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V ZR 225/09

AG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 24. Juni 2010 V ZR 225/09 BGB §§ 138, 781; GG Art. 103 Grobes Missverhältnis bei geringwertigen Grundstücksgeschäften Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 465MittBayNot 6/2010 Rechtsprechung Bürgerliches Recht RECHTsprechung Bürgerliches Recht 1. BGB §§ 138, 781; GG Art. 103 (Grobes Missverhältnis bei geringwertigen Grundstücksgeschäften) Mit Blick auf § 138 BGB kann bei Grundstücksgeschäften ein besonders grobes Missverhältnis bereits dann gegeben sein, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Bei einem relativ ge­ ringen Wert der Kaufsache ist aber Zurückhaltung bei Anwendung der Vermutungsregel geboten, weil die Unter­ schreitung des Kaufpreises umso weniger aussagekräftig ist, je geringer der absolute Wert der Sache ist. Liegt eine solche Konstellation nicht vor, ist es in den verbleibenden Fällen eher geringfügiger absoluter Wertdifferenz recht­ lich nicht zu beanstanden, wenn ein solches Missverhält­ nis erst bei einem Auseinanderklaffen von 100 % bejaht wird. (Leitsatz der Schriftleitung) BGH, Beschluss vom 24.6.2010, V ZR 225/09 Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung ist mit Gründen abrufbar unter BeckRS 2010, 17006. 2. BGB §§ 577, 577 a, 573 a (Anwendung von §§ 577, 577 a BGB bei Realteilung eines Grundstückes) 1. Die für die Begründung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnräumen geltenden Bestimmungen der §§ 577, 577 a BGB finden auch auf die Realteilung eines mit zu Wohnzwecken vermieteten Zweifamilien­ häusern bebauten Grundstücks entsprechende An­ wendung (Fortführung von BGH, MittBayNot 2009, 37). 2. Eine analoge Anwendung der Kündigungssperrfrist des § 577 a BGB auf eine auf § 573 a BGB gestützte Kündigung kommt mangels Bestehen einer plan­ widrigen Regelungslücke nicht in Betracht. BGH, Urteil vom 23.6.2010, VIII ZR 325/09 Die Beklagten sind seit 1976 Mieter einer Wohnung in einem Reihenhaus in F. Das Reihenhaus verfügt über zwei separate Wohnungen und gehört zu einem Ende der 50er Jahre auf einem (ungeteilten) Grundstück errichteten „Reihenhauswohnblock“. Im Jahr 2003 erfolgte die Realteilung dieses Grundstücks in einzelne, jeweils mit ­einem „Zweifamilienreihenhaus“ bebaute Grundstücke. Das Reihenhaus, in dem sich die Wohnung der Beklagten befindet, wurde im Jahr 2004 an einen Käufer veräußert, von dem es die Kläger im Jahr 2007 erwarben und dort die zweite Wohnung bezogen. Mit Schreiben vom 5.12.2007 erklärten die Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 a BGB zum 31.12.2008. Das AG hat die Räumungsklage abgewiesen, das LG hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Aus den Gründen: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Räumung und Herausgabe der an die Beklagten vermieteten Wohnung sei unbegründet, weil das Mietverhältnis durch die von den Klägern ausgesprochene Kündigung vom 5.12.2007 nicht beendet worden sei. Zwar bewohnten die Kläger als Vermieter in einem aus ins­ gesamt zwei Wohnungen bestehenden Reihenhaus eine dieser Wohnungen, so dass die Voraussetzungen des § 573 a BGB an sich erfüllt seien. Eine Kündigung des mit den Beklagten bestehenden Mietverhältnisses sei aber gleichwohl ausgeschlossen, weil in entsprechender Anwendung des § 577 a Abs. 1, 2 BGB eine – hier noch nicht abgelaufene – Kündigungssperre von zehn Jahren bestehe. Nach der Recht­ sprechung des BGH gelte § 577 a BGB aufgrund der vergleichbaren Interessenlage nicht nur für die Bildung von Wohnungseigentum, sondern in analoger Anwendung auch für Fälle der Realteilung eines Grundstücks und anschließender Veräußerung, denn in beiden Fällen stehe dem Mieter anschließend ein neuer Vermieter gegenüber. Der ­Gesetzgeber habe in dieser Situation den Interessen des ­Mieters den Vorrang eingeräumt. Die Wohnung der Beklagten sei nach der Realteilung veräußert worden, nämlich zunächst im Jahr 2004 und anschließend im Jahr 2007 an die Kläger. Nach § 577 a Abs. 1, 2 BGB in Verbindung mit der dazu für das Land Hessen erlassenen Verordnung ergebe sich hieraus eine Kündigungsbeschränkung für die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der ­ersten Veräußerung. Diese Kündigungsbeschränkung sei in konsequenter Fortentwicklung der Rechtsprechung des BGH auch auf die Kündigung nach § 573 a BGB zu erstrecken. Eine Regelungslücke bestehe auch insoweit, als durch Realteilung ein neues Grundstück mit einem aus zwei Wohnungen bestehenden Gebäude und somit eine Situation neu geschaffen werde, in der eine Kündigung nach § 573 a BGB möglich sei. § 573 a BGB enthalte gegenüber § 573 BGB eine erleichterte Kündigungsmöglichkeit und sei nach der Konstruktion des Gesetzes als Ausnahme zu § 573 BGB anzusehen und dementsprechend eng auszulegen. Wenn § 577 a BGB schon für die regelmäßig schwieriger darzulegenden Kündigungsmöglichkeiten gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB gelte, müsse das erst recht für die Kündigungsmöglichkeit des § 573 a BGB gelten, die für den Vermieter regelmäßig einfacher durchzusetzen sei. Dieses Ergebnis sei auch unter Berücksichtigung des Grundrechts des Vermieters aus Art. 14 GG haltbar. Denn der Eingriff in das Eigentumsrecht des Vermieters durch eine für § 573 a BGB geltende Sperrfrist sei nicht so gravierend wie die Sperrfrist für die Kündigungsmöglichkeit nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BGB. Denn dem Vermieter werde nicht die Möglichkeit genommen, seine eigene Wohnung selbst zu nutzen oder wirtschaftlich angemessen zu vermieten; er werde vielmehr lediglich daran gehindert, eine eventuell nicht bestehende Harmonie im eigenen engeren Wohnumfeld herzustellen. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beklagten sind gemäß § 546 Abs. 1 BGB zur Räumung und Herausgabe der Wohnung an die Kläger verpflichtet. Denn die Kündigung der Kläger vom 5.12.2008 war gemäß Rechtsprechung Bürgerliches Recht § 573 a BGB begründet und hat das Mietverhältnis mit den Beklagten beendet. Für eine analoge Anwendung der Sperrfrist des § 577 a BGB auf eine Kündigung nach § 573 a BGB ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Raum. 1. Gemäß § 573 a Abs. 1 BGB kann der Vermieter ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem von ihm selbst b ­ ewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kündigen; dabei hat er in dem Kündigungsschreiben anzugeben, dass er die Kündigung hierauf stützt ( § 573 a Abs. 3 BGB ). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Begriff des G ­ ebäudes i. S. d. § 573 a BGB bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, nicht nach der Ausweisung im Grundbuch als einheitliches Gebäude (Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 573 a BGB Rdnr. 11; Bamberger/Roth/Han­ nappel, BGB, 2. Aufl., § 573 a Rdnr. 12; Palandt/Weidenkaff, 69. Aufl., § 573 a Rdnr. 4). Danach werden ­ eihenhäuser oder R Doppelhaushälften als (selbständige) ­ ebäude angesehen G (vgl. BGH, NZM 2008, 682 , Tz. 18; Staudinger/Rolfs, BGB, 2006, § 573 a Rdnr. 15; Schmidt-Futterer/Blank, a. a. O.; a. A. MünchKommBGB/Häublein, 5. Aufl., § 573 a Rdnr. 9). E ­ ntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist deshalb nicht auf den gesamten Reihenhausblock, sondern auf das nur von den Parteien bewohnte Reihenhaus abzustellen, bei dem es sich – wie von § 573 a BGB vorausgesetzt – um ein vom Vermieter selbst bewohntes Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen handelt. Die gemäß § 573 a Abs. 1 Satz 2 BGB um drei Monate verlängerte Kündigungsfrist ist abgelaufen. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die auf § 573 a BGB gestützte Kündigung der Kläger nicht deshalb unwirksam, weil die in § 577 a BGB vorgesehene Kündigungssperrfrist nach der Realteilung eines Reihenhauses mit zwei Wohnungen auch auf die Kündigung nach § 573 a BGB entsprechend anzuwenden wäre. a) Im Ansatzpunkt zutreffend geht das Berufungsgericht a ­ llerdings davon aus, dass die für die Begründung von Wohnungseigentum geltenden Bestimmungen der §§ 577, 577 a BGB auf die Realteilung eines Grundstücks, das mit zu Wohnzwecken vermieteten Reihenhäusern bebaut ist, entsprechend anzuwenden sind (BGH, MittBayNot 2009, 37 ). Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dem Umstand, dass es sich hier nicht um ein Einfamilienreihenhaus handelt, sondern um ein Gebäude mit zwei separaten Wohnungen, keine erhebliche Bedeutung beigemessen hat. Zwar haben die Kläger nicht gesondertes Eigentum an der Wohnung der Beklagten erworben. Auch durch die Realteilung eines Reihenhauses mit zwei s ­ eparaten Wohnungen wird aber eine Situation herbeigeführt, die der Umwandlung in Eigentumswohnungen vergleichbar ist. Denn das Reihenhaus kann nunmehr separat veräußert werden und ist besonders für potentielle Käufer interessant, die es zur Befriedigung des eigenen Wohnbedarfs erwerben wollen. Die Kündigungssperre des § 577 a Abs. 1 und 2 BGB findet deshalb auf die Realteilung eines Grundstücks, das mit Reihenhäusern mit – wie hier – jeweils zwei Wohnungen bebaut ist, entsprechende Anwendung. Daraus folgt aber nur, dass die Kläger – mangels Ablauf der zehnjährigen Sperrfrist seit der Veräußerung des Reihenhauses an die Voreigentümer im Jahre 2004 – ihre Kündigung nicht auf berechtigte Interessen i. S. d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB stützen können. Die Kläger haben indes nicht nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BGB gekündigt, sondern gemäß § 573 a BGB . b) Insoweit beanstandet die Revision zu Recht den weiteren Analogieschluss des Berufungsgerichts, dass die in § 577 a MittBayNot 6/2010 BGB geregelte Kündigungssperrfrist auch auf die Kündigung gemäß § 573 a BGB anzuwenden sei. aa) Wie die Revision zutreffend geltend macht, fehlt es für eine derartige analoge Anwendung bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Bestimmung des § 577 a BGB hat den Zweck, dem durch die Umwandlung in Wohnungseigentum gefährdeten Bestandsschutzinteresse des Mieters Rechnung zu tragen. Mit der Kündigungssperrfrist wollte der G ­ esetzgeber den Mieter speziell vor der Gefahr schützen, die sich für den Fortbestand des Mietverhältnisses daraus ergibt, dass umgewandelte Eigentumswohnungen häufig zur Befriedigung eigenen Wohnbedarfs erworben werden. Gerade die darauf beruhende erhöhte Gefahr einer Eigenbedarfskündigung nach Umwandlung vermieteten Wohnraums in eine E ­ igentumswohnung und deren Veräußerung an einen neuen Eigentümer stellt nach der Auffassung des Gesetzgebers auch die Rechtfertigung für die mit der verlängerten Kündigungssperrfrist verbundene Beschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Eigentümerbefugnisse sowohl des Veräußerers als auch des Erwerbers einer Eigentumswohnung dar (BGH, NJW 2009, 2738 ; BGH, NZM 2009, 430 ). § 577 a BGB dient somit nicht einem umfassenden Schutz des Mieters vor einer ordentlichen Kündigung nach der Bildung von Wohnungseigentum – oder wie hier der Realteilung eines bebauten Grundstücks – und anschließender Veräußerung des neu geschaffenen Eigentums, sondern beschränkt den Schutz des Mieters auf Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigungen i. S. v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB . Aus diesem Grund hat der Senat eine analoge Anwendung des § 577 a BGB auf a ­ ndere Kündigungsgründe i. S. d. § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB abgelehnt, und zwar auch für den Fall, dass der Vermieter sein berechtigtes Interesse an der Kündigung aus Umständen h ­ erleitet, die einer Eigenbedarfssituation ähneln, wie beispielsweise in dem Fall, dass der Vermieter die Wohnung für Angestellte seines Betriebs oder für eine Hausan­ estellte beg nötigt, die in der Wohnung einen eigenen Haushalt führen will (BGH, NZM 2009, 430 , 431 Tz. 16). bb) Es kann im Übrigen auch nicht angenommen werden, dass durch die Realteilung von Reihenhäusern mit zwei separaten Wohnungen im Hinblick auf eine dann im Einzelfall mögliche Kündigung nach § 573 a BGB eine vergleichbare Gefahr der Verdrängung von Mietern geschaffen wird wie bei der Umwandlung von Wohnraum in Eigentumswohnungen. Da die Kündigung nach § 573 a BGB voraussetzt, dass der Vermieter selbst eine der beiden Wohnungen bewohnt, ermöglicht die nach der Realteilung erfolgte Veräußerung eines Reihenhauses mit zwei Wohnungen dem Erwerber nicht ohne weiteres eine Kündigung nach § 573 a BGB . Soweit das Reihenhaus nicht von einem bisherigen Mieter erworben oder eine der beiden Wohnungen unabhängig von einem Eigennutzungswunsch des Erwerbers frei wird, kann dieser nur nach einer Kündigung wegen Eigenbedarfs, für die dann die Sperrfrist des § 577 a BGB gilt, eine der beiden Wohnungen beziehen. Die Gefahr, dass es zu einer Verdrängung des Mieters durch eine auf § 573 a BGB gestützte Kündigung kommt, ist damit wesentlich geringer als die Gefahr einer Eigenbedarfskündigung durch den Erwerber einer umgewandelten Eigentumswohnung. cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine analoge Anwendung der Kündigungssperrfrist des § 577 a BGB auf die Kündigung nach § 573 a BGB auch nicht deshalb geboten, weil diese Kündigungsmöglichkeit kein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses voraussetzt und deshalb regelmäßig einfacher durchzusetzen ist. Das Berufungsgericht hat nicht hinreiebenso wie die frühere (im Wesentlichen gleichlautende) R ­ egelung in § 564 b Abs. 4 Nr. 1 BGB a. F. auf das enge räumliche Zusammenleben von Mieter und Vermieter bei einer „Einliegerwohnung“ oder einer „Zweifamilienhaussituation“ abstellt. Im Hinblick auf die bei einem solchen Zusammenleben unter einem Dach erhöhte Gefahr von Spannungen zwischen den Mietvertragsparteien sollte für den Vermieter eine erleichterte Kündigungsmöglichkeit – allerdings zum Schutz des Mieters mit verlängerter Kündigungsfrist – geschaffen werden (MünchKommBGB/Häublein, a. a. O., Rdnr. 1 f.; P ­ alandt/Weidenkaff, a. a. O., Rdnr. 1; Staudinger/Rolfs, a. a. O., Rdnr. 3; Bamberger/Roth/Hannappel, a. a. O., Rdnr. 3; Sonnenschein, NZM 2000, 1 f.). Diese Situation besteht in gleicher Weise auch dann, wenn das „Zweifamilienhaus“ – wie hier – erst durch Realteilung einer Reihenhausanlage mit jeweils zwei separaten Wohnungen entstanden ist und nunmehr eine davon vom Erwerber und Vermieter bewohnt wird. Eine analoge Anwendung der Kündigungssperrfrist auf die Kündigung nach § 577 a BGB würde in diesen Fällen dazu führen, dass die vom Gesetzgeber für diese besondere Situation engen Zusammenlebens von Vermieter und Mieter vorgesehene Möglichkeit einer Kündigung ohne Darlegung eines berechtigten Vermieterinteresses dem Vermieter ggf. für einen sehr langen Zeitraum versagt bliebe. dd) Auch der Ausnahmecharakter des § 573 a BGB im Verhältnis zu § 573 BGB rechtfertigt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, den Anwendungsbereich des § 577 a BGB dahin auszudehnen, dass die Kündigungs­ beschränkung auch auf andere als die in dieser Vorschrift g ­ enannten Kündigungsmöglichkeiten angewendet wird. Das Berufungsgericht verkennt insoweit, dass es sich bei § 577 a BGB selbst um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt. Bürgerliches Recht Sollte der Erwerber einmal zukünftig die vorstehenden Leistungen nicht persönlich erbringen können, so hat er auf seine Kos­ ten für eine entsprechende Hilfskraft zu sorgen.“ Die Mutter des Beklagten zu 1 verstarb Ende 1998. Der Vater lebt, nachdem eine Betreuung unter anderem für die Bereiche Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung angeordnet worden war, seit 1999 in einem Seniorenheim. Der Kläger, der dem Vater seit November 2006 Sozialhilfe gewährt, leitete dessen Ansprüche gegen die Beklagten aus dem Übertragungsvertrag wegen ersparter Aufwendungen aus nicht mehr erbrachten Pflegeleistungen auf sich über. Er setzt die Ersparnis für die Pflegeleistungen entsprechend der Pflegestufe 1 mit monatlich 225 € und für die hauswirtschaftliche Tätigkeit mit monatlich 75 € an. Die auf Zahlung von 4.281,35 € für den Zeitraum von November 2006 bis Januar 2008 gerichtete Klage ist in erster Instanz erfolgreich gewesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG die Klage ab­ gewiesen. Mit der von dem LG zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht meint, der geltend gemachte Anspruch folge weder aus der Regelung in § 2 Nr. 2 b des Übergabevertrages noch aus einer ergänzenden Auslegung dieses Vertrages. Die Vereinbarung in § 2 Nr. 2 b habe allein den Fall im Auge, dass die Pflegeverpflichtung aus Gründen, die in der Person des Erwerbers lägen, nicht mehr erbracht werden könne. Die ergänzende Auslegung des Übergabevertrages e ­ rgebe zwar, dass die Beklagten sich an den Kosten des Heimaufenthalts in Höhe der ersparten Aufwendungen für nicht mehr zu erbringende Sachleistungen beteiligen müssten. Der Zahlungsantrag sei aber nicht hierauf gestützt, sondern ­ eruhe b auf der wertmäßigen Erfassung der ersparten Pflegeleistungen. Für solche hätten die Beklagten mangels entsprechender Anhaltspunkte im Vertrag keinen Geldersatz zu leisten. II. 3. BGB § 157 (Zahlungsanspruch bei Umzug des Pflege­ berechtigten in ein Pflegeheim) Kann ein Familienangehöriger, der als Gegenleistung für die Übertragung eines Grundstücks die Pflege des Über­ gebers übernommen hat, seine Leistung wegen Umzugs des Übergebers in ein Pflegeheim nicht mehr erbringen, wird sich dem im Rahmen einer ergänzenden Vertragsaus­ legung zu ermittelnden hypothetischen Parteiwillen im Zweifel nicht entnehmen lassen, dass an die Stelle des e ­ rsparten Zeitaufwands ein Zahlungsanspruch des Über­ gebers treten soll. BGH, Urteil vom 29.1.2010, V ZR 132/09 Mit notariellem Vertrag vom 14.12.1982 übertrugen die Eltern des Beklagten zu 1 ihm und seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2, ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück. Im Gegenzug wurde den E ­ ltern ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an den Räumlichkeiten im ersten Obergeschoss des Hauses eingeräumt. Ferner wurde in § 2 Nr. 2 b des Vertrages vereinbart: „Der Erwerber verpflichtet sich weiterhin, dem Übergeber u ­ nentgeltlich eine gute Pflege, Betreuung und Aufwartung in Tagen seines Wohlbefindens und der Krankheit zu gewähren, auf Wunsch des Übergebers insbesondere für die Reinigung und Instandhaltung von dessen Wohnung, Kleidung und Wäsche zu sorgen. Gegen angemessenes Entgelt kann der Übergeber auch die Z ­ ubereitung der seinem jeweiligen Gesundheitszustand angepassten Mahlzeiten verlangen, auf Wunsch des Übergebers auch die Beköstigung am gemeinsamen Tisch mit der Familie des E ­ rwerbers. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten folge nicht aus § 2 Nr. 2 b des Übergabevertrages, ist nicht zu beanstanden. Die Auslegung einer Individualabrede kann von dem Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich darauf, ob der Tat­ richter die gesetzlichen und allgemein anerkannten Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die der Auslegung zugrunde gelegten Tatsachen ohne Verfahrensfehler ermittelt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, NJW 2009, 1810, 1811 m. w. N.). Ein solcher Rechtsfehler liegt hier nicht vor. Die in der mündlichen Verhandlung erhobene Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Interessen des Übergebers außer Acht gelassen und damit gegen den zu den allgemeinen Auslegungsregeln zählenden Grundsatz e ­ iner nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung verstoßen, ist unbegründet. Die Annahme, die Parteien hätten in § 2 Nr. 2 b nur den Fall regeln wollen, dass die Pflege­ verpflichtung aus in der Person der Beklagten liegenden Gründen nicht mehr erbracht werden könne, lässt nicht erkennen, dass das Interesse des Übergebers, im Alter umfassend versorgt zu sein, bei der Auslegung unzureichend berücksichtigt worden ist. Zusammen mit den übrigen von den Beklagten übernommenen Verpflichtungen stellt die Klausel die häusliche Versorgung des Übergebers gerade sicher. Dafür, dass die Parteien mit der Klausel auch die Absicherung des Übergebers nach einem Umzug in ein Heim regeln wollten, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Der Wortlaut der Klausel spricht gegen eine solche Absicht. Die Verpflichtung der Beklagten, Rechtsprechung MittBayNot 6/2010 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 24.06.2010 Aktenzeichen: V ZR 225/09 Rechtsgebiete: Bürgschaft u.a. Personalsicherheiten Erschienen in: MittBayNot 2010, 465 Normen in Titel: BGB §§ 138, 781; GG Art. 103