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V ZR 208/06

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 15. November 2007 V ZR 208/06 BGB §§ 328, 677 Bezeichnung des Dritten beim Vertrag zugunsten Dritter Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 328, 677 Bezeichnung des Dritten beim Vertrag zugunsten Dritter In einem Vertrag zugunsten Dritter muss der begünstigte Dritte nicht konkret bezeichnet werden; es genügt, wenn er bestimmbar ist (im Anschluss an BGHZ 75, 75 ). BGH, Urt. v. 16.11.2007 – V ZR 208/06 Kz.: L I 1 – § 328 BGB Problem Eine Stadt verkaufte drei städtische Grundst ücke zur Bebauung mit Mietwohnhäusern an drei unterschiedliche Erwerber. Die für die Bebauung erforderlichen Stellplätze sollten in einer auf einem vierten städtischen Grundstück zu errichtenden Stellplatzanlage geschaffen werden. In den Kaufverträgen war daher jeweils gleichlautend auch die Verpflichtung enthalten, dass sich der jeweilige Grundstückserwerber auch am Bau der Stellplatzanlage auf dem vierten Grundstück zu beteiligen, dieses anteilig zu erwerben und die für Errichtung, Betrieb und Unterhaltung der Anlage anfallenden Kosten anteilig zu tragen habe. Die nähere Ausgestaltung der Gemeinschaft sollte unter den Erwerbern geregelt werden. Nachdem sich die drei Erwerber untereinander hinsichtlich der Stellplatzanlage nicht einigen konnten, kaufte der Erwerber, der die meisten Stellplätze zu errichten hatte (27 von insgesamt 39), das städtische Grundstück und errichtete darauf die Stellplätze – auch für die beiden anderen Baugrundstücke. Die Stadt hatte das Stellplatzgrundstück zuvor mit entsprechenden Baulasten belastet. Nunmehr verlangte der Erwerber vom Eigent ümer eines der beiden anderen Grundstücke anteiligen Ersatz der Kosten f ür die Herstellung der Stellplatzanlage. Entscheidung Der BGH bejahte einen Anspruch auf anteiligen Ersatz der Aufwendungen f ür die Errichtung der Stellplatzanlage dem Grunde nach – und zwar zum einen aufgrund des im Grundstückskaufvertrag mit der Stadt enthaltenen Vertrags zugunsten Dritter, zum anderen aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). Denn die mit dem Kauf bezweckte Bebauung war nur m öglich, wenn der Erwerber die erforderlichen Stellplätze nachwies, was hier auf dem gesonderten Stellplatzgrundstück erfolgen sollte. Die Regelung im Grundstückskaufvertrag mit der Stadt, wonach „bereits jetzt vereinbart“ wurde, dass u. a. sämtliche Kosten für den Bau der Anlage von den k ünftigen Miteigentümern entsprechend ihrer Anteile zu tragen waren, sei bei Auslegung nach den Interessen der Beteiligten als unmittelbarer Anspruch der künftigen Miteigentümer auszulegen. Soweit die anspruchsberechtigten Dritten bei Vertragsschluss noch nicht bekannt waren, waren sie doch bestimmbar; dies genügt für § 328 BGB ( BGHZ 75, 75 , 78 f. = BB 1979, 1257 = MDR 1979, 1013 = NJW 1979, 2036 ). Außerdem bestand ein Anspruch aus GoA ( § 677 BGB ), da der Erwerber mit Errichtung der Gesamtanlage auch ein Geschäft der beiden anderen Grundstückserwerber betrieb, die gegenüber der Stadt zur Errichtung von Stellplätzen gerade auf diesem Stellplatzgrundstück verpflichtet waren. DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 5/2008 M ärz 2008 36 © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Telefon: 09 31/3 55 76 -0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI -Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 15.11.2007 Aktenzeichen: V ZR 208/06 Rechtsgebiete: Allgemeines Schuldrecht Erschienen in: DNotI-Report 2008, 36 NJW-RR 2008, 683-686 ZNotP 2008, 159-162 Normen in Titel: BGB §§ 328, 677