online, juris, MDR 2011, 1227 , ZWE 2011, 419) 5. Familienrecht – Zum Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen nach § 1767 Abs. 1 BGB (OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. 6. 2011 – 9 UF 388/11) BGB §§ 1743, 1749, 1768, 1767 FamFG §§ 58, 63 Das Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen nach § 1767 Abs. 1 BGB wird wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand geprägt, den sich leibliche Eltern und Kinder üblicherweise gegenseitig leisten. Das familienbezogene Motiv muss als Hauptzweck der Annahme die sonstigen Nebenzwecke, wie etwa die Erlangung steuerlicher Vorteile bei der Rechtsnachfolge, deutlich überwiegen. (Fundstellen: Beck-Online, juris, MDR 2011, 1296 ) 6. Erbrecht – Zur Anwendung des § 2069 BGB bei Einsetzung der Kinder als Schlusserben im Erbvertrag und deren Vorversterben (OLG München, Beschluss vom 28. 9. 2011 – 31 Wx 216/11) BGB §§ 2069, 2270, 2289 Sind in einem Erbvertrag die beiden Kinder eines der Erblasser als Schlusserben und zudem gegenseitig als Ersatzerben eingesetzt und sind beide Kinder vorverstorben, so hindert dies die Anwendung von § 2069 BGB nicht, wenn die vorrangige individuelle Auslegung zu keinem zweifelsfreien Ergebnis führt. (Fundstellen: Beck-Online, juris) 7. Handels-/Gesellschaftsrecht – Keine Einbringung eigener Aktien der Gesellschaft als Sacheinlage (BGH, Urteil vom 20. 9. 2011 – II ZR 234/09) AktG §§ 93, 116, 205 1. Eigene Aktien der Gesellschaft können nicht als Sacheinlage eingebracht werden. Der Verzicht auf den Anspruch auf Rückerstattung von darlehensweise an die Gesellschaft überlassenen Aktien steht dem Einbringen als Sacheinlage jedenfalls dann gleich, wenn er in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Darlehensgewährung vereinbart wurde. 2. Der organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft, der selbst nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, kann den strengen Anforderungen an eine ihm obliegende Prüfung der Rechtslage und an die Beachtung von Gesetz und Rechtsprechung nur genügen, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offen-legung der erforderlichen Unterlagen von einem unabhängigen, für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt und den erteilten Rechtsrat einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzieht. 3. Das Aufsichtsratsmitglied, das über beruflich erworbene Spezialkenntnisse verfügt, unterliegt, soweit sein Spezialgebiet betroffen ist, einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab. (Fundstellen: Beck-Online, juris, Homepage des BGH, BB 2011, 2960 ) 8. Handels-/Gesellschaftsrecht – Antragsrecht des Notars nach § 378 FamFG zur Anmeldung einer Satzungsänderung (OLG Oldenburg, Beschluss vom 16. 9. 2011 – 12 W 193/11) GmbHG § 53, 54 FamFG § 378 Der eine Satzungsänderung bei einer GmbH beurkundende Notar gilt gemäß § 378 Abs. 2 FamFG als ermächtigt, die Änderung zum Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung erfolgt als Eigenurkunde. (Leitsatz nicht amtlich) (Fundstellen: Beck-Online, juris, NZG 2011, 1233 ) Hinweise Im iTunes Store von Apple sind zwei Anwendungen für iPhone bzw. iPad von Apple verfügbar, die in der Praxis, insbesondere bei Auswärtsterminen, nützlich sein können. Die inotar App bietet einen kostenlosen Notarkostenrechner an, mittels dessen Notargebühren abgerufen werden können. Die ebenfalls kostenlose App „Gesetze im Internet“ bietet Zugriff auf das gesamte Bundesrecht, wie es über die Internetseiten des Bundesministeriums für Justiz verfügbar ist. Eine vergleichbare Anwendung ist für das Betriebssystem Android im Android Market verfügbar und herunterzuladen. RNotZ – Forum RNotZ 2012, Heft 1– 2 61 RNotZ, 01-02/2011 #5518 03.01.2012, 15:10 Uhr – b.b./st – S:/3D/Notarkam/nz_12_01-02/rnotz_12_01-02.3d [S. 61/68] 5 5518_rnotz_12_01-... Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG München Erscheinungsdatum: 28.09.2011 Aktenzeichen: 31 Wx 216/11 Rechtsgebiete: Gemeinschaftliches Testament Erbvertrag Erbeinsetzung, Vor- und Nacherbfolge Erschienen in: RNotZ 2012, 61 NJW-RR 2012, 9-10 Rpfleger 2012, 207-209 Zerb 2011, 336-337 Normen in Titel: BGB §§ 2069, 2270, 2289