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II R 69/05

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG München 10. August 2007 32 Wx 75/07 KostO §§ 38 Abs. 2, 39, 40 Abs. 2, 145, 147 Abs. 2 Geschäftswert bei Grundbuchberichtigungsantrag einer GbR Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Aus den Gründen: Die kraft Zulassung gemäß § 14 Abs. 5 KostO und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet, da der angefochtene Beschluss nicht auf einer Rechtsverletzung beruht. Die von dem LG vorgenommene Auslegung des § 60 Abs. 4 KostO dahingehend, dass die darin vorgesehene Gebührenfreiheit lediglich die fristgemäße Antragstellung durch den Erben voraussetzt, wie sie hier auch vorliegt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 60 Abs. 4 KostO wird nur die fristgerechte Einreichung des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt verlangt. Aus der amtlichen Begründung zu § 34 Abs. 1 Nr. 1 GBMaßnG (BGBl 1963 I, S. 986, abgedruckt bei Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2004, § 60 Rdnr. 1, 1 a) ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Vollzugsreife des Antrags Voraussetzung für die Gebührenbefreiung wäre. Es wird lediglich ausgeführt, die Ermäßigung werde zeitlich begrenzt, um die Beteiligten zu veranlassen, die Berichtigung des Grundbuchs alsbald nach dem Erbfall zu betreiben. Da seit der Einfügung des Absatzes 4 bereits mehrere Änderungen des § 60 KostO durch den Gesetzgeber vorgenommen wurden, so z. B. in 2001 durch Erweiterung der Gebührenermäßigung in Absatz 2 auch auf den Lebenspartner, wäre zu erwarten gewesen, dass der zu Absatz 4 der Norm seit 1988 bereits bestehende Auslegungsstreit durch die Aufnahme des Tatbestandsmerkmals der Vollzugsreife geklärt worden wäre, wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte. Auch der gesetzgeberische Zweck der Regelung, nämlich im öffentlichen Interesse als sichere Grundlage für den Immobilienverkehr die Eigentümer möglichst aktuell im Einklang mit der wahren Rechtslage auszuweisen, erfordert nach Auffassung des Senats keine andere Auslegung. Mit der fristgerechten Antragstellung ist ein wesentliches Erfordernis der Grundbuchberichtigung bereits gegeben. Wie das LG bereits ausgeführt hat, kann das Grundbuchamt durch Zwischenverfügung gemäß § 18 GBO eine angemessene Frist zur Beibringung des nach § 35 GBO erforderlichen Nachweises der Erbfolge setzen und nach erfolglosem Fristablauf den Antrag zurückweisen. Damit kann gegebenenfalls einer sachlich unbegründeten Verzögerung begegnet werden. Diese Auslegung des § 60 Abs. 4 KostO entspricht der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Zweibrücken, MDR 1997, 298 ; OLG Köln, NJWRR 1999, 1230, 1231; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 60 KostO Rdnr. 23; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 60 Rdnr. 52; Rohs/Wedewer, KostO, Stand Dezember 2003, § 60 Rdnr. 14), während die Entscheidung des OLG Karlsruhe ( Rpfleger 1988, 19 ), auf die sich die weitere Beschwerde stützt, vereinzelt geblieben ist. 16. KostO §§ 38 Abs. 2, 39, 40 Abs. 2, 145, 147 Abs. 2 (Geschäftswert bei Grundbuchberichtigungsantrag einer GbR) Wächst nach Ausscheiden eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts dessen Anteil dem letzten Gesellschafter an, ist für die Beurkundung, den Entwurf, oder die Beglaubigung des Antrags auf Löschung des ausscheidenden Gesellschafters im Grundbuch und des Vermerks „als Gesellschafter einer GbR“ die Gebühr nur aus dem Geschäftswert, welcher dem Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters entspricht, zu berechnen. OLG München, Beschluss vom 10.8.2007, 32 Wx 75/07; mitgeteilt von Jupp Joachimski,Vorsitzender Richter am OLG München 523MittBayNot 6/2007 Kostenrecht Der Kostenschuldner war Mitgesellschafter einer zweigliedrigen BGB-Gesellschaft, die Eigentümerin eines Grundstückes mit einem Verkehrswert von 613.580 € war. Nach Kündigung der Gesellschaft durch den Mitgesellschafter beglaubigte der Notar die Unterschrift des Kostenschuldners unter der Eintragungsbewilligungserklärung und dem Grundbuchberichtigungsantrag, der wegen der Anwachsung erforderlich wurde. Seiner Kostenberechnung legte er einen Geschäftswert von 613.580 € zugrunde und stellte u. a. eine halbe Gebühr nach § 38 Abs. 2 Nr. 5 a KostO in Rechnung. Die Notarkasse beanstandete im Rahmen einer Prüfung diese Kostenberechnung, da sie davon ausging, dass der Geschäftswert nach § 40 Abs. 2 KostO nur in Höhe der vom Mitgesellschafter gehaltenen Gesellschaftsanteilsquote des Grundstückwerts maßgeblich sei. Auf die gemäß Anweisung des Landgerichtspräsidenten vom Notar eingelegte Beschwerde änderte das LG die Kostenrechnung unter Zugrundelegung eines Geschäftswerts von 306.790 € ab. Hiergegen richtete sich die auf Anweisung des Landgerichtspräsidenten und vorsorglich aus eigenem Recht vom Notar eingelegte weitere Beschwerde mit dem Ziel der Wiederherstellung der ursprünglichen Kostenrechnung. Die vom LG zugelassene weitere Beschwerde war jedenfalls als eigene Beschwerde des Notars zulässig und begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Aus den Gründen: 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet: Es sei ein Antrag auf Löschung im Grundbuch und eine Löschungsbewilligung beurkundet worden. Die Erklärung beziehe sich auf einen außerhalb des Grundbuchs erfolgten Übergang des Eigentums. Kostenrechtlich sei sie nach dem äußeren Erscheinungsbild der notwendigen Eintragung einzuordnen, also danach, ob ein neuer Rechtsträger eingetragen werde. Ein neuer Rechtsträger sei aber nicht einzutragen gewesen. Der verbleibende letzte Gesellschafter sei bereits als „Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ eingetragen gewesen. Dadurch unterscheide sich der Fall von der OHG, bei der zunächst die OHG eingetragen sei. Daher sei im vorliegenden Fall nur der anteilige, dem Anteil des ausgeschiedenen Mitgesellschafters entsprechende Wert als Geschäftswert maßgebend. Auf die Frage der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft komme es nicht an. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand ( § 156 Abs. 2, 4 Satz 4 KostO , § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 546 ZPO ). Das LG hat den Sachverhalt unter Verstoß gegen § 12 FGG nicht ordnungsgemäß festgestellt. Bei Prüfung der Frage, ob eine Beurkundungsgebühr nach § 38 Abs. 2 Nr. 5 a KostO für die Tätigkeit des Notars angefallen ist, ist das LG der Rechnung folgend von einer Beurkundung der Anträge ausgegangen, obwohl sich aus dem in den Akten befindlichen, noch vor Erlass des landgerichtlichen Beschlusses eingereichten Grundbuchberichtigungsantrag vom 19.5.2005 eindeutig ergibt, dass der Notar nur die Echtheit der Unterschrift des Beteiligten beglaubigt hat. Diesen Sachverhalt hat das LG nicht ausreichend gewürdigt. Bei richtiger Sachbehandlung hätte das LG darauf hinweisen müssen, dass die Rechnung bereits insoweit unrichtig sei und für die Beglaubigung nur eine Gebühr nach § 45 KostO erhoben werden könne. Der Notar hätte dann Gelegenheit gehabt, darzulegen, dass er den Antrag auch entworfen habe, und hätte dem entsprechend eine neue Rechnung unter Beachtung des Zitiergebotes ( § 154 KostO ) stellen können. Dies führt zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung an das LG. Mangels korrekter Rechnung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach Aktenlage die Rechtsprechung Rechtsprechung Steuerrecht MittBayNot 6/2007 Entwurfsfertigung erst im Verfahren der weiteren Beschwerde geltend gemacht wurde, kann der Senat selbst nicht endgültig entscheiden. III. OHG und KG ein Eigentumswechsel hinsichtlich des Grundstücks einzutragen ist, während bei der BGB-Gesellschaft nur der Mitgesellschafter und der Zusatz „als Gesellschafter einer GbR“ gelöscht werden muss, könnte sich auch auf die Notargebühren für entsprechende Grundbuchanträge auswirken. Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: 1. Das LG hat den Kostenschuldner an dem Verfahren zu beteiligen. 2. Wenn der Notar den Grundbuchberichtigungsantrag auch entworfen hat, ist neben der Gebühr nach § 45 KostO eine Gebühr für den Entwurf zu erheben. Streitig ist, ob hierfür eine Gebühr nach § 145 KostO oder eine solche nach § 147 Abs. 2 KostO (Korintenberg/Bengel/Tiedke, KostO, 16. Aufl., § 145 Rdnr. 9; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 145 KostO Rdnr. 7) zu erheben ist. Für das Ergebnis dürfte es hierauf nicht ankommen, weil bei einer Berechnung nach § 145 KostO die Beglaubigung nach § 145 Abs. 1 Satz 4 KostO neben der Entwurfsgebühr unerhoben bleibt, und bei einer Berechnung nach § 147 Abs. 2 KostO die Gebühr für die Beglaubigung und den Entwurf insoweit nach § 16 KostO unerhoben bleiben müsste, als sie die Beurkundungsgebühr nach § 38 Abs. 2 Nr. 5 a KostO übersteigt, da der Notar hier nicht die kostengünstigste Erledigungsart gewählt hätte. 3. Soweit es auf den Geschäftwert zur Gebührenberechnung ankommt, hat das LG allerdings zu Recht nur die Hälfte des Grundstückswerts zugrunde gelegt. Der Geschäftwert bemisst sich nach § 39 KostO nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, auf das sich die beurkundete, entworfene oder unterschriftsbeglaubigte Erklärung bezieht. Bei Veränderung von Rechtsverhältnissen darf der Wert des von der Veränderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden. Wächst ein Gesamthandsanteil einem der Gesamthänder an, wie dies bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft der Fall ist, so ist von der Veränderung nur der anwachsende Anteil, nicht jedoch der Anteil der Person, auf die der anwachsende Anteil übergeht, betroffen. Daher ist § 40 Abs. 2 Satz 3 KostO für den Grundbuchberichtigungsantrag entsprechend anzuwenden. An dieser auch von Korintenberg/Bengel/Tiedke, § 40 Rdnr. 15 und der Notarkasse bei ihren Prüfungen vertretenen Auffassung hat sich auch durch die Rechtsprechung des BGH zur Rechts- und Eigentumsfähigkeit nichts geändert. Der BGH rückt in seiner Entscheidung ( BGHZ 146, 341 = DNotZ 2001, 234) nicht von der Konstruktion der Gesamthand ab, sondern billigt der BGB-Gesellschaft als Gesamthandsgemeinschaft, ähnlich wie die OHG, nur Rechtsfähigkeit zu. Ausdrücklich verweist er darauf, dass OHG und KG Träger von Rechten und Pflichten sein können und damit rechtsfähig sind, ohne als Gesamthandsgemeinschaften den Status einer juristischen Person zu besitzen ( BGHZ 146, 341 , 347 = DNotZ 2001, 234). Etwas anderes lässt sich auch nicht der Entscheidung vom 25.9.2006 (BGH, NJW 2006, 3716 = MittBayNot 2007, 118) entnehmen. Hier wird nur klargestellt, dass letztlich die BGB-Gesellschaft Rechtsträger des Eigentums ist; auf die Frage der gesamthänderischen Bindung wird nicht eingegangen, sondern nur klargestellt, dass es kein Gesamthandseigentum neben dem Gesellschaftseigentum gibt. Ob diese Überlegungen auch für die OHG und die KG gelten müssen, ist hier nicht zu entscheiden. Grundlage für eine andere Behandlung könnte bei diesen Gesellschaften sein, dass diese auch im Grundbuch so eingetragen werden und deshalb nach § 60 Abs. 3 KostO bei der Grundbucheintragung nicht wie Gesamthandgemeinschaften zu behandeln sind. Der Rechtsgedanke, dass nach dem äußeren Bild des Grundbuchs bei Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung bestätigt die Auffassung der Prüfungsabteilung der Notarkasse, Streifzug, 6. Aufl., Rdnr. 181. Steuerrecht 17. BewG § 26, § 99 Abs. 2, § 138 Abs. 5; ErbStG § 13 a (Betriebsvermögen nur, wenn Verhältnisse bei Veräußerer und Erwerber übereinstimmen) 1. Die Steuervergünstigungen des § 13 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ErbStG sind nur zu gewähren, wenn das erworbene Vermögen sowohl auf Seiten des Erblassers oder Schenkers als auch auf Seiten des Erwerbers Vermögen i. S. d. § 13 a Abs. 4 Nr. 1 oder 2 gewesen bzw. geblieben ist. 2. Für die gemäß § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BewG vorzunehmenden Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit und – bei Betriebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebetrieb gehören – über den Gewerbebetrieb sind die Verhältnisse beim Erblasser oder Schenker maßgebend. Ob die erworbene wirtschaftliche Einheit beim Erwerber Betriebsgrundstück geblieben ist, ist im Rahmen der Steuerfestsetzung zu prüfen. 3. Übertragen Eheleute ein ihnen zu Miteigentum gehörendes Grundstück, das dem Betrieb eines der Ehegatten dient, im Wege vorweggenommener Erbfolge zusammen mit dem Betrieb auf ein Kind, ändert § 26 BewG nichts an der Rechtsfolge des § 99 Abs. 2 Satz 3 BewG, wonach auch der Miteigentumsanteil des Ehegatten und Betriebsinhabers kein Betriebsgrundstück ist. BFH, Urteil vom 14.2.2007, II R 69/05 Der Vater der Klägerin betrieb ein Einzelunternehmen auf mehreren Grundstücken. Die Grundstücke befanden sich im hälftigen Miteigentum der Eltern der Klägerin. Bei der Einheitsbewertung des Grundvermögens waren sie als eine wirtschaftliche Einheit bewertet worden. Die Mutter hatte dem Vater gegen Entgelt das Recht zur alleinigen Nutzung der Grundstücke eingeräumt. Mit privatschriftlichem „Schenkungs- und Übertragungsvertrag“ vom Oktober 1996 übertrug der Vater sein Einzelunternehmen mit allen Aktiva und Passiva im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit Wirkung zum 31.12.1996 auf die Klägerin. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16.1.1997 übertrugen die Eltern auch die Grundstücke auf die Klägerin, und zwar ebenfalls im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Zugleich erklärten die Parteien die Auflassung und erteilten die Eltern die Eintragungsbewilligungen. Das beklagte FA erließ gegen die Klägerin zwei nach den Schenkern getrennte Bescheide über die Feststellung des Grundstückswerts, in denen es jeweils den Wert der hälftigen Miteigentumsanteile zum 16.1.1997 feststellte. Die Bescheide enthielten die weitere Feststellung, das Grundstück habe zum Gewerbebetrieb gehört. Es handele sich um Grundvermögen. Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin verlangt hatte, die Bedarfsbewertung jeweils auf den 31.12.1996 vorzunehmen und dabei festzustellen, dass es sich um Betriebsgrundstücke handele, blieben ohne Erfolg. Das FG war mit dem in EFG 2006, 393 veröffentlichten Urteil der Ansicht, Bewertungszeitpunkt sei der Tag, an dem die Auflassungen Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG München Erscheinungsdatum: 10.08.2007 Aktenzeichen: 32 Wx 75/07 Rechtsgebiete: Kostenrecht Erschienen in: MittBayNot 2007, 523-524 Normen in Titel: KostO §§ 38 Abs. 2, 39, 40 Abs. 2, 145, 147 Abs. 2