V ZB 253/10
ag, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück Kammergericht 13. September 2010 Not 5/10 BNotO §§ 39; 111 b Zur persönlichen Eignung eines Notarvertreters Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Die Beträge von 16 126,– E und 27 436,07 E waren dem Notaranderkonto – unstreitig – bereits am 24. 1. 2002 gutgeschrieben worden, worüber der Notar auch am selben Tag – unbestritten – noch informiert worden war. Die gesetzliche Neuregelung in § 54 a Abs. 2 Nr. 2 BeurkG führt zu keiner anderen Beurteilung Der Einwand der Kl., die vom Senat zugrunde gelegte Rechtsprechung des BGH zum Zeitpunkt des Zustandekommens eines Treuhandauftrages sei im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung in § 54 a Abs. 2 Nr. 2 BeurkG im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, verkennt, dass gemäß § 54 a Abs. 6 für Treuhandaufträge der finanzierenden Bank lediglich die Vorschriften des § 54 a Abs. 3–5 nicht jedoch die des Abs. 2 entsprechend gelten. Die Überweisung von 8 910,56 am 4. 2. 2002 auf das Kanzleikonto des Notars begründet keine Schadensersatzpflicht des Bekl. in dieser Höhe. Die Überweisung auf sein Kanzleikonto war weder treuhand- noch in sonstiger Weise pflichtwidrig, weil mit dieser Verfügung der Notar einem ihm von den Kaufvertragsparteien erteilten Auftrag entsprochen hatte. 10. Notarrecht – Zur persönlichen Eignung eines Notarvertreters (Kammergericht, Urteil vom 13. 9. 2010 – Not 5/10) BNotO §§ 39; 111 b Bei der Auswahl eines Notarvertreters hat die Aufsichtsbehörde ein Auswahlermessen hinsichtlich der Person des Vertreters, in dessen Rahmen sie die persönliche Eignung des Vertreters prüfen kann. Dabei sind an den Notarvertreter keine geringeren Anforderungen als an einen Bewerber um ein Notaramt zu stellen. (Leitsatz nicht amtlich) Zur Einordnung: Das KG hatte sich mit den Fragen zu befassen, welche Anforderungen an die Eignung eines Notarvertreters zu stellen sind und ob der abgelehnte Vertreteraspirant bei Rechtsbehelfen gegen die Entscheidung, ihn nicht zum Vertreter zu bestellen, antragsbefugt ist. Gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 BNotO kann die Aufsichtsbehörde dem Notar auf seinen Antrag für die Zeit seiner Abwesenheit oder Verhinderung einen Vertreter bestellen. Der Senat betont in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung (BGH DNotZ 1993, 469; DNotZ 2003, 226 ), dass die Entscheidung über die Vertreterbestellung eine Ermessensentscheidung darstellt. Bei dem von der Aufsichtsbehörde auszuübenden Auswahlermessen sei zu berücksichtigen, dass nach § 39 Abs. 3 S. 1 BNotO zum Vertreter nur bestellt werden darf, wer fähig ist, das Amt eines Notars zu bekleiden. Bei der Prüfung der in diesem Rahmen vorzunehmenden persönlichen Eignung seien die gleichen Anforderungen wie an einen Notarbewerber zu stellen. Zur Frage der Antragsbefugnis des abgelehnten Vertreteraspiranten hatte der BGH in der maßgeblichen Entscheidung ( DNotZ 1993, 469 ) betont, dass durch die ablehnende Entscheidung der Aufsichtsbehörde die subjektiven Rechte des Vertreteraspiranten nicht betroffen würden, aber auch ausgeführt, dass im konkreten Fall die Übernahme der Notarvertretung nicht geeignet gewesen sei, die beruflichen Aussichten des Interessenten – einem Richter a. D. – auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu fördern. Diesen Gedanken hat das KG hier aufgegriffen und die Antragsbefugnis des abgelehnten Vertreteraspiranten mit dem Argument bejaht, dass Erfahrungen als Notarvertreter für das notarielle Auswahlverfahren bei Bewerbern für das Anwaltsnotariat insoweit von Bedeutung seien, als dadurch die nach § 6 Abs. 2 S. 2 BNotO erforderliche Praxisausbildung reduziert werden kann. Auf den Notarvertreter sind gemäß § 39 Abs. 4 BNotO grundsätzlich die für den Notar geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 19 a BNotO entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, dass der Notarvertreter – der ständige sowohl wie der nicht ständige – als Inhaber eines öffentlichen Amtes im Grundsatz die gleichen Amtspflichten wie der Notar hat (Schippel/ Bracker/Schäfer, 8. Aufl. 2006, § 39 BNotO Rn. 24). Die Schriftleitung (LB) Zum Sachverhalt: I. Der Kl. zu 1) beantragte am 11. 5. 2010 bei der Bekl., den Kl. zu 2) für die Zeit vom 29. 5. bis 1. 6. 2010 sowie vom 7. 8. bis 22. 8. 2010 zu seinem Vertreter zu bestellen. Am 17. 5. 2010 teilte eine Mitarbeiterin der Bekl. dem Kl. zu 1) telefonisch mit, dass der Kl. zu 2) mangels persönlicher Eignung zum Notaramt auch nicht als Notarvertreter bestellt werden könne. Der Kl. zu 2) ist der Ansicht antragsbefugt zu sein. Er werde in seinem Recht aus Art. 12 GG sowohl hinsichtlich der konkreten Tätigkeit als Notarvertreter als auch hinsichtlich einer erfolgreichen Bewerbung um eine Notarstelle verletzt; für die Bewerbung um eine Notarstelle sei es erforderlich, Notarvertretungen übernommen zu haben. In der Sache machen die Kl. geltend, dass der Kl. zu 2) auch in der Vergangenheit, zuletzt für die Zeit vom 25. 7. bis 16. 8. 2009, zum Vertreter des Kl. zu 1) bestellt worden sei. Die Vertretungen seien beanstandungsfrei geführt worden. Bedenken hinsichtlich seiner persönlichen Eignung seien nicht gerechtfertigt. Er habe keine Verfahren verheimlichen wollen. Dies sei daraus ersichtlich, dass er bei seiner Bewerbung auch Beschwerdevorgänge angegeben habe, die bei der Rechtsanwaltskammer bereits vernichtet worden seien. Ein Verschweigen sei für ihn auch nicht sinnvoll gewesen, da er mit einer Beiziehung der ihn betreffenden Vorgänge habe rechnen müssen. Er habe nur noch die angegebenen Verfahren in Erinnerung gehabt und dies durch den Zusatz „soweit ersichtlich“ kenntlich gemacht. Hinsichtlich des Rügeverfahrens V BS 1094.05 der Rechtsanwaltskammer Berlin sei ihm mit Schreiben vom 13. 2. 2006 mitgeteilt worden, dass das Verfahren eingestellt worden sei; daher habe er es nicht mehr mitteilen müssen. Nach Rücknahme ihres ursprünglichen Hauptantrags beantragen die Kl. nunmehr noch festzustellen, dass die Bekl. verpflichtet gewesen wäre, auf den Antrag des Kl. zu 1) vom 11. 5. 2010 den Kl. zu 2) als seinen Notarvertreter zu bestellen und die Ablehnung dieser Bestellung rechtswidrig war. Rechtsprechung322 RNotZ 2011, Heft 6 Rechtsprechung Die Bekl. beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie macht geltend, aufgrund der im laufenden Notarbesetzungsverfahren getroffenen Feststellungen bestünden erhebliche Zweifel an der persönlichen Eignung des Kl. zu 2). Er habe in diesem Verfahren insgesamt 10 von 14 gegen ihn bei der Rechtsanwaltskammer anhängige/anhängig gewesene Beschwerdeverfahren und in einer Selbstauskunft vom 8. 8. 2006 für die Vertretung des Notars L. eine durch die Rechtsanwaltskammer erteilte (auf seinen Einspruch hin im Oktober 2006 aber aufgehobene) Rüge nicht angegeben. Wenn er schon keine Übersicht über die gegen ihn geführten Beschwerdeverfahren habe, hätte es zumindest nahe gelegen, sich vor Abgabe seiner Bewerbungsunterlagen bei der Rechtsanwaltskammer dahingehend zu erkundigen. Aus den Gründen: II. 1. a) Der nach Rücknahme des ursprünglichen Hauptantrags noch gestellte Antrag ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß §§ 111 b Abs. 1 S. 2 BNotO, 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zulässig, soweit die Rechtswidrigkeit der Entscheidung festgestellt werden soll, den Kl. zu 2) nicht zum Vertreter des Kl. zu 1) zu bestellen. Das Begehren auf Bestellung des Kl. zu 2) zum Notarvertreter hat sich infolge Zeitablaufs erledigt. Der Kl. zu 1) hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Die zu klärende Frage, ob die Bekl. den Kl. zu 2) aus den von ihr angeführten Gründen als ungeeignet ansehen durfte, stellt sich auch bei künftigen Anträgen des Kl. zu 1) auf Bestellung des Kl. zu 2) zu seinem Vertreter. Auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens – wie hier – ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zulässig (std. Rspr. des BVerwG, z. B. NVwZ 1992, 1092 m. w. N.). Auch die Klage des Kl. zu 2) ist zulässig, da er mit Schriftsatz vom 18. 8. 2010 geltend macht, durch die Ablehnung seiner Bestellung zum Notarvertreter in seinen Rechten verletzt zu sein. Klageberechtigt ist, wer durch die Maßnahme der Landesjustizverwaltung in seinen Rechten beeinträchtigt wird ( §§ 111 b Abs. 1 S. 2 BNotO , 42 Abs. 2 VwGO). Die Verletzung bloßer Interessen genügt nicht. Dies gilt auch für die Zulässigkeit eines (Fortsetzungs-)Feststellungsbegehrens (BGH DNotZ 1993, 469 ). Die Entscheidung über das Bestellungsgesuch des Notars betrifft grundsätzlich nicht subjektive Rechte desjenigen, der bereit ist, eine Notarvertretung zu übernehmen Durch die Entscheidung ihn nicht zum Notarvertreter zu bestellen, werden subjektive Rechte desjenigen, der eine Notarvertretung ausüben möchte, grundsätzlich nicht betroffen (BGH DNotZ 1993, 469 ). Der Vorgeschlagene nimmt an dem Bestellungsverfahren nicht teil; das Antragsrecht steht allein dem Notar, um dessen Vertretung es geht, zu. Die Entscheidung über das Bestellungsgesuch des Notars wirkt lediglich mittelbar auf ideelle oder wirtschaftliche Interessen der Person ein, die bereit ist, die Vertretung zu übernehmen. RNotZ 2011, Heft 6 Eine Betroffenheit in eigenen Rechten ist jedoch dann anzunehmen, wenn sich die Entscheidung auf den Zugang des potentiellen Vertreters zum Notaramt ausübt Eine andere Beurteilung ist aber dann erforderlich, wenn durch die Entscheidung eine Rechtsposition des an der Vertretung Interessierten, z. B. in einem Bewerbungsverfahren, beeinträchtigt wird. In diesem Fall wirkt die Entscheidung über die Bestellung zum Notarvertreter nicht lediglich mittelbar auf ideelle oder wirtschaftliche Interessen des an der Vertretung Interessierten ein, sondern betrifft dessen Zugang zum Amt des Notars. Beschränkungen der Möglichkeit eines solchen Zugangs greifen in eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition ein. Die Möglichkeit, sich um das Amt eines Notars zu bewerben, unterfällt der Freiheit der Berufswahl nach Art. 12 GG ( BVerfGE 110, 304 ). Dementsprechend hat der BGH eine Antragsbefugnis des an einer Notariatsverwesung Interessierten mit der Begründung angenommen, dass die Betrauung mit diesem Amt die Ausbildung des Bewerbers fördern kann (BGH DNotZ 1991, 72 ; in diese Richtung auch BGH DNotZ 1993, 469 ). Hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kl. zu 2) in seiner Rechtsposition negativ berührt ist. Dies reicht für eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO aus (vgl. z. B. BVerwG NVwZ 1993, 884 m. w. N.). Er macht nunmehr geltend, für seine eigene Bewerbung zum Notar auf Notarvertretungen angewiesen zu sein. Erfahrungen als Notarvertreter sind für das notarielle Auswahlverfahren insoweit von Bedeutung, als dadurch die nach § 6 Abs. 2 S. 2 BNotO erforderliche Praxisausbildung reduziert werden kann Für die laufende Bewerbung sind weitere Notarvertretungen allerdings ohne Bedeutung. Im Rahmen des Auswahlverfahrens nach dem derzeit noch geltenden § 6 BNotO sind nur Leistungen zu berücksichtigen, die bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist erbracht und nachgewiesen worden sind (vgl. z. B. BGH DNotZ 2004, 572 m. w. N.). Nach dem künftig für neue Ausschreibungen ab 1. 5. 2011 geltenden § 6 BNotO ist die fachliche Eignung aber – auch im Rahmen der Auswahl zwischen mehreren geeigneten Bewerbern – nicht mehr aufgrund des bisherigen Punktesystems, sondern allein nach den Ergebnissen der notariellen Fachprüfung und des zweiten Staatsexamens zu ermitteln ( § 6 Abs. 3 BNotO n. F.). Erfahrungen als Notarvertreter sind aber noch insoweit von Bedeutung, als dadurch die nach § 6 Abs. 2 S. 2 BNotO n. F. erforderliche Praxisausbildung reduziert werden kann. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kl. zu 2) seine Position durch weitere Vertretungen verbessern kann, weil er die höchstmöglich anrechenbare Zahl noch nicht erreicht hat. Inwieweit Erfahrungen aus Notarvertretungen und Notariatsverwaltungen als der Praxisausbildung vergleichbar anzusehen sind, hat die Notarkammer – mit Genehmigung der Justizverwaltung – in einer Ausbildungsordnung zu regeln ( § 6 BNotO in der ab 1. 5. 2011 geltenden Fassung). Diese Ausbildungsordnung ist für das Land Berlin noch nicht erlassen. RNotZ 2011, Heft 6 Der Kl. zu 2) hat ebenfalls ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung i. S. v. §§ 111 b Abs. 1 S. 2 BNotO, 113 Abs. 1 S. 4 VwGO. Die zu klärende Frage, ob er mangels persönlicher Eignung als Notarvertreter abgelehnt werden kann, stellt sich auch bei künftigen Anträgen auf Bestellung des Kl. zu 2) zum Notarvertreter. b) Dieser Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Aufsichtsbehörde hat bei der Vertreterbestellung ein Entschließungsermessen und ein Auswahlermessen Die Aufsichtsbehörde entscheidet über den Antrag des Notars, ihm gemäß § 39 Abs. 1 und Abs. 3 BNotO einen Vertreter zu bestellen, nach pflichtgemäßem Ermessen; der Notar hat keinen Rechtsanspruch auf Bestellung eines Vertreters. Vielmehr hat die Aufsichtsbehörde ein Entschließungsermessen, ob sie bei Verhinderung des Notars überhaupt einen Vertreter bestellt, und ein Auswahlermessen hinsichtlich der Person des Vertreters. Bei der Entscheidung über die Auswahl des Vertreters hat sie die allgemeinen Grundsätze des Notarwesens und gemäß § 39 Abs. 3 S. 3 BNotO das Vorschlagsrecht des Notars zu beachten (std. Rspr. des BGH, zuletzt DNotZ 2007, 872 ). An die persönliche Eignung des Notarvertreters sind keine geringeren Anforderungen als an einen Notarbewerber stellen Es ist nicht ermessensfehlerhaft, einen als Vertreter Vorgeschlagenen wegen fehlender persönlicher Eignung abzulehnen (BGH MDR 2000, 1462 ). Dabei sind an die Eignung eines Notarvertreters keine geringeren Anforderungen als an einen Notarbewerber zu stellen, da der Vertreter das Amt des Notars selbstständig und unter eigener Verantwortung ausübt (vgl. z. B. Schippel/ Bracker/Schäfer, 8. Aufl., § 41 BNotO Rz. 12), ihn treffen dieselben Amtspflichten (vgl. § 39 Abs. 4 BNotO ). Ob ein Umstand für die Eignung des Notarvertreters von Bedeutung ist und welches Gewicht ihm im Einzelfall zukommt, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung Die persönliche Eignung für das Notariat stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Interpretation durch die Landesjustizverwaltung gerichtlich voll überprüfbar ist. Dieser verbleibt allerdings bei der Prognose, ob der Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum ( BGHZ 134, 137 ). Der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt aber die Frage, ob ein Umstand überhaupt für die Eignung von Bedeutung ist und welches Gewicht ihm im Einzelfall zukommt. Zu den Eigenschaften, die die persönliche Eignung begründen, gehören auch die Integrität, die uneingeschränkte Wahrhaftigkeit und Redlichkeit auch gegenüber den Aufsichtsbehörden Die Unvollständigkeit der Angaben des Kl. zu 2) ist vom Grundsatz geeignet, Bedenken an seiner persönlichen Eignung zu begründen. Eine „Eignungsvermutung“ besteht nicht, vielmehr gehen verbleibende Zweifel zu Lasten des jeweiligen Ast. (BGH NJW-RR 2009, 350 ). Rechtsprechung Die persönliche Eignung für das Amt des Notars ist zu bejahen, wenn die inneren und äußeren Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keinen begründeten Zweifel daran aufkommen lassen, dass er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erfüllen werde ( BGHZ 134, 137 ). Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein (std. Rspr. des BGH, z. B. NotZ 5/00 – DNotZ 2000, 943 ; NJW-RR 2009, 350 ). Zu diesen Eigenschaften gehören auch die Integrität, die uneingeschränkte Wahrhaftigkeit und Redlichkeit. Auf diese kommt es auch gegenüber den Aufsichtsbehörden an (BGH NJW-RR 2009, 350 ). Denn zur Wahrnehmung ihrer für die Gewährleistung einer funktionstüchtigen vorsorgenden Rechtspflege wesentlichen Aufsichtsbefugnisse müssen sich die Aufsichtsbehörden darauf verlassen können, dass der Notar ihnen vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte erteilt. Unvollständige Angaben müssen nicht notwendig die Ablehnung eines Notarbewerbers wegen mangelnder persönlicher Eignung zur Folge haben, wenn sein sonstiges Verhalten erkennen lässt, dass er nicht bewusst täuschen wollte Unvollständige Angaben müssen aber im Einzelfall nicht notwendig die Ablehnung eines Notarbewerbers wegen mangelnder persönlicher Eignung zur Folge haben, wenn sein sonstiges Verhalten erkennen lässt, dass er nicht bewusst über das Vorhandensein weiterer Verfahren täuschen wollte (BGH DNotZ 1997, 894 ). Im vorliegenden Verfahren kann offen bleiben, ob angesichts dessen die vom Kl. zu 2) im Rahmen seiner Bewerbung um ein Notaramt gemachten unvollständigen Angaben die von der Bekl. geltend gemachten Bedenken rechtfertigen. Unabhängig davon ist der Fortsetzungsfeststellungsantrag begründet. Die Ermessensentscheidung der Bekl. erweist sich zumindest aus einem anderen Grund als fehlerhaft. Sie hat ihre Entscheidung ausweislich der Klageerwiderung auch darauf gestützt, dass der Kl. zu 2) bei der Bestellung zum Vertreter für den Notar L. das o. g. Rügeverfahren nicht mitgeteilt hat, obwohl dieses Verfahren „noch anhängig und zu benennen“ gewesen sei. Sie geht davon aus, dass der Kl. zu 2) das Verfahren bewusst nicht angegeben habe, um die bei einer Mitteilung befürchtete Verzögerung der Bestellung oder gar deren Ablehnung zu verhindern. Diese Erwägungen tragen die Ablehnung der Bestellung zum Vertreter des Kl. zu 1) nicht. Der Kl. zu 2) beruft sich mit Recht darauf, dass er angesichts des ihm in Abschrift übermittelten Schreibens vom 13. 2. 2006 an die Bf. davon ausgehen konnte, dass dieses Verfahren eingestellt worden sei. Zwar trifft es zu, dass der Rügebescheid erst unter dem 23. 10. 2006 aufgehoben worden ist. Angesichts der ihm zur Kenntnis gebrachten Mitteilung, dass das Verfahren eingestellt werde, weil ein Verstoß nicht nachgewiesen beziehungsweise festgestellt werden könne, musste RNotZ 2011, Heft 6 der Kl. zu 2) von einem anhängigen Rügeverfahren, wie es die Bekl. ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat, nicht ausgehen. Auch die Berichterstatterin der Rechtsanwaltskammer hatte zunächst übersehen, dass der Rügebescheid noch förmlich aufzuheben war. Zwar trifft es zu, dass nach der Fragestellung auch anhängig gewesene Verfahren mitzuteilen waren. Der Vorwurf, ein mangels Verstoßes gegen berufsrechtliche Vorschriften „eingestelltes“ Verfahren, das Bedenken an seiner Eignung nicht begründen konnte, nicht mitgeteilt zu haben, wiegt aber deutlich geringer als das von der Bekl. dem Kl. zu 2) unterstellte Verhalten. Damit ist die Ermessensentscheidung der Bekl. auf unzutreffender Grundlage ergangen. Aus der Begründung der Bekl. ergibt sich, dass dem nicht mitgeteilten Rügeverfahren bei der Ablehnung der Bestellung des Kl. zu 2) eine größere Bedeutung zugekommen ist als den aus Anlass der Bewerbung für ein Notaramt nicht mitgeteilten Verfahren. Die Bekl. hat dahingehend argumentiert, dass die aus ersterem resultierenden Bedenken gegenüber dem zweiten Gesichtspunkt „noch schwerer“ wiegen würden. Für den Erfolg eines Fortsetzungsfeststellungsantrags reicht es aus, dass ein Gesichtspunkt zu Unrecht Grundlage der Entscheidung war Bei einem Bescheidungsurteil müssen zwar die streitigen Fragen geklärt werden, um der Behörde eine neue Entscheidung auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Gerichts ( § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO ) zu ermöglichen. Für den Erfolg eines Fortsetzungsfeststellungsantrags reicht es aber aus, dass ein Gesichtspunkt zu Unrecht Grundlage der Entscheidung war (BVerwG NVwZ-RR 1992, 588). 2. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist unzulässig, soweit mit ihm die Verpflichtung der Bekl. festgestellt werden soll, den Kl. zu 2) als Notarvertreter zu bestellen. Wie oben ausgeführt, ist der Bekl. ein Ermessen eingeräumt, ob sie einen Notarvertreter bestellt, gegebenenfalls wen. Da in der Hauptsache in diesem Fall nur auf eine erneute Bescheidung erkannt werden könnte ( §§ 111 b Abs. 1 S. 2 BNotO , 113 Abs. 5 S. 2 VwGO), kann im Rahmen eines Fortsetzungsfeststellungsantrags nicht die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden, dass die Behörde zu der begehrten Amtshandlung verpflichtet gewesen sei (BVerwG NVwZ 1992, 1092; 1985, 265). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 111 b Abs. 1 BNotO, 155 Abs. 1 VwGO. Das Urteil wäre gemäß §§ 111 b Abs. 1 BNotO , 167 Abs. 2 VwGO nur hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Da hier eine Kostenerstattung nicht angeordnet und ein Gerichtskostenvorschuss nicht auszugleichen ist, bedarf es eines solchen Ausspruchs nicht. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen, § 111 d BNotO . RNotZ – Forum Rechtsprechung in Leitsätzen 1. Liegenschaftsrecht – Keine Rechtsnachfolgeklausel bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer GbR nach Anordnung der Zwangsvollstreckung (BGH, Beschluss vom 24. 2. 2011 – V ZB 253/10) BGB § 1148 ZPO § 727 1. § 1148 S. 1 BGB ist auf die eingetragenen Gesellschafter einer GbR auch dann entsprechend anwendbar, wenn einer davon verstorben ist (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 2. 12. 2010, V ZB 84/10, WM 2011, 239 ). 2. Familienrecht – Aufgabe des Arbeitsplatzes während der Ehe als ehebedingter Nachteil (BGH, Urteil vom 16. 2. 2011 – XII ZR 108/09) BGB § 1578 b 1. Für das Bestehen ehebedingter Nachteile kommt es vor allem darauf an, ob aus der tatsächlichen, nicht notwendig einvernehmlichen Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung Erwerbsnachteile entstanden sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 20. 10. 2010, XII ZR 53/09, FamRZ 2010, 2059 ). 2. Einer Rechtsnachfolgeklausel analog § 727 ZPO bedarf es nicht, wenn die aus dem Titel ausgewiesenen Gesellschafter einer GbR bei Anordnung der Zwangsversteigerung mit den im Grundbuch eingetragenen übereinstimmen (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 2. 12. 2010, V ZB 84/10, WM 2011, 239 ). 2. Gab der unterhaltsberechtigte Ehegatte während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft seinen Arbeitsplatz auf, ist es jedenfalls grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte damit einverstanden war oder nicht, so dass daraus entstandene Erwerbsnachteile ehebedingt sind. Etwas anderes gilt, wenn die Aufgabe (oder der Verlust) der Arbeitsstelle ausschließlich auf Gründen beruhte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen. (Fundstellen: Beck Online, Homepage des BGH) (Fundstellen: Beck-Online, Homepage des BGH) Art: Entscheidung, Urteil Gericht: Kammergericht Erscheinungsdatum: 13.09.2010 Aktenzeichen: Not 5/10 Rechtsgebiete: Notarielles Berufsrecht Erschienen in: RNotZ 2011, 322-325 Normen in Titel: BNotO §§ 39; 111 b