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IV B 105/09

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 15. April 2010 IV B 105/09 EStG § 6 Abs. 5 Ernstliche Zweifel an Gewinnrealisierungbei Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen Schwesterpersonengesellschaften Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 86 MittBayNot 1/2011Steuerrecht Rechtsprechung schaft neu zugeordnet ( § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EStG 1997 n. F.) oder von dem bisherigen Alleineigentümer des Wirt­ schaftsguts auf mehrere Personen verteilt werden oder umge­ kehrt ( § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 und 2 EStG 1997 n. F.). Lösen derartige Vorgänge aber keine zwangsweise Aufdeckung der stillen Reserven aus, so ist nicht unmittelbar einsichtig, dass im Fall der Übertragung zwischen Schwestergesellschaften anderes gelten soll. Das gilt namentlich im Hinblick auf Ge­ staltungen, bei denen an den beiden Gesellschaften dieselben Personen beteiligt sind. bbb) Doch könnte eine dahin gehende Sachbehandlung letzt­ lich nicht auf eine Auslegung, sondern nur auf eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 5 EStG 1997 n. F. gestützt werden. Ein Analogieschluss setzt indessen eine planwidrige Unvoll­ ständigkeit des Gesetzes voraus ( BFHE 175, 451 , BStBl II 1995, S. 67; vgl. auch BFHE 217, 467 , 474, BStBl II 2008, S. 298, 301, m. w. N.). Er ist nicht zulässig, wenn der Gesetz­ geber ­einen bestimmten Sachverhalt gerade deshalb von einer von ihm getroffenen Regelung ausgenommen hat, weil er ihn nicht jener Regelung entsprechend behandelt wissen wollte. Diese Situation liegt im Streitfall vor. Denn § 6 Abs. 5 EStG 1997 n. F. zählt diejenigen Sachver­ halte, die im Verhältnis zwischen Mitunternehmerschaften und Mitunternehmern zur erfolgsneutralen Übertragung ein­ zelner Wirtschaftgüter führen, in einem detaillierten Katalog auf. Der Gesetzestext misst diesem Katalog zwar nicht aus­ drücklich einen abschließenden Charakter zu. Die Entste­ hungsgeschichte der Vorschrift zeigt aber, dass der historische Gesetzgeber ihn in diesem Sinne verstanden hat und dass ­namentlich die Übertragung von Wirtschaftsgütern auf eine Schwestergesellschaft nicht in der von § 6 Abs. 5 EStG 1997 n. F. angeordneten Weise geregelt werden sollte. Denn im Ver­ lauf des Gesetzgebungsverfahrens hatte die Fraktion der CDU/CSU beantragt, den Anwendungsbereich der Norm auf die Übertragung zwischen Schwestergesellschaften zu er­ strecken; dieser Antrag hat aber im Finanzausschuss keine Mehrheit gefunden (Beschlussempfehlung des Finanzaus­ schusses, BT-Drucks. 14/7343, S. 3), woraufhin von einer ent­ sprechenden Änderung gegenüber dem Gesetzentwurf abge­ sehen wurde. Vor diesem Hintergrund kann der Umstand, dass diese Variante im Gesetz nicht aufgeführt ist, nicht als plan­ widrige Unvollständigkeit angesehen werden. Es handelt sich vielmehr um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, an die die Gerichte gebunden sind (ebenso im Ergebnis Strahl, KÖSDI 2003, 13918, 13926). ccc) Diese Beurteilung gilt auch im Hinblick auf die Übertra­ gung zwischen Schwestergesellschaften, an denen die einzel­ nen Mitunternehmer jeweils in demselben Verhältnis beteiligt sind. Denn eine solche kann zwar nicht zu einer personellen Verschiebung stiller Reserven führen, weshalb es hier in ­besonderem Maße gerechtfertigt sein könnte, auf deren Auf­ deckung zu verzichten. Der Übergang stiller Reserven von einem auf den anderen Mitunternehmer hindert aber, wie die in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1997 n. F. getroffenen Regelungen und vor allem diejenige in § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EStG 1997 n. F. zeigen, aus der Sicht des Gesetzgebers die Zulassung ­einer Buchwertfortführung nicht (ebenso Korn/Strahl in Korn, EStG, § 6 Rdnr. 513.4). Er kann deshalb kein Kriterium sein, vermittels dessen ein nicht von § 6 Abs. 5 EStG 1997 n. F. erfasster Sachverhalt im Wege der Analogie in dessen ­Regelungsbereich einbezogen werden könnte. Angesichts dessen kommt es im Streitfall auf die – vom FG nicht festgestellten – Beteiligungsverhältnisse an der Klägerin einerseits und der X-GbR andererseits nicht an. Vielmehr hat auch dann, wenn F und P an beiden Gesellschaften in demsel­ ben Verhältnis beteiligt waren, die Übertragung des Grund­ vermögens zu einer Gewinnrealisierung geführt. (…) 12. EStG § 6 Abs. 5 (Ernstliche Zweifel an Gewinnreali­ sierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen Schwesterpersonengesellschaften) Auch nach Ergehen des BFH-Urteils vom 25.11.2009, I R 72/08 ( DStR 2010, 269 ) ist ernstlich zweifelhaft, ob die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Gesamthandsver­ mögens einer Personengesellschaft auf eine beteiligungs­ identische Schwesterpersonengesellschaft zurAufdeckung stiller Reserven führt. BFH, Beschluss vom 15.4.2010, IV B 105/09 Die Antragstellerin ist eine GmbH & Co. KG, an deren Vermögen die Kommanditisten K zu 67 % und B zu 33 % beteiligt sind. Im Streit­ jahr 2006 wurde eine weitere GmbH & Co. KG gegründet (S-KG), deren Kommanditisten ebenfalls K und B mit denselben Vermögens­ anteilen sind. Die Antragstellerin war Eigentümerin von drei seit Jahren zum ­Betriebsvermögen gehörenden Grundstücken, die sie mit notariellem Vertrag vom 13.12.2006 auf die S-KG übertrug. Die Übertragung diente der Erbringung der Kommanditeinlagen von insgesamt 10.000 € bei der S-KG. Zum Zeitpunkt der Übertragung betrugen die Buchwerte des Grund und Bodens sowie der Gebäude und baulichen Anlagen insgesamt 195.074,68 €. Die S-KG führte die Buchwerte fort und erfasste den die Kommanditeinlagen übersteigenden Betrag auf einem Rücklagekonto. Nach einer Außenprüfung vertrat der Antragsgegner (das Finanzamt – FA –) die Auffassung, die Grundstücke seien zum Teilwert aus dem Betriebsvermögen der Antragstellerin entnommen worden. Er ermit­ telte den Teilwert mit 675.000 € und erhöhte den Gewinn der Antrag­ stellerin um 479.925,32 €. Gegen den entsprechend nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungs­ grundlagen 2006 vom 2.2.2009 hat die Antragstellerin rechtzeitig Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Nachdem ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Be­ scheids in Höhe des Entnahmegewinns beim FA keinen Erfolg hatte, stellte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG) einen Antrag auf AdV. Das FG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 17.7.2009 ab, ließ aber die Beschwerde zu. (…) II. Aus den Gründen: Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Aussetzung des ange­ fochtenen Bescheids in dem beantragten Umfang. 1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Haupt­sache die Vollziehung eines angefochtenen Verwal­ tungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll u. a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i. S. d. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheids neben für seine Recht­ mäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage ­treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder ­Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. BFHE 87, 447 , BStBl III 1967, S. 182, seitdem ständige Rechtsprechung). Die AdV setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH, Beschluss vom 20.5.1997, VIII B 108/96, BFHE 183, 174 , m. w. N.). 2. Bei summarischer Prüfung hat der Senat ernstliche Zwei­ fel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Er neigt dazu, die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zwi­ schen Gesamthandsvermögen beteiligungsidentischer Perso­ nengesellschaften gegen Minderung und Gewährung von G ­ esellschaftsrechten zwingend zum Buchwert stattfinden zu lassen. a) Das FG hat zwar zutreffend ausgeführt, dass § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG die Übertragung zwischen den Gesamthandsver­ mögen von Schwestergesellschaften nicht regelt. Es trifft auch zu, dass im Gesetzgebungsverfahren gemachte Vor­ schläge zur ausdrücklichen Aufnahme dieser Vorgänge in § 6 Abs. 5 EStG nicht übernommen worden sind. Gleichwohl sieht sich der beschließende Senat bei summarischer Prüfung abweichend vom FG und der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des I. Senats des BFH mit Urteil vom 25.11.2009, I R 72/08 ( DStR 2010, 269 ) nicht daran gehin­ dert, die zwingende Buchwertverknüpfung auf Übertragun­ gen zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaf­ ten zu erstrecken. b) Dabei lässt er sich von folgenden Überlegungen leiten: aa) Mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG hat sich der Gesetz­ geber für eine transparente Besteuerung von Personengesell­ schaften entschieden. Die Personengesellschaft ist danach Steuerrechtssubjekt bei der Qualifikation und der Ermittlung der Einkünfte. Subjekt der Einkünfteerzielung ist hingegen der Gesellschafter ( BFHE 178, 86 , BStBl II 1995, S. 617). Aus dem Subjektsteuerprinzip folgt, dass jeder Gesellschafter den auf ihn entfallenden Anteil an den erzielten Einkünften zu versteuern hat. Jedem Gesellschafter ist auch sein Anteil an den stillen Reserven der Wirtschaftsgüter des Gesamthands­ vermögens zuzuordnen. Eine Verschiebung stiller Reserven zwischen den Gesell­ schaftern entspricht nicht dem Subjektsteuerprinzip. Gleich­ wohl lässt das Gesetz in verschiedenen Fällen zu, dass stille Reserven auf andere Gesellschafter derselben Personen­ gesellschaft übergehen. Dies gilt insbesondere bei Übertra­ gungen von Einzelwirtschaftsgütern in den von § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG geregelten Fällen. Zu der Eröffnung dieses an sich sys­emwidrigen Transfers sah sich der Gesetzgeber bei t Verabschiedung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unter­ nehmensteuerrechts (Unternehmensteuerfortentwicklungs­ gesetz – UntStFG –) vom 20.12.2001 (BGBl 2001 I, S. 3858, BStBl I 2002, S. 35) genötigt, um erforderliche Umstrukturie­ rungen von Personenunternehmen nicht durch aus der Sub­ stanz zu zahlende Ertragsteuern zu erschweren. Der Senat betrachtet dies als ausreichenden Rechtfertigungsgrund für die Verletzung des Folgerichtigkeitsgrundsatzes. Folgerichtig ist es demgegenüber, wenn ein Steuersubjekt die ihm zuzuordnenden stillen Reserven ungeachtet dessen bei­ behält, in welchem Betriebsvermögen sich das betreffende Wirtschaftsgut befindet. Diesen Grundsatz regelt systemkon­ form § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG , der den Ansatz des Buchwerts bei der Überführung zwischen zwei Betriebsvermögen des­ selben Steuerpflichtigen anordnet. Ebenfalls dem System e ­ ntspricht es dann, wenn § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG die Beibe­ haltung des Buchwerts bei Überführungen von Wirtschafts­ gütern zwischen Einzel- und Sonderbetriebsvermögen bzw. zwischen zwei verschiedenen Sonderbetriebsvermögen des­ selben Steuerpflichtigen verlangt. Angesichts dessen bedürfte es einer besonderen Rechtferti­ gung dafür, stille Reserven der Besteuerung zu unterwerfen, wenn diese dadurch demselben Steuersubjekt zugeordnet bleiben, dass sie von dem Gesamthandsvermögen einer mit­ Steuerrecht unternehmerischen Personengesellschaft unentgeltlich oder gegen Minderung und Gewährung von Gesellschaftsrechten in das Gesamthandsvermögen einer beteiligungsidentischen anderen mitunternehmerischen Personengesellschaft übertra­ gen werden. Eine derartige Rechtfertigung ist nicht ersicht­ lich. Es ist auch nicht zu erkennen, dass sich der Gesetzgeber des UntStFG auf einen Rechtfertigungsgrund bezogen hätte. Die Aufdeckung stiller Reserven aufgrund einer derartigen Übertragung würde danach zu einer im Sinne des Folgerich­ tigkeitsgebots gleichheitswidrigen Besteuerung führen, denn sie kann sich weder auf die gesteigerte Leistungsfähigkeit des Gesellschafters noch auf eine Entstrickung und noch nicht einmal auf die erhöhte Gefahr einer späteren unbemerkten Entstrickung stützen. bb) Der Senat sieht sich zur Vermeidung eines solchen Gleichheitssatzverstoßes berechtigt und verpflichtet, § 6 Abs. 5 EStG im Wege einer verfassungskonformen Aus­ egung l auf Übertragungen zwischen den Gesamthandsvermögen von beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften zu erstrecken. Dies geschieht dadurch, dass auf diesen Vorgang § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG entsprechend angewendet wird. Denn bei transparenter Betrachtung wird das Wirtschaftsgut von e ­ inem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Gesellschafters überführt. 3. Der Senat entscheidet wegen der grundsätzlichen Bedeu­ tung der Rechtssache aufgrund mündlicher Verhandlung und nach § 10 Abs. 3 Hs. 1 FGO in der Besetzung mit fünf Rich­ tern. Er ist sich dessen bewusst, dass er von dem BFH-Urteil in DStR 2010, 269 abweicht. Eine Anfrage i. S. d. § 11 Abs. 3 FGO wegen einer materiellen Rechtsfrage kommt in einem Verfahren wegen AdV, in dem die Rechtsfrage nicht endgültig zu beantworten ist, nicht in Betracht (Gräber/­ uban, FGO, 6. R Aufl., § 11 Rdnr. 5). Anmerkung: 1. Kleinigkeiten haben oft große Wirkungen. Sofern bei e ­ iner Einbringung einer GmbH & Co KG in eine GmbH nicht gleichzeitig die Komplementär-GmbH, die funktional eine wesentliche Betriebsgrundlage der KG-Beteiligung darstellt, in die GmbH eingebracht wird, verweigert die Finanzverwal­ tung die Buchwertfortführung gemäß § 20 UmwStG und ver­ langt die Versteuerung aller stillen Reserven. Die OFD Münster hat mit Verfügung vom 10.9.2002, DStR 2002, 1860 die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten bei einer GmbH & Co. KG untersucht und dabei den Grundsatz aufgestellt, dass die Anteile des Kommanditisten an der Kom­ plementär-GmbH dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II nur zuzurechnen seien, wenn diese Beteiligung der Stär­ kung der Gesellschafterstellung als Kommanditisten in der GmbH & Co. KG dient, in dem dieser durch die Wahrneh­ mung seiner Rechte aus der Beteiligung an der Komplemen­ tär-GmbH die Möglichkeiten seiner Einflussnahme auf die GmbH & Co. KG erweitert, vgl. BFH, BStBl II 1988, S. 667. In einer weiteren Verfügung vom 6.11.2008, S. 2242-21-St 12-33, BeckVerw. 157506 wurde die Rechtsfrage nochmals u ­ ntersucht und danach differenziert, ob die Komplementär-GmbH am Vermögen der KG beteiligt und wie die M ­ öglichkeit der Einflussnahme der Kommanditisten in der Komplementär-GmbH ausgestaltet ist. Sofern die Komple­ mentär-GmbH nicht am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust der KG beteiligt und der Kommanditist nicht mehr­ heitlich an der KG beteiligt sei, könne eine Einflussnahme über die Komplementär-GmbH nur dann wirtschaftlich von Bedeutung sein und begründe eine funktionale Wesentlichkeit Rechtsprechung MittBayNot 1/2011 Steuerrecht der Beteiligung, wenn der Kommanditist die Mehrheit der Stimmrechte an der Komplementär-GmbH besitzt und hier­ über in der Lage ist, seinen geschäftlichen Betätigungswillen in der KG über die GmbH durchzusetzen. Sofern der Kom­ manditist bereits mehrheitlich an der KG beteiligt ist, seien die neben den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten des Kommanditisten bestehenden Einflussnahmemöglichkei­ ten über die Gesellschafterstellung bei der KomplementärGmbH wirtschaftlich nur von untergeordneter Bedeutung. Sie werde nur unwesentlich gestärkt, weil der Kommanditist auf­ grund der mehrheitlichen Beteiligung an der KG bereits dort seinen geschäftlichen Beteiligungswillen durchsetzen könne. Für die Vertragspraxis ergibt sich aus der Stellungnahme der Finanzverwaltung der Schluss, dass die im Vordringen begrif­ fene Einheits GmbH & Co. KG (vgl. Spiegelberger in liber amicorum für Mock, 2009, S. 303), bei der die Kommandi­ tisten nicht an der Komplementär-GmbH beteiligt sind und auch in der Regel das Stimmrecht nicht von den Kommandi­ tisten, sondern von dem Geschäftsführer der GmbH ausgeübt wird, auch steuerlich die günstigere Gestaltungsvariante dar­ stellt. Die streitige Frage, unter welchen Umständen die Beteiligung an der Komplementär-GmbH eine funktional wesentliche B ­ etriebsgrundlage der GmbH & Co. KG darstellt, wird vom I. BFH-Senat nur in einem obiter dictum behandelt. Gemäß Tz. 19 der BFH-Entscheidung ist die Beteiligung eines Kom­ manditisten an einer Komplementär-GmbH nicht schon des­ halb eine „funktional wesentliche“ Betriebsgrundlage des Mitunternehmeranteils, weil sie zum Sonderbetriebsvermö­ gen II des Mitunternehmers zählt. Denn die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Sonderbetriebvermögen bringt lediglich zum Ausdruck, dass das Wirtschaftsgut geeignet und dazu b ­ estimmt ist, die Beteiligung des Mitunternehmers an der Per­ sonengesellschaft zu stärken. Gemäß Tz. 20 des BFH-Urteils kann eine solche funktionale Wesentlichkeit allenfalls daraus abgeleitet werden, dass die Beteiligung an der Komplemen­ tär-GmbH im konkreten Einzelfall die Stellung des Mitunter­ nehmers im Rahmen der KG nachhaltig stärkt. Eine solche Beurteilung mag insbesondere dann in Betracht kommen, wenn sie den Einfluss des Mitunternehmers auf die Ge­ schäftsführung der KG grundlegend erweitert. Eine in diesem Sinn wesentliche Stärkung der Einflussmöglichkeit könnte jedenfalls nur dann vorliegen, wenn erst die Beteiligung an der Komplementär-GmbH den Kommanditisten in die Lage versetzt, über Fragen der laufenden Geschäftsführung der KG zu bestimmen. Daran fehlt es, wenn der Kommanditist in der Komplementär-GmbH nicht seinen geschäftlichen Betäti­ gungswillen durchsetzen kann. In einem solchen Fall stärkt die Beteiligung an der Komplementär-GmbH die Stellung des Kommanditisten innerhalb der KG allenfalls geringfügig und ist daher bei funktionaler Betrachtung keine wesentliche Grundlage jener Beteiligung. 2. Nach diesem obiter dictum behandelt der I. Senat die Frage, ob ein Wirtschaftsgut von einer Personengesellschaft in eine beteiligungskonforme Schwestergesellschaft ohne Aufdeckung stiller Reserven übertragen werden kann. In dem entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige – nach Angabe des FA auf einem Gesamtplan beruhend – im Vorfeld der Einbringung der Mitunternehmeranteile zunächst eine wesentliche Betriebsgrundlage, nämlich den streitbefangenen Grundbesitz, aus dem Vermögensbereich ­ iner Kommandit­ e gesellschaft ausgelagert, um anschließend die Anteile an der KG nach Maßgabe des § 20 UmwStG in ein anderes Unter­ nehmen einzubringen. Die Auslagerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage aus einem einzubringenden Mitunterneh­ meranteil ist – nach Auffassung des BFH – steuerlich anzuer­ MittBayNot 1/2011 kennen, sofern sie auf Dauer erfolgt und deshalb andere wirt­ schaftliche Folgen auslöst als die Einbeziehung des betreffen­ den Wirtschaftsguts in den Einbringungsvorgang, ebenso Behrens/Schmitt, FR 2002, 549 , 552; Rödder/Herlinghaus/ van Lishaut, § 20 UmwStG , Rdnr. 42. Anders könne es sich verhalten, wenn die Auslagerung alsbald rückgängig gemacht werde und sich deshalb als nur vorgeschoben erweise. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Fortentwick­ lung der Unternehmenssteuerreform, der erstmals für Über­ tragungsvorgänge nach dem 31.12.2000 gilt, erlaubt nicht die steuerneutrale Übertragung von einer Schwestergesellschaft auf eine andere. Auch eine analoge Anwendung ist nach Auf­ fassung des I. Senats ausgeschlossen, da dem Gesetzgeber ein entsprechender Antrag der CDU-Fraktion vorlag, aber nicht in die Neufassung des Gesetzes aufgenommen wurde. Aus diesem Grund liege eine bewusste Entscheidung des Gesetz­ gebers vor, an die die Gerichte gebunden seien, ebenso Strahl, KÖSDI, 2003, 13918, 13926. Eine analoge Anwendung setze eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes voraus, die in diesem Fall nicht unterstellt werden könne. Die Anwen­ dung von § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG 1997 n. F., wonach die steu­ erneutrale Überführung „von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen“ mög­ lich sei, wird vom I. BFH-Senat abgelehnt; anderer Ansicht Groh DB 2002, 1904 , 1906; Kirchhof/Reiß, EStG, 8. Aufl. 2008, § 15, Rdnr. 461; Kloster/Kloster, GmbHR 2002, 717 , 725. Auch in der Entscheidung des BFH, BStBl II 2009, S. 464 wird der steuerneutrale Austausch innerhalb zweier Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen abgelehnt. Der IV. BFH-Senat tritt mit Beschluss vom 15.4.2010 der Auffassung des I. Senats entgegen. Der Gesetzgeber habe sich mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für eine transparente Be­ steuerung von Personengesellschaften entschieden. Die Per­ sonengesellschaft ist danach zwar Steuerrechtssubjekt bei der Qualifikation und der Ermittlung der Einkünfte; Subjekt der Einkünfteerzielung sei hingegen der Gesellschafter, vgl. BFH GrS 1/93 BStBl II 1995, S. 617. Aus dem Subjektprinzip folge, dass jeder Gesellschafter den auf ihn entfallenden A ­ nteil an den erzielten Einkünften zu versteuern hat. Dieser Anteil sei mit den stillen Reserven jedem Gesellschafter z ­ uzuordnen. Bei der Übertragung von Betriebsvermögen z ­ wischen beteiligungsidentischen Schwestergesellschaften ändere sich die einkommensteuerliche Zurechnung der Ge­ sellschafter in keiner Weise. Die Aufdeckung stiller Reserven würde zu einer im Sinne des Folgerichtigkeitsgebots gleich­ heitswidrigen ­ esteuerung führen, sie kann sich weder auf die B gesteigerte Leistungsfähigkeit des Gesellschafters noch auf eine Ent­ trickung und noch nicht einmal auf eine erhöhte s G ­ efahr einer späteren unbemerkten Entstrickung stützen. Trotz der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der IV. Senat die Anrufung des Großen Senats unterlassen, weil im Verfahren wegen der Aussetzung der Vollziehung die Rechtsfrage nicht endgültig zu entscheiden sei. Die Auffassung des IV. BFH-Senats überzeugt. Allerdings will die Finanzverwaltung, die die Entscheidung des I. Senats vom 25.11.2009 im Bundessteuerblatt veröffentlicht hat, wei­ terhin von der Gewinnrealisierung bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaf­ ten ausgehen, so dass der Ausgang des Streites zwischen dem I. und IV. Senat abgewartet werden muss, vgl. BStBl I 2010, S. 1206. Für die notarielle Vertragspraxis steht weiterhin nur die Aus­ weichgestaltung zur Verfügung, das Wirtschaftsgut von der Personengesellschaft auf eine beteiligungsidentische Bruch­ teilsgemeinschaft zu übertragen, wobei die einzelnen Mit­ Gesellschafter darstellen. Die Buchwertfortführung ist durch § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG gesichert. Da die Übertragung unentgeltlich erfolgen muss, müssen an dem Wirtschaftsgut lastende Verbindlichkeiten bei der übertragenden Gesellschaft Steuerrecht verbleiben. Der Schuldzinsenabzug ist dennoch gegeben, vgl. Hoffmann, GmbHR 2002, 290 ; Spiegelberger, MittBayNot 2002, 356, 360; BFH/NV 2002, 341. Notar a. D. Dr. Sebastian Spiegelberger, Rosenheim Rechtsprechung MittBayNot 1/2011 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 15.04.2010 Aktenzeichen: IV B 105/09 Rechtsgebiete: Einkommens- und Körperschaftssteuer Erschienen in: MittBayNot 2011, 86 Normen in Titel: EStG § 6 Abs. 5