II ZR 173/08
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 31. Januar 2010 II ZR 173/08 (Eurobike) AktG §§ 27 Abs. 3, Abs. 4, 205 Entgeltlich erbrachte Dienstleistung eines Aktionärs keine verdeckte Sacheinlage; Anforderungen an die Erfüllungswirkung der Bareinlage Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau AktG §§ 27 Abs. 3, Abs. 4, 205 Entgeltlich erbrachte Dienstleistung eines Aktionärs keine verdeckte Sacheinlage; Anforderungen an die Erfüllungswirkung der Bareinlage a) Die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage finden auf Dienstleistungen, die der Bezieher neuer Aktien im zeitlichen Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung entgeltlich für die Aktiengesellschaft erbracht hat oder durch eine von ihm abhängige Gesellschaft hat erbringen lassen, keine Anwendung (Fortführung von BGHZ 180, 38 - „Qivive“). Entgeltliche Dienstverträge zwischen der Gesellschaft und dem Inferenten sind im Aktienrecht nicht verboten. b) Die Bezahlung von Beratungsleistungen vor Leistung der Einlage ist keine verdeckte Finanzierung durch die Gesellschaft im Sinn eines rechtlich dem Hin- und Herzahlen gleichstehenden Her- und Hinzahlens, wenn eine tatsächlich erbrachte Leistung entgolten wird, die dafür gezahlte Vergütung einem Drittvergleich standhält und die objektiv werthaltige Leistung nicht aus der Sicht der Gesellschaft für sie unbrauchbar und damit wertlos ist. BGH, Urt. v. 1.2.2010 – II ZR 173/08 (Eurobike) Problem Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Eurobike AG (nachfolgend: Schuldnerin). Letztere geriet 2001 in finanzielle Schwierigkeiten und beauftragte eine 100%-ige Tochtergesellschaft eines an ihr mit 1 % des Grundkapitals beteiligten Unternehmens, der Beklagten, mit der entgeltlichen Beratung im Hinblick auf die Restrukturierung des Unternehmens. Insgesamt floss im Jahr 2002 ein Honorar von über 2,5 Mio. €. Im Rahmen einer Kapitalerhöhung der Schuldnerin erwarb die Beklagte 1.340.640 neue Aktien zum Bezugspreis von 2,72 € je Aktie und zahlte hierfür 3.646.540,80 €. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Bareinlagenverpflichtung in Höhe des an ihre Tochtergesellschaft geflossenen Beratungshonorars nicht erfüllt. Insoweit liege eine verdeckte Sacheinlage vor, da auf diese Weise das Kapital beschafft worden sei, mit dem die Beklagte ihre Geldeinlage finanziert habe. Im Übrigen seien die Beratungsverträge wegen eines völlig unverhältnismäßigen Honorars nach §§ 138, 242 BGB nichtig. Entscheidung Wie bereits im GmbH-Recht in der Entscheidung „Qivive“ (vgl. hierzu DNotI-Report 2009, 78 ff.) hat der BGH auch vorliegend Verstöße gegen die Kapitalaufbringungsgrundsätze des § 27 Abs. 3 und 4 i. V. m. § 205 Abs. 3 AktG verneint. 1. Zum einen liege keine verdeckte Sacheinlage i. S. v. § 27 Abs. 3 AktG vor. Zwar scheitere die Annahme einer verdeckten Sacheinlage nicht daran, dass nicht die Beklagte, sondern ihre 100%-ige Tochter die entgeltlichen Beratungsleistungen erbracht habe. Eine personelle Identität zwischen dem Inferenten und dem Auszahlungsempfänger sei insoweit nicht erforderlich. Werde der Inferent durch die Leistung der Gesellschaft in gleicher Weise begünstigt wie durch eine unmittelbare Leistung an ihn selbst, liege ein Mittelrückfluss i. S. der Grundsätze zur verdeckten Sacheinlage vor. Eine verdeckte Sacheinlage sei aber zu verneinen, da diese die Erbringung einer sacheinlagefähigen Leistung seitens des Inferenten unter Umgehung der Sonderregeln für die Sachkapitalaufbringung voraussetze: Eine Bareinlage wird vereinbart, die Gesellschaft erhält jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtung aufgrund DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 7/2010 April 2010 58 DNotI-Report 7/2010 April 2010 Entscheidung einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlagen getroffenen Absprache vom Inferenten lediglich einen Sachwert. Die vorliegend absprachegemäß erbrachten Dienstleistungen sind allerdings nicht sacheinlagefähig (vgl. § 27 Abs. 2 Hs. 2 AktG ). Die Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 27 Abs. 3 AktG auf Dienstleistungen scheide aus, da die Rechtsordnung die dem Inferenten nachteiligen Rechtsfolgen des § 27 Abs. 3 AktG nicht an die Nichteinhaltung eines Verfahrens knüpfen könne, welches sie für den betreffenden Vorgang nicht bereitstellt. Im Übrigen sei es im Aktienrecht nicht verboten, entgeltliche Dienstleistungen mit einem Inferenten zu vereinbaren. Die Anwendung der Regeln über die verdeckte Sacheinlage scheide auch deshalb aus, weil andernfalls die Anordnung der fehlenden Sacheinlagefähigkeit von Dienstleistungen in § 27 Abs. 2 Hs. 2 AktG über den Umweg einer verdeckten Sacheinlage ausgehebelt und über die Anrechnungsanordnung in § 27 Abs. 3 S. 3 AktG – entgegen Art. 7 Kapitalrichtlinie – gezeichnetes Kapital aus Dienstleistungen gebildet werden könne. 2. Auch eine erfüllungsschädliche Einlagenrückgewähr i. S. d. § 27 Abs. 4 AktG (sog. Hin- und Herzahlen) liege nicht vor, da die Einlageforderung nicht gegen eine andere schuldrechtliche Forderung der Gesellschaft gegen den Inferenten ausgewechselt wurde (Forderungstausch), sondern lediglich die tatsächlich erbrachten Beratungsleistungen vergütet wurden. Ebenso wenig fehlt es an einer Bareinlageleistung zur freien Verfügung des Vorstands ( § 54 Abs. 3 AktG ), da die Geldeinlage nicht für die Bezahlung der Dienstleistungen reserviert, sondern in den Geldkreislauf der Gesellschaft eingeführt wurde. Schließlich wurde die Einlage auch nicht i. S. eines Her- und Hinzahlens finanziert (verdeckte Finanzierung), welches dem in § 27 Abs. 4 AktG geregelten Hin- und Herzahlen gleichsteht. Eine verdeckte Finanzierung der Geldeinlage durch die Gesellschaft liege immer dann nicht vor, wenn (1) eine tatsächlich erbrachte Leistung entgolten wird, (2) die dafür gezahlte Vergütung einem Drittvergleich standhält und (3) die objektiv werthaltige Leistung nicht aus der Sicht der Gesellschaft schlechterdings unbrauchbar und damit wertlos ist. Da unter den vorgenannten Voraussetzungen kein Hin- und Herzahlen i. S. v. § 27 Abs. 4 AktG gegeben ist, bedarf es keiner Offenlegung in der Anmeldung gemäß § 27 Abs. 4 S. 2 AktG und es findet auch keine präventive Werthaltigkeitskontrolle statt. © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notarassessor Sebastian Herrler Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 31.01.2010 Aktenzeichen: II ZR 173/08 (Eurobike) Rechtsgebiete: Aktiengesellschaft (AG) Erschienen in: DNotI-Report 2010, 58-59 Normen in Titel: AktG §§ 27 Abs. 3, Abs. 4, 205