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IX ZB 229/06

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 05. Dezember 2007 IX ZB 229/06 InsO § 91 Abs. 2, § 203; BGB § 878 Nachtragsverteilung eines bereits aufgelassenen Grundstücks Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau weise auch auf die Frage, ob der Gesellschaftssitz grundsätzlich nur am Ort des Betriebs bestehen kann (vgl. Ebenroth/ Boujong/Joos/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2008, § 13 h Rdnr. 28). Der Nachweis einer Gewerbeummeldung ist von diesen Prüfungsbefugnissen des Registergerichts dennoch nicht umfasst. Es handelt sich insoweit nicht um eine Überprüfung, ob der neue Sitz des Unternehmens und der Ort des Betriebs übereinstimmen, sondern um eine Prüfung, ob neben der durch das Registergericht zu überprüfenden Anmeldung andere öffentlichrechtliche Meldepflichten beachtet sind. Mit der Frage, wo die Gesellschaft verwaltet wird, hat dies nichts zu tun. Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht 19. InsO § 91 Abs. 2, § 203; BGB § 878 (Nachtragsverteilung eines bereits aufgelassenen Grundstücks) Die Anordnung der Nachtragsverteilung wegen eines versehentlich nicht verwerteten Grundstücks ist unzulässig, wenn vor der Anordnung die Auflassung erklärt und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt vom Erwerber oder vom Notar für diesen gestellt worden war. BGH, Beschluss vom 6.12.2007, IX ZB 229/06; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Am 5.7.2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Der weitere Beteiligte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschlüssen vom 6.3.2006 wurden das Insolvenzverfahren aufgehoben, Restschuldbefreiung angekündigt und der weitere Beteiligte zum Treuhänder für die Wohlverhaltensperiode bestellt. Unter dem 7.3.2006 bat das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten um Stellungnahme dazu, warum lastenfreier Grundbesitz des Schuldners nicht verwertet worden sei. Am 5.7.2006 beantragte der weitere Beteiligte die Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich der im Grundbuch von R. und H. eingetragenen Grundstücke. Mit Beschluss vom 5.7.2006, 11.15 Uhr, hat das Insolvenzgericht hinsichtlich der genannten Grundstücke die Nachtragsverteilung und den erneuten Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den weiteren Beteiligten angeordnet. Wegen der im Grundbuch von R. eingetragenen Grundstücke hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt und vorgetragen, er habe diese Grundstücke mit notariellem Vertrag vom 28.1.2001 – also vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – verkauft und an die Käuferin S. aufgelassen. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, am 5.7.2006 um 10.00 Uhr, sei der Antrag auf Eintragung der Käuferin in das Grundbuch beim Grundbuchamt abgegeben worden. Die sofortige Beschwerde ist zurückgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Aufhebung der Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich der im Grundbuch von R. eingetragenen Grundstücke erreichen. Aus den Gründen: II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 204 Abs. 2 Satz 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig ( § 574 Abs. 1, § 575 ZPO ). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das LG. 1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts sind die Voraussetzungen der Anordnung einer Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfüllt. Aus welchem Grunde der weitere Beteiligte die Grundstücke nicht verwertet habe, sei un235MittBayNot 3/2008 Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht erheblich. Entscheidend sei allein, dass die Grundstücke im alleinigen Eigentum des Schuldners stünden und damit zur Masse gehörten. Die Veräußerung und der Eintragungsantrag änderten daran nichts; denn die Käuferin sei noch nicht als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden. Auch die Vorschrift des § 878 BGB stehe nicht entgegen. 2. Diese Ausführungen sind in einem wesentlichen Punkt unvollständig. a) Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird die Nachtragsverteilung auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen angeordnet, wenn Gegenstände der Masse ermittelt werden. Hierbei geht es einerseits um Gegenstände, deren Existenz oder Aufenthaltsort dem Verwalter unbekannt geblieben sind, etwa weil sie ihm verheimlicht wurden. Die Vorschrift erfasst aber auch Gegenstände, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat (vgl. BGH, NZI 2006, 180 = NJW-RR 2006, 262 ). Aus welchem Grunde im vorliegenden Fall die Verwertung unterblieben ist, haben die Vorinstanzen nicht festgestellt, spielt im Ergebnis aber auch keine Rolle. Zur Masse gehörende, vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verwertete Gegenstände sind gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO der Nachtragsverteilung zuzuführen, selbst wenn die Verwertung nur aufgrund einer Nachlässigkeit des Verwalters unterblieben ist. b) Die Grundstücke standen während des Insolvenzverfahrens und stehen auch jetzt noch im Eigentum des Schuldners. Sie gehören deshalb zur Masse i. S. v. § 203Abs. 1 Nr. 3 InsO. Der nach Darstellung des Schuldners am 5.7.2006 um 10.00 Uhr – also vor Anordnung der Nachtragsverteilung am 5.7.2006 um 11.15 Uhr – beim Grundbuchamt eingegangene Antrag auf Eintragung der Käuferin als Grundstückseigentümerin ändert daran nichts. Zwar endete der Insolvenzbeschlag mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Der Schuldner erhielt die volle Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurück (vgl. BGH, NJW 1973, 1198 , 1199; OLG Celle, KTS 1972, 265, 266). Er war daher auch rechtlich in der Lage, der Käuferin das Grundstück zu übereignen. Seine Verfügungsbefugnis endete erst wieder mit der Anordnung der Nachtragsverteilung (vgl. BGH, NJW 1973, 1198 , 1199; OLG Celle, KTS 1972, 265 , 266). Das Eigentum an Grundstücken geht jedoch gemäß §§ 873, 925 BGB erst mit der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch auf den Erwerber über. Bislang ist die Käuferin nicht als Eigentümerin eingetragen worden. c) Die Anordnung der Nachtragsverteilung ist jedoch dann gemäß § 203 Abs. 3 InsO unzulässig, wenn der weitere Beteiligte den Eigentumserwerb im Hinblick auf § 91 Abs. 2 InsO , § 878 BGB nicht verhindern kann. aa) Gemäß § 203 Abs. 3 InsO kann das Gericht von der Anordnung der Nachtragsverwaltung absehen und den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf den geringen Wert des Gegenstandes und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Diese Vorschrift ist in die Insolvenzordnung aufgenommen worden, um den Bedürfnissen in der Praxis entgegenzukommen (BT-Drucks. 12/2443, S. 187). Der zu erwartende Ertrag der nachträglichen Verwertung muss den zu erwartenden Kosten der Verwertung einschließlich der Verwaltervergütung (vgl. § 6 Abs. 1 InsVV) und der Veröffentlichungs- und Zustellkosten des Gerichts (vgl. MünchKommInsO/Hintzen, § 203 Rdnr. 27) gegenübergestellt werden. Übersteigen die Kosten den Ertrag, hat die Verwertung zu unterbleiben. Dadurch soll eine unnötige Verschleuderung des SchuldnerverRechtsprechung 03_56680_001_088_Umbruch_03_08:- 23.04.2008 9:57 Uhr Seite 235 03_56680_001_088_Umbruch_03_08:Rechtsprechung 23.04.2008 9:57 Uhr Seite 236 Beurkundungs- und Notarrecht mögens verhindert werden (Kübler/Prütting/Holzer, InsO, § 203 Rdnr. 16). bb) Nach § 91 Abs. 2 InsO , § 878 BGB kann die Käuferin trotz des Insolvenzverfahrens und trotz der Anordnung der Nachtragsverteilung Eigentümerin der jetzt noch dem Schuldner gehörenden Grundstücke werden, wenn die Auflassung erklärt und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden war. Kann der weitere Beteiligte im vorliegenden Fall den Eigentumsübergang auf die Käuferin nicht mehr verhindern, ist die dem Schuldner verbliebene Rechtsposition wertlos. Ein Ertrag, welcher an die Gläubiger ausgekehrt werden könnte, ist dann nicht zu erwarten. Vielmehr würden nur zusätzliche Kosten entstehen, ohne dass die Gläubiger davon irgendeinen Vorteil hätten. Sind also Auflassung und Eintragungsantrag zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Schuldner verfügungsbefugt war, und kann der Eintragungsantrag auch nicht mehr vom – jetzt wieder verfügungsbefugten – weiteren Beteiligten zurückgenommen werden (vgl. BGH, WM 1997, 436 , 437 = ZIP 1997, 423 ), ist eine Nachtragsverteilung wirtschaftlich sinnlos und hat daher zu unterbleiben. Sind diese Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt, ist insbesondere der Eintragungsantrag vom Schuldner allein gestellt worden, kann der weitere Beteiligte nach Rücknahme des Eintragungsantrags (vgl. dazu Raebel, ZInsO 2002, 954 , 955) nach § 103 Abs. 1 InsO vorgehen und die Grundstücke anderweitig verwerten. Feststellungen dazu, ob und wann die Auflassung erklärt und wann und von wem der Eintragungsantrag gestellt worden ist, haben die Vorinstanzen nicht getroffen. III. Der angefochtene Beschluss kann folglich keinen Bestand haben. Er wird aufgehoben; die Sache wird an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, das die erforderlichen Feststellungen zum Wert der dem Schuldner verbliebenen Eigentumsposition einerseits, zu den Kosten der Nachtragsverteilung andererseits nachzuholen haben wird ( § 577 Abs. 4 ZPO ). Beurkundungs- und Notarrecht 20. BNotO §§ 19 Abs. 1, 23 (Notarielle Schadensersatzpflicht wegen eines pflichtwidrig ausgeführten Treuhandauftrags) Ein Notar, der gemäß Treuhandauftrag der darlehensgebenden Bank die erstrangige Eintragung einer Grundschuld gewährleisten soll, handelt pflichtwidrig, wenn er nicht sicherstellt, dass die Löschung eines vorrangigen Rechts erfolgt. Er muss dazu auch bereit und in der Lage sein, einen vom Grundbuchamt für die Löschung etwa verlangten Kostenvorschuss gegebenenfalls selbst zu zahlen. (Leitsatz der Schriftleitung) KG, Urteil vom 21.9.2007, 9 U 123/06 Die Beklagte beurkundete am 7. bzw. 15.7.2003 Vertragsangebot und -annahme betreffend den lastenfreien Kauf einer Eigentumswohnung zum Preis von 83.100 €. Gemäß Treuhandauftrag vom 6.8.2003 hinterlegte die Klägerin als Darlehensgeberin der Käufer 87.700 € auf ein Notaranderkonto der Beklagten und machte eine Verfügung der Beklagten über diese Summe u. a. davon abhängig, dass die Eintragung einer Grundschuld über 90.000 € zu ihren Gunsten ohne Vorlasten in Abteilung III des Grundbuchs gewährleistet ist. Die Beklagte, welche die Eintragung der Grundschuld am 30.7.2003 beantragt hatte und der hinsichtlich der vorrangig eingetragenen MittBayNot 3/2008 Grundpfandrechte eine Löschungsbewilligung der Gläubigerin vorlag, zahlte das hinterlegte Geld am 6.8.2003 aus. Am 26.4.2004 reichte sie u. a. den Antrag auf Löschung der vorrangigen Grundpfandrechte beim Grundbuchamt ein und bat, die Löschungskosten der Verkäuferin in Rechnung zu stellen und die Gebührenrechnung direkt der Verkäuferin zu übersenden. Mit Schreiben vom 11.1.2005 an die Beklagte machte das Grundbuchamt die Löschungen von der Einzahlung eines Vorschusses in Höhe von 2.021 € abhängig. Nachdem die Verkäuferin die Kosten für die Löschung der Grundpfandrechte nicht übernahm und das Grundbuchamt mit Zurückweisung der Anträge drohte, riet die Beklagte den Käufern, die Gebühren zu überweisen. Daraufhin zahlte die Klägerin, welche den Darlehensvertrag mit den Käufern zwischenzeitlich wegen Zahlungsverzuges gekündigt hatte, 2.021 € an das Grundbuchamt. Diesen Betrag verlangt sie mit der Klage von der Beklagten als Schadensersatz wegen Treuhandverstoßes. Aus den Gründen: II. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klägerin kann gemäß § 19 Abs. 1 BNotO die von ihr verauslagten Grundbuchkosten von der Beklagten ersetzt verlangen. 1. Die Beklagte hat mit der Auszahlung des hinterlegten Geldes gegen ihre Amtspflichten aus § 23 BNotO verstoßen, weil im Hinblick auf die mangelnde Deckung der Grundbuchkosten für die Löschung der vorrangigen Grundpfandrechte nicht – wie sich die Klägerin mit Treuhandauftrag vom 6.8.2003 ausbedungen hatte – gewährleistet war, dass die Grundschuld zugunsten der Klägerin an erster Rangstelle in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen wird. Die Eintragung eines Rechts oder einer Rechtsänderung ist dann gewährleistet bzw. sichergestellt, wenn hierzu nur noch das pflichtgemäße Handeln des Notars und des zuständigen Grundbuchbeamten notwendig ist (vgl. BGH, DNotZ 1987, 560, 561; DNotZ 2004, 218 , 219). Dies war vorliegend nicht der Fall. Zum einen war von vornherein nicht auszuschließen, dass das Grundbuchamt die Löschung der Altlasten von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen würde (dazu unter a.). Zum anderen war die Bezahlung dieses Vorschusses nicht deshalb gewährleistet, weil sie unter die Amtspflichten der Beklagten gefallen wäre (dazu unter b.). a. Gemäß § 8 Abs. 2 KostO soll die Vornahme des Geschäfts in Grundbuchsachen zwar nur dann von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig gemacht werden, wenn dies zur Sicherung des Eingangs der Kosten angebracht erscheint. Eine Grundbucheintragung hat daher im Regelfall unabhängig von einer Vorschusszahlung zu erfolgen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 8 KostO Rdnr. 10; Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 8 Rdnr. 14) und dies mag auch dem üblichen Ablauf entsprechen, wie ihn die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat. Der Notar kann aber kaum überblicken, ob aus Sicht des Grundbuchamts Anhaltspunkte für Zweifel an der Bonität des Kostenschuldners bestehen und deshalb ein Ausnahmefall vorliegt. Ferner wird die Auffassung vertreten, eine allgemein verringerte Zahlungsbereitschaft und die Höhe der anfallenden Kosten könnten es rechtfertigen, die Eintragung an einen Vorschuss zu binden (vgl. LG Düsseldorf, KostRsp. KostO § 8 Nr. 15 m. ablehnender Anm. Lappe). Gemäß dem Gebot des sichersten Weges (vgl. BGH, NJW 1992, 3237 , 3239 m. w. N.) muss der Notar deshalb berücksichtigen, dass eine mangelnde Zahlung oder Sicherstellung des Kostenvorschusses der Grundbucheintragung entgegenstehen kann. b. Die Beauftragung der Beklagten in § 21 Abs. 3 des Kaufvertrages, für die Vertragsparteien bzw. die Käufer als Zah Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 05.12.2007 Aktenzeichen: IX ZB 229/06 Rechtsgebiete: Insolvenzrecht Sachenrecht allgemein Erschienen in: MittBayNot 2008, 235-236 NJW-RR 2008, 428-429 Rpfleger 2008, 275-276 Normen in Titel: InsO § 91 Abs. 2, § 203; BGB § 878