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VIII R 21/06

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 16. Oktober 2007 VIII R 21/06 EStG §§ 11 Abs. 2, 15 a, 20 Verlustzurechnung beim stillen Gesellschafter Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 69MittBayNot 1/2009 Rechtsprechung Steuerrecht 24. EStG §§ 11 Abs. 2, 15 a, 20 (Verlustzurechnung beim stillen Gesellschafter) 1. Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters dürfen steuerrechtlich erst dann als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen abgezo­ gen werden, wenn der Geschäftsinhaber den Jahres­ abschluss festgestellt hat und der Verlustanteil des stillen Gesellschafters berechnet und – im Regelfall – auch von seiner Einlage abgebucht worden ist. 2. Eine zeitlich vorverlagerte Verlustzurechnung auf­ grund gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen, da für den Wer­ bungskostenabzug nach § 11 Abs. 2 EStG die tatsäch­ lichen Gegebenheiten, nämlich die Erstellung des Jahresabschlusses, maßgebend sind. 3. Erst wenn die Gesellschaft endgültig von einer Schuld befreit wird, handelt es sich im Falle der Übernahme einer Gesellschaftsschuld durch den stillen Gesell­ schafter um die allein maßgebliche „geleistete Ein­ lage“ i. S. v. § 15 a Abs. 1 EStG . 4. Eine erst später erteilte Genehmigung einer Schuld­ übernahme durch den Gläubiger wirkt steuerrecht­ lich nicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der stille Gesellschafter sich dazu verpflichtet hatte. 5. Die Verpflichtung zur Schuldübernahme begründet keinen „erweiterten Verlustausgleich“ nach § 15 a EStG bei dem stillen Gesellschafter. BFH, Urteil vom 16.10.2007, VIII R 21/06 Streitig ist die Höhe des gesondert festgestellten vortragsfähigen Verlustes in den Streitjahren 1996 bis 1998 aus zwei typisch stillen Beteiligungen des Klägers. Der Kläger beteiligte sich über zwei verschiedene Treuhänder an einer GmbH in der Rechtsform typisch stiller Gesellschaften. Mit Vertrag vom 2.11.1996 verpflichtete sich der Kläger über die B-GmbH als Treuhänderin (ab dem 2.1.1997 über die P-GmbH), sich mit einer Einlage von 22,5 Mio. DM still an der GmbH zu beteiligen (Beteiligung I). Die Einlage sollte in Höhe von 19.415.150 DM durch Übernahme einer Darlehensverbindlichkeit der GmbH gegenüber der L-Bank und in Höhe des Restbetrages bar erbracht werden. Der Kläger hatte bis zur Umschreibung des Darlehens die GmbH in Höhe des übernommenen Betrages von allen Risiken und Pflichten aus dem Darlehensvertrag freizustellen. Ihm war im Jahr der Einlageleistung und ggf. im Folgejahr ein anteiliger Vorwegverlust insgesamt bis zur Höhe seiner Einlage zuzurechnen. Damit sollten zugleich alle betrieblichen Aufwendungen, auch der Tochtergesellschaften, abgegolten sein. Mit einer ergänzenden Vereinbarung vom 12.11.1996 übernahm der Treuhänder für den Kläger den gesamten Steuerbilanzverlust 1996 der Tochtergesellschaft Z-KG, der im Dezember 1996 in vorläufiger Höhe dem Kapitalkonto in der Steuerbilanz 1996 belastet werden sollte. Dieser Verlust sollte laut Prospekt der Z-KG voraussichtlich 14.018.000 DM betragen. Noch im Jahr 1996 leistete der Kläger eine Bareinlage in Höhe von 2,4 Mio. DM an die GmbH. Die Anzeige der Schuldübernahme und die Umschreibungen des Darlehens erfolgten nach den klägerischen Angaben nach 1997. Des Weiteren beteiligte sich der Kläger mit Vertrag vom 1.9.1997 über die P-GmbH als Treuhänderin an der GmbH mit einer zum selben Termin zu leistenden Einlage in Höhe von 29 Mio. DM (Beteiligung II). Die Einlage sollte durch Übernahme einer Darlehensverbindlichkeit der GmbH gegenüber der A-Lebensversicherung erbracht werden. Auch insoweit hatte der Kläger bis zur Darlehensumschreibung durch die Bank die GmbH in Höhe des übernommenen Betrages von allen Risiken und Pflichten aus dem Darlehensvertrag freizustellen. Die Verlustzuweisung im Jahr der Einlageleistung sollte wie bei der Beteiligung I erfolgen. Öffentliches Recht . Steuerrecht Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, § 41 Rdnr. 9). Als ermessensfehlerfrei erweist sich aber eine entsprechende Festsetzung nur, wenn für die Festsetzung einer Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO lediglich ein Bruchteil des Gesamtvermögens angesetzt wird. Dieser wiederum richtet sich nach dem Interesse des Auftraggebers und dem Umfang, der Verantwortung und der Schwierigkeit der notariellen Tätigkeit (Bund, RNotZ 2004, 23 , 30; Bengel/Tiedtke, DNotZ 2004, 258 , 280, 281). Nach dem eigenen Vortrag des Beteiligten zu 1 waren Umfang und Schwierigkeit der Beratung gering. In einer solchen Situation überschreitet ein Notar sein Ermessen bei der Festsetzung des Geschäftswerts, wenn er diesen auf den vollen Betrag des Vermögens ohne Abzug der Schulden festsetzt. In diesem Fall kann das LG als Beschwerdegericht eigenständig ein Ermessen anstelle des Notars ausüben (vgl. OLG Düsseldorf, FGPrax 1995, 246 ; OLG Köln, MittRhNot 1991, 226, 227; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, § 147 Rdnr. 187). Um den Umfang der von dem Beteiligten zu 1 ausgeübten Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vorsorgevollmacht zu ermitteln ( § 12 FGG ) und ggf. den Geschäftswert unter Ausübung eigenen Ermessens festzusetzen, hat der Senat das Verfahren an das LG auch im Hiblick auf die Rechnung zur Vorsorgevollmacht zurückverwiesen. Öffentliches Recht 23. BauGB § 11 Abs. 2 (Wertabschöpfung beim Einheimi­ schenmodell) 1. Vereinbart eine Gemeinde in einem Grundstücks­ kaufvertrag über ein erschlossenes unbebautes Grundstück mit dem ortsansässigen Käufer zur För­ derung der Ansiedlung Einheimischer einen Kauf­ preis, der unterhalb des Marktwertes liegt (sog. Ein­ heimischenmodell), so ist sie nach § 11 Abs. 2 BauGB grundsätzlich berechtigt, vom Käufer den Mehrerlös zurückzufordern, der sich bei einer vorzeitigen Ver­ äußerung des Grundstücks innerhalb einer bestimm­ ten Frist (hier: 10 Jahre) ergibt. Dieser Mehrerlös kann entweder berechnet werden aus der Differenz zwischen dem An- und dem späteren Verkaufspreis oder aus dem dem Käufer im Zeitpunkt des Ankaufs gewährten Preisnachlass, also der Differenz zwischen Verkehrswert und Ankaufspreis. 2. Unzulässig sind demgegenüber vertragliche Gestal­ tungen, bei denen die Gemeinde sich einen Mehrerlös versprechen lässt, der zuzüglich des bereits entrichte­ ten Kaufpreises zu einer Zahlungsverpflichtung des Erwerbers führt, die oberhalb des Verkehrswertes so­ wohl zum Zeitpunkt des Ankaufs als auch des Ver­ kaufs liegt. Das gilt insbesondere für Regelungen, die faktisch dazu führen, dass der Erwerber die Erschlie­ ßungskosten doppelt bezahlen muss, weil der Mehr­ erlös aus der Differenz zwischen dem Wert des unbe­ bauten erschlossenen Grundstücks im Zeitpunkt der Weiterveräußerung und dem lediglich anteiligen Preis für den unerschlossenen Grund und Boden im Zeit­ punkt des Ankaufs besteht, der Erwerber aber beim Ankauf gleichwohl zusätzlich die Erschließungskos­ ten zu bezahlen hat. OLG Celle, Urteil vom 29.5.2008, 8 U 239/07 Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung ist mit Gründen abgedruckt in RNotZ 2008, 541. Rechtsprechung Steuerrecht MittBayNot 1/2009 Der Kläger leistete im Jahr 1997 auf die Beteiligung II eine Bareinlage in Höhe von 773.826 DM an die GmbH. Die A-Lebensversicherung bestätigte mit Schreiben vom 11.12.2000 dem Kläger den Eingang eines Faxes vom 30.12.1997, in welchem der Kläger seinen „Schuldbeitritt“ zur Objektfinanzierung der Hauptverwaltung der X-AG für das Darlehen an die GmbH in Höhe von 30 Mio. DM erklärt habe und erklärte sich mit dem „Schuldbeitritt“ einverstanden. Mit Nachträgen vom 2.6.1998 wurde zwischen der P-GmbH und der GmbH die Umwandlung der stillen Beteiligungen I und II in atypisch stille Beteiligungen vereinbart. Mit seinen Einkommensteuererklärungen für 1996 und 1997 machte der Kläger im Rahmen seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen Verluste aus den stillen Beteiligungen in Höhe von 16.064.563 DM (für 1996) und von 31.703.808 DM (für 1997) geltend. In seiner Einkommensteuererklärung für 1998 machte er für die typisch stille Beteiligung vom 1.1. bis 1.6.1998 einen Verlust in Höhe von 8.004.093 DM geltend. Eine in den Jahren 1999/2000 für die Jahre 1993 bis 1997 beim Kläger durchgeführte Außenprüfung kam zu dem Ergebnis, der Kläger habe auf seine stillen Beteiligungen in den Jahren 1996 und 1997 lediglich Einlagen in Höhe seiner Bareinzahlungen von 2,4 Mio. DM im Jahr 1996 und von 773.826 DM im Jahr 1997 geleistet, Verluste dürften erst gemäß § 11 Abs. 2 EStG im Zeitpunkt der Erstellung der Jahresabschlüsse für die GmbH berücksichtigt werden. Dem­ entsprechend erkannte das beklagte FA für 1996 keine Verluste als Werbungskosten an, für 1997 lediglich Verluste in Höhe von 2,4 Mio. DM. Für 1998 erkannte das FA einen Verlust in Höhe von 773.826 DM an. Mit seinem Einspruch begehrte der Kläger, die Verluste erklärungsgemäß bei der Einkommensteuer 1996 und 1997 zu berücksichtigen und beantragte, die verbleibenden Verlustabzüge zum 31.12.1996 und 1997 gesondert festzustellen. Gegen den ablehnenden Bescheid über die gesonderten Feststellungen (Bescheid vom 26.10.2001) legte er ebenfalls Einspruch ein. Seine Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1998 nahm der Kläger wegen fehlender Beschwer wieder zurück. Die Einsprüche wegen der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer wies das FA als unbegründet zurück, die erhobene Klage wies das FG ebenfalls ab. Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Aus den Gründen: II. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der FGO). Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Senat hält an seinen bereits im Aussetzungsverfahren mit Beschluss vom 7.8.2002 (BFH/NV 2002, 1577) ausgeführten rechtlichen Erwägungen unverändert fest. 1. Gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG , der nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sinngemäß auf die aus einer typisch stillen Beteiligung fließenden Einkünfte aus Kapitalvermögen anzuwenden ist, darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust einer KG nicht mit anderen Einkünften des Kommanditisten ausgeglichen oder nach § 10 d EStG abgezogen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Das ist, wie sich aus Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift ergibt, dann der Fall, wenn der Verlustanteil die „geleis­ tete Einlage“ übersteigt; denn diese Einlage bestimmt das positive Kapitalkonto des Kommanditisten. Ein hiernach nicht berücksichtigungsfähiger sog. verrechenbarer Verlust, der nach § 15 a Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen ist – diese Bescheide sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens – mindert gemäß § 15 a Abs. 2 EStG die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen sind. a) Die Kommanditeinlage ist i. S. v. § 15 a Abs. 1 Satz 2 EStG „geleistet“, wenn sie tatsächlich erbracht worden ist. In Anknüpfung an die in § 171 Abs. 1 HGB getroffene Regelung ist der ausgleichsfähige Verlust in § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG grundsätzlich auf die zum maßgebenden Bilanzstichtag tatsächlich bereits geleistete Einlage im Sinne eines Zuflusses von Werten in das Gesellschaftsvermögen beschränkt (BFH/ NV 2005, 533; ferner zur Rechtsprechung und zum überwiegend insoweit zustimmenden Schrifttum Geuenich, DStR 1998, 57, 60 m. w. N.; ferner Dötsch in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rdnr. F 170, m. w. N.). Die im Innenverhältnis gegenüber der KG bestehende Einlageverpflichtung, die „ausstehende Einlage“ des Kommanditisten oder eine entsprechende sonstige Forderung der Gesellschaft gegenüber dem betreffenden Gesellschafter, reicht hierfür nicht aus ( BFHE 182, 26 ; BFH/NV 2003, 894). Dies gilt entsprechend für die Einlage eines atypisch stillen Gesellschafters ( BFHE 196, 103 = BStBl II 2002, S. 339) und ebenso eines BGB-Innengesellschafters ( BFHE 198, 101 = BStBl II 2002, S. 464). Die Leistung einer Einlage durch den typisch stillen Gesellschafter ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen. Dem Gesellschaftsvermögen muss etwas von außen zugeflossen sein, was den bilanziellen Unternehmenswert mehrt, also die Aktiva des Unternehmens erhöht oder die Passiva mindert und dadurch das „Kapitalkonto“ beeinflusst. (…) b) Da nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG die Regelung in § 15 a EStG nur sinngemäß anzuwenden ist und zwangsläufig auch nur sinngemäß – mangels einer Steuerbilanz und eines danach auszuweisenden Kapitalkontos, wie es bei einer unmittelbaren Anwendung des § 15 a EStG vorausgesetzt wird (vgl. BFH/NV 2005, 533) – anwendbar ist, muss die Berechnung des Kapitalkontos einer stillen Gesellschaft soweit wie möglich der Berechnung des Kapitalkontos bei einer Gesellschaft mit gewerblichen Einkünften angeglichen werden (vgl. auch Dötsch in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rdnr. F 155). Maßgebend kann nicht das sich aus einer Steuerbilanz abzuleitende Kapitalkonto sein. Vielmehr ist das „Kapitalkonto“ jedes Gesellschafters eigenständig zu ermitteln, wobei von den von den einzelnen Gesellschaftern geleisteten Einlagen auszugehen ist. Diese Einlagen sind um spätere Einlagen sowie um positive Einkünfte der Vorjahre zu erhöhen und um Entnahmen und negative Einkünfte des Vorjahres zu vermindern (vgl. auch BFHE 181, 462 = BStBl II 1997, S. 250). Nach der Rechtsprechung bleibt es den Gesellschaftern überlassen, in welcher Form sie das negative Einlagenkonto für steuerliche Zwecke führen, z. B. als Verlustsonderkonto oder entsprechend seinem Charakter formlos als „Merkposten“ (vgl. BFHE 199, 477 = BStBl II 2002, S. 858; kritisch Kuck, DStR 2003, 235 ; grundsätzlich ablehnend Groh, DB 2004, 668). Für den stillen Gesellschafter ist ein negatives Einlagenkonto zu bilden und der darauf ausgewiesene Verlust jährlich zum Bilanzstichtag als verrechenbarer Verlust gesondert festzustellen ( BFHE 199, 477 = BStBl II 2002, S. 858). c) Soweit die Einlage nicht in bar in das Gesellschaftsvermögen geleistet worden ist, fehlt es an einem Zufluss i. S. v. § 11 Abs. 1 EStG . Die Übernahme von Darlehensverbindlichkeiten der GmbH gegenüber Drittgläubigern erfüllt diese Voraussetzung nicht; denn die GmbH ist insoweit zu den maßgebenden Bilanzstichtagen noch nicht endgültig von ihren Verbindlichkeiten befreit gewesen. Es fehlten nämlich zu diesem Zeitpunkt noch die zivilrechtlich nach § 415 BGB notwendigen Genehmigungen der Gläubiger. Bis zu deren Erteilung lagen lediglich im Innenverhältnis zur GmbH wirksame Erfüllungsübernahmen i. S. v. § 415 Abs. 3 i. V. m. § 329 BGB bzw. Schuldbeitritte nach § 328 BGB vor. Eine erst in späteren, nach den Streitjahren liegenden Kalenderjahren erteilte Genehmigung wirkt zwar zivilrechtlich zurück (vgl. § 184 2002, S. 10). Knüpft das Steuerrecht – wie in § 15 a EStG – die Rechtsfolge mit der Veränderung des Kapitalkontos an den bilanzrechtlichen Vermögensvergleich an, so kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse am jeweiligen Bilanzstichtag an ( BFHE 166, 21 = BStBl II 1992, S. 479). Zu den hier maßgebenden Bilanzstichtagen hat die GmbH jedoch noch ihre Darlehensverbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern zu passivieren. Eine Vermögensmehrung konnte bei ihr noch nicht endgültig eingetreten sein. Bis zur Erteilung der Genehmigungen konnten die Vertragspartner die Schuldübernahme noch jederzeit ändern oder aufheben. Sie war zudem unwirksam, sofern die Gläubiger eine Genehmigung verweigerten ( § 415 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 BGB ). d) Die Schuldübernahmen führen auch nicht zu einem „erweiterten Verlustausgleich“. § 15 a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG sehen eine derartige Erweiterung ausdrücklich nur für Kommanditisten unter den dort genannten Voraussetzungen vor. Die Regelung betrifft nämlich eine weitergehende Haftung im Außenverhältnis (vgl. BFH/NV 2005, 533). Hingegen greift die Regelung nicht für schuldrechtliche Innen- und Außenverpflichtungen von bloßen Innengesellschaften – wie einer typisch stillen Gesellschaft – ein. Hier ist der Verlustausgleich auf den Umfang der „geleisteten Einlage“ beschränkt (grundlegend BFHE 198, 101 = BStBl II 2002, S. 464; ferner BFHE 196, 103 = BStBl II 2002, S. 339; BFHE 202, 152 = BStBl II 2003, S. 705). Deshalb ist es unerheblich, dass sich der stille Gesellschafter über die Treuhänder gegenüber der GmbH verpflichtet hat, bis zur Umschreibung der Darlehen durch die Gläubiger deren Risiken und Pflichten aus den Darlehensverträgen zu übernehmen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Gläubiger an den jeweiligen Bilanzstichtagen die (Mit-)Verpflichtung des stillen Gesellschafters kannten. 2. Danach sind die in den Streitjahren auf den Kläger entfallenden Verluste der GmbH nur in Höhe der in den Jahren 1996 und 1997 geleisteten Bareinlagen ausgleichsfähig und durften jeweils erst im Folgejahr als Werbungskosten bis zu dieser Höhe steuermindernd bei dessen Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden. a) Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters dürfen steuerlich erst dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn auf der Ebene der Gesellschaft ein dem stillen Gesellschafter anteilig zuzurechnender Verlust entstanden ist und der Verlustanteil bei dem stillen Gesellschafter zu Werbungskosten geführt hat. Erforderlich ist hierfür, dass der Geschäftsinhaber den Jahresabschluss festgestellt hat und der Verlustanteil des stillen Gesellschafters berechnet worden ist (grundlegend BFHE 151, 434 = BStBl II 1988, S. 186; be­ stätigt BFHE 199, 477 = BStBl II 2002, S. 858; ferner BFHE 184, 21 = BStBl II 1997, S. 755; BFH/NV 2001, 415). Die von der Rechtsprechung zugelassene Ausnahme einer Schätzung eines laufenden Verlustes durch das FA (vgl. dazu BFH/NV 2007, 1118 m. w. N.) liegt im Streitfall erkennbar nicht vor. Im Regelfall muss der Verlustanteil außerdem noch von der Einlage des stillen Gesellschafters abgebucht worden sein ( BFHE 183, 407 = BStBl II 1997, S. 724; bestätigt durch BFH/NV 1998, 300, sowie in BFHE 199, 477 = BStBl II 2002, S. 858, dort auch zur Ausnahme, wenn durch den Ver­ lustanteil ein negatives Einlagenkonto entsteht). Die darüber hinausgehenden Verluste sind lediglich als verrechenbare Verluste i. S. v. § 15 a Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 EStG gesondert festzustellen. Steuerrecht b) Soweit der erkennende Senat im Urteil in BFHE 151, 434 = BStBl II 1988, S. 186 angemerkt hat, mangels einer zur Frage des Verrechnungszeitpunktes getroffenen ausdrücklichen Vereinbarung gälten die Vorschriften des BGB und des HGB, entnimmt der Kläger dieser Formulierung zu Unrecht die Möglichkeit einer durch Vereinbarung zeitlich vorzuverlagernden Verlustzurechnung. Maßgebend sind für den Werbungskostenabzug nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG die tatsächlichen Gegebenheiten. Eine Verrechnung des Verlustes ist indes frühestens nach der Feststellung des Jahresabschlusses zulässig und kann auch nicht zeitlich früher als Werbungskos­ ten in Gestalt der Verminderung der („geleisteten“) Einlage abfließen. Den Gesellschaftern steht es freilich frei, einen abweichenden späteren Fälligkeitszeitpunkt zu vereinbaren (dazu Urteil des FG Düsseldorf, EFG 1993, 710 , rechtskräftig, dort erst bei Beendigung der stillen Gesellschaft; ebenfalls Birk/Kister in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und KStG, § 11 EStG Rdnr. 130 „stille Gesellschaft“). Deshalb ist auch nicht der Zeitpunkt entscheidend, für den der Jahresabschluss erstellt wird, sondern der Zeitpunkt, in welchem dies tatsächlich geschieht (so Dötsch in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 20 Rdnr. F 207). Erst in diesem Zeitpunkt verliert der stille Gesellschafter auch seine wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Einlage infolge Abbuchung des Verlustes von seinem Einlagekonto; bei einer eventuellen Auseinandersetzung könnte er lediglich noch das Restguthaben beanspruchen (vgl. Stuhrmann in Blümich, EStG, KStG, GewStG, 99. Aufl., § 20 EStG Rdnr. 226; Harenberg in Herrmann/Heuer/Raupach, § 20 Rdnr. 418; Schlotter in Littmann/ Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 20 EStG Rdnr. 526; Seemann in Frotscher, EStG, 6. Aufl., § 20 Rdnr. 107). (…) Hinweis der Schriftleitung: Siehe hierzu auch den Beitrag von Weigl, MittBayNot 2009, 23 (in diesem Heft). 25. EStG §§ 4, 7 Abs. 1 Satz 4 (Einbringung von Wirtschafts­ gütern gegen Gewährung von Mitunternehmeranteilen) Die Einbringung von Wirtschaftsgütern des Privatver­ mögens in eine gewerbliche Personengesellschaft (gegen die Gewährung von Mitunternehmeranteilen) begründet keine Einlage i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG 2000 (jetzt: Satz 5). Dies gilt auch, wenn der Wert des Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I, sondern auch anderen Kapital­ nterkonten gutgeschrieben wird. u BFH, Urteil vom 24.1.2008, IV R 37/06 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob aufgrund der Übertragung von drei Grundstücken in eine gewerbliche Personengesellschaft die Abschreibungsbemessungsgrundlage gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG 2000 (jetzt: § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG ) zu kürzen ist. Klägerin ist die gewerblich geprägte Y-KG (im Folgenden: KG), die mit notariellem Gesellschaftsvertrag (GV) vom 5.9.2000 gegründet wurde. Sie ist auf dem Immobiliensektor tätig. Nach § 3 GV beträgt das Gesellschaftskapital 100.000 €. Neben der Komplementärin (X-GmbH) waren an der KG die Kommanditisten A und B mit einer Kommanditeinlage von jeweils 50.000 € beteiligt, die sie durch Übertragung von insgesamt drei geerbten und bis dahin im Privatvermögen gehaltenen Grundstücken erbringen sollten. Im Handelsregister wurden Haftsummen in Höhe von jeweils 50.000 € eingetragen. Rechtsprechung MittBayNot 1/2009 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 16.10.2007 Aktenzeichen: VIII R 21/06 Rechtsgebiete: Einkommens- und Körperschaftssteuer Erschienen in: MittBayNot 2009, 69-71 Normen in Titel: EStG §§ 11 Abs. 2, 15 a, 20