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VIII ZR 246/06

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Entscheidungsgründe
Zurück EuGH 03. April 2008 C-306/06 Richtlinie 2000/35/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii Gutschrift als maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Überweisungen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 467MittBayNot 6/2008 Bürgerliches Recht Rechtsprechung 1. Richtlinie 2000/35/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii (Gutschrift als maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Überweisungen) Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.6.2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll. EuGH, Urteil vom 3.4.2008, C-306/06 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.6.2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200, S. 35). Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der 01051 Telecom GmbH (im Folgenden: 01051 Telecom) und der Deutsche Telekom AG (im Folgenden: Deutsche Telekom) um die Zahlung von Verzugszinsen wegen vermeintlich zu spät gezahlter Rechnungsentgelte. Rechtlicher Rahmen Gemeinschaftsrecht Die Richtlinie 2000/35 will bestimmte Aspekte der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr harmonisieren. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis c der Richtlinie 2000/35 bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher: a) Zinsen gemäß Buchstabe d) sind ab dem Tag zu zahlen, der auf den vertraglich festgelegten Zahlungstermin oder das vertraglich festgelegte Ende der Zahlungsfrist folgt. b) Ist der Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist nicht vertraglich festgelegt, so sind Zinsen, ohne dass es einer Mahnung bedarf, automatisch zu zahlen: i) 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner, oder ii) wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung unsicher ist, 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Empfangs der Güter oder Dienstleistungen, oder iii) wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen erhält, 30 Tage nach dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen, oder iv) wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, durch das die Übereinstimmung der Güter oder Dienstleistungen mit dem Vertrag festgestellt werden soll, gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält, 30 Tage nach letzterem Zeitpunkt. c) Der Gläubiger ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen insoweit geltend zu machen, als er i) seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt hat und ii) den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, dass der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage 01051 Telecom und Deutsche Telekom bieten Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit und für Netzbetreiber an. Deutsche Telekom bietet darüber hinaus für andere Netzbetreiber wie 01051 Telecom Fakturierungsleistungen an. Diese beiden Gesellschaften sind seit 1998 durch einen Zusammenschaltungsvertrag miteinander verbunden, nach dem sie sich die im Rahmen dieses Vertrags erbrachten Leistungen wechselseitig in Rechnung stellen und auf dieser Grundlage Rechnungsentgelte verrechnen. Der Vertrag wurde mehrfach geändert. Seine von beiden Parteien vor dem vorlegenden Gericht zugrunde gelegte Fassung vom 26.6.2002 enthält die folgenden Klauseln: „17.4 Fälligkeit Die Entgeltforderungen zwischen den Vertragspartnern werden mit Zugang der Rechnung fällig. Der Rechnungsbetrag ist auf ein in der Rechnung angegebenes Konto zu zahlen. 17.5 Zahlungsverzug Der Verzug tritt, sofern er nicht bereits mit einer Mahnung begründet wurde, 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein. Kommt einer der Vertragspartner mit den Zahlungen in Verzug, so wird folgender Schadensersatz berechnet: – Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem im Verzugszeitraum geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ; …“ Im Jahr 2001 schlossen 01051 Telecom und Deutsche Telekom einen Fakturierungs- und Inkassovertrag, der in Ziff. 8 folgende Klausel enthält: „Der Vertragspartner kann jeweils in der Mitte und am Ende eines Kalendermonats in einer Rechnung die von ihm gelieferten und von der Deutschen Telekom als fakturierbar erkannten Nettoentgelte zu den Leistungen zuzüglich Umsatzsteuer mit der Deutschen Telekom abrechnen. … Der Rechnungsbetrag muss spätestens 30 Tage nach dem Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben oder verrechnet sein.“ Im Rahmen ihrer Klage vor dem in erster Instanz befassten LG Bonn vertrat 01051 Telecom die Auffassung, dass die Klausel in Ziff. 8 des Fakturierungs- und Inkassovertrags auch im Rahmen des Zusammenschaltungsvertrags anwendbar sei. Sie verlangte von Deutsche Telekom daher jeweils dann, wenn nach der von dieser Gesellschaft vorgenommenen Verrechnung ein Restbetrag verblieb, Verzugszinsen, die sie RECHTSPRECHUNG Rechtsprechung Bürgerliches Recht für einen Zeitraum vom 30. Tag nach Zugang der betreffenden Rechnung bis zur Gutschrift des geschuldeten Betrags auf dem Konto von 01051 Telecom ermittelte. Das LG Bonn hat der Klage teilweise stattgegeben und ausgeführt, dass die von Deutsche Telekom geschuldete Leistung nicht nur in der Vornahme der Überweisung des zu zahlenden Betrags, sondern in dessen Gutschrift auf dem Konto von 01051 Telecom bestanden habe. Diese Schlussfolgerung ergebe sich zwingend aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35, wonach der Gläubiger berechtigt sei, bei Zahlungsverzug Zinsen insoweit geltend zu machen, als er den fälligen Betrag „nicht rechtzeitig erhalten“ habe. Entgegen der bisher in Deutschland vorherrschenden Auslegung werde der Zahlungsverzug somit nicht durch die verspätete Durchführung des Zahlungsauftrags, sondern dadurch begründet, dass der Gläubiger den geschuldeten Betrag verspätet erhalte. Deutsche Telekom legte beim OLG Köln Berufung gegen das Urteil des LG Bonn ein und trat der Wertung des erstinstanzlichen Gerichts entgegen. Das vorlegende Gericht weist in seinem Vorabentscheidungsersuchen darauf hin, dass eine Leistung im Fall einer Banküberweisung nach der überwiegenden Auslegung durch die Gerichte in Deutschland als rechtzeitig angesehen werde, wenn, erstens, der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist beim Geldinstitut des Schuldners eingehe, zweitens, das Konto des Schuldners gedeckt sei oder eine Kreditzusage in ausreichender Höhe vorliege und schließlich dieses Geldinstitut den Überweisungsauftrag fristgerecht annehme. MittBayNot 6/2008 mit dem Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vornimmt, jedoch einige spezifische Bestimmungen in diesem Bereich enthält. Zu diesen gehören, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, die Bestimmungen über Zinsen bei Zahlungsverzug (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26.10.2006, Kommission/Italien, C-02/05, Slg. 2006, I-0597, Rdnr. 23). Nach der Festlegung einer Zahlungsfrist von 30 Tagen in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i, die bei fehlender vertraglicher Festlegung gilt, sieht die Richtlinie 2000/35 insoweit in demselben Absatz unter Buchst. c Ziff. ii vor, dass der Gläubiger berechtigt ist, gegenüber dem Schuldner Zinsen insoweit geltend zu machen, als er „den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, dass der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist“. Aus dem Wortlaut letzterer Bestimmung ergibt sich somit ausdrücklich, dass die Zahlung des Schuldners im Hinblick auf die Fälligkeit von Verzugszinsen als verspätet angesehen wird, wenn der Gläubiger nicht rechtzeitig über den geschuldeten Betrag verfügt. Bei einer durch Banküberweisung abgewickelten Zahlung versetzt aber nur die Gutschrift des geschuldeten Betrags auf dem Konto des Gläubigers diesen in die Lage, über diesen Betrag zu verfügen. Diese Auslegung wird durch die verschiedenen Sprachfassungen der Richtlinie 2000/35 gestützt, die übereinstimmend auf einen Erhalt des geschuldeten Betrags innerhalb der Zahlungsfrist abstellen. Dies gilt insbesondere für die Begriffe „erhalten“, „received“, „reçu“ und „ricevuto“ in der deutschen, der englischen, der französischen und der italienischen Sprachfassung der Richtlinie 2000/35. Das vorlegende Gericht räumt jedoch ein, dass eine bestimmte Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35 zu einer anderen Wertung führen könne. Insbesondere könne die Verwendung der Begriffe „erhalten“, „received“ und „reçu“ in der deutschen, der englischen und der französischen Sprachfassung der Richtlinie darauf hinweisen, dass der geschuldete Betrag vor Ablauf der Zahlungsfrist auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben sein müsse, um einen Zahlungsverzug im Sinne der Richtlinie zu vermeiden. Im Übrigen ergibt sich klar aus den vorbereitenden Arbeiten zu der Richtlinie, dass der Begriff „erhalten“ nicht zufällig in die Richtlinie gelangt ist, sondern vom Gemeinschaftsgesetzgeber bewusst gewählt worden ist. Wie die Kommission hervorhebt, wurde nämlich in den Beratungen, die dem Erlass dieser Richtlinie im Rat der Europäischen Union vorausgingen, diesem Begriff der Vorzug vor mehreren Ausdrücken gegeben, die im Hinblick auf die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem eine Zahlung im Rahmen eines Geschäftsvorgangs als fristgerecht bewirkt anzusehen ist, weniger genau sind. Daher hat das OLG Köln das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Außerdem steht die Auslegung, wonach die Gutschrift des geschuldeten Betrags auf dem Konto des Gläubigers das für die Zahlung entscheidende Kriterium ist, da sie auf den Zeitpunkt abstellt, zu dem der geschuldete Betrag diesem Gläubiger sicher zur Verfügung steht, in Einklang mit dem von der Richtlinie 2000/35 verfolgten Hauptziel, wie es u. a. aus ihren Erwägungsgründen 7 und 16 hervorgeht, nämlich dem Schutz des Inhabers einer Geldforderung. Steht eine nationale Regelung, dass es für die den Eintritt des Schuldnerverzugs vermeidende oder den eingetretenen Schuldnerverzug beendende, per Banküberweisung abgewickelte Zahlung nicht auf den Zeitpunkt der Gutschrift des Betrags auf dem Gläubigerkonto, sondern auf den Zeitpunkt des von dem Schuldner bei ausreichender Kontodeckung oder entsprechendem Kreditrahmen erteilten und von der Bank angenommenen Überweisungsauftrags ankommt, in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35? Zur Vorlagefrage Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, zu welchem Zeitpunkt eine Zahlung durch Banküberweisung im Rahmen eines Geschäftsvorgangs als rechtzeitig bewirkt anzusehen ist, so dass für die Forderung keine Verzugszinsen nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35 zu zahlen sind. (…) Zur Beantwortung der vom vorlegenden Gericht gestellten Frage ist vorab daran zu erinnern, dass die Richtlinie, wie die Deutsche Telekom sowie die deutsche, die österreichische und die finnische Regierung ausführen, zwar keine vollständige Harmonisierung aller Vorschriften im Zusammenhang Hinzuzufügen ist schließlich, dass eine solche Lesart von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie durch die Auslegung des Gerichtshofs in anderen Bereichen des Gemeinschaftsrechts bestätigt erscheint. So ist, wie 01051 Telecom ausführt, der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, dass die Gutschrift auf dem Konto der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften das entscheidende Kriterium für die Feststellung ist, ob ein Mitgliedstaat, der der Kommission einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen hat, seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und er folglich zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12.6.2003, Kommission/Italien, C-63/00, Slg. 2003, I-767, Rdnr. 42, 43 und 46). Mithin ist der Zeitpunkt, der für die Beurteilung maßgeblich ist, ob eine Zahlung durch Banküberweisung im Rahmen eines Geschäftsvorgangs als rechtzeitig bewirkt anzusehen ist, so dass für die Forderung keine Verzugszinsen nach dieser Dieses Ergebnis kann durch das Vorbringen insbesondere der finnischen Regierung, wonach eine derartige Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35 dazu führen würde, dem Schuldner in unangemessener Weise die Gefahr für die Bearbeitungsfristen von Bankgeschäften aufzuerlegen, nicht in Frage gestellt werden. Insoweit genügt die Feststellung, dass diese Bestimmung am Ende gerade vorsieht, dass der Schuldner nicht für Verzögerungen verantwortlich gemacht werden kann, die ihm nicht zugerechnet werden können. Mit anderen Worten, die Richtlinie 2000/35 selbst schließt die Zahlung von Verzugszinsen in den Fällen aus, in denen der Zahlungsverzug nicht die Folge des Verhaltens eines Schuldners ist, der den üblicherweise für die Durchführung einer Banküberweisung erforderlichen Fristen sorgfältig Rechnung getragen hat. Im Übrigen ist es, wie die tschechische Regierung bemerkt, im Geschäftsverkehr üblich, dass Vorschriften oder Vertragsbestimmungen die für die Durchführung von Banküberweisungen erforderlichen Fristen regeln, so dass ein Schuldner in der Lage ist, solche Fristen vorauszusehen und daher das Entstehen von Verzugszinsen zu vermeiden. Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35 dahin auszulegen ist, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll. Anmerkung: Nach dem Urteil des EuGH steht fest: Für die Frage des Zahlungsverzugs kommt es nach der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.6.2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (nachfolgend Verzugs-Richtlinie)1 nicht auf den rechtzeitigen Eingang des Überweisungsauftrags, Kontodeckung und den Abschluss des Überweisungsvertrages mit dem Kreditinstitut an,2 sondern auf die rechtzeitige Gutschrift des geschuldeten Betrags auf dem Konto des Gläubigers.3 Die Entscheidung des EuGH zu kritisieren, soll nicht Gegenstand der Anmerkung sein.4 Vielmehr interessieren die Auswirkungen der Entscheidung auf die Auslegung und Anwendung deutschen Rechts sowie auf die notarielle Praxis. Die Verzugs-Richtlinie regelt u. a. den Verzug mit Entgeltforderungen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern. Diese Vorgaben wurden in Deutschland insbesondere in den §§ 280, 286, 288, 247, 269, 270 BGB umgesetzt. Von der Richtlinie nicht erfasst werden hingegen Rechtsverhältnisse mit Verbraucherbeteiligung. Gleichwohl gelten die genannten Paragraphen des deutschen Rechts auch für solche Sachverhalte. Man spricht von einer sog. überschießenden Richtlinienum1 Abl. L 200, S. 35. 2 Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 270 Rdnr. 7 (so das Verständnis seit Einführung des § 676 a BGB ); kritisch Staudinger/Bittner, BGB, 2004, § 270 Rdnr. 33; Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., Teil 1 Rdnr. 480 f. 3 Diesen Unterschied zur Rechtslage in Deutschland erkannte bereits Gsell, ZIP 1998, 1572 . 4 Kritisch setzt sich Gsell, GPR 2008, 165 , mit der Entscheidung auseinander. Bürgerliches Recht setzung.5 Das führt erstens zu der Frage, wie das EuGH-Urteil bei Sachverhalten im Regelungsbereich der Verzugs-Richtlinie umzusetzen ist. Zweitens ist zu untersuchen, ob das Urteil auch Auswirkungen auf Sachverhalte hat, die nicht von der Richtlinie erfasst werden.6 I. Umsetzung des EuGH-Urteils bei Sachverhalten im Regelungsbereich der Richtlinie Im Regelungsbereich der Richtlinie gilt das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung, wie es der EuGH in ständiger Rechtsprechung herausgearbeitet hat.7 Danach müssen die nationalen Gerichte bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der fraglichen Richtlinie auslegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 249 Abs. 3 EG nachzukommen. Die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung des nationalen Richters ist zwar nicht Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts. Ermöglicht es das nationale Recht jedoch durch die Anwendung seiner Auslegungsmethoden, eine innerstaatliche Bestimmung unter bestimmten Umständen so auszulegen, dass eine Kollision mit einer anderen Norm innerstaatlichen Rechts vermieden wird oder die Reichweite dieser Bestimmung zu diesem Zweck einzuschränken und sie nur insoweit anzuwenden, als sie mit dieser Norm vereinbar ist, so ist das nationale Gericht verpflichtet, die gleichen Methoden anzuwenden, um das von der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen. 1. Richtlinienkonforme Auslegung der deutschen Verzugsregelungen Die genannten Vorschriften, insbesondere die §§ 269, 270 BGB sind also nach dem Gebot der richtlinienkonformen Auslegung so auszulegen, dass Verzug (vorbehaltlich der weiteren Voraussetzungen) bereits dann eintritt, wenn eine rechtzeitige Gutschrift beim Gläubiger nicht erfolgte.8 Ein solches Ergebnis weicht von der bisherigen Rechtsprechung durch die obersten deutschen Gerichte ab. Danach hatte der Schuldner bei Überweisungen mit Vornahme der o. g. Leistungshandlung das seinerseits Erforderliche getan.9 Das Risiko einer durch die Bearbeitung bei der Bank entstehenden Verspätung trug der Gläubiger. Die die Überweisung ausführende Bank des Schuldners war nach herrschender Meinung auch nicht Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB .10 Mit Vornahme der genannten Leistungshandlung hatte der Schuldner den Verzug abgewendet.11 Dieses Ergebnis ist nach dem Urteil des EuGH nicht mehr zu halten. Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung 5 Umfassend zur überschießenden Richtlinienumsetzung allgemein: Jäger, Überschießende Richtlinienumsetzung im Privatrecht, 2006; Habersack/Mayer, JZ 1999, 913 ; Riehm, JZ 2006, 1035 . 6 Ausführlich zur richtlinienkonformen Auslegung von Sachverhalten innerhalb und außerhalb des Regelungsbereichs von Richtlinien Jäger, Überschießende Richtlinienumsetzung im Privatrecht, S. 61 ff. 7 Vgl. z. B. EuGH, C-106/89, Slg. 1990, I-4135 – Marleasing; C-397-403/01, Slg. 2004, I-8835 – Pfeiffer u. a.; C-212/04, NJW 2006, 2465 – Adeneler. 8 Dies fordert im Ergebnis bereits seit langem Canaris, Bankvertragsrecht, Teil 1 Rdnr. 480. 9 BGH, NJW 1964, 499 ; OLG Nürnberg, NJW-RR 2000, 800 . 10 Palandt/Heinrichs, § 270 Rdnr. 6; für eine Zurechnung von Verzögerungen durch zwischengeschaltete Kreditinstitute aber Canaris, Bankvertragsrecht,Teil 1 Rdnr. 481. 11 MünchKommBGB/Krüger, 5. Aufl., § 270 Rdnr. 17. Rechtsprechung MittBayNot 6/2008 Bürgerliches Recht zwingt dazu, auf die rechtzeitige Gutschrift beim Gläubiger abzustellen.12 Allerdings stellt sich die Frage, ob nunmehr durch das Urteil des EuGH die gesamte deutsche Dogmatik zur Gefahrtragung sowie zum Leistungs- und Erfolgsort in Frage gestellt wird. Dies ist nicht der Fall. Der EuGH betont, dass dem Schuldner nicht die Gefahr für die Bearbeitungsfristen von Banken auferlegt wird. Für Verzögerungen, die ihm nicht zugerechnet werden können, ist der Schuldner nicht verantwortlich. Der Schuldner haftet also auch in Zukunft nicht gemäß § 278 BGB für eine Verzögerung durch die überweisende Bank. Auch zwingt die Richtlinie nicht dazu, die Leistungshandlung am Wohnsitz des Gläubigers auszuführen und somit eine Bringschuld zu begründen. Eine richtlinienkonforme Auslegung des deutschen Rechts ist aber durchaus möglich.13 Sie setzt nur an einem anderen Punkt an. Die deutsche Rechtsprechung verlangt für die Rechtzeitigkeit der Leistungshandlung, dass der Schuldner das zur Übermittlung des Geldes seinerseits Erforderliche getan hat. Das „Erforderliche“ ist in richtlinienkonformer Auslegung nunmehr dahingehend zu verstehen, dass neben der Kontodeckung der Überweisungsauftrag so rechtzeitig bei der Bank eingehen muss, dass den „üblicherweise für die Durchführung einer Banküberweisung erforderlichen Fristen Rechnung getragen“ ist, um eine fristgemäße Gutschrift beim Gläubiger zu gewährleisten.14 Diese Auslegung des deutschen Rechts entspricht dem Richtlinienverständnis des EuGH und dürfte dogmatisch ohne Probleme zu bewältigen sein, ohne die Grenzen der Auslegung zu überschreiten.15 Eine Bringschuld wird hierdurch nicht begründet. Eine solche liegt nur dann vor, wenn der Schuldner die Leistung dem Gläubiger in einer den Annahmeverzug begründenden Weise am Wohnsitz des Gläubigers tatsächlich anbieten muss.16 Das Erfordernis einer Bringschuld bei Überweisungen lässt sich dem EuGHUrteil auch nicht entnehmen.17 Durch die genannte Auslegung wird letztlich nicht einmal die Verzögerungsgefahr dem Schuldner zugewiesen,18 da außerhalb der Ausführungsfristen von der Bank verursachte Verzögerungen dem Schuldner gerade nicht zuzurechnen sind. Es werden also lediglich die Erfordernisse der Leistungshandlung modifiziert.19 12 § 270 Abs. 1 BGB betrifft nach h. M. nicht die Verzögerungs-, sondern nur die Verlustgefahr. Für die Gefahr der Verzögerung gilt § 269 BGB (i. V. m § 270 Abs. 4 BGB ). Vgl. BGH, NJW 1964, 499 ; MünchKommBGB/Krüger, § 270 Rdnr. 16 ff.; Staudinger/Selb, 12. Aufl., § 270 Rdnr. 11. Ob die gleiche Problematik auch bei Verlust besteht und § 270 Abs. 1 BGB in diesem Fall gemeinschaftsrechtswidrig ist, muss hier nicht entschieden werden. 13 Falls man der Auffassung sein sollte, dass eine solche Auslegung nicht möglich ist, wäre eine Gesetzesänderung aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen unumgänglich. 14 So auch Gsell, GPR 2008, 165 , 168; im Ergebnis bereits Canaris, Bankvertragsrecht, Teil 1 Rdnr. 480; zu einem ähnlichen Ergebnis kommt, wer auch schon bisher bei der Verzögerungsgefahr von Geldschulden eine modifizierte Bringschuld annahm, vgl. Staudinger/Bittner, § 270 Rdnr. 36 ff. m. w. N. MittBayNot 6/2008 2. Regelungsbedarf für die notarielle Praxis Ob eine solche Anwendung der deutschen Verzugsvorschriften in Zukunft durch die deutschen Gerichte erfolgen wird, erscheint dennoch ungewiss, da bei der Umsetzung einer richtlinienkonformen Auslegung oftmals Unsicherheiten in methodischer Hinsicht herrschen.20 Umso wichtiger ist es, bei der Vertragsgestaltung eine zweifelsfreie Regelung zu wählen. Ist in der Urkunde von „Verzug“ die Rede, so ist nicht klar, ob damit auf das bisherige Verständnis oder eine eventuelle richtlinienkonforme Auslegung Bezug genommen wird. Die Beteiligten werden auch weiterhin zunächst überwiegend von der bisherigen Rechtslage ausgehen (sofern diese überhaupt bekannt war21). Auf die Frage, ob eine Klarstellung in der Urkunde erfolgen muss, soll hier nicht näher eingegangen werden. Angesichts der aus der ungewissen Rechtsanwendung folgenden unklaren Rechtslage, ist aber eine Regelung bzw. Klarstellung dringend zu empfehlen. Teilweise wurde schon bisher angeregt, auf die rechtzeitige Gutschrift beim Gläubiger abzustellen, da dies den Interessen der Beteiligten eher gerecht werde.22 Angesichts des verschuldensunabhängigen Ersatzanspruchs gegen das Kreditinstitut gemäß § 676 b BGB und der sonstigen Ansprüche aus Leistungsstörungen des Überweisungsvertrages ( § 676 c BGB ) erscheint diese zusätzliche Pflicht des Schuldner auch durchaus hinnehmbar.23 Eine entsprechende Regelung könnte daher z. B. lauten: Der Kaufpreis muss innerhalb von zwei Wochen auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben sein nach Zugang einer Mitteilung des Notars beim Käufer … Allgemein kann auch folgender Zusatz verwendet werden: Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift des geschuldeten Betrags auf dem Empfängerkonto maßgeblich. Angesichts der Dauer der Überweisung sollte eine nicht zu kurze Zahlungsfrist gewählt werden. Unter Berücksichtigung der Ausführungsfristen in § 676 a Abs. 2 Satz 2 BGB erscheint eine Woche etwas knapp. Zehn oder vierzehn Tage sollten es mindestens sein.24 Da die Richtlinie vertraglich abweichende Regelungen grundsätzlich zulässt,25 kann auch eine die bisherige Rechtslage aufrechterhaltende Formulierung gewählt werden. Dies dürfte aber recht umständlich sein.26 20 Ausführlich zur Methodik der richtlinienkonformen Auslegung Herrmann, Richtlinienumsetzung durch die Rechtsprechung, 2003. 21 Canaris, Bankvertragsrecht, Teil 1 Rdnr. 480 ist der Auffassung, dass sich bei der Vereinbarung von Zahlungsterminen der Parteiwille sowieso in der Regel auf den Leistungserfolg bezieht; zustimmend Herresthal, ZGS 2007, 48 ; Gsell, GPR 2008, 165 , 169. 15 So auch Gsell, GPR 2008, 165 . 22 Z. B. Krauß, Immobilienkaufverträge in der Praxis, 4. Aufl., Rdnr. 645. 16 Palandt/Heinrichs, § 294 Rdnr. 2. 23 So schon Staudinger/Bittner, § 270 Rdnr. 38; Gsell, GPR 2008, 17 So auch Gsell, GPR 2008, 165 , 168. 18 Die Qualifikation der Geldschuld als qualifizierte Schickschuld betrifft nach h. M. nur die Verlustgefahr, nicht hingegen die Verzögerungsgefahr, vgl. Palandt/Heinrichs, § 270 Rdnr. 6; MünchKommBGB/Krüger, § 270 Rdnr. 1 f./16. 19 Gsell, GPR 2008, 165 , 169, plädiert überzeugend dafür, das Urteil zum Anlass zu nehmen, bei Geldschulden generell eine modifizierte Bringschuld anzunehmen. 165. 24 So bereits die Empfehlung zur bisherigen Rechtslage bei Hertel in Würzburger Notarhandbuch, 2005, Teil 2 Rdnr. 296; Krauß, Immobilienkaufverträge in der Praxis, Rdnr. 737. 25 Umkehrschluss aus Begr. Erw. Nr. 19 der Verzugs-Richtlinie. 26 Zu Recht stellt der EuGH im Urteil fest, dass dem Begriff des Erhaltens des Geldes wegen seiner Genauigkeit bewusst der Vorzug gegeben wurde (Tz. 25). außerhalb des Regelungsbereichs der Richtlinie Schwieriger ist die Rechtslage bei Verträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist. Hier gilt die Richtlinie nicht. Es stellt sich aber die Frage, ob die deutschen Verzugsregeln nicht dennoch richtlinienorientiert27, also einheitlich auszulegen sind. Andernfalls käme es zu einer sog. „gespaltenen Auslegung“ im deutschen Recht. Eine gemeinschaftsrechtliche Pflicht zur einheitlichen Auslegung besteht nicht. Auch aus dem nationalen Recht ist eine solche Pflicht nur in Ausnahmefällen abzuleiten.28 Letztlich ist dies eine Frage der jeweiligen materiellrechtlichen Regelung, wobei in der Literatur teilweise für eine Vermutung zur einheitlichen Auslegung plädiert wird.29 Für eine einheitliche Auslegung spricht in vorliegender Konstellation nicht nur die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Vielmehr greift teilweise auch der Schutzzweck der Richtlinie bei Sachverhalten mit Verbraucherbeteiligung (C2C, B2C, C2B). Eine Abschreckungswirkung und der Schutz vor hohem finanziellem Aufwand zur Beitreibung von Forderungen sind bei Forderungen von Verbrauchern mindestens genauso hoch. Die Gefahr der Insolvenz und des Verlusts von Arbeitsplätzen bringt eine verzögerte Zahlung für den Unternehmer unabhängig davon mit sich, ob der Schuldner Verbraucher ist oder nicht. Der Verbraucher wird durch eine einheitliche Auslegung nicht unangemessen benachteiligt. Denn auch einem Verbraucher ist grundsätzlich bekannt, dass die Bearbeitung einer Überweisung einige Tage in Anspruch nimmt und er daher rechtzeitig die Überweisung veranlassen sollte. Es darf zudem vermutet werden, dass den meisten Laien, zumal, wenn es sich um geschäftsunerfahrene Verbraucher handelt, nicht bekannt war, dass sie bei Fälligkeit lediglich die Überweisung abgegeben haben mussten.30 Insofern dürfte eine einheitliche Auslegung der bisherigen laienhaften Vorstellung sogar entgegenkommen Im Ergebnis spricht daher Vieles für eine einheitliche Auslegung. Da dies aber zugegebenermaßen nicht zwingend und schon gar nicht durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung abgesichert ist, empfiehlt es sich vorerst, eine ausdrückliche Regelung nach obigem Muster in alle Verträge aufzunehmen. Die Vertragsgestaltung kann somit, unabhängig von der Anwendbarkeit der Verzugs-Richtlinie auf den konkreten Sachverhalt, einen wichtigen Beitrag zur Rechtssicherheit leisten, indem sie den Unsicherheiten der Rechtsanwendung des durch Gemeinschaftsrecht beeinflussten deutschen Rechts durch eine vertragliche Regelung begegnet. Notarassessor Dr. Torsten Jäger, Pirmasens 27 Zur Begrifflichkeit MünchKommBGB/Lorenz, 5. Aufl., vor § 474 Rdnr. 5; Jäger, Überschießende Richtlinienumsetzung im Privatrecht, S. 106 f.; Riehm in Langenbucher (Hrsg.), Europarechtliche Bezüge des Privatrechts, 2. Aufl. 2008, § 4 C. IV. 2. Rdnr. 52 d. 28 Ausführlich dazu Jäger, Überschießende Richtlinienumsetzung im Privatrecht, S. 107 ff.; Riehm, GPR 2007, 134 . 29 Insbesondere Jäger, Überschießende Richtlinienumsetzung im Privatrecht, S. 155. 30 Wie Fn. 21. Bürgerliches Recht 2. BGB §§ 439 Abs. 1, 280 Abs. 1 (Unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen verpflichtet zum Schadensersatz) Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 Abs. 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. BGH, Urteil vom 23.1.2008, VIII ZR 246/06 Die Klägerin verkaufte und lieferte im Februar 2003 an die Beklagte eine Lichtrufanlage, mit der von Krankenbetten aus Rufsignale an das Pflegepersonal mittels Leuchtzeichen an der Zimmertür sowie mittels akustischer Zeichen an einzelne Pflegekräfte gesendet werden können. Die Anlage wurde von der Beklagten, die ein Elektroinstallationsunternehmen betreibt, in einen Neubautrakt eines Altenheims eingebaut, wobei auch eine Verbindung zu einer bereits bestehenden Rufanlage im Altbau herzustellen war. Auf eine Störungsmeldung des Altenheims hin überprüfte der Mitarbeiter R. der Beklagten die Installation der Anlage, konnte aber die Störung nicht beseitigen. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin auf, den von ihr als Ursache der Störung vermuteten Mangel an der gelieferten Lichtrufanlage zu beheben. Der Servicetechniker K. der Klägerin, der die Anlage an Ort und Stelle überprüfte, bezeichnete als maßgebliche Ursache der Störung die Unterbrechung einer Kabelverbindung zwischen der alten und der neuen Rufanlage, die er behob. Für die Überprüfung der Anlage und die Fehlerbeseitigung benötigte er einschließlich der Zeit für die Hin- und Rückfahrt, bei der er insgesamt 424 km mit dem PKW zurücklegte, sechs Arbeitsstunden. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Ersatz der ihr zur Beseitigung des vermeintlichen Mangels entstandenen Kosten nebst Zinsen. Das AG hat der Klage in Höhe eines Teilbetrags von 773,95 € nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Aus den Gründen: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Klägerin stehe gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1, §§ 249 ff. BGB in Höhe von 773,95 € nebst Zinsen zu. Die Beklagte habe als Käuferin ihre nachvertragliche Pflicht verletzt, die Klägerin durch ungerechtfertigte Mangelbeseitigungsaufforderungen nicht in ihrem Vermögen zu schädigen. Ein Mangel der von der Klägerin gelieferten Anlage i. S. v. § 434 BGB habe nicht vorgelegen. Die Beklagte habe die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Klägerin auch zu vertreten. Selbst wenn entgegen den Feststellungen des AG die Störung ursprünglich nicht auf das Fehlen einer Kabelverbindung zwischen der alten und der neuen Rufanlage, sondern – wie die Beklagte geltend mache – darauf zurückzuführen gewesen sei, dass die Schwestern des Pflegeheims Veränderungen an der Einstellung der Anlage vorgenommen hätten, und der Mitarbeiter R. der Beklagten die Verbindung erst bei Überprüfung der Anlage gelöst sowie danach vergessen habe, den Draht wieder anzuschließen, sei es fahrlässig, dass die Beklagte als Fachfirma für Elektroanlagenbau sowie für Alarm- und Brandmeldetechnik vor Inanspruchnahme der Klägerin die nahe liegende Möglichkeit einer Fehlfunktion infolge der Vornahme von Einstellungen durch das Pflegepersonal nicht überprüft habe. Die Klägerin habe deshalb Anspruch auf Erstattung der Rechtsprechung MittBayNot 6/2008 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: EuGH Erscheinungsdatum: 03.04.2008 Aktenzeichen: C-306/06 Erschienen in: MittBayNot 2008, 467-471 DNotZ 2009, 196-198 NJW 2008, 1935-1936 Normen in Titel: Richtlinie 2000/35/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii