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IV ZR 266/06

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 17. Oktober 2007 IV ZR 266/06 BGB §§ 2350, 2346 Unwirksamkeit eines Erbverzichts Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Dies ist der Fall, wenn sich der Erklärende aufgrund der konkreten Situation im Einzelfall nicht mehr freiwillig seines Grundrechtsschutzes begeben hat. Die von der Beklagten behauptete Notsituation, aus der heraus sie den Vertrag geschlossen habe, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Es war der Beklagten bei Abschluss des Vertrages unbenommen, eventuelle Unterhaltsansprüche gegen den Kläger und arbeitsrechtliche Ansprüche gegen das Unternehmen des Klägers gerichtlich geltend zu machen. Da unterhaltsrechtliche Ansprüche auch im Wege einer einstweiligen Leistungsverfügung zeitnah durchgesetzt werden können, bestand keine finanzielle Notsituation für die Beklagte, die sie zu dem Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung gezwungen hätte. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen die Ehe- und Familienordnung gemäß Art. 6 Abs. 1 GG. Neben der Entgeltlichkeit bilden die Grundrechte ein anerkanntes Element der Konkretisierung des Begriffs der guten Sitten. Die Grundrechte sind als Grundwerte für die gesamte staatliche und gesellschaftliche Ordnung angelegt. Daher nimmt das BVerfG eine sogenannte mittelbare Drittwirkung in dem Sinne an, dass die in ihnen zum Ausdruck kommenden Grundwerte nicht nur bei der Schaffung, sondern auch bei der Auslegung und Anwendung von Zivilrechtsnormen zu berücksichtigen sind. Unbestimmte Rechtsbegriffe, wie der der guten Sitten, erlauben die Berücksichtigung von Verfassungsnormen im Zivilrecht. Insofern könnte sicherlich eine Rolle spielen, dass bei Vorhandensein von Kindern das Namensrecht bezüglich des Familiennamens eine besondere Kontinuität und Folgewirkung entfaltet, was Indiz für eine mögliche Sittenwidrigkeit sein könnte. Gemeinschaftliche Kinder haben die Parteien aber keine. Die rechtliche Anerkennung der nachehelichen Namensführungsvereinbarung ist auch nicht vor dem Hintergrund des Persönlichkeitsrechts des betroffenen Ehegatten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG über § 138 Abs. 1 BGB zu versagen. Es handelt sich lediglich um eine grundrechtsverkürzende Abrede mit lediglich allgemein-persönlichkeitsrechtlichem Bezug. Die Vereinbarung verstößt nicht gegen Grundrechte der Beklagten, an die das Gericht durch die mittelbare Wirkung der Grundrechte gebunden ist. Die Vereinbarung der Parteien beruhte auf einer Mitwirkung der Parteien. Sie ist unter Ausübung der ebenfalls grundrechtlich garantierten Vertragsfreiheit zustande gekommen. Im konkreten Fall wird dies dadurch verdeutlicht, dass die Dispositionsbefugnis über den Ehenamen, wie durch § 1355 BGB auf einfachgesetzlicher Ebene gewährleistet wird, ebenfalls Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist (BVerfG, NJW 2004, 1155 , 1156 = MittBayNot 2004, 267 ). Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art 1 Abs. 1 GG schützt den Namen eines Menschen als Ausdruck seiner Identität und seiner Individualität (BVerfG, FamRZ 2004, 515, 516 = MittBayNot 2004, 267 ). Der Schutz umfasst neben dem Vornamen auch den Familiennamen (vgl. BVerfGE 78, 38 , 49; 84, 9, 22). Die Schutzfunktion der Grundrechte würde dann aktiviert, wenn der Grundrechtsträger (hier: der den Namen des Partners annehmende Ehegatte) sich nur äußerlich freiwillig, tatsächlich aber einer Zwangslage folgend auf die vertragliche Regelung eingelassen hat. Ein strukturelles Verhandlungsungleichgewicht kann dafür ein Indiz für fehlende Freiwilligkeit sein (BGH, FamRZ 2004, 601 = MittBayNot 2004, 270 ). Ein strukturelles Verhandlungsungleichgewicht ist nach den Umständen des Einzelfalls nicht ersichtlich, zumal die Beklagte bei der Scheidung und den Verhandlungen im Vorfeld von einer bundesweit renommierten Fachanwältin für Familienrecht vertreten wurde. 135MittBayNot 2/2008 Bürgerliches Recht 11. BGB §§ 2350, 2346 (Unwirksamkeit eines Erbverzichts) Die Unwirksamkeit eines Erbverzichts kann erst dann auf die Auslegungsregeln des § 2350 BGB gestützt werden, wenn die Ermittlung des Willens der Verzichtsparteien ohne Erfolg geblieben ist. Dabei liegt die Beweislast bei demjenigen, der entgegen den Vermutungen des § 2350 BGB aus einem unbedingten Verzicht Rechte herleiten will. BGH, Urteil vom 17.10.2007, IV ZR 266/06; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Pflichtteilsquote. Der Kläger war 1981 durch Testament zum Alleinerben seines Vaters, des am 29.12.2002 verstorbenen Erblassers, eingesetzt worden. 1987 schloss dieser mit seinem zweiten Sohn, dem Bruder des Klägers, einen notariellen „Erbschafts- und Pflichtteilsverzichtsvertrag“. Mit notariellem Erbvertrag vom 11.9.2000 setzte der Erblasser den Beklagten, seinen Cousin, zum Alleinerben ein. Der Kläger will festgestellt wissen, dass ihm nach seinem Vater ein Pflichtteilsanspruch von 50 % zustehe. Der Beklagte ist hingegen der Ansicht, der Kläger sei nur zu 25 % pflichtteilsberechtigt, da dessen Bruder aufgrund der Unwirksamkeit seines Verzichts bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen sei ( §§ 2310, 2350 BGB ). Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das stattgebende Urteil des LG aufgehoben und die Feststellungsklage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Aus den Gründen: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gebührt dem Kläger nur eine Pflichtteilsquote von 25 %, da sein Bruder bei der Berechnung des Pflichtteils nach § 2310 Satz 1 BGB mitzuzählen sei. Dessen Erbverzicht sei bereits wegen der Vermutung des § 2350 BGB unwirksam; dem Tatsachenvortrag des Beklagten zur Unterstützung dieser Vermutung habe daher nicht nachgegangen werden müssen. Der Tatsachenvortrag des Klägers gegen einen Erbverzicht unter der Bedingung seiner Erbeinsetzung sei unbeachtlich, weil es insofern auf den Willen beider Vertragsparteien ankomme, ein entsprechender Wille des Erblassers jedoch nicht festgestellt werden könne. Eine teleologische Reduktion des § 2350 BGB sei nicht geboten. Dessen Schutzzweck ziele darauf, eine ungewollte Begünstigung nachfolgender Erbordnungen oder Dritter durch deren verzichtsbedingtes Nachrücken in die Erbenstellung zu verhindern. Auf den Pflichtteilsverzicht finde § 2350 BGB aber keine Anwendung, da er ausschließlich die erbrechtliche Stellung der Beteiligten betreffe; er diene deshalb nicht der Erhaltung oder Erhöhung von Pflichtteilsansprüchen. Bei einer Pflichtteilsquote von 25 % verbleibe es auch, wenn man mit dem LG von einer Unwirksamkeit des Erb-, nicht aber des Pflichtteilsverzichts des Bruders ausgehe. Dass dem Beklagten wirtschaftlich 75 % des Nachlasses verblieben, sei nicht Rechtsfolge des Erb-, sondern des Pflichtteilsverzichts. II. Ob diesen Erwägungen des Berufungsgerichts zu § 2350 BGB beizutreten ist, kann offen bleiben; sie sind nicht entscheidungserheblich. Die von ihm gesehene Zulassungsfrage nach der Reichweite des Schutzzwecks dieser Norm stellt sich nicht. Gleichwohl ist der Senat an die Revisionszulassung gebunden ( § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO ). Rechtsprechung Rechtsprechung Bürgerliches Recht Das Berufungsurteil ist schon deshalb aufzuheben, weil das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft auch aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers zu einer Abtretung des Pflichtteilsanspruchs seines Bruders nicht berücksichtigt hat bzw. daran anknüpfenden Hinweispflichten (§ 139 ZPO) nicht nachgekommen ist. (…) 2. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat mangels Entscheidungsreife verwehrt ( § 563 Abs. 3 ZPO ). Es bedarf zunächst weiterer Tatsachenfeststellungen zu den – umstrittenen – beiderseitigen Vorstellungen der Vertragsparteien über Umfang und Wirkung des Erbverzichts insgesamt bzw. eines isolierten Pflichtteilsverzichts. Für das weitere Verfahren weist der Senat dazu auf Folgendes hin: a) Bei einem unbeschränkten Verzicht nach § 2346 Abs. 1 BGB teilt der Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BGB) grundsätzlich das rechtliche Schicksal des Erbverzichts (vgl. Staudinger/Schotten, BGB, 2004, § 2350 Rdnr. 16; offenbar auch Soergel/Damrau, BGB, 13. Aufl., § 2350 Rdnr. 2; Tschichoflos in Frieser, KK-Erbrecht, § 2350 Rdnr. 12; Kretzschmar, Das Erbrecht des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. Aufl., 1913, S. 395 Fn. 22; BGB-RGRK/Johannsen, 12. Aufl., § 2350 Rdnr. 5). Die Unwirksamkeit des Erbverzichts hat das Berufungsgericht allerdings vorschnell mit § 2350 BGB begründet. Dieser enthält zwei Auslegungsregeln. § 2350 BGB kann danach erst zur Anwendung kommen, wenn erfolglos versucht wurde, den Willen der beiden Parteien des Verzichtsvertrags zu ermitteln (Staudinger/Schotten, § 2350 Rdnr. 10, 25; Kuchinke in FS Kralik, 1986, S. 452; MünchKommBGB/ Strobel, 4. Aufl., § 2350 Rdnr. 10). Dabei liegt die Beweislast beim Kläger, da dieser entgegen den Vermutungen des § 2350 BGB aus einem unbedingten Verzicht Rechte herleiten will (vgl. RG LZ 1926, 1006; Erman/Schlüter, BGB, 11. Aufl., § 2350 Rdnr. 6; Klingelhöffer, Pflichtteilsrecht 2. Aufl., Rdnr. 360). Vom Kläger hierzu angebotene Beweise hat das Berufungsgericht mit unzutreffender Begründung nicht erhoben. Seine Annahme, der Kläger habe lediglich behauptet, dass (nur) der Bruder von einem unbedingten Verzicht ausgegangen sei, reißt in unzulässiger Weise eine einzelne Aussage des Klägers aus ihrem Zusammenhang. Sein Gesamtvortrag im Wechselspiel mit dem Vortrag des Beklagten lässt keinen Zweifel daran, dass er zum übereinstimmenden Willen beider Verzichtsvertragsparteien Beweis antreten wollte. Das Berufungsgericht wird deshalb den dazu angebotenen Beweisen nachzugehen haben. b) Sollte eine Überzeugungsbildung danach nicht möglich sein, stünde auch nach der vom Berufungsgericht nachvollziehbar erwogenen Anwendung des § 2350 BGB noch nicht fest, dass dem Bruder ein Pflichtteilsanspruch zusteht. Vielmehr stellte sich dann im Rahmen des § 139 BGB , der auf den Verzicht als Rechtsgeschäft unter Lebenden Anwendung findet (Palandt/ Edenhofer, BGB, 66. Aufl., § 2346 Rdnr. 2), die Frage, ob die Parteien des Verzichtsvertrags bei Unwirksamkeit eines Gesamtverzichts nicht zumindest einen isolierten Pflichtteilsverzicht ( § 2346 Abs. 2 BGB ) gewollt hätten (vgl. BGHZ 146, 37 , 47; 107, 351, 355 f.; 105, 213, 220 f.). Darüber eröffnete sich die Möglichkeit, einen unwirksamen Erbverzicht i. S. d. § 2346 Abs. 1 BGB als einen Pflichtteilsverzicht i. S. d. § 2346 Abs. 2 BGB aufrecht zu erhalten. Dies hängt davon ab, welche Entscheidung die Parteien des Verzichtsvertrages bei Kenntnis der Sachlage nach Treu und Glauben und bei vernünftiger Abwägung getroffen hätten (BGH, WM 1997, 625 unter B III 2 c) m. w. N.). Beide Parteien haben hierzu bereits Beweis angetreten. Die Beweislast für die Tatsachen, aus MittBayNot 2/2008 denen sich ergibt, dass ein isolierter Pflichtteilsverzicht auch ohne den unwirksamen Erbverzicht vorgenommen worden wäre, liegt dabei beim Beklagten (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 346 unter IV 3). In diesem Zusammenhang wird sich das Berufungsgericht auch – ggf. nach ergänzendem Parteivortrag – mit der Wirkung einer für den Pflichtteilsverzicht evtl. gezahlten Abfindung zu befassen haben (vgl. Kuchinke in FS Kralik, S. 453; jurisPK-BGB/Hau, 3. Aufl., § 2350 Rdnr. 3; Bamberger/ Roth/J. Mayer, BGB, § 2350 Rdnr. 7; Soergel/Damrau, § 2350 Rdnr. 7; Staudinger/Schotten, § 2350 Rdnr. 25). c) Eine solche Beweisaufnahme wäre auch außerhalb des vom Berufungsgericht gezogenen Anwendungsbereichs des § 2350 BGB notwendig, um die Vereinbarung eines dann in Betracht kommenden gewöhnlichen bedingten Erbverzichts nachzuvollziehen (vgl. Staudinger/Schotten, § 2350 Rdnr. 5). Erst wenn auch insoweit keine Überzeugungsbildung möglich sein sollte, kann die Rechtsfrage nach einer teleologischen Reduktion des § 2350 BGB , die das Berufungsgericht zur Revisionszulassung veranlasst hat, entscheidungserheblich werden. 12. FGG §§ 19, 27; BGB §§ 1946, 1953 (Folgen der Erbausschlagung des Alleinerben auf den Erbvertrag) Setzen Ehegatten einander in einem Erbvertrag gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden von ihnen, zu unbeschränkten alleinigen Erben ein und treffen sie darüber hinaus Regelungen der weiteren Erbfolge, so führt die Erbausschlagung des überlebenden Ehegatten grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des Erbvertrages und zur Folge des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.4.2007, I-3 Wx 44/07 Die am 18.4.2006 verstorbene Erblasserin war mit dem Beteiligten zu 2 verheiratet. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor, nämlich die Beteiligte zu 1 und die Beteiligten zu 3 und 4. Die Erblasserin und der Beteiligte zu 2 errichteten unter dem 28.11.1980 notariell ein gemeinschaftliches Testament. Unter dem 12.5.1999 schlossen die Parteien einen Erbvertrag, durch den sie alle früheren Verfügungen von Todes wegen aufhoben, auch das Testament vom 28.11.1980. Unter dem 6.4.2004 schlossen die Erblasserin und der Beteiligte zu 2 einen weiteren Erbvertrag, in dem wiederum alle bereits errichteten Verfügungen von Todes wegen aufgehoben wurden. In dem Erbvertrag vom 6.4.2004 heißt es unter anderem: „§ 2 Gegenseitige Erbeinsetzung Wir setzen uns hiermit gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden von uns zu unbeschränkten alleinigen Erben ein, ohne Rücksicht darauf, ob und welche Pflichtteilsberechtigte bei unserem Tode vorhanden sein werden. § 3 Erbfolge nach dem Überlebenden von uns 1. Der Überlebende ernennt zu seinem alleinigen Erben unseren Sohn C, geb. am 19.4.1966, wohnhaft bei uns. Ersatzerbe ist sein Bruder B, geb. am 13.3.1961, … 2. Unser Sohn C ist Vorerbe. (...) Nacherbe ist sein Bruder B, vorgenannt, ersatzweise dessen Abkömmlinge entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. (...) 5. Ersatzvermächtnisnehmer für unseren Sohn B sind dessen Abkömmlinge entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. (...) Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 17.10.2007 Aktenzeichen: IV ZR 266/06 Rechtsgebiete: Erbverzicht Erschienen in: MittBayNot 2008, 135-136 Normen in Titel: BGB §§ 2350, 2346