III R 57/05
AG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BVerwG 18. März 2009 9 C 10.08 BauGB § 133 Abs. 3 Satz 2; AO §§ 47, 228, 229; KAG BW § 3 Abs. 1 Nr. 2b, Nr. 5a Keine Tilgungswirkung einer zahlungsverjährten Vorausleistungsforderung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 328 MittBayNot 4/2009 Rechtsprechung Öffentliches Recht Tätigwerden geht über das bloße „Übermitteln“ von Urkunden, Dokumenten und Daten, wie es § 147 Abs. 4 Nr. 1 KostO vor Augen hat, hinaus. Die Erstellung solcher XML-Daten erfolgt somit im Auftrag der Beteiligten außerhalb des eigentlichen Vollzugsvorgangs. Hierin liegt auch der wesentliche Unterschied zur papiergebundenen (kostenfreien) Übermittlung von Registeranmeldungen. Ob eine Übermittlung an das Gericht papiergebunden oder elektronisch erfolgt, kann kostenrechtlich – von ggf. abweichenden Auslagen abgesehen – keinen Unterschied machen. Geht jedoch durch die Erzeugung komplexer Strukturdaten auf Verlangen der Justiz die Tätigkeit des Notars wesentlich über die im Rahmen papiergebundener Kommunikation hinaus, ist der Anwendungsbereich des § 147 Abs. 1 Nr. 4 KostO verlassen. IV. auffangnorm des § 147 abs. 2 KostO – zugleich fazit Ein (gebührenfreies) Nebengeschäft nach §§ 147 Abs. 3, 35 KostO liegt nicht vor. Der ohnehin hierzu speziellere § 147 Abs. 4 Nr. 1 KostO ist ebenfalls nicht ohne weiteres anwendbar, weil er im Rahmen des Vollzugs einer Registeranmeldung nur die Übermittlung im engeren Sinne regelt und jedenfalls die Erstellung komplexer, für den Eintragungsvorgang erheblicher Strukturdaten nicht erfasst. Demgemäß bleibt derzeit nur die Auffangnorm des § 147 Abs. 2 KostO , wenn und weil die Zusammenstellung der XML-Daten im Auftrag der Beteiligten erfolgt, um einen zügigen und reibungslosen Eintragungsvorgang zu verwirklichen. Soweit das OLG Hamm in diesem Zusammenhang meint, Tiedtke/Sikora12 lägen insoweit falsch, als sie auf den Aufwand für die Dateierstellung abstellten, verkennt das Gericht, dass der Aufwand nicht als Grund dafür dient, überhaupt eine Gebühr anzunehmen (frei nach dem Motto: Wenn der Notar schon [Mehr-]Arbeit hat, dann muss sie auch vergütet werden). Vielmehr ist gemeint, dass der Aufwand der Tätigkeit bei der Höhe der Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO – wie stets – zu berücksichtigten ist, wenn es gilt, einen angemessenen Teilwert zu bestimmen. Zudem bleibt das OLG Hamm seiner aufwandsfremden Argumentation selbst nicht treu, wenn es unter Hinweis auf ein Rundschreiben der BNotK feststellt, dass eine Umgestaltung der zur Dateierstellung nötigen Software den Aufwand hierfür habe geringer werden lassen. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Kostenordnung derzeit zwar keine ausdrückliche Norm für die Erstellung der XML-Strukturdaten kennt, jedoch gute Gründe vorliegen, die damit in Zusammenhang stehende Tätigkeit des Notars unter § 147 Abs. 2 KostO zu fassen. Jedenfalls lässt sich mit den vom OLG Hamm vorgetragenen Argumenten kein Gebührenerhebungsverbot aus §§ 147 Abs. 3, 35 KostO annehmen. Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Obergerichte der bisher alleinigen Auffassung des OLG Hamm anschließen oder der herrschenden Meinung in der Literatur folgen. Notar a. D. Dr. Markus Sikora, München 12 MittBayNot 2006, 393 , 396. Öffentliches Recht 15. BauGB § 133 Abs. 3 Satz 2; AO §§ 47, 228, 229; KAG BW § 3 Abs. 1 Nr. 2 b, Nr. 5 a (Keine Tilgungswirkung einer zahlungsverjährten Vorausleistungsforderung) Die in § 133Abs. 3 Satz 2 BauGB angeordneteVerrechnung mit dem endgültigen Erschließungsbeitrag (mit Tilgungs­ wirkung) erfolgt nur bei einer tatsächlich erbrachten Vorausleistung, nicht dagegen bei einem Erlöschen der Vorausleistungsforderung infolge Eintritts der Zahlungs­ verjährung. BVerwG, Urteil vom 19.3.2009, 9 C 10.08 Aus den Gründen: (…) Nach dieser Vorschrift ist die Vorausleistung mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen. Die damit angeordnete Tilgungswirkung tritt nach der Rechtsprechung des BVerwG ipso facto, d. h. ohne dass es hierzu eines Verwaltungsakts bedarf, in dem Zeitpunkt ein, in dem die endgültige sachliche Beitragspflicht ( § 133 Abs. 2 BauGB ) für das betreffende Grundstück entsteht (Urteile vom 5.9.1975, 4 CB 75.73, Buchholz 406.11, § 133 BBauG Nr. 55 S. 20 f. und vom 26.1.1996, 8 C 14.94, Buchholz 406.11, § 133 BauGB Nr. 125 S. 16 f.). Voraussetzung für den Eintritt der Tilgungswirkung ist, dass der Schuldner auch tatsächlich im Voraus geleistet hat. Dies ist in den vorgenannten Entscheidungen bereits zum Ausdruck gebracht, wenn es dort heißt, dass die Verrechnung nur erfolgt, wenn die Vorausleistung von ihrem Schuldner „erbracht“ worden ist (Urteil vom 5.9.1975, a. a. O., S. 20 oben, Urteil vom 26.1.1996, S. 16). Die Leistung wird in der Regel erbracht durch Zahlung des geschuldeten Betrags (vgl. §§ 224 ff. AO ). Dem gleichgestellt ist die Aufrechnung (§ 226 AO). Wenn unter den in § 47 AO genannten Rechtsakten und Ereignissen, die ebenfalls zum Erlöschen der Steuer- bzw. Abgabenschuld führen, auch die Verjährung genannt ist, bezieht sich dies auf die Forderung in dem jeweiligen Steuerverhältnis (bzw. Abgabenverhältnis i. S. v. § 3 Abs. 3 Nr. 2 KAG BW 1982/2005), d. h. es ist zu unterscheiden zwischen der hinsichtlich ihres Schicksals je gesondert zu betrachtenden endgültigen Abgabenschuld einerseits (im Streitfall dem Erschließungsbeitrag gemäß § 133 Abs. 2 BauGB ) und einer Vorauszahlungsschuld andererseits (der Vorausleistung gemäß § 133 Abs. 3 BauGB ). Entgegen derAnsicht der Kläger tritt die Tilgungswirkung der Vorausleistung nicht ein, wenn die Vorausleistungsforderung infolge Eintritts der Zahlungsverjährung erloschen ist (a. A. ohne nähere Begründung allein Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 21 Rdnr. 36). Schon der Wortlaut des § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB bietet dafür keinen Anhaltspunkt. Auch bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der Regelung ist kein Grund für eine Gleichstellung von erbrachter (geleisteter) und (nur) durch Verjährung erloschener Vorausleistung ersichtlich. Die „Tatsache der Vorausleistung“, wie das BVerwG in den vorgenannten Entscheidungen formuliert hat, d. h. die tatsächlich erbrachte Vorausleistung, wirkt sich im Zeitpunkt des Entstehens der endgültigen Beitragspflicht nicht anders aus als eine zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistung auf die endgültige Beitragsschuld. Der Eintritt dieser Erfüllungswirkung war nur so lange aufgeschoben, wie es noch an dem endgültigen Beitragsanspruch gefehlt hat, dessen Erfüllung sie letztlich dienen sollte (Urteile vom 5.9.1975, a. a. O., S. 20 und vom 26.1.1996, a. a. O., S. 17). Steuerrecht 16. BGB §§ 463, 646 Abs. 2; BauGB § 28 Abs. 2 Satz 2 (Auslösung eines sanierungsrechtlichen Vorkaufsrechts bei Immobilienkauf zwischen GbR und beteiligter GmbH) Ein notarieller Kaufvertrag zwischen einer GmbH und einer GbR, an der die GmbH mit 10 % beteiligt ist und deren Zweck auch der Handel mit Immobilien ist, stellt keine Einbringung eines Kaufobjekts in die Gesellschaft dar, wenn die Beteiligten über das Bestehen eines sanie­ rungsrechtlichen Vorkaufsrechts belehrt wurden. Der Verkauf eines Grundstücks von einer GmbH an eine aus dieser und einer weiteren GmbH als Gesellschafter beste­ henden GbR ist als Verkauf an einen „Dritten“ im Sinne des Vorkaufsrechts zu qualifizieren. Tritt eine Gemeinde aufgrund der Vorschriften des Baurechts in den Kaufver­ trag ein, besteht von Gesetzes wegen keine Möglichkeit der Heraufsetzung des Kaufpreises. VG Saarlouis, Beschluss vom 12.2.2009, 5 L 69/09 Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung ist bislang nicht mit Gründen abgedruckt. Steuerrecht 17. EStG §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 22 Nr. 1 a, 33, 33 a Abs. 1 und 5; BGB § 1585 Abs. 2 (Abfindung von Unterhaltsansprüchen als außergewöhnliche Belastung) Aufwendungen für den typischen Unterhaltsbedarf – 1. insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung, Haus­ rat, Versicherungen – einer dem Steuerpflichtigen gegen­ ber unterhaltsberechtigten Person können nur ü nach § 33 a Abs. 1 EStG abgezogen werden; Unter­ haltsleistungen, mit denen ein besonderer und außer­ gewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird – z. B. Krank­ heitskosten oder Pflegekosten – dagegen nach § 33 EStG. 2. Die Abgrenzung der typischen von den untypischen Unterhaltsaufwendungen richtet sich nach deren An­ lass und Zweckbestimmung, nicht nach deren Zah­ lungsweise. Die Abfindung der Unterhaltsansprüche des geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten fällt daher auch dann unter § 33 a Abs. 1 EStG , wenn der Steuerpflichtige dazu verpflichtet ist. BFH, Urteil vom 19.6.2008, III R 57/05 Der Kläger war seit 1974 in erster Ehe verheiratet. Am 27.1.1999 schloss er mit seiner damaligen Ehefrau im Hinblick auf die bevorstehende Ehescheidung einen notariellen Vertrag, in dem unter anderem Gütertrennung, Regelungen über den Zugewinnausgleich, ein Erbverzicht, die Freistellung der Ehefrau von Verbindlichkeiten und das Einverständnis der Eheleute in eine Scheidungsklage vereinbart wurden. Weiterhin verpflichtete sich der Kläger für den Fall der rechtskräftigen Scheidung an seine Ehefrau eine einmalige Zahlung von 1.458.000 DM zu leisten. Der Betrag wird in dem notariellen Vertrag als Unterhaltszahlung bezeichnet. In diesem Betrag war eine einmalige Zahlung von 600.000 DM enthalten, die am 1.2.1999 fällig sein sollte. Die übrigen Beträge waren bei Vertragsabschluss bereits durch Zahlung bzw. Verrechnung getilgt. Im Hinblick auf die Zahlungsverpflichtung des Klägers verzichteten die Eheleute einvernehmlich auf gegenseitige Unterhaltsansprüche. Die Ehe wurde noch in demselben Jahr (1999) geschieden. Den von ihm entsprechend dem notariellen Vertrag gezahlten Betrag von 600.000 DM finanzierte der Kläger mittels eines Darlehens, für das im Streitjahr 1999 Schuldzinsen in Höhe von 27.416,67 DM anfielen. Seit dem 14.9.1999 ist der Kläger mit der Klägerin verheiratet. In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 1999 machte er neben seinen Scheidungskosten in Höhe von 9.690 DM den im notariellen Vertrag als Unterhaltsleistung bezifferten Betrag in Höhe von 1.458.000 DM und die für die Finanzierung des Teilbetrags von 600.000 DM aufgewendeten Schuldzinsen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend. Das beklagte FA berücksichtigte lediglich die Scheidungskosten. Der Einspruch blieb insoweit ohne Erfolg. Das FG zog – entsprechend dem Hilfsantrag der Kläger – Unterhaltszahlungen in Höhe von 27.000 DM als Sonderausgaben ab (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Im Übrigen wies es die Klage, mit der die Berücksichtigung des im notariellen Vertrag als Unterhaltsleistung bezeichneten Betrags von 1.458.000 DM und der Zinsen für die Finanzierung des Teilbetrags von 27.416,67 DM als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG erstrebt wurde, ab (FG Köln, EFG 2006, 414). Es entschied, Kapitalabfindungen für künftigen Unterhalt seien als typische Unterhaltsaufwendungen zu beurteilen. Diese könnten nur nach § 33 a EStG abgezogen werden, ein Abzug nach § 33 EStG sei wegen § 33 a Abs. 5 EStG ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des § 1585 Abs. 2 BGB lägen nicht vor. Die von den Klägern genannten Gründe – Krebserkrankungen sowohl des Klägers wie auch der damaligen Ehefrau sowie der mögliche Verlust der gutdotierten Stellung des Klägers – seien nicht als wichtiger Grund i. S. d. § 1585 Abs. 2 BGB anerkannt. Der Abzug der einzelnen Positionen scheitere zudem daran, dass es sich bei diesen Beträgen nicht um Unterhalt handele, sondern um den Vermögens- und Zugewinnausgleich zwischen dem Kläger und der ehemaligen Ehefrau. Mit der Revision tragen die Kläger vor, die Abfindung künftiger Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten sei zwar grundsätzlich nicht zwangsläufig ( BFHE 185, 409 = BStBl II 1998, S. 605). § 33 EStG bleibe aber anwendbar, wenn die Kapitalabfindung unfreiwillig erfolge. Dies werde insbesondere im Falle des § 1585 Abs. 2 BGB angenommen, dessen Voraussetzungen im Streitfall erfüllt seien (z. B. Schmidt/Loschelder, EStG, 27. Aufl., § 33 a Rdnr. 5), was das FG rechtsfehlerhaft verkannt habe. Das „Auseinandersetzungspaket“ habe der geschiedenen Ehefrau – zusammen mit dem Versorgungsausgleich – eine selbständige Lebensstellung verschafft. Ihre Ansprüche seien auch i. S. d. § 1585 Abs. 2 BGB gefährdet gewesen. Die Kapitalabfindung sei in voller Höhe und nicht lediglich in Höhe der Addition der Höchstbeträge nach § 33 a Abs. 1 EStG für die betroffenen Jahre abziehbar. Aus den Gründen: II. Die Revision ist unbegründet, denn Unterhaltsaufwendungen können nur dann nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn sie atypischen Unterhaltsbedarf abdecken (1.). Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob die Kapitalisierung zwangsläufig war (2.). 1. Der Kläger wurde durch die Abfindungszahlung nicht i. S. d. § 33 EStG außergewöhnlich belastet, weil sie für den typischen Unterhaltsbedarf der ehemaligen Ehefrau geleistet wurde. a) Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigten Person können nach § 33 a Abs. 1 EStG bis zu 7.680 € – im Streitjahr 1999 bis zu 13.020 DM – vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. § 33 a Abs. 1 EStG erfasst nur übliche, typische Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes (ständige Rechtsprechung, z. B. BFHE 154, 111 = BStBl II 1988, S. 830 m. w. N.; BFH/NV 2005, 523; Melling­ hoff in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 33 a Rdnr. 7; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 33 a EStG Rdnr. 38; Blümich/ Heger, § 33 a EStG Rdnr. 100). Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen ( BFHE 110, 547 = BStBl II 1974, S. 86, betr. Krankenversicherung, und BFHE 131, 475 = BStBl II 1981, S. 31), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob mit den Zuwendungen ein einfacher Lebensstil oder gehoRechtsprechung MittBayNot 4/2009 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BVerwG Erscheinungsdatum: 18.03.2009 Aktenzeichen: 9 C 10.08 Rechtsgebiete: Öffentliches Baurecht Erschienen in: MittBayNot 2009, 328 NVwZ 2009, 848-849 Normen in Titel: BauGB § 133 Abs. 3 Satz 2; AO §§ 47, 228, 229; KAG BW § 3 Abs. 1 Nr. 2b, Nr. 5a