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II ZR 273/07

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 20. Juli 2009 II ZR 273/07 („Cash-Pool II“) GmbHG § 19 Abs. 4 und 5 Verdeckte Sacheinlage und Hin- und Herzahlen beim Cash-Pool Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau GmbHG § 19 Abs. 4 und 5 Verdeckte Sacheinlage und Hin- und Herzahlen beim Cash-Pool a) Die Einzahlung der Einlage auf ein Konto, das in einen dem Inferenten zuzurechnenden CashPool einbezogen ist, ist eine verdeckte Sacheinlage, wenn der Saldo auf dem Zentralkonto des Cash-Pools im Zeitpunkt der Weiterleitung zulasten der Gesellschaft negativ ist, andernfalls liegt ein Hin- und Herzahlen vor. b) Inwieweit bei einer als verdeckte Sacheinlage zu behandelnden Einzahlung der Inferent die nicht wirksam erbrachte Einlage noch einmal leisten muss, hängt davon ab, ob und in welcher Höhe die Gesellschaft durch die Einlagezahlung von einer Forderung des Inferenten befreit wird, die sie – ohne diese Einlagezahlung – aus ihrem Vermögen erfüllen könnte. c) Liegt ein Hin- und Herzahlen vor, befreit dies den Inferenten von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 GmbHG n.F. erfüllt sind, also eine die Einlagepflicht substituierende Vereinbarung getroffen wird, die auf ihrer Grundlage erbrachte Leistung durch einen vollwertigen, jederzeit fälligen oder durch fristlose Kündigung fällig werdenden Rückzahlungsanspruch gegen den Inferenten gedeckt ist und der Geschäftsführer diese Umstände bei der Anmeldung nach § 8 GmbHG angibt. BGH, Urt. v. 20.7.2009 – II ZR 273/07 („Cash-Pool II“) Problem Im Jahre 1998 wurde von drei Gesellschaftern eine GmbH gegründet und zugleich ein CashManagement-Vertrag abgeschlossen, wonach im zweijährigen Wechsel zwei der Gesellschafter ein Cash-Pool-Konto für die Gesellschaft führen sollten. Der gesamte Zahlungsverkehr der Gesellschaft sollte über dieses Konto abgewickelt und im Rahmen des Zero-Balancing ausgeglichen werden. Der Cash-Management-Vertrag war auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnte erstmalig nach Ablauf von zwei Cash-Management-Perioden mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende einer CashManagement-Periode gekündigt werden. Die Gründungsgesellschafter zahlten die vereinbarten Einlagebeträge in Teilbeträgen auf das in den Cash-Pool einbezogene Konto der Gesellschaft ein. Am Tag der letzten eingehenden Zahlung nahm die Gesellschaft umgekehrt von dem ihr eingeräumten Kreditrahmen des Cash-Pools ca. 47.000.– € in Anspruch. Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft von den Gesellschaftern die nochmalige Einzahlung der Einlage. Entscheidung Der BGH grenzt zunächst die verdeckte Sacheinlage ( § 19 Abs. 4 GmbHG ) vom Hin- und Herzahlen ( § 19 Abs. 5 GmbHG ) im Kontext des Cash-Poolings ab. Soweit im Zeitpunkt der Weiterleitung des Einlagebetrags der Saldo auf dem Zentralkonto zu Lasten der Gesellschaft negativ sei, liege eine verdeckte Sacheinlage vor. Der Gesellschaft fließe dann im wirtschaftlichen Ergebnis infolge der Weiterleitung der Bareinlage auf das Zentralkonto nicht der vereinbarte Barbetrag, sondern die Befreiung von der Verbindlichkeit aus der Cash-Pool-Verbindung, mithin ein Sachwert, zu. Soweit die Einlage dagegen auf ein Zentralkonto des Inferenten weitergeleitet werde, dessen Saldo ausgeglichen oder DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 17/2009 September 2009 134 DNotI-Report 17/2009 September 2009 135 zugunsten der Gesellschaft positiv ist, liege ein reines Hin- und Herzahlen vor. Mit der Weiterleitung auf das Zentralkonto gewähre die Gesellschaft dem Inferenten ein Darlehen. Der Inferent werde hier grundsätzlich ebenfalls nicht von seiner Einlageverpflichtung frei, es sei denn, die besonderen Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 GmbHG seien erfüllt, d. h. eine die Einlagepflicht substituierende Vereinbarung sei getroffen worden, die auf ihrer Grundlage erbrachte Leistung sei durch einen vollwertigen, jederzeit fälligen oder durch fristlose Kündigung fällig werdenden Rückzahlungsanspruch gegen den Inferenten gedeckt und der Geschäftsführer habe diese Umstände bei der Anmeldung nach § 8 GmbHG angegeben. Schließlich sei auch der Fall denkbar, dass nur teilweise eine verdeckte Sacheinlage vorliegt, weil die Einlagezahlung den negativen Saldo zu Lasten der Gesellschaft im Zentralkonto übersteigt. Der Vorgang sei dann teilweise als verdeckte Sacheinlage, teilweise als Hin- und Herzahlen zu beurteilen. Dies kam auch im vorliegenden Fall in Bezug auf die 47.000,– €, die die Gesellschaft als Kredit vom Zentralkonto erhalten hatte, in Betracht, bedurfte aber noch weiterer Aufklärung durch das Berufungsgericht. Soweit im vorliegenden Fall ein Hin- und Herzahlen vorlag, verneinte der BGH die schuldtilgende Wirkung der Einlageleistung, weil die besonderen Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 GmbHG für eine ordnungsgemäße Einlagenrückzahlung nicht erfüllt waren. Zum einen hatte der Geschäftsführer die Leistung an den Gesellschafter nicht in der Anmeldung angegeben, wie es § 19 Abs. 5 S. 2 GmbHG vorschreibt. Der BGH bestätigt damit seine bereits im Urteil vom 16.2.2009 – II ZR 120/07, DNotI-Report 2009, 78 – geäußerte Ansicht, dass die Offenlegung der verdeckten Finanzierung der Einlagemittel durch die Gesellschaft eine Voraussetzung für die Erfüllung der Einlageschuld ist. Zum anderen war der Rückforderungsanspruch der Gesellschaft weder jederzeit fällig noch jederzeit fristlos kündbar. Der BGH stellt klar, dass das Recht zur fristlosen Kündigung nur dann den Anforderungen des § 19 Abs. 5 S. 1 GmbHG genüge, wenn die Kündigung nicht nur bei einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse (vgl. § 490 Abs. 1 BGB ) oder aus wichtigem Grund (vgl. § 314 Abs. 1 BGB ) erfolgen kann, sondern jederzeit ohne Einschränkung möglich ist. Auch diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dem BGH zufolge wurde die Einlageschuld auch nicht durch spätere Leistungen aus dem CashPool getilgt. Denn im Rahmen des Zero-Balancing ließen sich die einzelnen Leistungen nicht wie im Falle der vermeintlichen Darlehensrückzahlung zweifelsfrei der noch offenen Einlage zuordnen. So seien im Rahmen des Cash-Poolings weitere Leistungen an die Gesellschaft geflossen und zur Rechnungsregulierung verwendet worden, die es ausschlössen, Zahlungen an Gläubiger der Gesellschaft gerade der Einlageforderung bzw. der Rückzahlung des dem Cash-Pool gewährten Darlehens zuzuweisen. Soweit jedoch eine verdeckte Sacheinlage ( § 19 Abs. 4 GmbHG ) und kein Hinund Herzahlen ( § 19 Abs. 5 GmbHG ) vorliege, sei auf die Einlageverpflichtung der Wert des Verzichts auf die Darlehensrückzahlung und damit der Wert der Rückzahlungsforderung im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Zentralkonto nach § 19 Abs. 4 GmbHG „anzurechnen“. © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notarassessor Sebastian Herrler Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 20.07.2009 Aktenzeichen: II ZR 273/07 („Cash-Pool II“) Rechtsgebiete: GmbH Erschienen in: DNotI-Report 2009, 134-135 MittBayNot 2010, 58-61 BGHZ 182, 103-116 DNotZ 2009, 941-946 NJW 2009, 3091-3095 NotBZ 2009, 356-357 ZNotP 2009, 359-363 Normen in Titel: GmbHG § 19 Abs. 4 und 5