II ZR 148/07
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG München 14. Juli 2009 31 Wx 16/09 GmbHG § 54; AktG § 294 Fehlende kommunalaufsichtliche Genehmigung für Ergebnisabführungsvertrag Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 481MittBayNot 6/2009 Rechtsprechung Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht 5. Die Erblasserin war folglich weiterhin an die Schluss­ erbeneinsetzung des Beteiligten zu 2 in dem Erbvertrag vom 20.11.1970 gebunden. In diesem Erbvertrag (im Gegensatz zu demjenigen vom 21.1.1965) ist ausdrücklich festgelegt, dass die in Ziffer II vorgenommenen Erbeinsetzungen „im Wege des Erbvertrages vereinbart sind“, also vertragsmäßig i. S. v. § 2278 BGB getroffen sind (vgl. BayObLG, FamRZ 1994, 196). Angesichts der Klarheit und Eindeutigkeit dieser in einem formgültigen Erbvertrag niedergelegten Erklärung bedarf es keiner Erwägungen über die unterschiedlichen Vermögensmassen der Ehegatten und das persönliche Verhältnis zwischen den am Vertrag Beteiligten, insbesondere zwischen dem Beteiligten zu 2 und seinem (Adoptiv-)Vater. Die letztwillige Verfügung der Erblasserin zugunsten der Beteiligten zu 1 ist folglich unwirksam ( § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB ). Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind deshalb aufzuheben. Der vom Nachlassgericht mit Beschluss vom 8.2.2008 angekündigte und am 22.7.2008 erteilte Erbschein entspricht nicht der Erbrechtslage; er ist vom Nachlassgericht einzuziehen ( § 2361 Abs. 1 Satz 1 BGB ). Nachdem weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind, kann der Senat abschließend in der Sache entscheiden und das Nachlassgericht anweisen, dem Beteiligten zu 2 den beantragten Erbschein zu erteilen. Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht 13. AktG §§ 20, 121 Abs. 4 und 6, 241 Nr. 1, 243 Abs. 2, 245 Nr. 3; BGB § 226 (Temporärer Verlust der Aktionärsrechte nach § 20 Abs. 7 AktG ) a) Der temporäre Verlust der Rechte eines Aktionärs gemäß § 20 Abs. 7 AktG lässt das Verbot eines Rechtsmissbrauchs der übrigen Aktionäre ihm gegenüber unberührt. b) Der temporäre Rechtsverlust gemäß § 20 Abs. 7 AktG erstreckt sich nicht auf die Anfechtungsbefugnis nach § 245 Nr. 3 AktG , wenn die gemäß § 20 AktG erforderliche Mitteilung vor Ablauf der Anfechtungsfrist ( § 246 Abs. 1 AktG ) nachgeholt wird. BGH, Beschluss vom 20.4.2009, II ZR 148/07 Aus den Gründen: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht vor. Es handelt sich um einen atypischen Sonderfall, dem eine grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt und der eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts nicht erfordert. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg ( § 552 a ZPO ). 1. Im Ergebnis nicht entscheidungserheblich ist die in dem Berufungsurteil ( ZIP 2007, 2214 = AG 2008, 129 ) aufgeworfene und der Zulassungsentscheidung zugrundegelegte Rechts­frage, ob ein temporärer Verlust der Rechte eines Aktionärs gemäß § 20 Abs. 7 AktG im Zeitpunkt der Fassung eines Hauptversammlungsbeschlusses sich auch auf die Anfechtungsbefugnis nach § 245 Nr. 3 AktG erstreckt. Denn die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 25.3.2006 gefassten Beschlüsse sind gemäß § 241 Nr. 1 AktG wegen Verstoßes gegen § 121 Abs. 4 AktG nichtig. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die an der Beschlussfassung beteiligten „Altaktionäre“ mit der handstreichartigen Abhaltung einer „Vollversammlung“ an einem Samstag – zwei Tage nach verspäteter Mitteilung gemäß § 20 Abs. 1 AktG eines von ihnen – das vermutete Fehlen einer entsprechenden Mitteilung seitens der Klägerin zu 1 gezielt dazu ausgenutzt, eine anderenfalls nicht mögliche Beschlussfassung gegen die Interessen der Klägerin zu 1 ohne deren Beteiligung zu ermöglichen und damit der kurzfristig zu erwartenden Nachholung einer Mitteilung der Klägerin zu 1 gemäß § 20 Abs. 1, 4 AktG zuvorzukommen. Damit haben sie in anstößiger Weise gegen ihre gesellschafterliche Treuepflicht (vgl. dazu BGHZ 103, 184 , 194 f. = DNotZ 1989, 14) und darüber hinaus gegen das in § 226 BGB kodifizierte Verbot einer unzulässigen Rechtsausübung zulasten der Klägerin zu 1 verstoßen (vgl. zu diesem Aspekt BGH, JZ 1976, 561 f.). Der temporäre Rechtsverlust der Klägerin zu 1 gemäß § 20 Abs. 7 AktG berührte nicht ihre – als solche sanktionsfeste – Mitgliedschaft selbst (vgl. nur Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 20 Rdnr. 12) und damit auch nicht die Treuepflicht der Mit­aktionäre bzw. das Verbot eines Rechtsmissbrauchs ihr gegenüber. Rechtsmissbräuchlich war unter den vorliegenden Umständen schon die gegenüber der Klägerin zu 1 verheimlichte Abhaltung einer „Vollversammlung“, was zur Rechtswidrigkeit und Unverbindlichkeit dieser Art der Rechtsverfolgung und damit zur Unanwendbarkeit des § 121 Abs. 6 AktG mit der Folge führt, dass die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse wegen Verstoßes gegen die Einberufungs­ erfordernisse gemäß § 121 Abs. 4 i. V. m. § 9 Abs. 2, 3 der Satzung der Beklagten nichtig sind ( § 241 Nr. 1 AktG ). 2. Von der Nichtigkeit der von den Klägern angegriffenen Hauptversammlungsbeschlüsse gemäß § 241 Nr. 1 AktG abgesehen wären diese aber auch wegen Verstoßes gegen §§ 243 Abs. 2, 245 Nr. 3 AktG anfechtbar und auf die Anfechtungsklage der Kläger für nichtig zu erklären, wie von dem Berufungsgericht angenommen (im Ergebnis zustimmend Hüffer, AktG, § 20 Rdnr. 14). Der temporäre Rechtsverlust auf Seiten der Klägerin zu 1 gemäß § 20 Abs. 7 AktG ergreift nur die Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 1 und 2 AktG (vgl. BGHZ 167, 204 = DNotZ 2006, 779 ), nicht aber diejenige nach § 245 Nr. 3 AktG , wenn die gemäß § 20 AktG erforderliche Mitteilung – wie hier – vor Ablauf der Anfechtungsfrist erfolgt (vgl. Hüffer, AktG, § 20 Rdnr. 14). Eine unzulässige Verfolgung von Sondervorteilen i. S. d. § 243 Abs. 2 AktG lag vor. Darunter fällt jeder Vorteil, sofern es bei einer Gesamtwürdigung als sachwidrige Bevorzugung erscheint, dem Aktionär oder einem Dritten den Vorteilserwerb zu gestatten oder einen bereits vollzogenen Erwerb hinzunehmen (BGHZ 138, 71, 80 f.). Soweit neben diesen Voraussetzungen dem Erfordernis eines Schadens der Gesellschaft oder anderer Aktionäre ( § 243 Abs. 2 AktG ) überhaupt noch selbständige Bedeutung zukommt (vgl. Hüffer, AktG, § 243 Rdnr. 33), genügte dafür jedenfalls die von den „Altaktionären“ der Beklagten gewollte Verschiebung der Mehrheitsverhältnisse durch die beschlossene Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Klägerin zu 1 sowie die Anerkennung des Jahresabschlusses mit der darin ausgewiesenen Tantieme­forderung zugunsten des Gesellschaftsgründers. 14. GmbHG § 54; AktG § 294 (Fehlende kommunalaufsichtliche Genehmigung für Ergebnisabführungsvertrag) Das Registergericht kann die Eintragung eines unter Beteiligung einer Gemeinde abgeschlossenen Beherrschungsund Ergebnisabführungsvertrages im Handelsregister ablehnen, wenn eine nach Mitteilung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde erforderliche Genehmigung nicht erteilt ist. OLG München, 31 Wx 16/09, Beschluss vom 14.7.2009; mitgeteilt von Margaretha Förth, Richterin am OLG München Rechtsprechung Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht Gegenstand des Verfahrens ist die Eintragung eines Beherrschungsund Ergebnisabführungsvertrages, den die beteiligte Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Organgesellschaft mit den Gemeindewerken O als Organträger geschlossen hat. Letztere sind ein Eigenbetrieb der Gemeinde O, die auch alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft ist. Unter „II. Ergebnisabführung, § 4 Gewinnabführung und Verlustausgleich“ verpflichtet sich der Organträger, die Verluste der Organgesellschaft abzudecken (§ 4 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages). Nach Zustimmung des Gemeinderats und der Gesellschafterversammlung meldete der Notar unter Vorlage der entsprechenden notariellen Abschriften den Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zur Eintragung in das Handelsregister an. Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde teilte dem Registergericht daraufhin mit, die Gemeindewerke seien nach Art. 88 BayGO ein Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und könnten nicht als selbständiger Organträger auftreten; im Wege der Auslegung könne wohl als Vertragspartei die Gemeinde angesehen werden. Zentrales Problem sei die Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages, nach der sich die Gemeinde verpflichte, die Verluste der Organge­ ellschaft abzudecken. Trotz der s wirtschaftlichen Verknüpfung mit der Gemeinde handle es sich um ein Einstehen für fremde Schuld i. S. d. Art. 72 Abs. 2 BayGO . Die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde sei nicht beantragt und könne auch nicht ohne weiteres in Aussicht gestellt werden. Aus den Gründen: II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Registergericht hat zu Recht die Eintragung des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages vom 20.11.2007 abgelehnt. 1. Ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag, der auch mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geschlossen werden kann, bedarf als gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag, der satzungsgleich den rechtlichen Status der beherrschenden Gesellschaft ändert, zu seiner Wirksamkeit der Eintragung in das Handelsregister der abhängigen Gesellschaft ( BGHZ 105, 324 , 338 = DNotZ 1989, 102 ; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 18. Aufl., Schlussanhang Konzernrecht Rdnr. 53; Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl., § 293 Rdnr. 45; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 294 Rdnr. 1). Die Eintragung eines Unternehmensvertrages hat ebenso wie die einer Satzungsänderung konstitutive Wirkung. Das Registergericht hat die Anmeldung nicht nur in formeller, sondern auch in materieller Hinsicht zu prüfen. Der Vertrag kann nur in das Handelsregister eingetragen werden, wenn er materiell wirksam zustande gekommen ist ( BGHZ 105, 324 , 330 = DNotZ 1989, 102 ; Hüffer, AktG § 294 Rdnr. 11). Das ergibt sich auch aus § 294 Abs. 2 AktG , nach dem das „Bestehen“ des Vertrages in das Handelsregis­ ter einzutragen ist (vgl. KK-AktG/Koppensteiner, 3. Aufl., § 294 Rdnr. 14). Ergeben sich Bedenken gegen die materielle Wirksamkeit des Unternehmensvertrages und können diese bei der dem Gericht von Amts wegen obliegenden Ermittlung des Sachverhalts ( § 12 FGG ) nicht ausgeräumt werden, so kann das Gericht nach seinem Ermessen die Eintragung ablehnen oder nach § 127 FGG verfahren (Emmerich/Habersack, § 294 Rdnr. 20; MünchKommAktG/Altmeppen, 2. Aufl., § 294 Rdnr. 26). 2. Das Registergericht konnte aufgrund der Stellungnahme der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass der zur Eintragung angemeldete Unternehmensvertrag zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf. Nach Art. 72 Abs. 2 BayGO darf die Gemeinde Bürgschaften, Gewährverträge und Verpflichtungen aus verwandten Rechtsgeschäften, die ein Einstehen für fremde Schuld oder für den Eintritt oder MittBayNot 6/2009 Nichteintritt bestimmter Umstände zum Gegenstand haben, nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen; diese Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung, wenn sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden. Solange eine erforderliche rechtsaufsichtliche Genehmigung nicht erteilt wurde, ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam ( Art. 117 Abs. 2 BayGO ; vgl. auch BGH, NJW 1999, 3335; Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Bearbeitungsstand August 2007, Art. 72 GO Rdnr. 16, Art. 117 GO Rdnr. 20). Bei endgültiger Versagung der Genehmigung wird das Rechtsgeschäft ex tunc nichtig. Die Entscheidung darüber, ob nach den maßgeblichen Vorschriften des öffentlichen Rechts eine Genehmigung erforderlich ist und ob sie erteilt oder versagt wird, ist der zuständigen Verwaltungsbehörde vorbehalten; sie ist für das Registergericht bindend (vgl. BayObLG, Rpfleger 1978, 448 , 449 für die Genehmigung nach dem GastG). 3. Durch das zum 1.11.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) hat sich entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde für den vorliegenden Fall nichts geändert. Es wurde zwar § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG a. F. aufgehoben, nach dem bei der Anmeldung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Genehmigungsurkunde beizufügen war, wenn der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedurfte. Hier geht es jedoch nicht darum, dass für die Tätigkeit der Gesellschaft, etwa den Betrieb einer Gaststätte, eine öffentlichrechtliche Genehmigung erforderlich wäre, deren Vorliegen das Registergericht nun bei der Anmeldung der Gesellschaft nicht mehr zu prüfen hätte. Damit ist die hier zu beantwortende Frage, ob der angemeldete Unternehmensvertrag, an dem eine Gemeinde als Vertragspartei beteiligt ist, zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde bedarf, nicht vergleichbar. Denn während das Fehlen der in § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG a. F. angesprochenen Genehmigung keine unmittelbare Auswirkung auf den Bestand der Gesellschaft hat, hängt die Wirksamkeit eines der Genehmigungspflicht unterliegenden Rechtsgeschäfts einer Kommune von der Erteilung der Genehmigung durch die Kommunalaufsicht ab: Es bleibt schwebend unwirksam, solange diese nicht erteilt ist, und ist von Anfang an nichtig, wenn sie versagt wird. Das Vorliegen dieser, für die Wirksamkeit des angemeldeten Unternehmensvertrages maßgebenden Genehmigung ist deshalb nach wie vor vom Registergericht zu prüfen (vgl. auch Leitzen, GmbHR 2009, 480, 482, 484). 4. Das Erfordernis einer kommunalaufsichtlichen Genehmigung für bestimmte Rechtsakte ist weder Ausfluss eines überholten Konzessionssystems noch im Hinblick auf den Vorrang des Bundesrechts bedenklich. Aufsichtsbehördliche Genehmigungsvorbehalte gegenüber Rechtsakten kommunaler Gebietskörperschaften sind ein Mittel vorbeugender Staatsaufsicht. Durch sie soll verhindert werden, dass Rechtsakte Geltungskraft erlangen, die insbesondere mit bestimmten gesetzlichen Regelungen nicht in Einklang stehen. Genehmigungsvorbehalte im kommunalen Bereich sind damit gesetzliche Regelungen, kraft deren besondere, von den kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften in dieser Eigenschaft begründete Rechtsakte grundsätzlich erst wirksam werden, wenn das vom Gesetz bestimmte staatliche Exekutivorgan der Vornahme des Rechtsakts gegenüber dem Selbstverwaltungsträger zustimmt (vgl. BGH, NJW 1999, 3335 , 3336). Die Rechtsfolge der schwebenden Unwirksamkeit bei Fehlen der erforderlichen Genehmigung ergibt sich nicht nur aus den Kommunalverfassungen, soweit diese entsprechende RegeRechtsgedankens (BGH, NJW 1999, 3335 , 3337). 5. Das Registergericht hat folglich zu Recht die Eintragung des mangels Genehmigung schwebend unwirksamen Unternehmensvertrages abgelehnt. Auf die Frage, ob die andere Vertragspartei zutreffend bezeichnet ist, kommt es nicht an. 15. AktG § 123 Abs. 1 (Berechnung der 30-Tages-Frist nach § 123 Abs. 1 AktG ) Der Tag der Einberufung darf bei Ermittlung der 30Tages-Frist nach § 123 Abs. 1 AktG mitgerechnet werden. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.3.2009, 5 U 9/08 Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung ist mit Gründen abgedruckt in NZG 2009, 990. 16. GmbHG §§ 4 a, 6 Abs. 2 (Nicht-EU-Ausländer als Geschäftsführer) Nach Neufassung des § 4 a GmbHG , der es erlaubt, dass eine deutsche GmbH ihren Verwaltungssitz an jeden beliebigen Ort im Ausland verlegt, mithin ihre Geschäfte auch vollständig im oder aus dem Ausland tätigt, ist – auch mit Blick auf die denkbare Möglichkeit einer Anordnung des persönlichen Erscheinens des Geschäftsführers der GmbH durch ein inländisches Gericht oder eine inländische Behörde – nicht anzunehmen, dass ein Geschäftsführer mit Staatsangehörigkeit und Wohnsitz eines Nicht-EU-Staates seine gesetzlichen Aufgaben bei fehlender Einreisemöglichkeit typischerweise nicht erfüllen könnte. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.4.2009, I-3 Wx 85/09 Die Antragstellerin ist im Handelsregister eingetragen. Sie beantragt, Herrn M. als weiteren, zu dem bereits eingetragenen Geschäftsführer hinzutretenden Geschäftsführer im Handelsregister einzutragen. Herr M. ist iranischer Staatsangehöriger, der Aufenthalt im Bundesgebiet ist ihm nur mit einem Visum gestattet. Aus den Gründen: (…) Die Entscheidung des vorliegenden Falles hängt maßgeblich von der Frage ab, ob die Bestellung von NichtEU-Ausländern als Geschäftsführer einer GmbH zu ihrer Wirksamkeit voraussetzt, dass für die betreffende Person die Einreise in das Inland jederzeit möglich ist. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (Übersicht über den Streitstand bei GK-Ulmer, GmbHG, 2005, § 6 Rdnr. 13 f.). Der Senat verneint sie (wie im Übrigen bereits, wenngleich aus anderen Erwägungen, in seiner Entscheidung DB 1977, 1840). Es spricht bereits einiges dafür, dass die in § 6 Abs. 2 GmbHG genannten Bestellungsvoraussetzungen und Bestellungshindernisse abschließenden Charakter haben und bezüglich des hier in Rede stehenden ungeschriebenen Bestellungserfordernisses keiner Analogie zugänglich sind, weil es an einer Regelungslücke fehlt, indem der Gesetzgeber nicht nur in den Jahren 1980 und 1990, sondern auch bei der jüngsten Novellierung des GmbH-Gesetzes § 6 Abs. 2 GmbHG in der hier maßgeblichen Hinsicht nicht ergänzt hat. Indes kommt es auf diese Gesichtspunkte letztlich nicht entscheidungstragend an. Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht Denn selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellt, aus § 6 Abs. 2 GmbHG lasse sich entnehmen, dass nur solche Personen zu Geschäftsführern bestellt werden könnten, die die der Gesellschaft und ihnen persönlich in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer obliegenden gesetzlichen Pflichten zu erfüllen in der Lage seien, würde hieraus im Kern nichts anderes folgen, als dass derjenige, der vorhersehbar seinen gesetzlichen Verpflichtungen als Geschäftsführer nicht nachkommen kann, grundsätzlich nicht als solcher bestellt werden darf. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass ein Geschäftsführer mit Staatsangehörigkeit und Wohnsitz eines Nicht-EU-Staates seine gesetzlichen Aufgaben bei fehlender Einreisemöglichkeit typischerweise nicht erfüllen könnte. Zum einen ist die diesbezügliche, auf die Typizität abstellende Argumentation in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass ein im Ausland ansässiger Geschäftsführer in aller Regel weit entfernt von dem Verwaltungssitz der Gesellschaft residiere und deshalb nur unter erheblichen Schwierigkeiten beispielsweise Einsicht in Bücher und Unterlagen des Unternehmens nehmen und einen unmittelbaren Kontakt zu Mitarbeitern und Geschäftspartnern, insbesondere Gläubigern, unterhalten könne. Diese Regelhaftigkeit mag nach der Sitztheorie, nach der eine deutsche GmbH ihren effektiven Verwaltungssitz im Inland haben musste, berechtigt gewesen sein. Jedenfalls ist ihr durch die Neufassung des § 4 a GmbHG der Boden entzogen. Nunmehr kann eine deutsche GmbH ihren Verwaltungssitz an jeden beliebigen Ort im Ausland verlegen, mithin ihre Geschäfte auch vollständig im Ausland oder aus dem Ausland tätigen. Diese uneingeschränkte Möglichkeit allein reicht aus, um die oben angeführte Typizität zu beseitigen, ohne dass das Registergericht zunächst Ermittlungen dazu anstellen müsste, ob eine Gesellschaft im konkreten Fall überwiegend im Ausland oder im Inland tätig ist oder voraussichtlich sein wird. Zum anderen ist im Schrifttum ausführlich aufgezeigt worden, dass die Annahme, der Geschäftsführer einer GmbH könne seine höchstpersönlichen, d. h. nicht delegierbaren Aufgaben nur vom Inland aus wahrnehmen, unzutreffend ist, vielmehr die diesbezüglichen Geschäftsführerpflichten ggf. auch vom Ausland aus erfüllt werden können. Insbesondere können sich Geschäftsführer bei verschiedenen, in diesem Zusammenhang erörterten Anmeldungen zum Handelsregister kraft notariell beglaubigter Vollmacht vertreten lassen, müssen bestimmte Versicherungen nicht mündlich vor dem Regis­ergericht abgegeben werden, sondern können auch t durch Einreichung einer vom Geschäftsführer unterzeichneten und notariell beglaubigten Erklärung durch einen hierzu Beauftragten bewirkt werden und kann der formlose Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch vom Ausland aus gestellt werden, wobei in öffentlich beglaubigter Form abzugebende Erklärungen auch vor einem Konsularbeamten im Ausland oder vor einem ausländischen Notar vorgenommen werden können (hierzu im Einzelnen: Wachter, ZIP 1999, 1577, 1580, ders., GmbHR 2003, 538 , 541; GK-Ulmer, GmbHG, § 6 Rdnr. 16). Schließlich kann auch die denkbare Möglichkeit, dass das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der GmbH im Inland von einem Gericht oder einer Behörde im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse angeordnet wird, nicht den Standpunkt begründen, im Falle der Bestellung eines Nicht-EU-Ausländers sei zu fordern, dass diesem die Einreise in das Bundesgebiet jederzeit möglich sein müsse. Denn eine solche Anordnung persönlichen Erscheinens ist als ein Ausnahmefall anzusehen. Zudem ist auch von diesen Ausnahmefällen nur ein Teil problematisch, nämlich derjenige eines den Geschäftsführer treffenden Ausreiseverbotes seines Heimatstaates. Denn sollte der Geschäftsführer an seinem Rechtsprechung MittBayNot 6/2009 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG München Erscheinungsdatum: 14.07.2009 Aktenzeichen: 31 Wx 16/09 Rechtsgebiete: GmbH Konzernrecht Erschienen in: MittBayNot 2009, 481-483 FGPrax 2009, 233-234 Rpfleger 2009, 683-685 Normen in Titel: GmbHG § 54; AktG § 294